{"status":"available","doknr":"OLD277007","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1025.4K4068.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-10-25","aktenzeichen":"4 K 4068/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 29. Juli 2004 in der \nGestalt der Widerspruchsbescheide des Landrates des N. Kreises vom 25. \nNovember 2004/des Widerspruchsbescheides des Landrates des N. Kreises \nvom 13. Dezember 2004 werden aufgehoben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kläger zuvor \nSicherheit in derselben Höhe leistet. \n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer bzw. Miteigentümer der mit Wohnhäusern bebauten\nGrundstücke In der C. 4, 6, 8, 10, 12 und 14 in I. . Die Entwässerung der\nGrundstücke erfolgt im Wesentlichen nicht über den in der Straße In der C. ,\nsondern über den in der niedriger gelegenen M.-----straße verlegten öffentlichen\nAbwasserkanal. Die auf den Grundstücken In der C. 4, 6, 8 und 10 anfallenden\nAbwässer werden in einer - von der Straße In der C. aus gesehen - hinter den\ngenannten Wohnhäusern im Erdreich gelegenen und im Wesentlichen parallel zur\nStraße verlaufenden Abwasserleitung gesammelt. Diese Abwasserleitung quert die\ngenannten Grundstücke und mündet in einen auf dem Grundstück In der C. 10\ngelegenen Verteiler (\"V\"). Von dort aus werden die Abwässer durch einen weiteren\nKanal, der zu einem geringen Teil über die Grundstücke In der C. 10 und 12, im\nWesentlichen aber über das Grundstück M.-----straße 27 verläuft, in den in der M.----\n-straße gelegenen öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet. Die Abwässer der\nHausgrundstücke In der C. 12 und 14 fließen zunächst in eine weitere\nAbwasserleitung ein, die nach Aktenlage jenseits der Straße In der C. beginnt\nund ebenfalls im Verteiler \"V\" endet. Von dort gelangen diese Abwässer - mit den\nAbwässern der Hausgrundstücke der übrigen Kläger - in den Abwasserkanal in der\nM.-----straße . Die genannte Abwasserleitung wird für die Abführung der Abwässer\nder Hausgrundstücke In der C. 12 und 14 lediglich in einem kurzen Teilstück bis\nzum Verteiler (\"V\") genutzt; im Übrigen ist diese Leitung im Wesentlichen\nunzugänglich und außer Betrieb. Ein Nutzungsrecht der Kläger an den genannten\nAbwasserleitungen ist im Grundbuch nicht eingetragen; ebenso wenig besteht eine\nSicherung durch Baulast. Das Hausgrundstück In der C. 6 verfügt zusätzlich zu\nder beschriebenen Leitung über einen Anschluß an den in der Straße In der C.\ngelegenen öffentlichen Abwasserkanal, der im Mischsystem betrieben wird. Die\nanfallenden Abwässer dieses Hausgrundstücks werden über diesen weiteren\nAnschluß entsorgt; lediglich zum Teil wird das auf dem Grundstück anfallende\nNiederschlagswasser in die hinter den Wohnhäusern gelegene Abwasserleitung -\nund damit letztlich in den in der M.-----straße gelegenen öffentlichen Kanal -\neingeleitet. \n\n3\n\nMit gleichlautenden Schreiben aus April 2000 teilte der Beklagte den Klägern mit,\ndass Anfang Juli 2000 mit der Sanierung des in der Straße In der C. gelegenen\nstädtischen Kanals begonnen werde. Da nicht ausgeschlossen sei, dass \"private\nGrundstücksanschlussleitungen\" defekt seien, bat er die Kläger, die jeweilige\nKanalanschlussleitung vom Haus bis zum Anschluss an den städtischen Kanal nach\nMaßgabe der städtischen Abwassersatzung (im folgenden: AWS) auf der gesamten\nLänge überprüfen und bewerten zu lassen. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 23. Oktober 2003 eröffnete die Eigentümerin des Grundstücks\nM.-----straße 27 dem Beklagten ihre Absicht, die auf ihrem Grundstück befindliche\nLeitung zum 31. Mai 2004 zu schließen. Der Beklagte teilte den Klägern daraufhin\nmit, dass die Grundstücke der Kläger nach Schließung der Leitung nicht mehr über\neinen Kanalanschluss an die öffentliche Kanalisation verfügen würden, weshalb die\nAusübung des Anschlusszwangs beabsichtigt sei, zumal die Möglichkeit bestehe, die\nGrundstücke an den in der Straße In der C. gelegenen öffentlichen Kanal\nanzuschließen. Nachfolgend erklärte die Eigentümerin des Grundstücks M.-----straße\n27 gegenüber dem Beklagten mit Blick auf eine Entscheidung des\nBundesgerichtshofs vom 31. Januar 2003 - V ZR 143/02 -, dass sie die über ihr\nGrundstück verlaufende Leitung dulden werde; der Beklagte gab daher mit\nSchreiben vom 24. Mai 2004 gegenüber den Klägern seine Absicht, den\nAnschlusszwang auszuüben, auf. Unter Hinweis auf § 45 Abs. 3 Satz 1 der\nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW)\nbat er die Kläger nunmehr (unter anderem), die Sanierung der schadhaften Stellen\nder Abwasserleitung nachzuweisen. \n\n5\n\nUnter dem 29. Juli 2004 erließ der Beklagte gegen die Kläger jeweils\ngleichlautende Ordnungsverfügungen folgenden Inhalts: \n\n6\n\n\"... gemäß § 45 Abs. 3, 4 und § 61 BauO NRW ...\nfordere ich Sie hiermit auf, innerhalb eines Monats\nnach Bestandskraft dieses Bescheides\n\n7\n\n1. die schadhaften Stellen des der\ngemeinsamen Abwasserableitung der Grundstücke\nin der C. 4 - 14 dienenden Teils der\nHausanschlussleitung durch Austausch der\ngesamten Rohrleitung zu sanieren und die\nvollständige Dichtheit der Leitung durch Vorlage\neiner Bestätigung eines von der Stadt I.\nzugelassenen Sachkundigen nachzuweisen. Die\nauszuwechselnde Rohrleitung ist in dem als Anlage\n1 beigefügten Lageplan gelb und blau markiert.\n\n8\n\n2.\n\n9\n\n3. die Zuleitung ihres Grundstückes zu der\ngemeinsam mit den Nachbargrundstücken genutzten\nAnschlussleitung ebenfalls durch einen von der Stadt\nI. zugelassenen Sachkundigen auf Dichtheit\nuntersuchen zu lassen.\"\n\n10\n\n4.\n\n11\n\nZugleich drohte der Beklagte den Klägern - bezüglich Ziffer 1 der\nOrdnungsverfügungen - jeweils ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 EUR für den Fall an,\ndass die Kläger der Ordnungsverfügung bis zu dem benannten Termin nicht oder\nnicht vollständig nachkommen würden.\n\n12\n\nZur Begründung verwies er darauf, dass die farblich markierten Leitungen\nschadhaft seien; gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW müssten Abwasserleitungen\ndicht sein. Die durch eine Kamerauntersuchung nachgewiesenen Schäden an den\nAbwasserleitungen machten deutlich, dass deren Zustand eine ordnungsgemäße\nAbwasserbeseitigung nicht zulasse; es sei vielmehr davon auszugehen, dass das auf\nden jeweiligen Grundstücken anfallenden Abwasser zum Teil im Untergrund\nversickere und so eine Gefahr für das Grundwasser darstelle. Zudem könne durch\ndie schadhaften Stellen Grund- und Drainwasser in die Anschlussleitung und damit in\ndie öffentliche Abwasseranlage eindringen.\n\n13\n\nHiergegen erhoben die Kläger Widerspruch im Wesentlichen mit der\nBegründung, die Ordnungsverfügungen beträfen eine öffentliche\nEntwässerungsanlage, für die sie nicht verantwortlich seien. \n\n14\n\nDie Widersprüche der Kläger wurden durch Widerspruchsbescheide des\nLandrates des N. Kreises vom 25. November 2004 bzw. vom 13. Dezember\n2004 (betreffend die Klägerin zu 9.) als unbegründet zurückgewiesen: Die\ngemeinsame Anschlussleitung der Kläger widerspreche den Anforderungen des § 45\nBauO NRW; der Beklagte sei daher zu Recht ordnungsbehördlich tätig geworden.\nDie betreffenden Abwasserleitungen seien nicht öffentliche Kanäle, sondern private\nbauliche Anlagen. Die Kläger seien als Verhaltensstörer richtige Adressaten der\nOrdnungsverfügungen, da sie ihr Abwasser durch die schadhaften Rohrleitungen\nableiteten und dadurch die Gefahr einer Boden- und Grundwasserverschmutzung\nbegründeten. \n\n15\n\nDie Kläger haben am 27. Dezember 2004 Klage erhoben. Sie weisen darauf hin,\ndass das Kanalsystem bis zum Verteiler auf ihren Hausgrundstücken fachgerecht\nsaniert werde. Der im Lageplan blau gekennzeichnete Kanal sei von der Stadt I.\nverlegt worden, die deshalb unterhaltungspflichtig sei. Zudem sei an diesen Teil der\nKanalisation auch das Grundstück M.-----straße 27 angeschlossen, sodass sich\nauch die Eigentümerin dieses Grundstücks an den Kosten der Sanierung beteiligen\nmüsse. \n\n16\n\nDie Kläger beantragen, \n\n17\n\ndie Ordnungsverfügungen des Beklagten vom\n29. Juli 2004 in der Gestalt der\nWiderspruchsbescheide des Landrates des N.\nKreises vom 25. November 2004/des\nWiderspruchsbescheides des Landrates des N.\nKreises vom 13. Dezember 2004 aufzuheben. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n19\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n20\n\nZur Begründung macht er unter Bezugnahme auf die Begründung der\nangefochtenen Bescheide geltend, die Grundstücke der Kläger seien über eine\nprivate Anschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage in der M.-----straße\nangeschlossen. \n\n21\n\nDie (damalige) Berichterstatterin der Kammer hat am 11. April 2005 als\nbeauftragte Richterin einen Termin zur Erörterung der Streitsache und zur\nBeweisaufnahme durchgeführt; wegen der Einzelheiten wird auf das\nTerminsprotokoll vom 11. April 2005 verwiesen. In jenem Termin haben die Kläger\ndie abgetrennten Klagen hinsichtlich der Ziffern 2 der Ordnungsverfügungen vom\n29. Juli 2004 zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts\nund des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte\nund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. \n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung\n(VwGO) statthafte Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die angefochtenen\nOrdnungsverfügungen des Beklagten vom 29. Juli 2004 in der Gestalt der\nWiderspruchsbescheide des Landrates des N. Kreises vom 25. November\n2004 bzw. vom 13. Dezember 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in\nihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n24\n\nDie Ordnungsverfügungen sind gestützt auf § 61 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 3 und 4\nBauO NRW. Die materiellen Voraussetzungen der genannten\nErmächtigungsgrundlage haben im für Anfechtungsklagen maßgeblichen Zeitpunkt\ndes Erlasses der Widerspruchsbescheide nicht vorgelegen; sie sind deshalb\nrechtswidrig.\n\n25\n\nNach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. der\nInstandhaltung baulicher Anlagen, sowie anderer Anlagen und Einrichtungen i.S.d.\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen\nVorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen\neingehalten werden und gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in Wahrnehmung\ndieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu\ntreffen. \n\n26\n\nVoraussetzung der (materiellen) Rechtmäßigkeit der angefochtenen\nOrdnungsverfügungen im noch streitgegenständlichen Umfang (Ziffer 1 der\nangefochtenen Ordnungsverfügungen) ist daher, dass die benannten Kanäle\nAbwasserleitungen i.S.d. § 45 BauO NRW sind. Dies ist nicht der Fall: Die in den\nOrdnungsverfügungen benannten Kanäle sind (in ganz überwiegendem Maße) keine\nAbwasserleitungen i.S.d. § 45 BauO NRW; erfasst werden insofern nur die\nAbwasserleitungen des jeweiligen (Bau-)Grundstücks. \n\n27\n\nDer Begriff der Abwasserleitung i.S.d. § 45 BauO NRW ist in der genannten\nNorm selbst nicht definiert. Dem Wortlaut der Norm kann eine Aussage dazu, ob ihr\nAnwendungsbereich auf die Abwasserleitungen des jeweiligen (Bau-)Grundstücks\nbeschränkt ist oder auch sonstige Abwasserleitungen erfasst, nicht unmittelbar\nentnommen werden; eine ausdrückliche generelle Beschränkung des\nAnwendungsbereichs auf das jeweilige (Bau-)Grundstück fehlt. \n\n28\n\nIn systematischer Hinsicht kann mit Blick auf den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW\nfestgelegten Anwendungsbereich der Landesbauordnung festgestellt werden, dass\nAbwasserleitungen i.S.d. § 45 BauO NRW von Leitungen, die der öffentlichen\nAbwasserbeseitigung dienen, zu unterscheiden sind; in diesem Sinne öffentliche\n(Abwasser-)Leitungen unterliegen den Bestimmungen der Landesbauordnung nicht,\nworaus folgt, dass Abwasserleitungen i.S.d. § 45 BauO NRW ausschließlich privater\nNatur sind. Diese sind dem Regelungsbereich der Landesbauordnung nicht\nentzogen,\n\n29\n\nvgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung\nfür das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar,\nLoseblattsammlung, Stand Mai 2005, Rdnr. 25 a zu §\n1.\n\n30\n\nHieraus ergibt sich zugleich, dass es für die Entscheidung des vorliegenden\nFalles keiner positiven Feststellung dahingehend bedarf, dass die\nstreitgegenständlichen Kanäle öffentliche Abwasserleitungen sind -\n\n31\n\nvgl. zur Abgrenzung der öffentlichen\nAbwasseranlage zur privaten\nGrundstücksanschlussleitung:\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. Februar 2000\n- 15 A 5328/96 -, Queitsch, Kanalsanierung und\nAbwassergebühr, in: ZKF 2005, 124 ff.; Nisipeanu,\nAbwasserrecht, 1991, S. 453 ff.; Tillmanns, Die\nAbgrenzung der öffentlichen Einrichtung von den\nGrundstücksanschlüssen, in: KStZ 1978, 1 -;\n\n32\n\nwäre dies der Fall, wären die auf § 45 BauO NRW gestützten\nOrdnungsverfügungen wegen der Unanwendbarkeit der Landesbauordnung von\nvornherein rechtswidrig. \n\n33\n\nAllerdings wird aus der Zuordnung der Abwasserleitung i.S.d. § 45 BauO NRW\nzum Fünften Abschnitt des Dritten Teils der Landesbauordnung (\"Haustechnische\nAnlagen\") ein Grundstücksbezug der Norm deutlich: § 45 BauO NRW ist eine\nErgänzung der bauordnungsrechtlichen Erschließungsanforderungen des § 4 BauO\nNRW; die Erschließungsanforderungen sind im Zweiten Teil der Landesbauordnung\n(\"Das Grundstück und seine Bebauung\") geregelt und ihrerseits\ngrundstücksbezogen. \n\n34\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., Rdnr. 1\nzu § 45; Temme, in: Gädtke/Temme/Heintz,\nLandesbauordnung Nordrhein-Westfalen,\nKommentar, 10. Auflage (2003), Rdnr. 2 Vor §§ 42\nbis 47; Heintz, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 4. \n\n35\n\n§ 45 BauO NRW stellt mit der Regelung in Absatz 5, Satz 2 auch für den\nSonderfall, dass sich die Abwasserleitung \"auf einem Grundstück\" in einem\nWasserschutzgebiet befindet, ausdrücklich eine Relation der Abwasserleitung zum\nGrundstück her. Insoweit drängt sich die Annahme auf, dass die Norm sich auch\nsonst allein zu den Abwasseranlagen des (Bau-)Grundstücks verhält. \n\n36\n\nDer Umstand, dass der Landesgesetzgeber den Begriff der Abwasseranlage\nwasserrechtlich gesetzlich definiert hat -\n\n37\n\nAbwasseranlagen sind nach § 53 Abs. 1 Satz 1\nWassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen\n(Landeswassergesetz - LWG -) die zur Beseitigung\nder auf dem Gebiet der Gemeinde anfallenden\nAbwässer \"notwendigen Anlagen\" -\n\n38\n\nbietet demgegenüber keinen Ansatz für eine Beantwortung der hier zu\nentscheidenden Frage; der Umstand, dass die Gemeinden diese Anlagen gemäß §\n53 Abs. 1 Satz 1 LWG im Allgemeinen selbst zu betreiben haben, bestätigt allerdings\nden obigen Befund bezüglich der Beschränkung der Begrifflichkeit auf private\nAbwasseranlagen. Diese werden eben nicht von der Gemeinde betrieben; die\nLandesbauordnung verwendet insofern einen vom Wasserrecht abweichenden\nBegriff.\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., Rdnr. 35\nzu § 4.\n\n39\n\nDass der Begriff der Abwasseranlage und damit der Begriff der Abwasserleitung\ni.S.d. § 45 BauO NRW allein grundstücksbezogen zu verstehen ist, erhellt sich aber\nmit Blick auf die weitere Gesetzessystematik: \n\n40\n\nDie Landesbauordnung regelt in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW, dass Gebäude nur\nerrichtet werden dürfen, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung die\nerforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar sind und die\nAbwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften\ngewährleistet ist. Die Vorschrift differenziert mithin zwischen dem Erfordernis des\nVorhandenseins und der Benutzbarkeit der Abwasseranlage in dem Gebäude bzw.\nauf dem Grundstück einerseits und der - von den Gegebenheiten des (Bau-\n)Grundstücks unabhängigen - Gewährleistung der Abwasserbeseitigung nach\nMaßgabe wasserrechtlicher Vorschriften andererseits. \n\n41\n\nEine ordnungsgemäße Beseitigung des auf dem (Bau-)Grundstück anfallenden\nSchmutzwassers i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW ist dabei sichergestellt, wenn der\nAnschluss des Grundstücks an eine öffentliche Abwasserleitung erfolgen kann, was\nauch dann der Fall ist, wenn durch eine über Privatgrundstücke Dritter verlaufende\nprivate oder öffentliche Anschlussleitung ein Anschluss des Grundstücks an den\nöffentlichen Abwasserkanal ermöglicht wird. Ob eine ordnungsgemäße Beseitigung\ndes Abwassers sichergestellt ist, hat mit den Gegebenheiten auf dem\n(Bau-) Grundstück selbst insoweit unmittelbar nichts zu tun, sondern erfordert eine\nBetrachtung des Geschehens jenseits der Grundstücksgrenze. \n\n42\n\nWird das (Bau-)Grundstück durch eine über das Grundstück eines Dritten\nverlaufende öffentliche Anschlussleitung an die öffentliche Kanalisation\nangeschlossen, erfordert eine \"Gewährleistung\" der Abwasserbeseitigung dabei eine\nzivilrechtliche Absicherung der Benutzung der Abwasserleitung durch\nGrunddienstbarkeit, da der Dritte als privater Eigentümer ansonsten Unterlassungs-\nund Folgenbeseitigungsansprüche geltend machen könnte. Eine Sicherung mittels\nBaulast ist in diesem Falle ausgeschlossen, weil öffentliche Abwasseranlagen nach\nMaßgabe des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW - auch dann, wenn die Leitung über\nPrivatgelände verläuft - dem Anwendungsbereich der Landesbauordnung entzogen\nsind und damit auch das Rechtsinstitut der Baulast keine Anwendung finden kann.\nHandelt es sich hingegen um eine über Privatgelände verlaufende private\nAnschlussleitung, kann zur Gewährleistung der Abwasserbeseitigung nach\nwasserrechtlichen Vorschriften auf das Rechtsinstitut der Baulastsicherung\nzurückgegriffen werden, wenn dies auch nicht zwingend erforderlich ist, weil § 4 Abs.\n1 Nr. 3 BauO NRW es ausreichen läßt, wenn die Benutzbarkeit der Leitung\n\"gesichert\" ist, was schon dann der Fall ist, wenn eine ausreichende zivilrechtliche\nSicherung vorliegt. Ausreichend - und üblich - ist insofern eine Absicherung der\nLeitungsführung durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit. \n\n43\n\nVgl. Heintz, a.a.O., Rdnr. 63 zu § 4 mit\nNachweisen und Boeddinghaus/Hahn/Schulte,\na.a.O., Rdnr. 37 zu § 4.\n\n44\n\nDiese Differenzierung der Erschließungsanforderungen nach dem\nVorhandensein und der Benutzbarkeit der Abwasseranlage auf dem Grundstück\nselbst einerseits und der Gewährleistung der weiteren Abwasserbeseitigung nach\nMaßgabe wasserrechtlicher Vorschriften, die im Einzelfall auch über Grundstücke\nDritter erfolgen kann, anderseits, trägt dem Umstand Rechnung, dass die Entsorgung\nder auf dem Grundstück anfallenden Abwässer nicht nur von baurechtlicher, sondern\nauch von wasserrechtlicher Relevanz ist. Abwasseranlagen auf dem Grundstück sind\nfür sich allein nicht funktionsfähig und bedürfen notwendig der Ergänzung durch\nweitere Vorrichtungen der - wie dargelegt nach Maßgabe des\nLandeswassergesetzes grundsätzlich von der Gemeinde vorzuhaltenden -\nöffentlichen Entwässerungseinrichtung.\n\n45\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., Rdnr.\n37 zu § 4.\n\n46\n\nSystematisch betrachtet regelt § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW als\nbauordnungsrechtliche Entsprechung des - allein grundstücksbezogen zu\nverstehenden,\nvgl. Heintz, a.a.O., Rdnr. 10 zu § 4 \n\n47\n\n- bauplanungsrechtlichen Erschließungserfordernisses den Grundsatz, dass\nbenutzbare Abwasseranlagen auf dem (Bau-)Grundstück vorhanden sein müssen,\nwährend § 45 BauO NRW die Einzelheiten der an diese Abwasseranlage zu\nstellenden technischen Anforderungen konkretisiert.\n\n48\n\nVgl. Heintz, Rdnr. 1 zu § 45 i.V.m. Rdnr. 1 zu §\n44 und Rdnr. 14 zu § 4.\n\n49\n\nDementsprechend kann auch der Regelungsbereich des die bautechnischen\nEinzelheiten regelnden § 45 BauO NRW nur grundstücksbezogen verstanden\nwerden. \n\n50\n\nDiese Auslegung des § 45 BauO NRW wird durch eine\nentstehungsgeschichtliche Betrachtung gestützt: Vorschriften über\nWasserversorgungsanlagen und Anlagen für Abwasser, Kleinkläranlagen und\nAbwassergruben waren in der Landesbauordnung (1984) in den §§ 40 und 41 BauO\nNW (1984) enthalten. Letztlich beruhen die heutigen Regelungen der\nLandesbauordnung damit auf der Regelung der Landesbauordnung 1984. \n\n51\n\nVgl. Heintz, a.a.O., Rdnr. 01 und 22 zu § 45;\nBegründung des Gesetzentwurfs der\nLandesregierung vom 20. Mai 1994 der Bauordnung\nfür das Land Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 11/7153,\nS. 12 ff., 153, 170.\n\n52\n\nDer Gesetzentwurf der Landesregierung zur Landesbauordnung 1984 vom 13.\nJuli 1983 (LT-Drs. 9/2721) sah - so, wie es auch heute noch der Fall ist - in § 4 Abs.\n1 Nr. 2 des Entwurfs vor, dass Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn gesichert\nist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung die Abwasseranlagen benutzbar sind und\ndie Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften\ngewährleistet ist. § 40 Abs. 3 des genannten Gesetzentwurfs stellte klar, dass \"die\nwasserrechtlichen Vorschriften ... unberührt\" bleiben. In der Begründung des\nGesetzentwurfs wurde hierzu folgendes ausgeführt: \n\n53\n\n\"Zu § 4\n\n54\n\n... Abs. 1 enthält in gestraffter Form die\ngeltenden Regelungen des § 4 Abs. 2 und Abs. 4, §\n51 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Satz 1 BauO 1970. Auf\nGrund dieser Regelung ist es künftig nicht mehr\nerforderlich, dass Gebäude schon zum Zeitpunkt der\nGenehmigung ausreichend erschlossen sein\nmüssen, vielmehr muss die Erschließung bis zum\nBeginn der Benutzung eines Gebäudes gesichert\nsein. Gesichert ist die Erschließung dann, wenn u.a.\ndie Straßen sowie die Wasserversorgungs- und\nAbwasseranlagen spätestens bie Fertigstellung der\nanzuschließenden Bauten benutzt werden können\n(...).\n\n55\n\nBei der Abwassererschließung setzt dies sowohl\neine ordnungsgemäße Entsorgungsanlage im\nGebäude und auf dem Baugrundstück als auch\ndie einwandfreie Beseitigung des Abwassers\nentsprechend den dafür ausschließlich\nmaßgebenden wasserrechtlichen Vorschriften\nvoraus. ...\n\n56\n\nZu §§ 38 bis 43\n\n57\n\n...\n\n58\n\nDie nach § 40 Abs. 2 zu stellenden\nanlagentechnischen Anforderungen ergeben sich\naus dem technischen Regelwerk (hier DIN 1986 -\nEntwässerungsanlagen für Gebäude und\nGrundstücke - und DIN 1988 - Trinkwasser-\nLeitungsanlagen in Grundstücken -). ...\n\n59\n\n§ 40 Abs. 3 stellt klar, dass die förmlichen und\nmateriellen Vorschriften des Wasserrechts für ...\nAbwasseranlagen neben den\nbauordnungsrechtlichen Vorschriften zu beachten\nsind. § 41 i.V.m. § 40 Abs. 2 hält an dem Grundsatz\nfest, dass eine Abwasserentsorgung mittels Gruben\noder Kleinkläranlagen nur zulässig ist, soweit das\nAbwasser nicht über eine Sammelkanalisation\nbeseitigt werden kann und wenn die einwandfreie\nBeseitigung innerhalb und außerhalb des\nGrundstücks dauernd gesichert ist. Nach den\nwasserrechtlichen Vorschriften ist letztere\nVoraussetzung gegeben, wenn ...\n\n60\n\nDamit wird deutlich, dass der Gesetzgeber seit jeher klar zwischen den\nAnforderungen der Abwasserbeseitung auf dem jeweiligen \"Baugrundstück\" und\naußerhalb des Grundstückes unterschieden hat und letzteren Bereich allein dem\nWasserrecht vorbehalten hat, während die Bestimmungen des Fünften Abschnitts\n(\"Haustechnische Anlagen\") allein die auf dem jeweiligen (Bau-)Grundstück zu\nerbringenden Voraussetzungen regeln sollten. \n\n61\n\nDiesem Verständnis des § 45 BauO NRW entspricht auch die aktuelle Regelung\nder Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung (VV BauO NRW), die ebenfalls den\ngenannten Grundstücksbezug des § 45 BauO NRW voraussetzt: Sie bestimmt in\nZiffer 45.41, dass Abwasserleitungen i.S.d. § 45 Abs. 4 BauO NRW \"Grundleitungen\"\ni.S.d. der Deutschen Industrie-Norm (DIN) 1986-1 sind. Schon die Überschrift der in\nBezug genommenen Industrie-Norm (\"Grundstücksentwässerungsanlagen\") weist\nden hier angenommenen Grundstücksbezug auf. Die Norm beschränkt ihren\nGeltungsbereich in Ziffer 1 dementsprechend auf\nGrundstücksentwässerungsanlagen \"in Gebäuden und auf Baugrundstücken\". Sie\ndifferenziert in ihrer Ziffer 3 ausdrücklich zwischen dem \"Anschlusskanal\", als dem\nKanal vom öffentlichen Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze oder bis zum ersten\nReinigungsschacht auf dem Grundstück einerseits und der \"Grundleitung\", als der\nliegenden, meist im Erdreich verlegten \"Leitung auf dem Grundstück\", die das\nAbwasser dem Anschlußkanal zuführt. Sie stellt in ihrer Fußnote 4 klar, dass sie sich\ngerade nicht zu Anschlusskanälen, sondern allein zu den auf dem Grundstück\nliegenden Grundleitungen verhält. Nach den Ziffern 45.41 Abs. 3 Satz 1 und 45.42\nAbs. 1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung sind zudem die/der\nBauherrin/Bauherr bzw. die/der Eigentümerin/Eigentümer zur Dichtheitsprüfung\nverpflichtet. Auch hierdurch wird der Grundstücksbezug der gesetzlichen Vorschrift\noffenbar, denn der Bauherr und/oder Eigentümer des (Bau-)Grundstücks muss\nkeineswegs - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - Bauherr bzw. Eigentümer der\nAnschlussleitung sein.\n\n62\n\nDieses - grundstücksbezogene - Verständnis des § 45 BauO NRW entspricht\nauch dem Zweck des Bauordnungsrechts, der vornehmlich in der Abwehr von - vom\njeweiligen Grundstück ausgehenden - Gefahren für Leben und Gesundheit sowie für\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung zum Gegenstand hat und deshalb konkrete\nAnforderungen an das Baugrundstück und die darauf zu errichtenden baulichen\nAnlagen festlegt. \n\n63\n\nVgl. Kuschnerus, Das zulässige Bauvorhaben, 6.\nAuflage (2001), Rdnr. 3 (Seite 2). \n\n64\n\nBauordnungsrechtliche Vorschriften beziehen sich insofern grundsätzlich auf ein\nkonkretes (Bau-)Grundstück, das bereits bebaut ist oder bebaut werden soll und auf\ndem die genannten bauordnungsrechtlichen Belange zu wahren sind. \n\n65\n\nMaßgeblich für die Abgrenzung verschiedener behördlicher Zuständigkeiten bei\nEinschlägigkeit unterschiedlicher Regelungsbereiche ist insoweit die Zielrichtung, die\nmit dem behördlichen Handeln verfolgt wird: Geht es darum, dem Baurecht auf dem\nin Anspruch genommenen Grundstück Geltung zu verschaffen, ist die Bauaufsicht\nzuständig, geht es - wie hier - um wasser- bzw. entwässerungsrechtliche Belange, ist\ndie Wasserbehörde bzw. die Gemeinde zuständig.\n\n66\n\nVgl. zur Abgrenzung zwischen Bauaufsichts- und\nAbfallwirtschaftsbehörden: OVG NRW, Beschluss\nvom 31. Oktober 1994 - 10 A 4084/92 -, in: BRS 56,\n198. \n\n67\n\nDie angefochtenen Ordnungsverfügungen stellen gerade auf die Pflicht der\nKläger zur Dichtheitsprüfung und Sanierung der (im Wesentlichen) außerhalb der\njeweiligen Baugrundstücke der Kläger gelegenen \"Hausanschlussleitungen\" ab und\nziehen mit den zur Begründung der Bescheide angeführten Gefahren für das\nGrundwasser und die öffentliche Abwasseranlage folgerichtig wasser- und\nentwässerungsrechtliche Aspekte an; solche Gefahren sind aber - wie dargelegt -\nwasser- bzw. entwässerungsrechtlicher Natur und einer baurechtlichen\nVorgehensweise unzugänglich. \n\n68\n\nDabei kann es im Ergebnis keine Rolle spielen, dass ein - unwesentlicher - Teil\ndes in den angefochtenen Bescheiden gelb markierten Kanals zum Teil auch über\nGrundstücke der Kläger verläuft. Denn der Beklagte hat die streitgegenständlichen\nAbwasserleitungen insgesamt als dem Regime des § 45 BauO NRW unterfallende\nHausanschlussleitungen gesehen und nicht in den Blick genommen, dass der ganz\nüberwiegende Teil der genannten Leitung dem Anwendungsbereich der Norm\nentzogen ist. Eine Ordnungsverfügung allein bezüglich eines Teilabschnitts des über\neinen Teil der Hausgrundstücke der Kläger verlaufenden Kanals wäre aber bei\nisolierter Betrachtung unverhältnismäßig und ist zudem vom Beklagten so auch nicht\ngewollt; dies schließt eine Klageabweisung insofern - selbst wenn man die\ngenannten Teilstücke der streitgegenständlichen Leitung als private Abwasserleitung\ni.S.d. § 45 BauO NRW betrachtete - aus. \n\n69\n\nEs bedarf deshalb keiner Beantwortung der Frage, ob eine auf Baurecht\ngestützte Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft ist, wenn - wie es hier bezogen\nauf die Eigentümerin des Grundstücks M.-----straße 27 der Fall gewesen ist - einer\nder Einleiter von vornherein nicht zur Sanierung herangezogen wird, weil er im\nVorfeld bekundet hat, seine Hausentwässerung in der Zukunft ohne Benutzung des\nmaroden Kanals zu bewerkstelligen und damit erklärt hat, die in den\nOrdnungsverfügungen gesehene Gefahr durch ein anderes ebenso wirksames Mittel\nzu beseitigen (vgl. § 21 Satz 2 OBG). Auch braucht die Frage nicht beantwortet zu\nwerden, ob eine Ordnungsverfügung zur Sanierung einer Abwasserleitung\nrechtmäßig ist, wenn diese Leitung - jedenfalls bezogen auf das auf dem\nHausgrundstück In der C. 6 anfallende Schmutzwasser - nicht genutzt wird;\ninsoweit spricht vieles dafür, jedenfalls eine Unverhältnismäßigkeit anzunehmen. Ob\ndie vollständige Sanierung des in den Ordnungsverfügungen gelb markierten Kanals\nvor dem Hintergrund seiner bereits vor Jahren erfolgten weitestgehenden Stilllegung\nüberhaupt noch gefordert werden darf, kann ebenfalls unentschieden bleiben.\nInsoweit wäre zu bedenken, dass die Entwässerung der Hausgrundstücke In der\nC. 12 und 14 lediglich zu einem geringen Teil über diesen Kanal erfolgt,\nwährend die Entwässerung der übrigen Hausgrundstücke diese Leitung überhaupt\nnicht in Anspruch nimmt. Ebenso müssen Fragen der Bestimmtheit der\nOrdnungsverfügung - etwa im Hinblick darauf, ob hier eine Gesamtschuldnerschaft,\nbei der der Gläubiger die Erfüllung von jedem Schuldner verlangen kann, oder eine\ngemeinschaftliche Schuld, die nur von allen Schuldnern gemeinsam erfüllt werden\nkann, angenommen werden sollte,\n\n70\n\nvgl. insofern: OVG NRW, Urteil vom 7. März\n1994 - 22 A 753/92 -, in: NVwZ-RR 1995, 244 =\nGemeindehaushalt 1995, 187 = DWW 1995, 18 =\nWuM 1994, 406 = EStT NW 1994, 682,\n\n71\n\nnicht mehr entschieden werden. \n\n72\n\nDer Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügungen steht auch nicht\nentgegen, dass die Kläger möglicherweise in entwässerungsrechtlicher Hinsicht\ngehalten sind, ihre Hausanschlüsse in Stand zu halten. Dass eine solche Pflicht dem\nGrunde nach nach Maßgabe der Abwassersatzung der Gemeinde bestehen kann, ist\nin der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen geklärt, \n\n73\n\nvgl.: OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober\n2002 - 15 B 1355/02 -, in: NVwZ-RR 2003, 297 =\nZfW 2004, 254 = DÖV 2003, 418 = NWVBl 2003,\n104 = MittNWStGB 2002, 368.\n\n74\n\nDies führt indes nicht dazu, die Rechtmäßigkeit der auf § 61 Abs. 1 i.V.m. § 45\nAbs. 3 und 4 BauO NRW gestützten Ordnungsverfügungen annehmen zu können:\nZwar ist es in der genannten Rechtsprechung geklärt, dass eine Ordnungsverfügung,\ndie auf allgemeines Ordnungsrecht gestützt ist, nicht deshalb rechtswidrig wird, weil\ndie Ermächtigungsgrundlage der Anstaltsgewalt der Gemeinde zu entnehmen ist,\nwenn die Behörde sich in der Sache auf die entwässerungsrechtliche Pflicht der\nBetroffenen stützt. Hier liegt der Fall indes anders: Der Beklagte hat sich in der\nSache allein auf Sonderordnungsrecht, nicht aber auf seine auf wasserrechtlichen\nVorgaben resultierende Anstaltsgewalt gestützt. Eine Umdeutung der angefochtenen\nOrdnungsverfügungen nach § 47 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land\nNordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) kommt zudem nach Durchführung des\nWiderspruchsverfahrens und damit der Festlegung des Streitgegenstandes (vgl. § 79\nAbs. 1 Nr. 1 VwGO) von vornherein nicht mehr in Betracht: Widerspruchsbehörde für\neine auf die Anstaltsgewalt der Gemeinde gestützte Sanierungsverfügung wäre die\nGemeinde selbst (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO), während hier - unter\nZugrundelegung der baurechtlichen Ermächtigungsgrundlage - der Landrat als\nnächsthöhere Behörde über den Widerspruch der Kläger entschieden hat.\n\n75\n\nVgl. zu diesem Ansatz: OVG NRW, Beschluss\nvom 16. Juni 1994 - 22 B 801/94 -; JURISMWRE\n294003735.\n\n76\n\nEine für eine Umdeutung erforderliche Verfahrensidentität - \n\n77\n\nvgl. insofern: OVG NRW, Urteil vom 7. März\n1994 - 22 A 753/92 -, a.a.O. -\n\n78\n\nfehlt damit. \n\n79\n\nIm Übrigen ist zu berücksichtigen, dass eine Sanierungspflicht der Kläger nach\nAnstaltsrecht - das im Gegensatz zum gewählten bauordnungsrechtlichen Ansatz\nErmessen nicht ausdrücklich eröffnet - nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Denn\nmaterielle Voraussetzung für eine - nach der Abwassersatzung der Stadt I. nur\nausnahmsweise und zudem auf Antrag zulässige - Entwässerung der\nausgrundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung ist nach § 9 Abs. 4\nSätze 1 und 2 AWS, dass die Erhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten für\ndie gemeinsame Entwässerungsanlage im Grundbuch gesichert sind, öffentliche\nBelange nicht entgegenstehen, ein Prüfschacht angelegt und ein Verantwortlicher\nbenannt worden ist. Jedenfalls die grundbuchrechtliche Sicherung, die Benennung\neines Verantwortlichen und die Anlage eines Prüfschachtes sind hier nicht gegeben,\nsodass sich auch entwässerungsrechtlicher Sicht die Frage stellte, ob die\nVerpflichtung der Kläger als Anschlussnehmer zur Sanierung der angenommenen\ngemeinsamen Entwässerungsanlage rechtmäßig sein kann, wenn die\nVoraussetzungen der Abwassersatzung der Stadt I. für eine solchermaßen\ngemeinsame Entwässerung nicht vorliegen.\n\n80\n\nFolge der Aufhebung der Ordnungsverfügungen ist die Rechtswidrigkeit der\nangedrohten Zwangsmittel (vgl. §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für\ndas Land Nordrhein-Westfalen) die angefochtenen Zwangsgeldandrohungen\nunterliegen deshalb ebenfalls der Aufhebung.\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der\nZivilprozessordnung. \n\n82\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach\n§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277007","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-10-25/4-k-4068-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277007","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277007","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-10-25/4-k-4068-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277007","retrieved":"2026-07-09 02:49:42.312323+00:00"}}