{"status":"available","doknr":"OLD277006","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1025.20K1615.05PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-10-25","aktenzeichen":"20 K 1615/05.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verwaltungsgericht Arnsberg erklärt sich für örtlich unzuständig und \nverweist des Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Verfahren ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG NRW), \n§§ 80 Abs. 3, 48 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) i.V.m. § 17 a \nAbs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und § 1 Abs. 2 lit. d) des Gesetzes \nzur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) an das örtlich \nzuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu verweisen. \n\n3\n\nDas angerufene Verwaltungsgericht Arnsberg ist örtlich unzuständig. Nach § 79 \nAbs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist örtlich zuständig das \nGericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. Maßgeblich für die Bestimmung der \nörtlichen Zuständigkeit ist daher in der Regel der Sitz der Dienststelle.\n\n4\n\nVgl. nur: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, \nBundespersonalvertretungsgesetz, Kommentar, Loseblattsammlung, \nStand der Bearbeitung: Juli 2005, § 83 Rdnr. 37a. \n\n5\n\nDiese Regelung gilt mangels besonderer Bestimmungen auch in Verfahren nach \n§ 9 Abs. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG). In diesen Verfahren \nist zuständigkeitsbestimmend allerdings abweichend von dem Regelfall grundsätzlich \nder Sitz des Arbeitgebers. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: \n\n6\n\nIn personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten - etwa in Bezug auf \nMitbestimmungsrechte - ist der Sitz der Dienststelle für die Gerichtszuständigkeit \nmaßgebend, weil der Dienststellenleiter der Partner der Personalvertretung ist. Dies \nentspricht Sinn und Zweck des § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der sicherstellen soll, dass \ndie Gerichtszuständigkeit mit dem aus § 2 Abs. 1 LPVG NRW folgenden \npartnerschaftlichen Verhältnis von Personalrat und Dienststellenleitung \nkorrespondiert. In Verfahren wie dem vorliegenden geht es indessen nicht um ein \nBeschlussverfahren zwischen Dienststelle und Personalvertretung über die \npersonalvertretungsrechtlichen Rechte Letzterer, sondern um eine materiell \narbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen dem Arbeitgeber und dem Auszubildenden. § 9 \nBPersVG verpflichtet nicht die Dienststelle, den Anspruch des Auszubildenden auf \nWeiterbeschäftigung zu erfüllen, sondern den Arbeitgeber, so dass auch nach dem \nSchutzzweck der Vorschrift dessen Sitz als Partner des Auszubildenden maßgeblich \nist. \n\n7\n\nVgl. Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Bd. \nV: Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der \nLänder, Loseblattsammlung, Stand der Bearbeitung Mai 2005, K § 9 \nRdnr. 46; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, \nKommentar, 10. Aufl. 2004, § 9 Rdnr. 15. \n\n8\n\nWie sich aus dem Ausbildungsvertrag des Antragstellers vom 6. Juni 2002 ergibt, \nist Arbeitgeber der Auszubildenden des M 1 das M 2. Dementsprechend ist das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem \nBeschluss vom 30. Juni 2005 - 1 A 1979/04.PVL -, der einen Antrag des M 1 gemäß \n§ 9 Abs. 4 BPersVG zum Gegenstand hat, zu dem Ergebnis gelangt, dass \nhinsichtlich der Auszubildenden das M 2 aus dem Ausbildungsvertrag berechtigt und \nverpflichtet ist. Deshalb kommt es für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des \nVerwaltungsgerichts nicht auf den Sitz der Dienststelle - hier: der O - an, bei welcher \nder Auszubildende beschäftigt ist.\n\n9\n\nDie örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ergibt sich, \nweil der M 1 mit Dienstsitz in Gelsenkirchen das M 2 bei der Auflösung des \nArbeitsverhältnisses mit dem Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung \ngerichtlich zu vertreten hat. Ist die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung wirksam \nübertragen, dann ist der Sitz der vertretenden Behörde - und nicht etwa der Sitz des \nArbeitgebers - maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit.\n\n10\n\nVgl. Fürst, GKÖD, a.a.O., K § 9 Rdnr. 46; Ilbertz/Widmaier, § 9 Rdnr. \n15. \n\n11\n\nDie Vertretungsbefugnis des M 1 folgt aus dem Erlass des Ministeriums für \nBauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2005 (Az.: \n132-1.018). Hiernach gilt für die dem Ministerium für Bauen und Verkehr NRW neu \nzugeordneten Einrichtungen ausschließlich die Verordnung über beamtenrechtliche \nZuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, \nEnergie und Verkehr (Beamtenzuständigkeitsverordnung MWMEV - BeamtZustV \nMWMEV) vom 21. Mai 1992 (SGV.NRW Nr. 2030) fort, und zwar „analog\" für die \nzum Verkehrsbereich gehörenden Angestellten und Arbeiter. Der Geschäftsbereich \ndes Antragstellers ist mit Wirkung vom 7. Juli 2005 dem Ministerium für Bauen und \nVerkehr des Landes Nordrhein-Westfalen neu zugeordnet worden (vgl. \nBekanntmachung des Ministerpräsidenten über die Änderung der Geschäftsbereiche \nder obersten Landesbehörden vom 17. August 2005 - GV.NRW. S. 732 -). \n\n12\n\nDie mit dem Erlass vom 22. August 2005 und der BeamtZustV MWMEV \nfestgelegte Vertretungszuständigkeit des M 1 ist wirksam und daher für die \nBestimmung der örtlichen Verwaltungsgerichtszuständigkeit maßgeblich. Das OVG \nNRW hat im Beschluss vom 30. Juni 2005 - 1 A 1979/04.PVL - gefordert, dass die \nZuweisung der Aufgaben an den M 1 eigenständig und hinreichend deutlich erfolgt \n(S. 9 des amtlichen Umdrucks). Hiervon ist nach Ansicht der Fachkammer (mit noch \nhinreichender Deutlichkeit) auszugehen: \n\n13\n\nGemäß § 6 Abs. 2 BeamtZustV MWMEV wird die Befugnis, das M 2 bei Klagen \naus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen \nVerwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, auf die in Absatz 1 genannten Behörden \nund Landesbetriebe in dem dort genannten Umfang übertragen. § 6 Abs. 1 \nBeamtZustV MWMEV bestimmt, dass (u.a.) der M 1 im Vorverfahren zu Klagen aus \ndem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden hat, soweit dieser den \nmit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung \nvorgenommen hat, gegen die sich der Widerspruch richtet. \n\n14\n\nDieser Bestimmung ist entsprechend ihrem auf die Rechtsverhältnisse von \nBeschäftigten, die nicht Beamte sind, anzuwendenden Wortlaut zu entnehmen, dass \nsich die Vertretung des M 1 grundsätzlich auf alle gerichtlichen Verfahren erstreckt, \ndie an dessen Befugnis anknüpfen, rechtsgestaltende Personalmaßnahmen \nvorzunehmen. Um welche Maßnahmen es sich hierbei im Einzelnen handelt, folgt \nu.a. aus § 2 BeamtZustV MWMEV in entsprechender Anwendung. Es handelt sich \nhierbei etwa um die Befugnisse zur Begründung und Lösung von \nBeschäftigungsverhältnissen aller Mitarbeiter, die bis in Lohngruppen entsprechend \nder Besoldungsgruppe A 15 einzugruppieren sind. Hiernach hat der M 1 das M 2 \nalso in allen Angelegenheiten gerichtlich zu vertreten, in denen er für die Einstellung \noder Entlassung des Beschäftigten zuständig ist. Der hiermit vom Erlass- bzw. \nVerordnungsgeber verfolgte Sinn und Zweck, nämlich die entscheidungsbefugte \nStelle auch im gerichtlichen Verfahren als sachnächste Beteiligte in die \nVerantwortung zu nehmen, liegt auf der Hand. \n\n15\n\nDie Vertretungsregelung erstreckt sich auch auf die hier zur Entscheidung \nstehende Auflösung eines nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten \nArbeitsverhältnisses. Zwar kommt dieses allein auf ein entsprechendes schriftliches \nVerlangen des Auszubildenden zustande. Indessen entspricht der dem Rechtsstreit \nzugrunde liegende materiell arbeitsrechtliche Tatbestand den o.g. Befugnissen des \nLandesbetriebs in Personalangelegenheiten, die ihm nach der Erlasslage zur \nEntscheidung und gerichtlichen Vertretung übertragen sind. Denn es geht im \nvorliegenden Rechtsstreit um die zu entscheidende Frage, ob das antragstellende M \n2 rechtlich verpflichtet ist, den Beteiligten zu 1. als Arbeitnehmer (weiter) zu \nbeschäftigen; nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelung ist daher der M 1 \nauch insoweit vertretungsberechtigt.\n\n16\n\nDer Anwendung des Erlasses vom 22. August 2005 steht schließlich nicht \nentgegen, dass dieser erst nach Rechtshängigkeit des Beschlussverfahrens \nergangen ist. Der Rückgriff auf frühere Vertretungsbestimmungen bzw. Regelungen, \naus denen eine Vertretungsbefugnis des M 1 nicht abzuleiten war (vgl. die \nEntscheidung des OVG NRW vom 30. Juni 2005 - 1 A 1979/04.PVL -), verbietet sich, \ndenn im Falle der Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit sind auch die \nUmstände, die nach Rechtshängigkeit bei dem zunächst angerufenen Gericht die \nörtliche Zuständigkeit beeinflussen, in den Blick zu nehmen. Zwar hat gemäß § 79 \nAbs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 261 \nAbs. 3 Ziff. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) die eingetretene Rechtshängigkeit die \nWirkung, dass die Zuständigkeit des Prozessgerichts durch eine Veränderung der sie \nbegründenden Umstände nicht berührt wird. Indessen setzt dieser Rechtsgedanke \nder sog. perpetuatio fori voraus, dass das angerufene Prozessgericht zur \nEntscheidung des Rechtsstreits zuständig ist. Ist das Gericht jedoch örtlich \nunzuständig und muss der Rechtsstreit ohnehin an ein anderes Gericht verwiesen \nwerden, bestehen keine Bedenken, in diesem Ausnahmefall auch eine - wie hier - \nnach Rechtshängigkeit eingetretene Änderung der Umstände zu \nberücksichtigen.\n\n17\n\nVgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 19. Dezember 1975 - I \nAZR 579/75 -, Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 1976, 378, \n379; Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2004, § 261, Rdnr. 12; \nThomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2004, § 261, Rdnr. 17. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist gemäß §§ 80 Abs. 3, 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277006","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-10-25/20-k-1615-05-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277006","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277006","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-10-25/20-k-1615-05-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277006","retrieved":"2026-07-09 02:49:42.227118+00:00"}}