{"status":"available","doknr":"OLD277152","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1019.1K2968.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-10-19","aktenzeichen":"1 K 2968/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers, seine berufliche Tätigkeit \nals Inhaber eines Konstruktionsbüros für technische Entwicklungen als Gewerbe \nnach der Gewerbeordnung (GewO) anzuzeigen.\n\n3\n\nDer Kläger schloss im Jahre 1969 eine Lehre als Werkzeugmacher ab und übte \ndiesen Beruf, unterbrochen durch den Wehrdienst, bis 1973 in abhängiger Arbeit \naus. Von 1973 bis 1975 besuchte er an einer technischen Tagesschule einen 4-\nsemestri-gen Studiengang, den er mit der Prüfung zum staatlich anerkannten \nTechniker für Maschinen-, Fertigungs- und Umformtechnik beendete. Von 1975 bis \n1978 und von 1979 bis 1994 bzw. 1995 war er als Konstrukteur bei Firmen im \nBereich des Werkzeugbaus tätig, und zwar seit 1990 als stellvertretender \nKonstruktionsleiter. Von 1978 bis 1979 absolvierte er ein 2-semestriges \nArbeitsstudium für Arbeitsökonomie an einer so genannten Refaschule. 1994 \nbesuchte er verschiedene Tagesschulungen im Konstruktionsbereich, insbesondere \nim Hinblick auf das Arbeiten mit CAD-Systemen.\n\n4\n\nSeit 1995 führt der Kläger selbständig ein Konstruktionsbüro. Nach den \nVorgaben verschiedener Betriebe der Automobilzulieferindustrie plant, entwickelt und \nzeichnet er auf entsprechend aus-gestatteten Rechnern Werkzeuge und Teile von \nWerkzeugen für Maschinen, mit denen Teile von Kraftfahrzeugen hergestellt werden. \nZur Zeit beschäftigt er 12 Mitarbeiter. Unter ihnen sind ein Ingenieur mit einer \nFachhochschulausbildung, vier Techniker, ein technischer Zeichner und sechs \nWerkzeugmacher. In dem von der Beklagten geführten Register der gemäß § 14 \nGewO angezeigten Gewerbe ist das Konstruktionsbüro bislang nicht \neingetragen.\n\n5\n\nIm Frühjahr 2003 erfuhr die Beklagte von der vorgenannten beruflichen Tätigkeit \ndes Klägers. Durch seine damaligen Bevollmächtigten erklärte er der Beklagten im \nJuni 2003, für sein technisches Büro sei eine Gewerbeanmeldung nicht erforderlich, \nweil es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handele.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 9. Juli 2003 teilte ihm die Beklagte mit, sie habe gegen ihn ein \nErmittlungsverfahren wegen des Verdachts eingeleitet, dass er das Gesetz zur \nBekämpfung der Schwarzarbeit (Schwarzarbeitsgesetz) missachtet und deshalb eine \nOrdnungswidrigkeit begangen habe. Dieser Verdacht gründe sich darauf, dass er \nverschiedene gewerbliche Tätigkeiten nicht oder nicht ordnungsgemäß gemäß § 14 \nAbs. 1 GewO angezeigt habe. Unter diesen Tätigkeiten führte die Beklagte auch das \nKonstruktionsbüro des Klägers auf. Sie vertrat die Auffassung, das Führen dieses \nBüros sei keine freiberufliche Tätigkeit, die nicht anzeigepflichtig sei. Dazu gehörten \nin diesem Zusammenhang nur Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung \nerforderten. Unter einer höherer Bildung sei in diesem Zusammenhang grundsätzlich \nein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium zu verstehen. Ein \nsolches Studium habe der Kläger nicht abgeschlossen.\n\n7\n\nDer Kläger ließ unter dem 23. Juli 2003 erwidern: Mit seinem technischen \nKonstruktionsbüro erbringe er Dienstleistungen höherer Art. Insbesondere erfülle er \ndie entsprechenden Anforderungen an das insoweit geforderte Bildungsniveau. Es \nkomme nicht darauf an, wie er die notwendige höhere Bildung erworben habe. Seine \numfangreiche Ausbildung werde durch die Prüfung zum staatlich anerkannten \nTechniker, durch den 2-semestrigen Besuch der Refaschule und durch den Besuch \nvon Lehrgängen belegt, welche ihm ein hochqualifiziertes Spezialwissen vermittelt \nhätten. Nur mit diesem ganz speziellen Wissen sei er in der Lage, sein \nKonstruktionsbüro zu leiten. Diese Anforderungen seien höher als diejenigen, die \nüblicherweise an Ingenieure gestellt würden. Ingenieure und Techniker würden in \nihrem Berufsbild sehr häufig mit gleichartigen Anforderungen konfrontiert. Der Kläger \nverwies hierzu auf Stellenangebote in Zeitungen, in denen Konstrukteure im Bereich \ndes Werkzeugbaus gesucht wurden. Im Anforderungsprofil wurden jeweils eine \nAusbildung als Techniker oder ein Ingenieurstudium, teilweise auch lediglich eine \nAusbildung zum Werkzeugmacher bzw. Berufserfahrung in der \nWerkzeugkonstruktion verlangt.\n\n8\n\nDie Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 28. Juli 2003, sie betrachte diese \nEinlassung nicht als entlastend.\n\n9\n\nBereits am 28. Juli 2003 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen. Der \nKläger begehrt die Feststellung, dass er berechtigt ist, sein technisches Büro ohne \ngewerberechtliche Gestattung und ohne vorangegangene gewerberechtliche \nAnzeige zu betreiben. Er trägt vor: \n\n10\n\nDie Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Er könne nicht abwarten, ob die \nBeklagte ihm durch einen Verwaltungsakt die Verpflichtung auferlege, ein Gewerbe \nanzuzeigen. Nach ihrem bisherigen Vorgehen sei zu befürchten, dass sie ihm ein \nBußgeldverfahren aufzwinge und damit die Prüfung der Frage, wie seine Tätigkeit \neinzuordnen sei, dem Bußgeldrichter überlasse. \n\n11\n\nDie Klage sei auch begründet. Der Betrieb des technischen Büros bzw. \nKonstruktionsbüros stelle eine freiberufliche Tätigkeit und nicht ein Gewerbe im \ngewerberechtlichen Sinne dar. Die höhere Bildung, die eine freiberufliche Tätigkeit \nkennzeichne, setze zwar grundsätzlich ein Studium an einer wissenschaftlichen \nHochschule voraus. Dies gelte nach der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch \nnicht ausnahmslos. Damit werde berücksichtigt, dass die Ausbildung an Akademien \nimmer mehr an die Hochschulausbildung angenähert worden sei, und dass an \nAkademien ausgebildete Fachkräfte in vielen Fällen vergleichbare berufliche \nPositionen wie Hochschulabsolventen in gleicher Fachrichtung besetzten. \nEntscheidend sei danach nicht der individuelle Bildungsweg des Betroffenen. \nVielmehr komme es darauf an, ob die Hauptbestandteile und prägenden Elemente \nder jeweils erbrachten Leistungen ihrer Art nach eine höhere Bildung in dem \nvorgenannten Sinne erforderten. Sein, des Klägers, Tätigkeitsbereich liege nahezu \nausschließlich in der Erfüllung von Konstruktions- und Entwicklungsaufträgen für die \nAutomobilindustrie und deren Zulieferbetriebe. Es gehe regelmäßig um die \nEntwicklung von Arbeitsvorgängen und die ingenieurmäßige Konstruktion von \nhochspezialisierten Betriebsmitteln. Das vom Hersteller gewünschte „Endprodukt\", \nbei dem es sich um überschaubare Teile bis hin zu großflächigen Fahrzeugteilen \nhandeln könne, sei in einer Reihe von komplexen Arbeitsvorgängen serienreif zu \nerstellen. Die von ihm zu erbringenden Konstruktions- und Entwicklungsaufgaben \nseien außerordentlich komplex. Sie verlangten ein Höchstmaß an technischem \nWissen und Ingenieurwissen sowie die Fähigkeit, dies unter Berücksichtigung von \nProduktanforderungen in Entwicklungsvorgänge und Konstruktionsergebnisse \numzusetzen. Der Schwierigkeitsgrad der Arbeiten gleiche durchweg demjenigen, den \ndie Arbeiten von Konstruktionsbüros aufwiesen, die von diplomierten Ingenieuren \ngeleitet würden. Seine Leistungen erfassten wesentliche Kernbereiche der \nIngenieurwissenschaft, nämlich das gesamte Konstruktionswesen mit dem \nSchwerpunkt auf komplizierten Sonderkonstruktionen der Betriebsmittel- bzw. \nWerkzeugtechnik. Er leite sämtliche Konstruktionsabläufe eigenverantwortlich, und \nzwar auch dann, wenn Mitarbeiter im Bereich von Detailentwicklungen tätig seien. Er \nallein besitze die fachliche Kompetenz, seine Mitarbeiter zu beraten und anzuleiten. \nEr \nübernehme auch die Endkontrolle der entwickelten Konstruktionen und Pläne und \nhabe sie gegenüber dem Kunden zu verantworten. Er rege an, ein \nSachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die in seinem Betrieb \nerbrachten Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten in vollem Umfang einer \nIngenieurtätigkeit vergleichbar seien.\n\n12\n\nSeine Mitbewerber, die vergleichbare Konstruktionsbüros betrieben, seien in der \nMehrzahl Hochschulabsolventen und zum Teil Techniker, die ähnlich wie er \nausgebildet seien. Soweit sie ein Hochschulstudium abgeschlossen hätten, würden \nsie in der Verwaltungspraxis nicht als Gewerbetreibende angesehen. Eine andere \nHandhabung im vorliegenden Fall wäre mit einer nicht gerechtfertigten \nUngleichbehandlung verbunden. Auf dem Arbeitsmarkt existiere das Berufsbild des \nKonstrukteurs nicht, jedenfalls nicht als Ausbildungsberuf. Unter einem Konstrukteur \nverstehe man heute einen durch langjährige fachliche und qualifizierte Tätigkeit \ngeschulten Fachmann. Die von ihm beispielhaft vorgelegten Stellenangebote \nrichteten sich lediglich an abhängig Beschäftigte. - Das zuständige Finanzamt \nvertrete, wie sich aus dem Bericht über eine im Jahre 2004 durchgeführte \nBetriebsprüfung ergebe, den Standpunkt, die durch sein „technisches \nBüro/Konstruktionsbüro\" erzielten Gewinne seien zu Recht als Einkünfte aus einer \nfreiberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des \nEinkommensteuergesetzes behandelt worden. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nfestzustellen, dass er berechtigt ist, sein „Technisches Büro C. „ ohne \ngewerberechtliche Gestattung sowie ohne vorangegangene gewerberechtliche \nAnzeige zu betreiben.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\n die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nIm Wesentlichen vertieft sie ihre vorprozessual bereits dargelegte Auffassung \nund trägt vor: Die Feststellungsklage sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Der \nKläger übe keine freiberufliche Tätigkeit aus, sondern betreibe ein nach § 14 Abs. 1 \nGewO anzeigepflichtiges Gewerbe. Es sei richtig, dass es bei der Abgrenzung zu \nden Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erforderten, nicht darauf \nankomme, über welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Betroffene aufgrund seines \nindividuellen Bildungsweges verfüge. Wie das Finanzamt die Tätigkeit des Klägers \neinordne, sei für die gewerberechtliche Beurteilung nicht maßgeblich. \n\n18\n\nDer Berichterstatter hat einen Erörterungstermin in den Betriebsräumen des \nKlägers durchgeführt.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der von der Beklagten \nüberreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche \nVerhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n22\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n23\n\nDas Gericht hat die Bezeichnung der Beklagten im Rubrum gegenüber den \nAngaben in der Klageschrift berichtigt. Richtiger Beklagter für die allgemeine \nFeststellungsklage ist, wovon inzwischen auch die Beteiligten übereinstimmend \nausgehen, die Stadt Iserlohn, vertreten durch den Bürgermeister.\n\n24\n\nSoweit es um die Feststellung geht, dass der Kläger berechtigt ist, sein \n„Technisches Büro C. „ ohne (vorangegangene) gewerberechtliche Anzeige zu \nbetreiben, ist die Klage als (allgemeine) Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO \nzulässig. Der Kläger hat insbesondere ein berechtigtes Interesse an der insoweit \nbegehrten Feststellung. Jedenfalls deshalb, weil das Ordnungsamt der Beklagten \nbereits ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes einer Ordnungswidrigkeit \neingeleitet hat, ist es ihm nicht zuzumuten, das Risiko eines Bußgeldverfahrens auf \nsich zu nehmen und abzuwarten, wie in jenem Verfahren die Anwendbarkeit des \n§ 14 GewO auf seine vorbezeichnete berufliche Tätigkeit beurteilt wird. Unter diesen \nUmständen ist es ihm auch nicht zuzumuten, den Erlass einer Ordnungsverfügung \nabzuwarten, mit der ihm die Anzeige gemäß § 14 Abs. 1 GewO aufgegeben werden \nund gegen die er Rechtsbehelfe einlegen könnte. Dabei kann offen bleiben, ob eine \ngewerbliche Tätigkeit ohne Anmeldung nach § 14 GewO als Schwarzarbeit zu \nqualifizieren ist. Denn bereits das Unterlassen einer nach § 14 Abs. 1 GewO \nnotwendigen Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit, die bei schuldhafter Begehung zu \neinem Bußgeld führen kann (vgl. § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO).\n\n25\n\nIn dem soeben umschriebenen Umfang ist die Klage jedoch nicht begründet. \nDenn der Kläger ist verpflichtet, seine unter der Bezeichnung „Technisches Büro C. \n„ ausgeübte berufliche Tätigkeit der Beklagten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO \nanzuzeigen.\n\n26\n\nNach der genannten Vorschrift muss, wer den selbständigen Betrieb eines \nstehenden Gewerbes anfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen \nBehörde (gleichzeitig) anzeigen. Der für die Beklagte handelnde Bürgermeister ist \ninsoweit zuständige Behörde (vgl. § 155 Abs. 2 GewO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 \nsowie der Anlage I 1, II und III Nr. 1 1.1 der Verordnung zur Regelung von \nZuständigkeiten auf dem Gebiet der Gewerbeüberwachung vom 10. Dezember 1974, \nGV NRW S. 1558, berichtigt 1975, S. 50, mit späteren Änderungen - SGV. NRW \n7101 -).\n\n27\n\nAuch die weiteren sachlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 GewO sind \nerfüllt. Das Konstruktionsbüro des Klägers in Iserlohn bildet ein Gewerbe im Sinne \nder genannten Vorschrift.\n\n28\n\nNach ständiger Rechtsprechung ist Gewerbe im Sinne des Gewerberechts jede \nnicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte \nselbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie \nwissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie \npersönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) und \nbloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.\n\n29\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n16. Februar 1995 - 1 B 205.93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht \n(NVwZ) 1995, 473; Urteil vom 1. Juli 1987 - 1 C 25.85 -, NVwZ 1988, 56 \n= Gewerbearchiv 1987, 331; Urteil vom 24. Juni 1976 - I C 56.74 -, \nGewerbearchiv 1976, 293.\n\n30\n\nDie hier in Betracht kommenden persönlichen Dienstleistungen, die eine höhere \nBildung erfordern, sind dadurch gekennzeichnet, dass die Erbringung dieser \nLeistungen ihrer Art nach grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder \nFachhochschulstudium voraussetzt. Dabei kommt es auf die Dienstleistungen an, die \nHauptbestandteil der erbrachten Tätigkeiten sind und ihnen ihr Gepräge geben. \nMaßgeblich ist dabei nicht, welchen Bildungsgang die im Einzelfall tätig gewordene \nPerson durchlaufen hat.\n\n31\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1995 - 1 B 205.93 -, \naa0; Urteil vom 1. Juli 1987 - 1 C 25.85 -, aa0; Beschluss vom 30. Mai \n1972 - I B 31.72 -, Gewerbearchiv 1973, 16; Urteil vom 15. Januar 1970 \n- I C 17.68 -, Gewerbearchiv 1970, 125; Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. März 2001 \n- 4 A 4077/00 -, NVwZ-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2001, 737; \nUrteil vom 10. Juni 1985 - 4 A 1248/84 -, Gewerbearchiv 1985, \n372.\n\n32\n\nDie Formulierung, es komme darauf an, ob „grundsätzlich\" ein erfolgreich \nabgeschlossenes Hoch- bzw. Fachhochschulstudium erforderlich sei, dient dabei \nnicht der Abschwächung des vorauszusetzenden Bildungsniveaus.\n\n33\n\nVgl. hierzu insbesondere OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2001 \n- 4 A 4077/00 -, aa0 (738).\n\n34\n\nDie Frage, welche Vorbildung erforderlich ist, beantwortet sich in aller erster Linie \nnach den Anforderungen, welche die hauptsächlichen Auftraggeber der \nDienstleistungen stellen.\n\n35\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26. \nJanuar 1972 - VI 194/70 -, Gewerbearchiv 1972, 271 (273), bestätigt \ndurch BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 1972 - I B 31.72 -, aa0 \n(17).\n\n36\n\nHiervon ausgehend übt der Kläger ein Gewerbe und nicht einen freien Beruf aus. \nEr erbringt nicht persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung \nerfordern. Denn seine Tätigkeit erfordert ihrer Art nach nicht grundsätzlich ein \nabgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium.\n\n37\n\nIm Wesentlichen entwickelt der Kläger auf seinen Rechnern Werkzeuge für die \nAutomobilzulieferindustrie. Diese Werkzeuge bilden das „Innenleben\" von Pressen, in \ndenen verschiedene Teile hergestellt werden, die für die Produktion von \nKraftfahrzeugen benötigt und die ganz überwiegend aus Metallrohlingen hergestellt \nwerden. Dabei sind verschiedene Berechnungen (u.a. statische, physikalische und \nFestigkeitsberechnungen, Berechnung von Ziehkräften, Berechnungen von Biege- \nund Gegenhaltedruck, Schwerpunktberechnungen, Längenberechnungen für zu \nverformende Teile u.a.) zu erstellen. Teilweise sind mehrere Arbeitsgänge zu \nberechnen und festzulegen, die für die Erstellung des fertigen Formstückes \nnotwendig sind. Ferner sind die herzustellenden Werkzeuge und Werkzeugteile \nrechnergestützt zu zeichnen und zu beschreiben. Zu den Hauptbestandteilen der \nTätigkeiten des Klägers gehören ferner die Kontakte mit den Kunden, nämlich \nFahrten zu den einzelnen Automobilzulieferern, um sich im Einzelnen über die \ngewünschten Teile zu informieren, sowie das Führen von Preisverhandlungen. Der \nKläger entwickelt anschließend auf seinem Rechner selbst das Layout, d.h., die \nGrundstruktur der anzufertigenden Werkzeuge. Die Detailberechnungen nehmen \nseine Mitarbeiter nach seinen Vorgaben vor. Von diesem Sachverhalt ist das Gericht \naufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers, insbesondere der anschaulichen \nErläuterungen während des Erörterungstermins, die der Berichterstatter der Kammer \nvermittelt hat, überzeugt.\n\n38\n\nAlle diese Tätigkeiten sind sicherlich technisch und unternehmerisch \nanspruchsvoll. Sie erfordern aber nicht grundsätzlich ein abgeschlossenes \nHochschul- oder Fachhochschulstudium. Das ergibt sich aus den vom Kläger \nvorgetragenen und zusätzlich von ihm erfragten Angaben. Er hat erklärt, dass die \nvon ihm mit der Bezeichnung „Konstrukteur\" versehene berufliche Tätigkeit nicht \neinem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht, dass sie aber in den \nentsprechenden Fachkreisen der Wirtschaft bekannt ist. In beiden von ihm \nbeispielhaft eingereichten Stellenanzeigen wird im Anforderungsprofil unter der \nAusbildung der gesuchten Personen eine Ausbildung zum Techniker oder ein \nIngenieurstudium angegeben. In einer der beiden Anzeigen heißt es darüber hinaus, \ndass alternativ auch eine Ausbildung zum Werkzeugmacher oder nur \nBerufserfahrungen in der Werkzeugkonstruktion ausreichen, wobei Wert gelegt wird \nauf Konstruktionserfahrung im CAD-Bereich bzw. im Bereich der \nVorrichtungskonstruktion. Die Notwendigkeit einer Hochschul- oder \nFachhochschulausbildung ergibt sich hieraus nicht. \n\n39\n\nIm Erörterungstermin hat der Kläger darüber hinaus erklärt, dass seine \nMitbewerber als Firmeninhaber teilweise Techniker sind, die eine ähnliche \nAusbildung haben, wie auch er sie durchlaufen hat, dass es sich zum Teil aber auch \num Ingenieure mit einer Hochschulausbildung handelt. Er hat ferner anschaulich \ndargelegt, dass sich auch unter seinen Mitarbeitern, die nach seinen Vorgaben \narbeiten, vereinzelt wiederholt Ingenieure mit Fachhochschulausbildung, im \nWesentlichen aber Techniker, technische Zeichner und Werkzeugmacher befunden \nhaben und auch gegenwärtig befinden. Schließlich hat er instruktiv erläutert, dass - \nbei all diesen unterschiedlichen Vorbildungen - letztlich die persönliche \nArbeitsleistung maßgeblich ist. Für sie seien technisches und praktisches \nVerständnis, Verständnis für unternehmerische Entscheidungen, persönliche \nZuverlässigkeit und die Fähigkeit zu zielgerichtetem Arbeiten maßgeblich. \nBezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der zur Zeit bei ihm \nbeschäftigte Fachhochschulingenieur nach der Einschätzung des Klägers in der \nRangfolge seiner Mitarbeiter nicht etwa an erster Stelle steht und er manchen \nWerkzeugmacher als besser geeignet einstuft, auch wenn die Hochschulausbildung \nteilweise Vorteile bei der Einarbeitung in neue Aufgabenstellungen biete. Der Kläger \nhat auch nicht etwa seine Tätigkeit als „Vordenker\", der für die grundlegenden \nStrukturen der anzufertigenden Werkzeuge sowie für die Gesamtherstellung \neinschließlich der Endkontrolle allein verantwortlich ist, auf einen (nicht vorhandenen) \nVorsprung gegenüber seinen Mitarbeitern in einer akademischen Ausbildung, \nsondern auf seine Berufserfahrung und seine unternehmerischen Fähigkeiten \nzurückgeführt. \n\n40\n\nSein aktueller Hinweis darauf, dass sich die von ihm beispielhaft eingereichten \nStellenangebote, auf die er sich zunächst berufen hat, auf Tätigkeiten in abhängiger \nArbeit beziehen, hilft ihm unter diesen Umständen nicht. Aus diesen Belegen ist \nvielmehr zu schließen, dass zwar auch Ingenieure die fraglichen Tätigkeiten \nausüben, dass diese Tätigkeiten aber gerade nicht ihrer Art nach grundsätzlich ein \nentsprechendes Hochschul- oder Fachhochschulstudium erfordern. \n\n41\n\nEntscheidend ist ferner, dass die Auftraggeber Dienstleistungen der fraglichen \nArt nicht etwa nur in Ausnahmefällen, sondern jedenfalls in nennenswertem Umfang \nan Firmen vergeben, deren Inhaber und Mitarbeiter über Ausbildungen verfügen, die \njener des Klägers vergleichbar sind. Nach seinen Angaben ist nicht etwa davon \nauszugehen, dass nur in Ausnahmefällen Personen mit seiner Vorbildung \nentsprechende Arbeiten ausführen, auch wenn nach seinem aktuellen Vortrag die \nMehrzahl seiner Konkurrenten ein Hochschulstudium abgeschlossen haben \nmag.\n\n42\n\nNach alledem ist die Feststellung, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen \ndes Klägers ihrer Art nach nicht grundsätzlich ein Hochschul- oder \nFachhochschulstudium erfordern, dass sie sich vielmehr mit einer Ausbildung zum \nWerkzeugmacher und anschließender spezialisierter Berufserfahrung, jedenfalls aber \nmit einer Ausbildung zum Techniker - und damit auch ohne ein \nFachhochschulstudium - bewältigen lassen, aufgrund des von den Beteiligten, \ninsbesondere vom Kläger, vorgetragenen Tatsachenmaterials zu treffen, ohne dass \nein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsste, wie es vom Kläger \nangeregt worden ist.\n\n43\n\nAuch der Hinweis auf die andersgeartete Verwaltungspraxis gegenüber \nMitbewerbern, die Ingenieure mit Hochschulausbildung sind, rechtfertigt keine andere \nBeurteilung. Der Anspruch auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) kann sich nur auf ein gleichmäßiges Vorgehen durch die jeweils \nzuständige Behörde in ihrem Zuständigkeitsbereich beziehen. Er begründet \naußerdem keinen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht\". Hiervon ausgehend lässt \nsich eine von den obigen Ausführungen abweichende Beurteilung nicht mit Erfolg auf \nArt. 3 Abs. 1 GG stützen. \n\n44\n\nAuf die steuerrechtliche Einordnung der fraglichen Tätigkeit kommt es nicht an. \nEs mag sein, dass das Finanzamt sie zu Recht als freiberufliche Tätigkeit im Sinne \ndes § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes beurteilt hat, sie dabei als \nfreiberuflich qualifiziert (als einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf angesehen) und \ndamit gegen eine gewerbliche Tätigkeit abgegrenzt hat. Steuerrechtliche und \ngewerberechtliche Entscheidungen und Einordnungen sind unabhängig voneinander \nvorzunehmen und entfalten keine Bindung auf dem jeweils anderen Rechtsgebiet. \nDenn das Steuerrecht und das Gewerberecht, welches der Gefahrenabwehr dient, \nverfolgen unterschiedliche Zielsetzungen. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1993 - 1 C 25.91 -, \nGewerbearchiv 1993, 196 (198); Urteil vom 24. Juni 1976 - I C 56.74 -, \naa0 (295); Urteil vom 15. Januar 1970 - I C 17.68 -, aa0 (127).\n\n46\n\nSoweit der Kläger beantragt festzustellen, dass er berechtigt ist, sein technisches \nBüro ohne gewerberechtliche Gestattung zu betreiben, ist die Klage unzulässig. Der \nKläger hat kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an dieser \nFeststellung durch das Gericht, weil insoweit kein Streit zwischen den Beteiligten \nbesteht. Auch wenn der Betrieb des fraglichen technischen Büros den Vorschriften \nder Gewerbeordnung unterliegt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich \num ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt. Die Beklagte hat Gegenteiliges auch \nnie behauptet.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n48\n\nDie Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung \nzuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht \nvorliegen.\n\n49\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n50\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n51\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n52\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch \nBeschluss. \n\n53\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der \nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich \nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder \ndes jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied \nzugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem \nOberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und \nWirtschaftsprüfer zugelassen.\n\n54\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277152","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-10-19/1-k-2968-03","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277152","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277152","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-10-19/1-k-2968-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277152","retrieved":"2026-07-09 02:49:53.905574+00:00"}}