{"status":"available","doknr":"OLD277151","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1019.1K1897.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-10-19","aktenzeichen":"1 K 1897/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. 00.1938 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, der \nbereits seit 1969 in Deutschland lebt. Jedenfalls seit dem Jahr 1979 hat er \nrechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.\n\n3\n\nAm 9. März 1998 beantragte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen \nStaatsverband. Der Beklagte erteilte ihm am 15. März 1999 und erneut am \n16. August 2001 jeweils eine auf zwei Jahre befristete Einbürgerungszusicherung. \nAm 15. August 2003 legte der Kläger ein Schreiben des türkischen Generalkonsulats \nin Essen vom 14. August 2003 vor, nach dem seinem Antrag auf Ausbürgerung aus \nder türkischen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz 403 § 20 nicht entsprochen \nwerden könne, da er laut Finanzamt Ankara-Cankaya wegen „B-Finanzbeschrän-\nkung\" gesucht werde. Auf Anfrage des Beklagten teilte ihm das türkische \nGeneralkonsulat mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 mit, dass das \nInnenministerium in Ankara mit Schreiben vom 19. März 2003 mitgeteilt habe, dass \nder Kläger nicht aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen werden könne, da \ner Steuerschulden in der Türkei habe.\n\n4\n\nDer Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 3. November 2003 zu einer \nbeabsichtigten Ablehnung des Einbürgerungsantrages an. Daraufhin teilte der Kläger \nim Wesentlichen Folgendes mit: Er habe im Jahre 1987 einer Gesellschaft mit \nbeschränkter Haftung, der Firma B. , in Ankara einen Betrag von umgerechnet \n10.000,00 DM zur Verfügung gestellt. Er habe darauf hin Geschäftsanteile an der \nFirma in entsprechender Höhe erhalten. An der Geschäftsführung der Firma sei er \nnicht beteiligt gewesen. Er habe im Laufe der Jahre auch keinerlei Gewinn aus der \nEinlage erzielt. Bei der Einreise in die Türkei im August 2001 sei ihm überraschend \nmitgeteilt worden, dass er in der Türkei erhebliche Steuerschulden habe. Außerdem \nsei eine Ausreisesperre gegen ihn verhängt worden. Daraufhin habe er einen Betrag \nvon umgerechnet 14.375,00 EUR an das Finanzamt gezahlt und so die Aufhebung \nder Ausreisesperre erreicht. Von den türkischen Finanzbehörden sei er nie über \nGrund und Höhe der Steuerrückstände informiert worden. Seine persönliche \nInanspruchnahme für Steuerrückstände einer in der Türkei tätigen GmbH, für die er \nnie verantwortlich tätig geworden sei, widerspreche dem bundesdeutschen ordre \npublic. Der türkische Staat knüpfe seine Entlassung aus der Staatsbürgerschaft an \nBedingungen, die für ihn unzumutbar seien.\n\n5\n\nIm Laufe des Verfahrens hatte der Kläger außerdem die Kopie eines \nGesellschafterbeschlusses vom 10. August 2001 mit Übersetzung vorgelegt, nach \ndem der Kläger an diesem Tag seinem Sohn, Herrn B1. , 13 Aktien der \nGesellschaft übertragen hat mit der Folge, dass der Kläger nur noch eine und sein \nSohn 19 Aktien an den insgesamt 20 Aktien der Gesellschaft hält.\n\n6\n\nDer Beklagte lehnte den Einbürgerungsantrag des Klägers mit Bescheid vom \n8. März 2004 ab, da eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht in \nBetracht komme. Der Kläger habe die Versagung seiner Entlassung aus der \ntürkischen Staatsangehörigkeit selbst zu vertreten. Die Erfüllung der \nSteuerzahlungspflichten gehöre zu den allgemeinen, sachlich gerechtfertigten und \nzumutbaren Pflichten gegenüber dem Heimatstaat.\n\n7\n\nAm 17. März 2004 legte der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid \nein, der mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 11. Mai 2004 \nals unbegründet zurückgewiesen wurde.\n\n8\n\nDaraufhin hat der Kläger am 3. Juni 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung \ner im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt. Ergänzend \nund vertiefend hat er zunächst vorgetragen, dass er versucht habe, über das \nGeneralkonsulat der türkischen Republik in Essen Grundlage und Höhe der \nSteuerschulden zu ermitteln. Informationen habe er gleichwohl nicht erhalten und \nauch keinen Bescheid über die Steuerforderung. Da die Gefahr bestehe, erneut mit \neinem Ausreiseverbot belegt zu werden, sei es für ihn auch nicht zumutbar, in die \nTürkei zurückzukehren, um dort vor Ort die Angelegenheit zu klären. Er habe über \nden Steuerberater der Firma in der Türkei und über verschiedene Rechtsanwälte in \nder Türkei versucht, in Erfahrung zu bringen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage er \npersönlich Steuerschulden in der Türkei haben könnte. Ihm sei durch verschiedene \nRechtsanwälte versichert worden, dass es nach dem türkischen Steuerrecht keine \nHandhabe gebe, einen Gesellschafter, der seine Gewinne an der Gesellschaft \nordnungsgemäß versteuert habe, für mögliche Steuerschulden der Gesellschaft \nselbst zur Verantwortung zu ziehen. Aufgrund der fehlenden \nHintergrundinformationen sei er gehindert, sich gerichtlich gegen die Festsetzung der \nSteuer zu wehren. Außerdem würde sich ein gerichtliches Verfahren nach Auskunft \nder Anwälte über Jahre hinziehen. Der Kläger legte außerdem eine Bescheinigung \ndes Steuerberaters der Firma vom 5. Februar 2004 vor, nach der der Kläger zu \nkeinem Zeitpunkt an der Geschäftsführung der Firma B. beteiligt war und er zu \nverschiedenen Zeiten Steuern eingezahlt hat. Da die Steuerforderung jeder \nrechtlichen Grundlage entbehre, verstoße die Weigerung des türkischen Staates, den \nKläger aus der türkischen Staatsbürgerschaft zu entlassen, gegen den \nbundesdeutschen ordre public, so dass die Einbürgerung unter Hinnahme der \nMehrstaatigkeit vorzunehmen sei.\n\n9\n\nDer Kläger trägt nunmehr weiter vor: Bei der Einreise in die Türkei am 2. April \n2005 sei sein Reisepass einbehalten worden und ihm werde die Wiederausreise \nverwehrt. Er hat eine Bescheinigung seines Steuerberaters P. vom 14. Oktober \n2005 vorgelegt, nach der die Firma B. Steuerrückstände in Höhe von rund 40.000 \nEUR habe; wegen der hohen Verzinsung ergebe sich jedoch ein Gesamtrückstand \nvon rund 150.000 EUR. In der Türkei gelte die Regelung, dass Gesellschafter in \nBezug auf staatliche Forderungen auch mit ihrem privaten Vermögen hafteten. \nPfändbares Vermögen besitze der Kläger jedoch nicht.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2004 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom \n11. Mai 2004 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband \neinzubürgern.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung verweist er auf den angegriffenen Ausgangsbescheid und den \nWiderspruchsbescheid.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht \nder geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband \nnicht zu. Der sein Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 8. März 2004 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom \n11. Mai 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. \n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nEin Einbürgerungsanspruch könnte sich allein aus § 40 c des \nStaatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom \n30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) - StAG - in Verbindung mit § 86 des \nAusländergesetzes in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung (AuslG) in \nVerbindung mit § 12 StAG ergeben. Die in diesen Vorschriften normierten \nVoraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch sind nicht erfüllt.\n\n19\n\nNach § 40 c StAG finden auf Einbürgerungsanträge, die - wie der Antrag des \nKlägers - bis zum 16. März 1999 gestellt worden sind, die §§ 85 bis 91 des \nAusländergesetzes in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit der \nMaßgabe Anwendung, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn ein \nAusschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 vorliegt, und dass sich \ndie Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 beurteilt. Nach § 86 Abs. 1 AuslG in der \nbis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist ein Ausländer, der seit 15 Jahren \nrechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, auf Antrag \neinzubürgern, wenn er 1. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, 2. \nnicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist und 3. den Lebensunterhalt für sich \nund seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von \nSozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Diese Voraussetzungen erfüllt der \nKläger nicht, denn der türkische Staat hat seinen Antrag, den Kläger aus der \ntürkischen Staatsangehörigkeit zu entlassen, abgelehnt.\n\n20\n\nDer Kläger hat derzeit auch keinen Anspruch darauf, unter Hinnahme von \nMehrstaatigkeit eingebürgert zu werden. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG wird von der \nVoraussetzung des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit abgesehen, wenn \nder Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders \nschwierigen Bedingungen aufgeben kann. Wann dies der Fall ist, ist in § 12 Abs. 1 \nSatz 2 StAG geregelt. Die dort abschließend aufgeführten Bedingungen erfüllt der \nKläger nicht.\n\n21\n\nNach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG sind die Voraussetzungen für die \nEinbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit erfüllt, wenn der ausländische \nStaat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der \nAusländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig \nmacht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in \nangemessener Zeit entschieden hat. Der türkische Staat hat die Entlassung des \nKlägers aus der türkischen Staatsangehörigkeit jedoch aus Gründen abgelehnt, die \nder Kläger selbst zu vertreten hat. Von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. Alternative StAG \nsind über die Fälle der willkürlichen Versagung der Entlassung aus der \nStaatsangehörigkeit hinaus alle Fälle erfasst, in denen es einem Ausländer nicht \ngelingt, trotz Erfüllung zumutbarer und sachlich gerechtfertigter Anforderungen aus \nseiner bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden.\n\n22\n\nVgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Auflage 2005, \nRandnummer 13 zu § 12 StAG; Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg (VGH BW), Urteil vom 15. November 2002 - 13 S \n810/02 -, Entscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht \n(EZAR) 271 Nr. 38 S. 4.\n\n23\n\nZu vertreten hat der Einbürgerungsbewerber die Versagung der Entlassung aus \nseiner bisherigen Staatsangehörigkeit, wenn er die Hindernisse für die Entlassung \ndurch Nichterfüllung zumutbarer Pflichten gegenüber seinem Heimatstaat selbst \nverursacht und zu vertreten hat, und die Entlassungsverweigerung darauf beruht, wie \netwa im Falle bestehender Steuerrückstände.\n\n24\n\nVgl. Hailbronner/Renner, a.a.0. Randnummer 15 zu § 12 StAG; VGH \nBW, Urteil vom 15. November 2002 a.a.0. S. 5; Ziffer 12.1.2.3.1 der \nvorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern \nzum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des \nZuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004; Bundestags-Drucks. \n14/533(19) zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 StAG.\n\n25\n\nDie oben genannten Hindernisse für die Entlassung sind nur dann vom \nEinbürgerungsbewerber nicht zu vertreten, wenn sie in Relation zu der Wichtigkeit \nder Entlassung nicht verhältnismäßig sind.\n\n26\n\nVgl. Hailbronner/Renner, a.a.0. Randnummer 15 zu § 12 StAG.\n\n27\n\nDabei ist eine wertende Betrachtung der Gründe, die zur \nEntlassungsverweigerung geführt haben, am Maßstab internationaler \nGepflogenheiten, der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, \nvölker(gewohnheits)rechtlich anerkannter Menschenrechte und des \nVölkervertragsrechts notwendig. Eine willkürliche Versagung der Entlassung aus der \nbisherigen Staatsbürgerschaft hat der Einbürgerungsbewerber nicht zu \nvertreten.\n\n28\n\nVgl. Berlit, in Gemeinschaftskommentar zum \nStaatsangehörigkeitsrecht, Stand: Januar 2002, Randnummer 90, 96 zu \n§ 87 AuslG.\n\n29\n\nHiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger die Versagung \nder Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft nicht zu vertreten hat. Es ist \nnicht zu beanstanden, wenn ein Staat die Entlassung eines Bürgers aus der \nStaatsbürgerschaft davon abhängig macht, dass der Betreffende seine steuerlichen \nZahlungspflichten erfüllt. Etwas anders könnte allenfalls dann gelten, wenn die \nInanspruchnahme des Betroffenen als Steuerschuldner willkürlich und als mit \nrechtsstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar anzusehen wäre. Dies ist hier nicht \nerkennbar. Der türkische Staat verweigert dem Kläger die Entlassung aus der \ntürkischen Staatsbürgerschaft, weil er in der Türkei offenbar im Zusammenhang mit \nseiner Beteiligung an einer Gesellschaft als Steuerschuldner in Anspruch genommen \nwird. Die Hintergründe für die Inanspruchnahme des Klägers sind dem Gericht nicht \nvollständig bekannt. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass diese Inanspruchnahme \nwillkürlich und als mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar anzusehen ist. \nNach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigung des \nSteuerberaters des Klägers scheint vielmehr seine Haftung als Gesellschafter für die \nSteuerschulden der Gesellschaft türkischem Recht zu entsprechen. Auch der \nUmstand, dass die von den Steuerbehörden geforderten Zinsen die eigentliche \nSteuerschuld bei weitem überschreiten, ist unerheblich. Es wäre Sache des Klägers, \ngegebenenfalls durch Einschaltung eines türkischen Steuerberaters oder \nRechtsanwaltes bei den türkischen Finanzbehörden abzuklären, in welcher Höhe \nund aufgrund welcher Rechtsgrundlage Zinszahlungen vom Kläger verlangt werden. \nSollten die Zahlungsforderungen nach türkischem Recht nicht berechtigt sein, wäre \nes auch Sache des Klägers, in der Türkei gegen die Inanspruchnahme gerichtlich \nvorzugehen, auch wenn ein solches Vorgehen mehrere Jahre dauern sollte. Dies \nwäre nicht unzumutbar auch im Hinblick darauf, dass der Kläger schon seit August \n2001 weiß, dass ihm die Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft wegen \nbestehender Steuerrückstände verweigert wird. Der Kläger hätte also bereits in der \nVergangenheit Zeit, Gelegenheit und Anlass gehabt, die Sach- und Rechtslage \nabzuklären. Allein aufgrund des bisherigen Vorbringens des Klägers lässt sich auch \nnicht feststellen, dass die Inanspruchnahme des Klägers in jedem Fall willkürlich \nwäre. Allein der Umstand, dass der Kläger als nicht geschäftsführender \nGesellschafter einer GmbH nach deutschem Recht nicht oder jedenfalls nicht ohne \nWeiteres für Steuerrückstände der GmbH in Anspruch genommen werden könnte, \nlässt eine andere Entscheidung nach türkischem Recht nicht als von vornherein \nwillkürlich erscheinen.\n\n30\n\nEine Einbürgerung des Klägers unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit ist auch \nnicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG möglich. Nach dieser Vorschrift ist \nMehrstaatigkeit auch dann hinzunehmen, wenn der Einbürgerung älterer Personen \nausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die \nEntlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der \nEinbürgerung eine besondere Härte darstellen würde. Zwar dürfte der Kläger, der 67 \nJahre alt ist, zu den älteren Personen gehören und die Versagung der Einbürgerung \ndürfte im Hinblick auf den mehr als 25-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt im \nBundesgebiet auch eine besondere Härte darstellen.\n\n31\n\nVgl. Hailbronner/Renner, a.a.0. Randnummer 24 zu § 12 StAG; Ziffer \n12.1.2.4 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums \ndes Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des \nZuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004.\n\n32\n\nEs lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Entlassung des Klägers aus der \ntürkischen Staatsbürgerschaft auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt. Es ist \ngenerell nicht unverhältnismäßig, auch von einem älteren Einbürgerungsbewerber zu \nverlangen, dass er vor der Einbürgerung die steuerlichen Zahlungspflichten \ngegenüber seinem Herkunftsstaat erfüllt. Auch im hier vorliegenden Einzelfall ist \nnichts anderes ersichtlich. Es wäre Sache des Klägers, nicht nur darzulegen, welche \nHöhe die der Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft entgegenstehenden \nSteuerschulden haben, sondern auch im Einzelnen darzulegen, warum ihm die \nBegleichung der Schulden unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen \nVerhältnisse - ggf. unter Inanspruchnahme seines Sohnes als Mitgesellschafters - \nnicht zumutbar sein soll. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n34\n\nDie Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung \nzuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht \nvorliegen.\n\n35\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n36\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n37\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n38\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch \nBeschluss. \n\n39\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der \nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich \nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder \ndes jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied \nzugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem \nOberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und \nWirtschaftsprüfer zugelassen.\n\n40\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277151","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-10-19/1-k-1897-04","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277151","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277151","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-10-19/1-k-1897-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277151","retrieved":"2026-07-09 02:49:53.821021+00:00"}}