{"status":"available","doknr":"OLD277150","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1019.1K109.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-10-19","aktenzeichen":"1 K 109/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 2. Dezember 2002 und \nin der Fassung der Stellungnahme vom 7. April 2005 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rückforderung einer Zuwendung nach den\nVorläufigen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für\narbeitsmarkpolitische Maßnahmen zur Unterstützung des Strukturwandels (\"Ziel-2 -\nProgramm\", Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und\nSoziales und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des\nLandes Nordrhein-Westfalen vom ./. 1994, nicht veröffentlicht). Nach diesen\nRichtlinien werden Mittel des Landes und der Europäischen Union für Ziele der so\ngenannten NRW-EU Regionalförderung (Ziel 2) vergeben.\n\n3\n\nDer Kläger, der seinen Sitz in Hagen hat, befasst sich satzungsgemäß u. a. mit\nder Aus- und Weiterbildung in den Bereichen der Informations- und\nKommunikationstechnologie. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 29. November 1999, geändert durch Bescheid vom 7. Januar\n2000, gewährte ihm der Beklagte unter Bezugnahme auf die vorgenannten\nRichtlinien antragsgemäß eine Zuwendung in Höhe von 243.648,00 DM für die\nDurchführung einer \"Orientierungsmaßnahme Internet-Produktionen\" in der Zeit vom\n1. Januar bis zum 31. März 2000. Mit diesen Mitteln sollten die Kosten der\nentsprechenden Weiterbildung von insgesamt 24 Teilnehmern der Maßnahme und\ndes für sie zu zahlenden Unterhalts- bzw. Qualifizierungsgeldes abgedeckt werden.\n\n5\n\nDer Bescheid war mit verschiedenen Nebenbestimmungen versehen. Sie\nlauteten auszugsweise:\n\n6\n\n\"3. Die Teilnehmer müssen bei Beginn der Maßnahme ihren ersten Wohn-\nsitz im Fördergebiet haben oder als von Arbeitslosigkeit bedrohte\nBeschäftigte ersatzweise bei einem Unternehmen arbeiten, dessen\nBetriebsstätte im Zielgebiet liegt .\n\n7\n\nDie Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen für Arbeitslose aus NRW,\ndie ihren 1. Wohnsitz nicht in den Zielgebieten haben, ist förderfähig,\nsofern sich der erste Wohnsitz innerhalb eines Arbeitsamtsbezirkes\nbefindet, der zumindest zum Teil als Fördergebiet ausgewiesen ist und\neine Erklärung des Teilnehmers / der Teilnehmerin vorliegt, dass nach\nAbschluss der Maßnahme eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit im\nFördergebiet beabsichtigt ist.\n\n8\n\n...\n\n9\n\n12. Bei Beginn der Maßnahme ist für jeden Teilnehmer eine Bescheinigung\ndes Einwohnermeldeamtes vorzulegen.\"\n\n10\n\n13.\n\n11\n\nBescheinigungen des Einwohnermeldeamtes legte der Kläger nicht vor. Er führte\ndie geförderte Maßnahme durch und erhielt die bewilligte Zuwendung. \n\n12\n\nNach Prüfung des Verwendungsnachweises übersandte der Kläger dem\nBeklagten auf Anforderung im Jahre 2002 eine Teilnehmerliste mit Anschriften, die\nzum Teil außerhalb von Fördergebieten, teilweise auch außerhalb Nordrhein-\nWestfalens, lagen. Auf weitere Nachfrage überreichte der Kläger eine geänderte\nAnschriftenliste. Nach seinen Angaben enthielt sie, anders als die zunächst\neingereichte Liste, nicht die Anschriften bei Antragstellung, sondern bei Beginn der\nMaßnahme. Hiernach wohnten alle Teilnehmer in Nordrhein-Westfalen; soweit der\nWohnsitz nicht in einem Zielgebiet lag, legte der Kläger Erklärungen der Teilnehmer\nvor, nach denen sie jeweils beabsichtigten, nach Abschluss der Maßnahme in einem\nFördergebiet (einem so genannten Ziel-2 - Gebiet) zu arbeiten. \n\n13\n\nNachfragen des Beklagten bei den Einwohnermeldeämtern ergaben, dass nach\nden Meldeunterlagen nur 8 der 24 Teilnehmer bei Beginn (und auch während) der\ngeförderten Maßnahme ihren ersten Wohnsitz im Zielgebiet oder in einem Gebiet\ngehabt hatten, das nach der Zuwendungsrichtlinie zusammen mit einer\nAbsichtserklärung nach Nr. 3 der vorgenannten Nebenbestimmungen die\nFörderfähigkeit der Weiterbildungsmaßnahme begründete. Auf diese 8 Teilnehmer\nentfielen Maßnahmekosten und teilnehmerbezogene Leistungen in Höhe von\n79.416,00 DM (40.604,76 EUR). \n\n14\n\nNach Anhörung des Klägers widerrief der Beklagte durch Bescheid vom 11. Juli\n2002 den Zuwendungsbescheid vom 29. November 1999 in der Fassung des\nBescheides vom 7. Januar 2000 in Höhe von 164.232,00 DM (243.648,00 DM\nabzüglich 79.416,00 DM) bzw. 83.970,49 EUR und setzte die Zuwendung auf\n79.416,00 DM neu fest. Zugleich verlangte er die Rückzahlung des Betrages von\n164.232,00 DM.\n\n15\n\nDer Beklagte berief sich auf § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das\nLand Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) und führte aus: Die Überzahlung ergebe\nsich daraus, dass bei Beginn der Maßnahme lediglich 8 Teilnehmer ihren ersten\nWohnsitz in einem Gebiet gehabt hätten, dass den Vorgaben des Förderprogramms\nentspreche. Der Kläger habe die Teilnehmer zwar über die maßgeblichen\nFördermodalitäten unterrichtet, deren Einhaltung sie ihm auch erklärt hätten. Der\nKläger habe es jedoch versäumt, bei Beginn der Maßnahme die entsprechenden\nMeldebestätigungen vor-zulegen. Damit habe er eine Auflage des\nZuwendungsbescheides missachtet. Er habe nicht auf den Bestand des Bescheides\nvertrauen dürfen. Unter Abwägung des öffentlichen Interesses an dem Widerruf mit\ndem Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Zuwendungsbescheides habe er,\nder Beklagte, sich für den teilweisen Widerruf entschieden. Besondere Gründe, die\ndies als unzumutbare Härte erscheinen ließen, seien nicht gegeben. Die\nRückzahlungsverpflichtung ergebe sich aus § 49 a VwVfG NRW.\n\n16\n\nZur Begründung des hiergegen am 26. Juli 2002 erhobenen Widerspruches trug\nder Kläger in der Folgezeit vor: \n\n17\n\nDie Voraussetzungen des Widerrufs seien nicht gegeben. Maßgeblich sei nicht,\nwo die Teilnehmer während der Maßnahme ihren Wohnsitz gehabt hätten, sondern\nwo er zu Beginn der Maßnahme gewesen sei. Die Auskünfte der Meldebehörden\nbelegten allenfalls, dass nicht alle Teilnehmer im Fördergebiet angemeldet gewesen\nseien. Aussagen über die tatsächlichen Wohnsitze enthielten sie nicht. Nur auf\ndiesen und nicht auf den gemeldeten Wohnsitz hebe aber Nr. 3 der\nNebenbestimmungen zu dem Zuwendungsbescheid ab. Da der Wohnsitz nur zu\nBeginn der Fördermaßnahme im Fördergebiet habe genommen werden müssen, sei\nes zudem gut denkbar, dass einige Teilnehmer ihren Wohnsitz nur für kurze Zeit\nentsprechend verlegt hätten, ohne sich für diese Zeit anzumelden. Die\nMeldeanfragen hätten daher keine Aussagekraft.\n\n18\n\nJedenfalls sei der Widerruf ermessensfehlerhaft. Bei Vorliegen der\nVoraussetzungen stünde er im freien Ermessen der Behörde. Sie sei jedoch von\neinem eingeschränkten (intendierten) Ermessen ausgegangen. Aufgrund der\nUmstände des Falles sei das Interesse des Klägers, die Zuwendung zu behalten,\nvorrangig. Während die Bedeutung der angeblich verletzten Vorschrift und des\nVerstoßes gering seien, würden seine, des Klägers, Belange auf das Empfindlichste\nbetroffen. Die angesprochene Nebenbestimmung solle offenbar sicherstellen, dass\ndie räumlichen Förderungskriterien der Ziel-2 - Förderung beachtet würden und der\nmit der Förderung verbundene Nutzen dem Ziel-2 - Gebiet zugute komme. Hierzu sei\ndie Nebenbestimmung jedoch weder geeignet noch erforderlich. Denn das\nbegünstigte Unternehmen habe seinen Sitz in einem solchen Gebiet, auch das\ngeförderte Projekt sei dort durchgeführt worden. Widerruf und Rückforderung würden\naußerdem weitgehend wirkungslos bleiben, da er, der Kläger, keine Vermögenswerte\nhabe, aus denen er die Zahlung leisten könne. Zusammen mit dem Betrag, um den\nin dem Verfahren 1 K 106/03 gestritten werde, gehe es um fast 1.000.000,00 DM.\nDie Rückforderung würde seine Existenz vernichten und ihn daran hindern, seine\naußerordentlich erfolgreichen Schulungen fortzuführen. Durch sie seien bisher stets\nsämtliche Teilnehmer aus der Arbeitslosigkeit in ein Anstellungsverhältnis geführt\nworden. Der insoweit drohende Schaden überstiege in kurzer Zeit den eintreibbaren\nBruchteil des Rückforderungsbetrages. Zu berücksichtigen sei ferner, dass er, der\nKläger, ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolge, dass er durch die Zuwendung\nselbst keine wirtschaftlichen Vorteile erlangt habe, dass er auf den Bestand der\nZuwendung vertraut habe und dass ihn an dem angeblichen Pflichtenverstoß kein\nVerschulden treffe. Etwas Anderes ergebe sich nicht daraus, dass er zu Beginn der\nMaßnahme keine Meldebestätigungen vorgelegt habe. Es handele sich dabei um\neine bloße Formalie. Üblicherweise erfolge die Anmeldung erst in den Wochen nach\ndem Einzug. Zu Beginn der Maßnahme sei daher noch nicht mit entsprechenden\nAnmeldungen zu rechnen gewesen. Der Beklagte habe dies offenbar ebenso\nbeurteilt, denn er habe die Meldebescheinigungen während der gesamten\nMaßnahme nicht angefordert.\n\n19\n\nMit Bescheid vom 2. Dezember 2002 wies die Bezirksregierung Münster,\nAbteilung Soziales und Arbeit, Landesversorgungsamt, den Widerspruch zurück. Der\nKläger habe die gewährte Leistung nicht zweckentsprechend verwendet. Daher sei\nder Zuwendungsbescheid zu widerrufen gewesen. Der Kläger dürfe keine\nwirtschaftlichen Vorteile vor Zuwendungsempfängern haben, die ihre Maßnahmen\nkorrekt abrechneten. Nicht zuwendungsfähige Teile einer Maßnahme könnten nicht\ndurch öffentliche Mittel finanziert werden, die andernfalls in anderen Bereichen\nfehlten. Diese Vorgehensweise stelle keine unzumutbare finanzielle Härte für den\nKläger dar. Gründe, die es vor allem unter dem Gesichtspunkt der gerechten\nMittelverteilung rechtfertigen könnten, die Zuwendung zu belassen, seien nicht\nersichtlich. \n\n20\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde am 6. Dezember 2002 als so genanntes\nÜbergabe-Einschreiben zur Post gegeben. \n\n21\n\nAm 10. Januar 2003, einem Freitag, ist die vorliegende Klage bei Gericht\neingegangen. \n\n22\n\nNachdem der Beklagte erklärt hat, der Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember\n2002 sei nach telefonischer Auskunft der Post am 7. Dezember 2002 zugestellt\nworden, hat das Gericht eine Auskunft der Deutschen Post AG, Servicemanagement\nEinschreiben und Nachnahme National, über die Zustellung des vorgenannten\nWiderspruchsbescheides eingeholt (Stellungnahme vom 26. Januar 2005 sowie\nReproduktion des Auslieferungsbeleges). Danach ist die Sendung mit dem\nWiderspruchsbescheid dem Empfangsbevollmächtigten der Prozessbevollmächtigten\ndes Klägers am 10. Dezember 2002 übergeben worden. \n\n23\n\nNach der ersten mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2005 und nach einer\nweiteren Äußerung des Klägers zu seiner Finanzsituation hat der Beklagte eine\nStellungnahme abgegeben, die sich mit der Ergänzung seiner\nErmessenserwägungen zum Widerruf der Zuwendung befasst. \n\n24\n\nDer Kläger trägt vor: \n\n25\n\nEr habe die Klage fristgerecht erhoben. Hilfsweise beantrage er insoweit\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand.\n\n26\n\nIn der Sache vertieft der Kläger die im Widerspruchsverfahren eingereichte\nBegründung und führt u.a. aus: Ein Widerrufsgrund liege nicht vor. Er habe die Mittel\nnicht zweckwidrig verwandt. Diese Auffassung habe auch der Beklagte noch in\nseinem Prüfvermerk vom 29. April 2004 (richtig: 18. April 2002) vertreten. Der\nZuwendungszweck werde in dem Bewilligungsbescheid ausschließlich mit\n\"Orientierungsmaßnahme Internet-Produktionen\" umschrieben. Entsprechend seien\ndie Gelder ausgegeben worden. Gegen die fragliche Auflage sei ebenfalls nicht\nverstoßen worden. Die Meldeauskünfte belegten nicht, dass die maßgebliche\ntatsächliche Wohnsitznahme im Fördergebiet zu Begin der Fördermaßnahme in\neinigen Fällen nicht erfolgt sei. Die Ermessensausübung sei aus den im\nWiderspruchsverfahren dargelegten Gründen fehlerhaft. Insbesondere sei die bereits\ndamals vorgetragene Existenzvernichtung nicht berücksichtigt worden. Es sei auch\nnicht gewürdigt worden, dass die Durchführungshinweise zu der Förderrichtlinie\nAusnahmen von den Anforderungen an den Wohnsitz bzw. die Arbeitsstätte der\nPersonen zuließen, die an dem geförderten Projekt teilnähmen.\n\n27\n\nDer Kläger beantragt, \n\n28\n\nden Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2002 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 2.\nDezember 2002 und in der Fassung der Stellungnahme vom 7. April\n2005 aufzuheben.\n\n29\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nEr verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Ergänzend trägt\ner vor: \n\n32\n\nBereits im Rahmen der Anhörung vor Erlass des angefochtenen Bescheides\nhabe der Kläger auf die wirtschaftlichen Folgen der Rückforderung hingewiesen. Die\nAusführungen zum Ermessen in dem angefochtenen Bescheid seien daher, auch\nwenn dies nicht ausdrücklich erfolgt sei, auf diesen Vortrag zu beziehen. Der damals\nverwandten Formulierung \"Unter Abwägung des öffentlichen Interesses an einem\nWiderruf bzw. teilweisen Widerruf des Verwaltungsaktes mit ihrem Vertrauen auf\ndessen Bestand, habe ich mich für einen teilweisen Widerruf entschieden\" sei also zu\nentnehmen, dass der fragliche Vortrag nicht geeignet sei, das öffentliche Interesse\nam Widerruf zu verdrängen. Es wäre nicht mehr von einem pflichtgemäßen\nErmessen getragen, bei gleich gelagertem Sachverhalt gegen einen liquiden\nSchuldner vorzugehen, bei illiquiden Schuldnern jedoch von vornherein davon\nabzusehen, den Anspruch geltend zu machen. Es könne daher offen bleiben, ob die\nbehauptete Existenzvernichtung bisher überhaupt ausreichend belegt worden sei.\n§ 49 VwVfG NRW räume ein gelenktes bzw. intendiertes Ermessen ein. Wegen des\nGebotes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln erfolge in der Regel ein\nWiderruf, wenn der Zuwendungszweck nicht erreicht werde. Nur wenn\naußergewöhnliche Umstände bekannt geworden seien, die eine andere\nEntscheidung als möglich erscheinen ließen und die von der Behörde nicht erwogen\nworden seien, liege ein Ermessensfehler vor. Bei der geltend gemachten Vernichtung\nder wirtschaftlichen Existenz handele es sich nach den obigen Ausführungen nicht\num einen solchen Umstand. Im Widerspruchsverfahren habe der Kläger den\nGesichtspunkt der drohenden Existenzvernichtung zwar noch einmal vertieft. Die\nwirtschaftlichen Folgen der Rückforderung habe er jedoch nicht substantiiert\ndargelegt. Deshalb sei es als ausreichend erschienen, die Ausführungen hierzu im\nWiderspruchsbescheid auf die Formulierung \"und es sind keine Gründe ersichtlich,\ndie eine Belassung der Zuwendung ... rechtfertigen könnten\" zu beschränken. \n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der\nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der vom Beklagten und von\nder Bezirksregierung Münster übersandten Verwaltungsakten sowie auf den Inhalt\nder beigezogenen Akte des Parallelverfahrens 1 K 106/03 einschließlich der in jenem\nVerfahren geführten Beiakten Bezug genommen.\n\n34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n35\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n36\n\nSie ist zulässig. Sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen für eine Entscheidung\ndurch das angerufene Gericht sind gegeben. Die örtliche Zuständigkeit des\nVerwaltungsgerichts Arnsberg folgt aus § 52 Nr. 3 Satz 1 und Satz 2 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 b) und d) des\nGesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-\nWestfalen (AG VwGO). Der Kläger hat die Klage auch fristgerecht erhoben. Die Frist\nvon einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides (§ 74 Abs. 1 Satz 1\nVwGO) ist gewahrt. Der Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2002 wurde am\n10. Dezember 2002 zugestellt, die Klage ist am 10. Januar 2003 bei Gericht\neingegangen.\n\n37\n\nDie Zustellung des Widerspruchsbescheides richtete sich im vorliegenden Fall\nnach § 73 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des\nVerwaltungszustellungsgesetzes des Bundes vom 3. Juli 1952, BGBl I Seite 379, hier\nanzuwenden in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 2001, BGBl I Seite 1206\n(VwZG). Nach § 4 Abs. 1 VwZG gilt ein Brief bei der Zustellung durch die Post mittels\neingeschriebenen Briefes mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als\nzugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem\nspäteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat hiernach die Behörde den Zugang\ndes Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Im vorliegenden\nFall greift die Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 VwZG (Zustellung am\ndritten Tag nach der Aufgabe zur Post, das wäre hier der 9. Dezember 2002) nicht\nein, weil der Widerspruchsbescheid später, nämlich mit seiner Übergabe an den\nEmpfangsbevollmächtigten der Prozessbevollmächtigten des Klägers am\n10. Dezember 2002, zugegangen ist.\n\n38\n\nZwar wahrt das seit 1997 von der Deutschen Post AG angebotene so genannte\nÜbergabe-Einschreiben, das den Formerfordernissen des früheren Einschreibens\nentspricht und eine Empfangsbestätigung des Empfängers bzw. seines\nZustellungsbevollmächtigten vorsieht, - im Gegensatz zu dem so genannten\nEinwurf-Einschrei-ben - die Anforderungen der §§ 2 und 4 VwZG. Bei dieser hier vom\nBeklagten gewählten Zustellung ist die Zustellung jedoch erst mit der Übergabe des\nEinschreibens an den Empfänger bzw. seinen Empfangsbevollmächtigten und nicht\nbereits mit der Hinterlassung des Benachrichtigungsscheins bewirkt.\n\n39\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. September\n2000 - 9 C 7.00 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts\n(BVerwGE) 112, 78 (79 f); zur Bewirkung der Zustellung erst bei\nÜbergabe des Einschreibens, nicht bereits mit Hinterlassung der\nBenachrichtigung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. März 1993 - 16 A 2163/91 -\n(Urteilsabdruck Seite 7); Meissner in Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2004, § 56 Rn. 43 (jeweils\nmit weiteren Nachweisen).\n\n40\n\nDie inzwischen vorliegende Stellungnahme der Deutschen Post AG und die\nReproduktion des Auslieferungsbeleges lassen nur den Schluss zu, dass der\nWiderspruchsbescheid erst am 10. Dezember 2002 übergeben worden ist. Die zuvor\ntelefonisch eingeholte Auskunft des Beklagten über eine Zustellung am 7. Dezember\n2002 kann sich nur auf die Hinterlassung des Benachrichtigungsscheins bezogen\nhaben.\n\n41\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2002 in\nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 2.\nDezember 2002 und in der Fassung der Stellungnahme vom 7. April 2005 ist\nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO).\n\n42\n\nAls Ermächtigungsgrundlage für den teilweisen Widerruf des\nZuwendungsbescheides kommen sowohl § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (hierauf hat sich\nder Beklagte in dem Bescheid vom 11. Juli 2002 berufen) als auch Nr. 1 VwVfG\nNRW (wie im Widerspruchsbescheid zugrundegelegt) in Betracht. Die\ntatbestandlichen Voraussetzungen beider Vorschriften für den teilweisen Widerruf\ndes Zuwendungsbescheides liegen vor. Der angefochtene Bescheid verstößt jedoch\ngegen § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW, weil das in dieser Vorschrift eingeräumte\nWiderrufsermessen nicht rechtmäßig ausgeübt worden ist.\n\n43\n\nNach Nr. 1 der zuletzt genannten gesetzlichen Bestimmung darf ein\nrechtmäßiger Verwaltungsakt, der u.a. eine einmalige oder laufende Geldleistung zur\nErfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, auch nach dem er unanfechtbar\ngeworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit nur\nwiderrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder\nnicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Diese\nVoraussetzungen sind in dem zu prüfenden Umfang erfüllt. Insbesondere hat der\nKläger die gewährten Leistungen insoweit nicht für den in dem Zuwendungsbescheid\nbestimmten Zweck verwendet.\n\n44\n\nFür die Bestimmung des Zuwendungszweckes sind zwar grundsätzlich die\nentsprechenden Angaben im Bewilligungsbescheid maßgeblich. Dabei darf jedoch\nnicht ausschließlich auf den bloßen Wortlaut dieser Formulierungen abgehoben\nwerden. Sie sind vielmehr - wie dies auch sonst bei Willenserklärungen zu\ngeschehen hat - so auszulegen, wie sie ein mit den Umständen vertrauter\nvernünftiger Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung\nder Verkehrsauffassung verstehen muss. Hiervon ausgehend lag der\nZuwendungszweck entgegen dem Vortrag des Klägers nicht allein in der Förderung\nder \"Orientierungsmaßnahme Internet-Produk-tionen\", die im Bewilligungsbescheid\nvom 29. November 1999 genannt wird. Diese Formulierung lässt sich bei\nverständiger Würdigung nicht von den weiteren Angaben im Zuwendungsbescheid\ntrennen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beklagte in jenem\nBescheid an hervorgehobener Stelle, im Betreff, deutlich gemacht hatte, dass es sich\num Zuwendungen nach den Vorläufigen Richtlinien über die Gewährung von\nZuwendungen für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Unterstützung des\nStrukturwandels (Ziel-2 - Programm) handelte. Auf diese Richtlinien hatte sich der\nKläger selbst bereits in dem von seinem Vorsitzenden unterzeichneten Förderantrag\nbezogen. Aus dieser Richtlinie geht hervor, dass nicht jegliche Orientierungs- und\nQualifizierungsmaßnahmen zur Verbesserung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt\ngefördert werden sollen, sondern dass es sich um die Förderung der\nUmstrukturierung der Wirtschaft in bestimmten Zielgebieten (\"Gebietskulisse laut\nAnlage 1\" der Richtlinien) handelte (vgl. die Bestimmung des Zuwendungszweckes\nunter Nr. 1.1 und 1.2 der genannten Vorläufigen Richtlinien). Nur wenn man hiervon\nausgeht, bekommen auch die im Tatbestand zitierten Nebenbestimmungen unter II 3\nund 12 des Zuwendungsbescheides einen Sinn. Sie sollen ersichtlich sicherstellen,\ndass die arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen dem von der Förderung erfassten\nZielgebiet zugute kommen. Die Aufnahme dieser Nebenbestimmungen in dem\nZuwendungsbescheid bestätigen und verdeutlichen somit den dargelegten\nregionalen Bezug des Zuwendungszwecks.\n\n45\n\nDen in dieser Weise zu verstehenden Zuwendungszweck hat der Kläger in dem\nUmfang, in dem der Zuschuss widerrufen wurde, nicht eingehalten. Denn insoweit\nsind die Fördermittel auf Teilnehmer entfallen, die bei Beginn (und im Übrigen auch\nwährend) der Maßnahme ihren ersten Wohnsitz weder im Fördergebiet noch in\neinem Arbeitsamtsbezirk hatten, der zumindest zum Teil als Fördergebiet\nausgewiesen war. Das ergibt sich aus den vom Beklagten durchgeführten\nErmittlungen, nämlich den entsprechenden Anfragen bei Einwohnermeldeämtern.\nDer Vortrag des Klägers, die Meldeauskünfte seien im Hinblick auf die tatsächlichen\nWohnverhältnisse der Teilnehmer an der geförderten Maßnahme nicht\naussagekräftig, es komme häufig vor, dass Mitteilungen an die\nEinwohnermeldebehörden erst später nachgeholt würden, rechtfertigt keine andere\nBeurteilung. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die erfragten negativen\nAngaben der Einwohnermeldeämter nicht nur auf die Zeitpunkte bei Beginn der\ngeförderten Maßnahme, sondern auf die Verhältnisse während des gesamten\nFörderzeitraumes beziehen. Außerdem ist dieser Vortrag unsubstantiiert. In keinem\nFall hat der Kläger ausdrücklich vorgetragen (und erst recht nicht belegt), dass einer\nder Teilnehmer seinen Wohnsitz entgegen der Auskunft der Meldebehörden dennoch\nim Fördergebiet genommen hatte. Dies ist vor allem deshalb bemerkenswert, weil\nder Beklagte den Kläger im Zusammenhang mit der Prüfung der Mittelverwendung\nmehrfach aufgefordert hatte, entsprechende Angaben nachzureichen. Am Rande ist\nzusätzlich darauf hinzuweisen, dass ein Teil der Teilnehmer in den entsprechenden\nUnterlagen als Wohnsitz den Sitz des Klägers (I. ) angegeben hatte (wo, wie dem\nBeklagten bekannt war, zwar Übernachtungsmöglichkeiten bestehen, wo aber\nschwerlich - noch dazu für den Zeitraum von lediglich drei Monaten, in dem das\nProjekt durchgeführt wurde - ein erster Wohnsitz begründet werden kann) und\ndadurch einen wesentlichen Grund für die nachträglichen Ermittlungen geliefert\nhatte. Im Hinblick auf die Zweckverfehlung ist ferner darauf hinzuweisen, dass fünf\nTeilnehmer in Bezug auf den Monat März 2000 sowohl in die Förderung für die\n\"Orientierungsmaßnahme Internet-Produktionen\" (1 K 109/03) als auch in die\nFörderung der Maßnahme \"Qualifizierung von Multimedia-Publishern\" (1 K 106/03)\neinbezogen waren.\n\n46\n\nAn der Verfehlung des Zuwendungszwecks vermag auch der Vortrag des\nKlägers nichts zu ändern, die Bewilligungsbehörde hätte nach den\nDurchführungshinweisen zu der Förderrichtlinie (vgl. dort unter C.) Ausnahmen von\nden Anforderungen an den Wohnsitz bzw. die Arbeitsstätte der Teilnehmer zulassen\nkönnen. Denn der Beklagte hatte eine solche Ausnahme, die nicht beantragt war und\ndie nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig gewesen wäre, nicht erteilt.\n\n47\n\nDaneben sind auch die Widerrufsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2\nVwVfG NRW gegeben. Der Kläger hat eine mit dem Zuwendungsbescheid\nverbundene Auflage nicht erfüllt. Er hat dem Beklagten entgegen der\nNebenbestimmung Nr. II. 12. nicht bei Beginn der Maßnahme für jeden Teilnehmer\neine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes vorgelegt. Dies ist im Übrigen auch\nnachträglich nicht geschehen. Die vom Beklagten eingeholten Auskünfte der\nEinwohnermeldeämter reichen insoweit nicht aus. Abgesehen davon, dass sie nicht\nzu Beginn der Maßnahme vorlagen, bescheinigen sie - anders als vom Sinn der\nfraglichen Nebenbestimmung gefordert - gerade nicht, dass die betroffenen\nTeilnehmer zu Beginn der Maßnahme die in den Richtlinien festgelegten, oben\nangesprochenen Anforderungen an ihren Wohnsitz erfüllten. Daraus, dass der\nBeklagte erst im Zusammenhang mit der Prüfung des Verwendungsnachweises an\ndie Meldebescheinigungen erinnert hatte, durfte der Kläger zuvor auch nicht etwa\nschließen, die fragliche Auflage habe sich erledigt.\n\n48\n\nDer Widerruf verstößt auch nicht gegen § 49 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit\n§ 48 Abs. 4 VwVfG NRW. Die danach bei einem Widerruf einzuhaltende Frist von\neinem Jahr nach Kenntnis von den Tatsachen, welche den Widerruf rechtfertigen, hat\nder Beklagte eingehalten. Er hat die vorbezeichneten Tatsachen im Laufe des Jahres\n2002 erfahren und die Zuwendung mit Bescheid vom 11. Juli 2002 widerrufen.\n\n49\n\nDas in § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumte Widerrufsermessen ist\njedoch auch unter Beachtung der Grenzen, die sich aus den §§ 114 VwGO und 40\nVwVfG NRW für die gerichtliche Kontrolle von Ermessensentscheidungen ergeben,\nnicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt worden. Denn\nwesentliche Gesichtspunkte, die angesichts der Besonderheiten dieses Einzelfalles\nin die Erwägungen hätten eingestellt werden müssen, sind nicht oder zumindest nicht\nhinreichend gewürdigt worden.\n\n50\n\nZwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass das Widerrufsermessen bei\nVerfehlung des mit der Gewährung von Zuwendungen verfolgten Zweckes im\nRegelfall nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden\nkann. Eine entsprechende gesetzliche Ermessenslenkung (so genanntes intendiertes\nErmessen) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die\nKammer folgt, den normativen Bestimmungen des Haushaltsrechts über die\nGrundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu\nentnehmen. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um § 6 des Gesetzes über\ndie Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder in Verbindung mit §\n7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung - LHO -.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105,\n55 (59 f) = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1998, 2233 (2234);\nzurückhaltend hierzu: Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,\naa0, § 114 Randnummer 20; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6.\nAuflage, § 40 Randnummern 28 und 30.\n\n52\n\nDer Widerruf des Zuwendungsbescheides bei Verfehlung des\nZuwendungszweckes ist hiernach, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in dem\nletztgenannten Urteil ausgeführt hat, aber nur im Regelfall geboten. Sind im\nkonkreten Einzelfall individuelle Besonderheiten gegeben, die eine andere\nEntscheidung als möglich erscheinen lassen, hat die Behörde dies bei ihrer\nErmessensausübung zu würdigen. Zu diesen Besonderheiten, die entsprechende\nErmessenserwägungen erfordern, kann insbesondere eine durch die Rückforderung\ndrohende Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz gehören.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 -, Neue\nZeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR)\n2004, 413 (415 f); OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A\n1065/04 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2005,\n344 = juris (Abs. 90). \n\n54\n\nDabei hat die Behörde ihre wesentlichen Erwägungen in der Begründung ihrer\nEntscheidung deutlich zu machen. Nur dies wird der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 3\nVwVfG NRW gerecht. Danach soll die Begründung von Ermessensentscheidungen\nauch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung\nihres Ermessens ausgegangen ist. Dies entspricht dem Wesen der\nErmessensentscheidung, die der Einzelfallgerechtigkeit dient. Dem widerspräche es,\ndie Ermessensausübung vollständig, für alle denkbaren Fälle, in generalisierender\nWeise vorweg zu nehmen.\n\n55\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 1984 - 4 A 2306/81 -\nGewerbearchiv 1985, 31 (33); zur Notwendigkeit der Ausübung des\nWiderrufsermessens auch Dickersbach, die Rücknahme und der\nWiderruf von Zuwendungsbescheiden, Gewerbearchiv 1993, 177 (184\nf); Ehlers, Rechtsprobleme der Rückforderung von Subventionen,\nGewerbearchiv 1999, 305 (316).\n\n56\n\nDem entsprechen im Übrigen auch die Verwaltungsvorschriften zur\nLandeshaushaltsordnung (VV-LHO), Runderlass des Finanzministers des Landes\nNordrhein-Westfalen vom 21. Juli 1972, MBl.NW. 1972, 1436, mit späteren\nÄnderungen (SMBl.NW 631). Sie betonen in Nr. 2.1 der VV zu § 44 LHO bei der\nBewilligung der Zuwendung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,\nverpflichten die Bewilligungsbehörde in Nr. 8.23 der VV zu § 44 LHO aber nur für den\nRegelfall, die Zuwendung zu widerrufen, soweit sie nicht ihrem Zweck entsprechend\nverwendet werden. Außerdem verlangen sie unter Nr. 8.3 aa0, bei der Ausübung des\nErmessens die Besonderheiten des Einzelfalles sowie die Interessen des\nZuwendungs-empfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu\nberücksichtigen. Auf diese Vorschriften wird in Nr. 1.1 der im vorliegenden Fall\nmaßgeblichen Förderrichtlinie ausdrücklich Bezug genommen. Soweit darüber\nhinaus in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur\nProjektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zu Nr. 5.1 der VV zu § 44 LHO, die dem\nZuwendungsbescheid vom 29. November 1999 nach seinen einleitenden\nFormulierungen als Anlage beigefügt waren (in den Neben-bestimmungen unter II\ndes Zuwendungsbescheides ist demgegenüber von den Allgemeinen\nNebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden\n(ANBest-G) die Rede) unter Nr. 8.23 ohne Ausnahme von der Feststellung und\nGeltendmachung des Erstattungsanspruches bei zweckwidriger Verwendung der\nZuwendung die Rede ist, vermag dies die Notwendigkeit, jedenfalls in begründeten\nSonderfällen das Widerrufsermessen im Einzelfall auszuüben, nicht zu beseitigen.\nDenn Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen. Sie können daher die sich\naus § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW ergebende Pflicht nicht verdrängen.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 1984 - 4 A 2306/81 -, aa0.\n\n58\n\nHiervon ausgehend ist das Widerrufsermessen auch unter Berücksichtigung der\nim Klageverfahren nachgereichten Stellungnahme vom 7. April 2005 nicht\nrechtmäßig ausgeübt worden.\n\n59\n\nDer gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für die gerichtliche Prüfung grundsätzlich\nmaßgebliche Widerspruchsbescheid enthält eine (allerdings unzureichend\nbegründete) Ermessensentscheidung. Damit ist der Weg für eine Ergänzung der\nErmessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2\nVwGO eröffnet gewesen. Die angestellten Erwägungen werden insgesamt dem\nZweck der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht gerecht.\n\n60\n\nIm Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2002 hat die Bezirksregierung\nzunächst - zu Recht - dargelegt, dass die Zuwendung in dem streitigen Umfang nicht\nzweckgerecht verwendet wurde. Im Anschluss daran finden sich knappe\nAusführungen, die noch als Ausübung des Widerrufsermessens einzuordnen sind,\nauch wenn die Formulierungen teilweise missverständlich sind. Es kommt daher\nnicht darauf an, ob an-sonsten auf den Ausgangsbescheid vom 11. Juli 2002\nzurückzugreifen wäre. Auch er enthält im Übrigen nur sehr knappe und in der Sache\nunzureichende Erwägungen zur Ausübung des Widerrufsermessens.\n\n61\n\nEs drängt sich auf, dass der Beklagte, jedenfalls aber die Widerspruchsbehörde,\ndarauf hätte eingehen müssen, ob der Widerruf auch unter Berücksichtigung der\nBesonderheiten des vorliegenden Einzelfalles als geboten angesehen wird.\nJedenfalls im Widerspruchsverfahren hatte der Kläger dargelegt, dass der Widerruf\nund die Rückforderung seine Existenz wirtschaftlich vernichten würde. Zusätzlich\nhatte er darauf hingewiesen, dass die Zuwendungen nicht etwa für Zwecke\neingesetzt worden waren, die keinen Bezug zum Förderprogramm hatten; das\ngeförderte Projekt ist immerhin in einem Ziel-2 - Gebiet, also in einem Fördergebiet,\ndurchgeführt worden. Schließlich hatte der Kläger - ohne dass der Beklagte dem\nwidersprochen hätte oder widerspricht - dargelegt, dass die geförderten Schulungen\nin der Vergangenheit stets sehr erfolgreich gewesen waren; bislang waren sämtliche\nTeilnehmer (so die Widerspruchsbegründung) bzw. der ganz überwiegende Teil der\nTeilnehmer (so die Stellungnahme im Klageverfahren) aus der Arbeitslosigkeit in ein\nAnstellungsverhältnis geführt worden. Soweit der Beklagte vorträgt, auch im\nKlageverfahren habe der Kläger die drohende Existenzvernichtung nicht substantiiert\ndargelegt, ist dem nicht zu folgen. Der Kläger hat hierzu zwar keine konkreten Zahlen\nvorgetragen, er hat je-doch die Struktur des Vereins erläutert und nachvollziehbar\nerläutert, dass er, von in-zwischen bereits abgeschriebenen sächlichen\nSchulungsmitteln abgesehen, nicht über verwertbares Vermögen verfügt. Unter\ndiesen Umständen hätte sich der Beklagte damit auseinandersetzen müssen, ob er\ndennoch die Zuwendung in dem fraglichen Umfang widerrufen und damit die\nangesprochenen, über den konkreten Zuwendungsfall hinausgehenden Folgen in\nKauf nehmen wollte.\n\n62\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten waren entsprechende Erwägungen\nnicht deshalb entbehrlich, weil ein illiquider Schuldner aus seiner wirtschaftlichen\nLeistungsunfähigkeit keine Vorteile gegenüber einem liquiden Schuldner ziehen darf.\nDie Besonderheiten des vorliegenden Falles liegen vielmehr darin, dass gerade erst\nder streitige Widerruf und die Rückforderung zur Illiquidität führen würden, und dass\ndamit erfolgreiche arbeitsmarktpolitische Fördermaßnahmen durch den Kläger auch\nin Zukunft unmöglich gemacht würden. Die zu fordernde, auf diese Aspekte\neingehende Ermessensausübung bedeutet im Übrigen nicht, dass der Beklagte\ngezwungen wäre, aus den vorbezeichneten Gründen von einem Widerruf\nabzusehen. Verlangt wird lediglich, diese Besonderheiten des Einzelfalles als solche\nzu erkennen, sie bei der Ausübung des Widerrufsermessens ernsthaft zu\nberücksichtigen und den wesentlichen Inhalt dieser Überlegungen in der gemäß § 39\nAbs. 1 Satz 3 VwVfG NRW notwendigen Begründung der Ermessensentscheidung\ndeutlich zu machen.\n\n63\n\nDiesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Bereits im\nProtokoll über die erste mündliche Verhandlung hat das Gericht festgehalten, dass\ndie Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid im Hinblick auf den mit dem\nWiderspruch geltend gemachten Umstand der drohenden Vernichtung der\nwirtschaftlichen Existenz des Klägers offensichtlich unzureichend sein dürfte. Hieran\nhält die Kammer nach Maßgabe der obigen Erwägungen fest. Die Ausführungen zur\nAusübung des Widerrufsermessens im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid\n(vgl. dort: dieses Vorgehen der Bewilligungsbehörde \"stellt keine unzumutbare\nfinanzielle Härte ... dar, und es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Belassung der\nZuwendung, vor allem unter dem Gesichtspunkt der gerechten Mittelverteilung,\nrechtfertigen könnten\", der Widerruf \"entspricht der Sach- und Rechtslage und war\nweder ermessensfehlerhaft noch zu beanstanden\") wirken floskelhaft. Sie lassen\nnicht erkennen, dass sich der Beklagte mit den dargelegten Besonderheiten des\nvorliegenden Falles ernsthaft und einzelfallbezogen auseinandergesetzt hat. Diese\nFormulierungen könnten in gleicher Form in Fällen verwandt werden, welche die hier\nmaßgeblichen Besonderheiten nicht aufweisen.\n\n64\n\nSoweit der Beklagte nunmehr vorträgt, daraus, dass er trotz der bis zum Erlass\ndes Widerspruchsbescheides an ihn herangetragenen Darlegungen des Klägers an\ndem Widerruf festgehalten habe, ergebe sich, dass er die fraglichen Ausführungen\ngewür-digt habe, reicht dies ebenfalls nicht aus. Denn der Beklagte hat jedenfalls\nentgegen § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW die für seine Entscheidung wesentlichen\nUmstände in der Begründung der Widerrufs- (und Widerspruchs)entscheidung nicht\nbekannt ge- geben.\n\n65\n\nDie im Klageverfahren nachgereichte ergänzende Stellungnahme vom\n7. April 2005 ist auch im Übrigen unzureichend. Im Kern verteidigt sie lediglich das\nVorgehen bis einschließlich zum Erlass des Widerspruchsbescheides. Zu Unrecht\ngeht der Beklagte davon aus, dass der Kläger die - naheliegenden - wirtschaftlichen\nFolgen der Rückforderung nicht substantiiert dargelegt habe. Auch aus dieser\nStellungnahme ergibt sich nicht, dass sich der Beklagte mit den oben erläuterten\nkonkreten Besonderheiten des vorliegenden Falles nachvollziehbar beschäftigt und\nernsthaft erwogen hat, aus diesen Gründen sein Ermessen anders als im Regelfall\nauszuüben.\n\n66\n\nDie Aufforderung, den Betrag von 164.232,00 DM (jetzt: 83.970,49 EUR) zurück\nzu zahlen, ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die\ninsoweit maßgeblichen Anforderungen des § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW sind nicht\nerfüllt. Denn der Verwaltungsakt, mit dem die zurückgeforderte Zuwendung bewilligt\nworden ist und der den Rechtsgrund für den Verbleib der Mittel beim Kläger bildet,\nbesteht weiter. Der Widerruf dieses Bescheides wird mit dieser Entscheidung\naufgehoben.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und der Ausspruch\nüber die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709\nSatz 1 und Satz 2 der Zivilprozessordnung.\n\n68\n\nDie Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung\nzuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht\nvorliegen.\n\n69\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n70\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim\nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift:\nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung\ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von\nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen\ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n71\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen,\n\n72\n\n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,\n\n73\n\n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten\naufweist,\n\n74\n\n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n\n75\n\n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des\nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe\ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser\nAbweichung beruht oder\n\n76\n\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel\ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n77\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt\nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster)\neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch\nBeschluss. \n\n78\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen\nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen\nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum\nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der\nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich\nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie\nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder\nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder\ndes jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied\nzugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem\nOberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und\nWirtschaftsprüfer zugelassen.\n\n79\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten\nbeigefügt werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277150","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-10-19/1-k-109-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277150","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277150","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-10-19/1-k-109-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277150","retrieved":"2026-07-09 02:49:53.729692+00:00"}}