{"status":"available","doknr":"OLD277218","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1017.13K2950.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-10-17","aktenzeichen":"13 K 2950/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 28. April 2004 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. \nvom 9. August 2004 wird aufgehoben. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger erteilten am 30. März 1997 dem Beklagten sowie dem Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieur T. , E. , den Auftrag, eine \nGebäudeeinmessung hinsichtlich des Grundstücks Gemarkung P. , Flur 8, \nFlurstück 213 vorzunehmen.\n\n3\n\nAm 2. Dezember 1998 erfolgten die für die Durchführung des \nVermessungsauftrags erforderlichen Vermessungsarbeiten auf dem Grundstück. Am \n5. und 6. Januar 1999 wurden die Messergebnisse häuslich bearbeitet. Anschließend \nwurden die Vermessungsschriften beim zuständigen Katasteramt eingereicht.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 8. Januar 1999 wurden die Kläger für die Gebäudeeinmessung zu \nVermessungskosten in Höhe von 1.014,42 DM (= 518,66 EUR) herangezogen. Der \nBescheid war mit dem Briefkopf „Dipl.-Ing. U. , Dipl.-Ing. T. , Öffentl. best. \nVermessungsingenieure\" versehen und vom Beklagten unterschrieben. Nach \nMitteilung des Beklagten vom 31. August 2005, der die Kläger nicht widersprochen \nhaben, war dem Bescheid ein weiteres Blatt beigefügt, das eine \nRechtsmittelbelehrung enthielt. Es war mit „Öffentl. best. Vermessungsingenieur U., \nBlatt 2, Anlage zum Kostenbescheid Nr. 15048 ...\" überschrieben. In der \nRechtsmittelbelehrung, die ebenfalls durch den Beklagten unterschrieben war, war \nu. a. ausgeführt: „Der Widerspruch kann bei mir schriftlich oder mündlich zur \nNiederschrift bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Diplomingenieur \nU., ... eingelegt werden. ... Ich weise darauf hin, daß ...\".\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2004 gab die Bezirksregierung B. dem \nWiderspruch des Klägers zu 2. statt und hob den Kostenbescheid vom 8. Januar \n1999 auf. Zur Begründung führte sie aus, der angefochtene Bescheid entspreche in \nformeller Hinsicht nicht den rechtlichen Anforderungen. Im Kostenbescheid seien die \nÖffentlich bestellten Vermessungsingenieure U. und T. gemeinsam als den Bescheid \nerlassende Stelle aufgeführt. Die Erhebung der Kosten durch beide Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieure sei rechtswidrig, weil die Kostenerhebung wegen \nder Eigenverantwortung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nicht \nbeiden, sondern nur demjenigen zustehen könne, der amtlich tätig geworden sei. \nAus dem gesamten Inhalt des Kostenbescheides müsse deutlich hervorgehen, \nwelcher Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einer Arbeitsgemeinschaft eine \nForderung geltend mache.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 28. April 2004 wurden gegenüber den Klägern für die aufgrund \nder Beauftragung vom 30. März 1997 durchgeführte Vermessung - erneut - \nVermessungskosten in Höhe von 518,65 EUR (1.014,42 DM) festgesetzt. Der \nBescheid war mit dem Zusatz „Kostenbescheid Nr. 19540 des ÖbVI U.\" \nversehen.\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben ihres \nProzessbevollmächtigten vom 24. Mai 2004 Widerspruch ein. Sie machten geltend: \nDer ursprüngliche Kostenbescheid vom 8. Januar 1999 sei wieder aufgetaucht. Er sei \nin einem Umzugskarton gefunden worden. Damit ergebe sich, dass Verjährung \neingetreten sei. Die Verjährungsfrist habe mit Ablauf des 31. Dezember 1999 zu \nlaufen begonnen. Es habe die dreijährige Verjährungsfrist des § 20 GebG NW a. F. \ngegolten, d. h. Verjährung sei mit Ablauf des 31. Dezember 2002 eingetreten. Die \ngesetzliche Neuregelung der Festsetzungs- und der Zahlungsverjährung sei erst am \n28. Januar 2003 in Kraft getreten, somit also zu einem Zeitpunkt, als sie sich auf die \nbereits eingetretene Verjährung nicht mehr habe auswirken können.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2004 wies die Bezirksregierung B. den \nWiderspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28. April 2004 mit folgender \nBegründung zurück. Es sei keine Verjährung eingetreten. Da der angefochtene \nGebührenbescheid im Jahre 2004 zugestellt worden sei, finde mangels \nentgegenstehender Übergangsregelungen § 20 GebG NRW in der am 28. Januar \n2003 in Kraft getretenen Fassung Anwendung. Zwar wäre die danach maßgebliche \nvierjährige Festsetzungsfrist ohne Hemmung mit Ablauf des 31. Dezember 2003 \nbeendet gewesen. Jedoch sei der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 20 Abs. 1 \nSatz 3 GebG NRW n. F. aufgrund des vom Kläger zu 2. gegen den Kostenbescheid \nvom 8. Januar 1999 eingeleiteten Widerspruchsverfahrens für ca. ein Jahr gehemmt \ngewesen, so dass Festsetzungsverjährung erst ca. Ende 2004 hätte eintreten \nkönnen.\n\n9\n\nAm 13. September 2004 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie \nführen aus: Der Kostenbescheid vom 8. Januar 1999 sei ihnen im Januar 1999 \nzugegangen. Die aufgrund dieses Bescheides eingetretene Zahlungsverjährung \nhabe trotz der späteren Aufhebung des Bescheides das Erlöschen des Anspruchs \naus dem Gebührenschuldverhältnis bewirkt. Die mit dem angefochtenen \nKostenbescheid vom 28. April 2004 erfolgte erneute Festsetzung des - bereits \nerloschenen - Anspruchs sei daher rechtswidrig.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 28. April 2004 \nsowie (bei dem Kläger) den Widerspruchsbe-\nscheid der Bezirksregierung B. vom \n9. August 2004 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr führt aus: Da der Kostenbescheid vom 8. Januar 1999 den Klägern zugegangen \nsei und diese gegen ihn Widerspruch nicht eingelegt hätten, sei er im Januar 1999 \nbestandskräftig geworden. Im Dezember 2000 sei versucht worden, die betreffende \nKostenforderung gegenüber den Klägern anzumahnen. Der Versuch sei erfolglos \ngeblieben, da die Kläger offensichtlich zwischenzeitlich umgezogen seien. \nLangwierige Recherchen hätten dazu geführt, dass im April 2003 die richtige \nAnschrift der Kläger habe ausfindig gemacht werden können. Vorherige \nZustellungsversuche seien ohne Erfolg geblieben. Die streitbefangene Forderung sei \nzum Zeitpunkt ihrer Festsetzung nicht verjährt gewesen, da der Ablauf der \nVerjährungsfrist gehemmt gewesen sei, so dass Festsetzungsverjährung erst ca. \nEnde 2004 eingetreten wäre.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - hat Erfolg.\n\n18\n\nSie ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht im Falle der Klägerin nicht \nentgegen, dass bezüglich ihrer Person kein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Die \nKlägerin hat zwar gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. April 2004 mit \nSchreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 24. Mai 2004 Widerspruch eingelegt. \nÜber diesen Widerspruch ist bisher aber nicht entschieden worden, da der \nWiderspruchsbescheid vom 9. August 2004 nur den Widerspruch des Klägers zum \nGegenstand hat. Gleichwohl ist die Klage der Klägerin gemäß § 75 Satz 1 und 2 \nVwGO zulässig, da zwischen der Widerspruchserhebung und der Klageerhebung \nmehr als drei Monate liegen und kein zureichender Grund dafür ersichtlich ist, warum \nüber den Widerspruch der Klägerin noch nicht entschieden worden ist.\n\n19\n\nDass nicht nur der Kläger sondern auch seine Ehefrau gegen den Bescheid vom \n28. April 2004 Widerspruch eingelegt hat, ergibt die Auslegung des \nWiderspruchsschreibens vom 24. Mai 2004. Maßgeblich ist insoweit der Wortlaut des \nSchreibens, in dem es heißt: „Die Eheleute H. und D. Q. haben mich erneut \nbeauftragt. ... Namens und im Auftrag meiner Mandanten lege ich Widerspruch \ngegen den Kostenbescheid Nr. 19540 ein.\" Im Hinblick auf diesen Wortlaut des \nSchreibens ist es als Widerspruch beider Eheleute aufzufassen. Für ein anderes \nVerständnis gibt das Schreiben nichts her. Auch der Umstand, dass die dem \nSchreiben beigefügte Vollmacht offenbar nur durch den Kläger unterzeichnet wurde, \nkann nicht dazu führen, entgegen dem Wortlaut des Widerspruchsschreibens zu \neinem anderen Auslegungsergebnis zu gelangen.\n\n20\n\nDie Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Kostenbescheid ist \nrechtswidrig, und die Kläger sind dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n21\n\nDer Bescheid vom 28. April 2004 erweist sich - in materieller Hinsicht - als \nrechtswidrig, da der Kostenanspruch gegenüber den Klägern zwar entstanden ist, \nder Anspruch jedoch im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheides \nnicht mehr rechtmäßig festgesetzt werden konnte. Denn er war zwischenzeitlich \nverjährt.\n\n22\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu den Kosten für die \nGebäudeeinmessung ist § 13 Abs. 1 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in \nNordrhein-Westfalen (ÖbVermIng BO NW) i. d. F. des Gesetzes vom \n22. November 1994 - GV. NRW. S. 1058 - in Verbindung mit §§ 1, 2 ff., 10 der \nKostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngKO NW) \ni. d. F. der Verordnung vom 7. September 1996 - GV. NRW. S. 378 -, dem \nGebührenverzeichnis der Gebührenordnung für die Vermessungs- und \nKatasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (VermGebO NW) i. d. F. der Verordnung \nvom 7. September 1996 - GV. NRW. S. 372 - sowie in Verbindung mit §§ 10 bis 14 \nund 16 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG \nNRW). Die Anwendbarkeit der ÖbVermIngKO NW in der oben genannten Fassung \nergibt sich aus § 11 der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure / Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen vom \n21. Januar 2002 - GV. NRW. S. 47 -, die Anwendbarkeit der o. g. Fassung der \nVermGebO NW aus § 8 der Gebührenordnung für Vermessungs- und \nKatasterbehörden in Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2002 - GV. NRW. S. 30 -\n.\n\n23\n\nIm Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides vom 28. April 2004 war die \nKostenforderung jedoch bereits verjährt. \n\n24\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich die Verjährung des Anspruchs \nallerdings nicht aus § 20 Abs. 1 des GebG NRW in der bis zum 27. Januar 2003 \n- vgl. Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und \ndes Gebührengesetzes vom 18. Dezember 2002, GV. NRW. 2003, S. 24 (GÄVG) - \ngeltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 - GV. NRW. S. 524 - \n(GebG NRW a. F.). Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW a. F. verjährt der Anspruch \nauf Zahlung von Kosten nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des \nKalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist (§ 20 Abs. 1 Satz 2 GebG \nNRW a. F.). Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch (§ 20 Abs. 1 Satz 3 GebG \nNRW a. F.). Bis zum Außer-Kraft-Treten des § 20 Abs. 1 GebG NRW a. F. - Ablauf \ndes 27. Januar 2003 - hatte die Zahlungsverjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 \nGebG NRW a. F. nicht zu laufen begonnen, da der streitbefangene Anspruch nicht \nfällig geworden war.\n\n25\n\nWann ein Anspruch im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW a. F. fällig \nwurde, richtete sich nach § 17 GebG NRW a. F. Nach dieser Vorschrift werden \nKosten mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, \nwenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Der Eintritt der Fälligkeit \nnach § 17 GebG NRW a. F. setzt allerdings voraus, dass die Kostenentscheidung -\n diese ist ein belastender Verwaltungsakt - wirksam, d. h. nicht nichtig ist (vgl. § 43 \nAbs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -\n VwVfG \nNRW -). Denn nichtige Verwaltungsakte erzeugen keine Rechtswirkungen.\n\n26\n\nVgl. Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, 7. Aufl. 2000, \n§ 124 Rdnr. 6 m. w. N.; vgl. in diesem Zusammenhang \nauch BFH, Urteil vom 16. Mai 1990 - X R 147/87 -, \njuris, und Klein, a.a.O., wonach nichtige Verwaltungs- \nakte nicht geeignet sind, die Festsetzungsfrist zu \nwahren oder eine Ablaufhemmung der Festsetzungs- \nfrist herbeizuführen.\n\n27\n\nDer Bescheid vom 8. Januar 1999 hat danach die Zahlungsverjährungsfrist des § 20 \nAbs. 1 GebG NRW a. F. nicht in Lauf gesetzt. Zwar ist der Bescheid den Klägern, wie \nsie im Nachhinein angegeben und durch Vorlage einer entsprechenden Ablichtung \nbelegt haben, bereits im Jahre 1999 zugegangen. Der betreffende Bescheid war \njedoch gemäß § 44 VwVfG NRW nichtig. Nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW, \ndessen hier maßgebliche Regelungsteile bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des \nBescheides vom 8. Januar 1999 Gültigkeit hatten, ist u. a. ein Verwaltungsakt nichtig, \nder schriftlich erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt. \nDiese Voraussetzungen waren in Bezug auf den Kostenbescheid vom \n8. Januar 1999 gegeben. Denn der fehlenden Erkennbarkeit i. S. des § 44 Abs. 2 \nNr. 1 VwVfG NRW steht es gleich, wenn in einem Verwaltungsakt mehrere \nunterschiedliche Behörden als Aussteller in Betracht kommen.\n\n28\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungs- \nverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2005, § 44 Rdnr. 34.\n\n29\n\nHiernach ist der Bescheid vom 8. Januar 1999 als nichtig einzustufen. Denn nach \ndem Inhalt des Bescheides steht nicht fest, wer die den Bescheid erlassende \nBehörde ist. Insoweit ist der Bescheid unbestimmt, da sich aus ihm nicht entnehmen \nlässt, welcher der Vermessungsingenieure die Kostenforderung geltend macht.\n\n30\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch: OVG NRW, Urteil \nvom 21. Dezember 1995 - 2 A 373/93 -, S. 9 des \namtl. Urteilsumdrucks; Urteil vom 21. Dezember 1990 \n- 9 A 1884/88 -, S. 19 des amtl. Urteilsumdrucks.\n\n31\n\nFür die Auslegung eines Verwaltungsakts zur Bestimmung seines Inhalts kommt es \ngrundsätzlich auf den „Empfängerhorizont\" an, d. h. darauf, wie Adressaten und \nDrittbetroffene den Verwaltungsakt nach Treu und Glauben verstehen mussten bzw. \ndurften; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung.\n\n32\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 Rdnr. 19.\n\n33\n\nHiernach kann nicht mit Eindeutigkeit festgestellt werden, wer Aussteller des in Rede \nstehenden Bescheides ist. Zwar ist der Bescheid allein durch den Beklagten \nunterzeichnet worden. Im Briefkopf ist jedoch nicht nur der Beklagte aufgeführt, \nvielmehr ist dort ein weiterer Vermessungsingenieur - Dipl.-Ing. T. - angegeben. \nFerner war in dem schriftlichen Vermessungsauftrag vom 30. März 1997 ausgeführt: \n„... beauftragt hiermit die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Dipl.-Ing. U. \nund Dipl.-Ing. T. mit der Durchführung folgender Vermessungsarbeiten ...\".\n\n34\n\nVgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit sonstiger dem Adressaten \nbekannter oder erkennbarer Umstände bei der Auslegung \neines Verwaltungsakts: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 \nRdnr. 18.\n\n35\n\nOb die Kostenforderung danach nur für den Beklagten oder für beide \nVermessungsingenieure - als Gesellschaft bürgerlichen Rechts - geltend gemacht \nwird, lässt der Bescheid nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen. Die \nbestehenden Zweifel werden auch nicht durch die Rechtsmittelbelehrung \nausgeräumt, die den Darlegungen des Beklagten zufolge - denen die Kläger nicht \nentgegengetreten sind - dem Bescheid vom 8. Januar 1999 bereits bei seiner \nBekanntgabe im Januar 1999 beigefügt war. Auf dem in Rede stehenden zweiten \nBlatt ist zwar allein der Name des Beklagten angegeben, und in der \nRechtsmittelbelehrung ist u. a. ausgeführt: „Der Widerspruch kann bei mir schriftlich \noder mündlich zur Niederschrift bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur \nDiplomingenieur U. ... eingelegt werden\". Dies reicht jedoch für die Annahme, es sei \neindeutig, dass die Forderung, die Gegenstand des Bescheides ist, allein durch den \nBeklagten geltend gemacht wird, nicht aus. Vielmehr hätte es insoweit einer \neindeutigen Klarstellung bedurft, etwa dergestalt, wie sie sich erstmals in dem \nBescheid vom 28. April 2004 findet. \n\n36\n\nIm Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides vom 28. April 2004 war jedoch \nFestsetzungsverjährung gemäß § 20 Abs. 1 GebG NRW (n. F.) eingetreten.\n\n37\n\nZunächst ist insoweit festzustellen, dass die Verjährungsregelungen des § 20 \nAbs. 1 GebG NRW n. F. im Falle der Kläger anwendbar sind. Eine \nÜbergangsregelung enthält das GÄVG nicht,\n\n38\n\nvgl. auch Schreiben des Innenministeriums des Landes Nord- \nrhein-Westfalen vom 5. Mai 2003 (Beiakte Heft 2 Bl. 17 ff.): \n„Das Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungs- \ngesetzes und des Gebührengesetzes enthält im Übrigen \nkeine Übergangsregelung. Die Änderungen des Gebühren- \ngesetzes und damit auch die neuen Regelungen zur Fest- \nsetzungs- und Zahlungsverjährung gelten insofern nicht nur \nfür die Amt[s]handlungen, die seit ihrer In-Kraft-Setzung \nbeantragt wurden, sondern auch für die, die bereits vorher \nbeantragt waren[,] und zwar unabhängig davon, ob diese \nAmtshandlungen schon beendigt sind oder nicht.\",\n\n39\n\nund dementsprechend auch keine, die die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 GebG \nNRW ausschließt. Danach spricht grundsätzlich nichts dagegen, § 20 Abs. 1 GebG \nNRW auch auf Forderungen anzuwenden, die - wie die hier in Rede stehende - nach \ndem GebG NRW a. F. noch nicht verjährt waren. Gesichtspunkte des \nVertrauensschutzes stehen der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 GebG NRW nicht \nentgegen. Soweit es die Schuldnerseite anbelangt, greifen derartige Aspekte bereits \ndeshalb nicht durch, weil die erstmalige Aufnahme einer Regelung über die \nFestsetzungsverjährung in das GebG NRW (n. F.) für die Schuldner nur günstig ist. \nAuch in Bezug auf die Gläubigerseite schließen Vertrauensschutzgesichtspunkte die \nAnwendung des § 20 Abs. 1 GebG NRW nicht aus. Ein Vertrauensschutz dergestalt, \ndass Verjährungsregelungen unverändert bleiben bzw. nicht erstmalig geschaffen \nwerden, ist nicht anzuerkennen. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht \nunter dem Aspekt der Rückwirkung bzw. des Fehlens einer Übergangsregelung. \nDenn zwischen dem In-Kraft-Treten des GebG NRW (n. F.) - 28. Januar 2003 - und \ndem hier frühest möglichen Eintritt der Festsetzungsverjährung - dieser Zeitpunkt \nwar, wie noch darzulegen ist, der Ablauf des 31. Dezember 2003 - lagen noch ca. \n11 Monate. Dieser Zeitraum reichte aus, um sich auf die neue \nFestsetzungsverjährungsregelung einzustellen, und er ermöglichte es, die \nKostenforderung in zumutbarer Weise vor Eintritt der Festsetzungsverjährung \nfestzusetzen.\n\n40\n\nNach § 20 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW ist eine Kostenfestsetzung, ihre Aufhebung \noder ihre Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist \n(Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit \nAblauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist (§ 20 Abs. 1 \nSatz 2 GebG NRW). Hiernach hat die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 1999 \nbegonnen. Denn - erst - in diesem Jahre ist der streitbefangene Kostenanspruch \nentstanden. Die Entstehung der Kostenschuld richtet sich nach § 11 Abs. 1 GebG \nNRW. Nach Satz 1 dieser Vorschrift entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag \nnotwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, \nder Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Im Übrigen \nentsteht die Gebührenschuld dem Grunde und der Höhe nach mit Beendigung der \ngebührenpflichtigen Amtshandlung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW). Im Rahmen des \n§ 20 Abs. 1 GebG NRW ist die endgültige Entstehung des Anspruchs und damit die \nMöglichkeit seiner Geltendmachung maßgeblich. Der Anspruch muss sowohl dem \nGrunde als auch der Höhe nach entstanden sein, da nur dies dem Zweck der \nRegelung gerecht wird, die Behörde zu veranlassen, innerhalb eines Zeitrahmens \nvon vier Jahren, nachdem die Geltendmachung möglich ist, einen Leistungsbescheid \nzu verfügen.\n\n41\n\nVgl. Susenberger/Weißauer, Kommentar zum Gebührengesetz für \ndas Land Nordrhein-Westfalen, in: Praxis der Kommunalver- \nwaltung, Landesausgabe Nordrhein-Westfalen, Stand: \n1. Januar 2004, E 4b NW Gebührengesetz, § 20 Anm. 3.\n\n42\n\nMaßgeblich ist danach die Beendigung der Amtshandlung. Diese erfolgte vorliegend \nim Jahre 1999. Mit der für die hier in Rede stehende Amtshandlung -\n Gebäudeeinmessung - anfallenden Gebühr ist u. a. gemäß Pkt. 1. d) der Anmerkung \nzu Nr. 14.11 des Gebührenverzeichnisses der VermGebO NW i. d. F. der \nVerordnung vom 7. September 1996 - GV. NRW. S. 372 (anwendbar gemäß § 8 der \nGebührenordnung für Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen \nvom 21. Januar 2002 - GV. NRW. S. 30 -) die häusliche Bearbeitung einschließlich \nAnfertigung der Vermessungsschriften abgegolten. Ausweislich der vom Beklagten in \ndem den Bescheid vom 8. Januar 1999 betreffenden Widerspruchsverfahren \neingereichten Unterlagen erfolgte hier die häusliche Bearbeitung der \nGebäudeeinmessung erst am 5./6. Januar 1999, so dass die Amtshandlung nicht vor \ndiesem Datum beendet war.\n\n43\n\nDie vierjährige Festsetzungsfrist begann danach gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 \nHalbsatz 2 GebG NRW mit Ablauf des Jahres 1999. Sie endete dementsprechend \nmit Ablauf des 31. Dezember 2003. \n\n44\n\nEine Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW ist \nnicht eingetreten. Nach dieser Vorschrift ist die Festsetzungsfrist, wenn vor Ablauf \nder Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt wird, \nsolange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. \n\n45\n\nDie Klägerin hat bereits keinen Antrag i. S. des § 20 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW \ngestellt. Dabei kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, ob auch die \nErhebung eines Widerspruchs von § 20 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW erfasst wird. Denn \ndie Klägerin hat gegen den Bescheid vom 8. Januar 1999 keinen Widerspruch \neingelegt. Vielmehr hat dies allein der Kläger getan. Im Widerspruchsschreiben vom \n25. April 2003 ist als Widerspruchsführer ausschließlich der Kläger bezeichnet, nicht \ndagegen auch die Klägerin. Gegenüber Personen, die keinen Antrag gestellt bzw. \nkeinen Rechtsbehelf eingelegt haben, tritt eine Ablaufhemmung nicht ein. Der Antrag \neines von mehreren Gesamtschuldnern bewirkt deshalb keine Ablaufhemmung \ngegenüber dem anderen Gesamtschuldner.\n\n46\n\nVgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgaben- \nordnung und Finanzgerichtsordnung, Stand: Juli 2005, \n§ 171 AO Rdnr. 28; Tipke/Kruse, Kommentar zur Ab- \ngabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Stand: \nSeptember 2000, § 171 AO Rdnr. 18 und 30.\n\n47\n\nAuch im Falle des Klägers war die Festsetzungsfrist nicht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 \nGebG NRW gehemmt; dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass auch die \nEinlegung eines Rechtsbehelfs - hier des Widerspruchs gegen den Bescheid vom \n8. Januar 1999 - eine Ablaufhemmung nach § 20 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW auslöst. \nDenn der Bescheid vom 8. Januar 1999, gegen den sich der Widerspruch des \nKlägers vom 25. April 2003 richtete, war, wie oben ausgeführt, nichtig. Ein gegen \neinen nichtigen Kostenbescheid gerichteter Rechtsbehelf kann nicht zu einer \nAblaufhemmung führen. Denn ein nichtiger Verwaltungsakt äußert keinerlei \nRechtswirkungen. Deshalb kann ein auf seine „Aufhebung\" gerichteter Rechtsbehelf \nkeine Ablaufhemmung auslösen.\n\n48\n\nVgl. (zu § 171 AO) BFH, Urteil vom 27. Februar 1997 - IV R 38/96 -, \njuris (m. w. N.); FG Münster, Urteil vom 5. April 1996 - 3 K 997/95 -, \njuris.\n\n49\n\nIm Übrigen wäre Festsetzungsverjährung im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides \nvom 28. April 2004 selbst dann eingetreten gewesen, wenn man unterstellte, dass \nder Widerspruch des Klägers vom 25. April 2003 den Ablauf der vierjährigen \nFestsetzungsfrist gehemmt hat. Denn der Ablauf der Festsetzungsfrist ist gemäß \n§ 20 Abs. 1 Satz 3 (nur) solange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar \nentschieden worden ist. Insoweit ist vorliegend auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem \nder Widerspruchsbescheid vom 8. April 2004, durch den dem Widerspruch des \nKlägers gegen den Bescheid vom 8. Januar 1999 stattgegeben wurde, dem Kläger \nzuging. Dieser Zeitpunkt lag vor dem Ergehen des Bescheides vom 28. April 2004. \nFehl geht demgegenüber die Annahme des Beklagten, die Ablaufhemmung nach \n§ 20 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW bewirke, dass sich die vierjährige Festsetzungsfrist \num den Zeitraum verlängere, in dem sie gehemmt war. Denn anders als die \nVerjährungshemmung nach Bürgerlichem Recht (§ 209 des Bürgerliches \nGesetzbuches) führt die abgabenrechtliche Ablaufhemmung nicht dazu, dass mit \nWegfall des Hemmungstatbestandes die ursprüngliche Festsetzungsfrist in \ndemjenigen Stadium weiterläuft, in dem sie sich bei Eintritt des \nHemmungstatbestandes befunden hat. Vielmehr wird der Eintritt der \nFestsetzungsverjährung lediglich bis zum Wegfall des Hemmungstatbestandes \nhinausgeschoben.\n\n50\n\nVgl. BFH, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - X B 134/02 -, juris; \nOVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1990 - 2 A 816/89 -, S. 8 \nd. amtl. Urteilsumdr.; Urteil der Kammer vom 30. September \n2002 - 13 K 1347/01 -; Tipke/Kruse, a.a.O., § 171 AO Rdnr. 20; \nvgl. ferner BayVGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - 6 B 96.1492 -, juris.\n\n51\n\nDiese Maßgaben gelten nicht nur in Bezug auf § 171 Abs. 3 und Abs. 3a der \nAbgabenordnung (AO), sondern auch für § 20 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW, zumal es \nZiel des GÄVG und der durch dieses Gesetz erfolgten Änderung des § 20 Abs. 1 \nGebG NRW war, die Vorschriften des Gebührengesetzes an die AO \nanzugleichen.\n\n52\n\nVgl. hierzu: Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 13/3192, \nS. 1 letzter Abs. und S. 77.\n\n53\n\nSchließlich war auch keine Hemmung der Festsetzungsverjährung gemäß § 20 \nAbs. 3 GebG NRW gegeben. Ebenso wenig steht § 20 Abs. 4 GebG NRW der \nAnnahme des Eintritts von Festsetzungsverjährung entgegen, da er nur die \nZahlungsverjährung betrifft.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277218","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-10-17/13-k-2950-04","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277218","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277218","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-10-17/13-k-2950-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277218","retrieved":"2026-07-09 02:49:59.612148+00:00"}}