{"status":"available","doknr":"OLD277278","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1012.10K820.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-10-12","aktenzeichen":"10 K 820/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. November \n2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln \n- Ausbildungsförderung - vom 10. März 2005 verpflichtet, dem Kläger für den Besuch \ndes Bildungsganges zum Erwerb der Fachoberschulreife an dem S. Kolleg in I. \nim Schuljahr 2004/05 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. \n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1983 geborene Kläger war nach dem Erwerb des \nSekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10 - an der \nGesamtschule X. im Schuljahr 2000/01 ohne Erfolg Schüler des \nBerufsgrundschuljahres am Berufskolleg für Technik des Märkischen Kreises in \nM. mit dem Ziel der Fachoberschulreife. Mit Beginn des Schuljahres 2001/02 \nnahm der Kläger an der Volkshochschule M1. in X. an einem Lehrgang zur \nErlangung der Fachoberschulreife teil. Von dieser Teilnahme wurde er wegen hoher \nFehlzeiten unter dem 12. Dezember 2001 ausgeschlossen. Zu Beginn des \nSchuljahres 2002/03 begann der Kläger mit der Wiederholung der Klasse, brach \ndiese Ausbildung jedoch im November 2002 erneut ab. \n\n3\n\nNachdem er vorübergehend arbeitslos und teilzeitbeschäftigt war, belegte der \nKläger im Schuljahr 2004/05 das dritte Semester der Abendrealschule am S. -\nKolleg in I. , das zur Fachoberschulreife führt. \n\n4\n\nMit formularmäßigem Schreiben vom 22. Juli 2004 beantragte der Kläger die \nBewilligung von Ausbildungsförderung nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Besuch dieser \nAusbildungsstätte. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 30. \nNovember 2004 mit der Begründung ab: Nach § 9 Abs. 1 BAföG werde die \nAusbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten ließen, \ndass er das angestrebte Ausbildungsziel erreiche. Dies werde in der Regel \nangenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besuche. Eine \nAusbildungsstätte besuche grundsätzlich nur, wer ihr organisationsrechtlich \nangehöre und bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BAföG bezeichneten \nAusbildungsstätten an dem planmäßig vorgesehenen Unterricht regelmäßig \nteilnehme. Dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht werde, ließen auch die \nLeistungen des Auszubildenden erwarten, der bei Besuch einer der in § 2 Abs. 1 Nr. \n1 bis 4 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten eine Klasse wiederhole. Im Falle \neiner zweiten Wiederholung könne von der gesetzlichen Vermutung der Eignung \njedoch nur ausgegangen werden, wenn besonders schwerwiegende Gründe \nvorliegen. Diese seien im Falle des Klägers nicht erkennbar. Der Kläger versuche \nseit dem Monat August 2000, die Fachoberschulreife zu erlangen. Das Klassenziel \ndes im Schuljahr 2000/01 besuchten Berufsgrundschuljahres habe er wegen \nerheblicher Leistungsschwächen nicht erreicht. Eine von der Ausbildungsstätte \nangebotene Wiederholung habe er nicht genutzt. Statt dessen habe er einen \nWechsel zur Volkshochschule M1. vollzogen, die ihn allerdings im Dezember \n2001 wegen unregelmäßiger Unterrichtsteilnahme vom Schulbesuch ausgeschlossen \nhabe. Nach Einräumung einer zweiten Chance zur Wiederholung der Klasse im \nSchuljahr 2002/03 habe der Kläger im November 2003 die Ausbildung wiederum \nabgebrochen. Nach diesem Ausbildungsverlauf sei eine Eignung des Klägers nicht \nzu erkennen. Somit lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von \nAusbildungsförderung nicht vor. \n\n5\n\nDagegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 Widerspruch \nein, zu dessen Begründung er ausführte: Die Unregelmäßigkeiten im \nZusammenhang mit seinen früheren Versuchen, einen bestimmten Schulabschluss \nzu erlangen, seien in der desolaten familiären Situation begründet gewesen. \nAndauernde Streitigkeiten zwischen seinen Eltern hätten dazu geführt, dass er \nzeitweise ohne festen Wohnsitz gewesen sei. Ein regelmäßiger Ausbildungsbesuch \nsei ihm in Folge dessen nicht möglich gewesen. Inzwischen habe sich sein Leben \nvon Grund auf dadurch positiv verändert, dass er mit einem Freund eine eigene \nWohnung bezogen habe. Die Distanz zu seinem Elternhaus habe ihm entscheidende \nImpulse gegeben. Seine jetzigen Leistungen ließen erwarten, dass er im Mai 2005 \ndie Fachoberschulreife erwerben werde. \n\n6\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 10. März 2005 wies die Bezirksregierung Köln \n- Ausbildungsförderung - den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie \nführte aus: Der Beklagte habe den gestellten Förderungsantrag zu Recht abgelehnt, \nweil die Voraussetzungen nach § 9 BAföG nicht erfüllt seien. Nach den Regelungen \ndes Förderungsrechts zu dieser Vorschrift sei eine zweite Wiederholung nur dann \nförderungsfähig, wenn dafür besonders schwerwiegende Gründe vorlägen. Dies sei \njedoch nicht der Fall, weil die vom Kläger vorgetragenen Gründen von ihm jeweils \nselbst geschaffen worden seien (kein ordnungsgemäßer Besuch der \nAusbildungsstätte beziehungsweise Abbruch der Ausbildung). Das Vorbringen des \nKlägers, an der Ausbildung nunmehr regelmäßig teilzunehmen und den Abschluss \nauch wirklich erlangen zu wollen, stelle keinen Grund dar, der die Förderung einer \nzweiten Wiederholung rechtfertigen könne. \n\n7\n\nMit der am 9. April 2005 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger \ngeltend: Er habe ausweislich des Abschlusszeugnisses der Abendrealschule an dem \nS. -Kolleg in I. vom 29. Juni 2005 den Sekundarabschluss I - \nFachoberschulreife - unter Zuerkennung der Berechtigung zum Besuch der \ngymnasialen Oberstufe erlangt. Demzufolge habe er sich inzwischen erfolgreich für \nden Besuch des Abendgymnasiums beworben. Dies belege, dass er das angestrebte \nAusbildungsziel erreicht habe. Nach alledem lägen die Voraussetzungen für eine \nFörderung der Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 BAföG vor. Es komme auch nicht mehr \ndarauf an, ob die angefochtene Entscheidung damals vertretbar gewesen sei, weil \nsie jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr haltbar sei. \nEs könne ihm daher rechtlich nicht mehr entgegengehalten werden, dass er die \nAusbildung zweimal abgebrochen habe. Im Übrigen hätten die Gründe dafür \nausschließlich in einer sehr schwierigen familiären Situation gelegen. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt - sinngemäß -,\n\n9\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. November \n2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln \n- Ausbildungsförderung - vom 10. März 2005 zu verpflichten, ihm für \nden Besuch des Bildungsganges zum Erwerb der Fachoberschulreife \nan dem S. -Kolleg in I. im Schuljahr 2004/05 \nAusbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr bezieht sich zur Begründung seines Antrages auf den Inhalt der \nangefochtenen Bescheide.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Bezirksregierung Köln - Ausbildungsförderung - Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden sind.\n\n16\n\nDie vorliegende Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ist zulässig und \nbegründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Förderungsanspruch für den \nBesuch der Abendrealschule am S. -Kolleg in I. im Schuljahr 2004/05 zusteht. \nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30. November 2004 und der diesen \nbestätigende Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln - \nAusbildungsförderung - vom 10. März 2005 sind daher rechtswidrig und verletzen \nden Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n17\n\nNach § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des \nAuszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. \nDies wird beim Besuch von allgemeinbildenden Schulen - wie hier - in der Regel \nangenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht (§ 9 Abs. 2 \nSatz 1 Halbsatz 1 BAföG). Nach Teilziffer (Tz.) 9.2.3 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG VwV 2001) \nlassen auch die Leistungen des Auszubildenden, der beim Besuch einer der in § 2 \nAbs. 1 Nr. 1 bis 4 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten eine Klasse wiederholt, \nerwarten, dass er das angestrebte Bildungsziel erreicht. Im Falle einer zweiten \nWiederholung kann von der gesetzlichen Vermutung nur ausgegangen werden, \nwenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen. \n\n18\n\nDiese Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BAföG in Satz 2 der Tz. 9.2.3 \nBAföG VwV, auf die die ablehnende Entscheidung gestützt ist, stößt jedoch auf \ndurchgreifende rechtliche Bedenken, weil sie weder mit dem Wortlaut dieser \ngesetzlichen Bestimmung noch mit seiner Entstehungsgeschichte zu vereinbaren ist. \n\n19\n\nAus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich, dass der Bundesrat \nund eine Fraktion des Bundestages eine solche Rechtsauffassung im \nGesetzgebungsverfahren vertreten und zum Gegenstand eines Änderungsantrages \ngemacht haben, dass sie sich aber mit ihrer Auffassung gegenüber der \nBundesregierung, der Ausschlussmehrheit und der Mehrheit des Bundestages nicht \nhaben durchsetzen können, so dass diese Rechtsauffassung auch nicht Grundlage \nder gesetzlichen Regelung geworden ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte \nvielmehr dann, wenn eine zweite Wiederholung (schul-) rechtlich zulässig ist, in der \nRegel auch Ausbildungsförderung geleistet werden, der Auszubildende also \nweiterhin als geeignet angesehen werden. \n\n20\n\nVgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, \nStand der Bearbeitung: Januar 2003, Rdnr. 1.2 zu § 9 mit weiteren \nNachweisen.\n\n21\n\nInsoweit gilt hier, dass die Tatsache einer zweiten Wiederholung einer Klasse für \nsich genommen nicht einen besonderen Umstand darstellt, der die Regelvermutung \nder Eignung außer Kraft setzt, sondern allenfalls zusammen mit anderen Umständen, \nwie zum Beispiel sehr schlechten Leistungen des Schülers, im konkreten Einzelfall \nzur Widerlegung der Regelvermutung führen kann. Dabei ist es Sache des Amtes für \nAusbildungsförderung, im Zusammenwirken mit der Ausbildungsstätte eindeutig \nfestzustellen, der Schüler werde den Schulbesuch voraussichtlich nicht mit Erfolg \nbeenden, wenn es wegen besonderer Umstände meint, der Schüler sei nicht \ngeeignet. \n\n22\n\nVgl. Rothe/Blanke, a.a.O., Rdnr. 11.4 zu § 9.\n\n23\n\nMit dieser Entstehungsgeschichte des Gesetzes stimmt auch der Wortlaut des § \n9 Abs. 1 und 2 BAföG inhaltlich überein, dem ein Ausschluss von Leistungen für den \nFall der zweiten Wiederholung einer Klasse jedenfalls dann nicht entnommen werden \nkann, wenn die Erreichung des angestrebten Ausbildungsziels aufgrund der \nLeistungen des Auszubildenden wahrscheinlich oder bereits eingetreten ist. \n\n24\n\nBei Berücksichtigung dieser Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 2 Satz 1 \nHalbsatz 1 BAföG und seines Wortlautes ist die Annahme gerechtfertigt, dass allein \nder Umstand einer zweiten Wiederholung nicht die erfolgte Ablehnung der vom \nKläger begehrten Förderung rechtfertigen kann. Es kann auch nicht festgestellt \nwerden, dass im vorliegenden Falle andere Umstände eine solche Ablehnung \nrechtfertigen. \n\n25\n\nMit Blick auf die vom Kläger im Verlauf des Schuljahres 2004/05 erbrachten \nLeistungen ist vielmehr anzunehmen, dass in seinem Falle die Regelvermutung des \n§ 9 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BAföG nicht widerlegt ist. Dies ergibt sich unabhängig \ndavon, dass die Klassenkonferenz der \"ARS 3\" des S. -Kollegs in I. mit \nBeschluss vom 15. Dezember 2004 (Blatt 117 BA Heft 2) der Auffassung war, der \nKläger werde das Ausbildungsziel (Fachoberschulreife) im Mai 2005 erreichen - eine \nAuffassung, die durch die Auskunft der Ausbildungsstätte vom 22. Juni 2005 an das \nerkennende Gericht bestätigt worden ist - daraus, dass der Kläger nach dem \nAbschlusszeugnis der Abendrealschule an dem S. -Kolleg in I. vom 29. Juni \n2005 den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - unter Zuerkennung der \nBerechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erlangt hat. \n\n26\n\nEs bedarf daher im vorliegenden Falle nicht mehr einer positiven Prognose \nhinsichtlich des angestrebten Ausbildungsziels, so dass es für den Ausgang dieses \nVerfahrens auch nicht auf die Beantwortung der Frage ankommt, ob die negative \nPrognose des Beklagten rechtlich haltbar war.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277278","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-10-12/10-k-820-05","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277278","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277278","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-10-12/10-k-820-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277278","retrieved":"2026-07-09 02:50:04.667065+00:00"}}