{"status":"available","doknr":"OLD277330","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1007.12K1821.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-10-07","aktenzeichen":"12 K 1821/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 5. Mai 2004 wird aufgehoben.\n\n Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des \nKlägers tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte; ihre \naußergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene selbst.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beigeladene ist iranische Staatsangehörige und reiste gemeinsam mit ihrer \nTochter am 25. August 2003 über den Flughafen Frankfurt am Main in die \nBundesrepublik Deutschland ein. \n\n3\n\nDer Ehemann der Beigeladenen war am 17. Dezember 2002 in Schweden \neingereist und hat am 7. Februar 2003 einen Asylantrag gestellt, den das Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 12. Mai 2004 mit der \nBegründung, das Vorbringen des Ehemannes zu seiner Vorverfolgung sei \nunglaubhaft, ablehnte. Die hiergegen erhobene Klage wies das erkennende Gericht \nmit Urteil vom 22. Juli 2005 - 12 K 1862/04.A - als offensichtlich unbegründet \nzurück.\n\n4\n\nDie Beigeladene stellte am 28. August 2003 einen Asylantrag und gab zur \nBegründung an: Ihr Ehemann sei Student gewesen und nach der Teilnahme an \nStudentendemonstrationen am 7. Dezember 2002 verhaftet worden. Er sei zwei \nWochen inhaftiert gewesen und in der Haft misshandelt worden. Während eines \nHafturlaubes sei er in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Nach der Flucht \nihres Ehemannes seien ihr Schwager und ihr Schwiegervater verhaftet und die \nWohnungen der Familienangehörigen ihres Mannes durchsucht worden. Ihr Telefon \nsei kontrolliert und sie und ihre Tochter seien überwacht worden. Am 21.12.2002 \nseien Leute des Informationsministeriums erstmalig zu ihrer Wohnung gekommen. \nDanach seien sie bis zum 18. Januar 2003 noch drei Mal erschienen. Am 18. Januar \n2003 seien drei Angehörige des Informationsdienstes in ihrer Wohnung erschienen \nund einer von ihnen habe sie vergewaltigt. Sie habe dies aus Angst um das Leben \nihrer Tochter über sich ergehen lassen und sei dann auf die Wache mitgenommen \nworden. Auf Intervention ihres Bruders sei sie nach zwei Tagen entlassen worden \nund sei wegen einer Erkrankung noch zwei Wochen zu Hause geblieben. Sie sei an \nihrer Arbeitsstelle entlassen worden, weil die Informationsbehörde ihrem Chef \nmitgeteilt habe, sie sei eine Unruhestifterin. Ihr Bruder habe ihre Ausreise organisiert \nund sie sei am 1. August 2003 mit ihrer Tochter ausgereist. \n\n5\n\nDas Bundesamt erkannte die Klägerin mit Bescheid vom 5. Mai 2004 als \nAsylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) vorliegen. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 27. Mai 2004 Klage erhoben und führt zur Begründung aus: \nDie Beigeladene stütze ihren Asylanspruch auf die Verfolgungsgeschichte des \nEhemannes. Diese sei sowohl vom Bundesamt als auch vom Gericht als unglaubhaft \nbewertet worden, so dass der Beigeladenen ihre Verfolgungsgeschichte ebenfalls \nnicht geglaubt werden könne.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 5. Mai 2004 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt und zum Verfahren auch nicht Stellung \ngenommen.\n\n10\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDie Beigeladene führt aus: Sie ändere ihre früheren Angaben ab. Sie sei nicht \nwegen der politischen Tätigkeit ihres Ehemannes ausgereist, sondern wegen dessen \nillegaler Flucht aus dem Iran verfolgt worden. Als alleinstehende Frau sei sie \nstaatlicher Willkür ausgesetzt gewesen und ihr drohten bei einer Rückkehr weitere \nmassive Menschenrechtsverletzungen, weil auch sie den Iran illegal verlassen und \nsich damit strafbar gemacht habe. Im Rahmen der Haft drohten ihr wiederum \nMisshandlungen bis hin zu Vergewaltigungen.\n\n13\n\nDie Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung persönlich ihre Gründe für \nihre Ausreise aus dem Iran geschildert. Wegen der Einzelheiten wird auf das \nProtokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Verfahrensakte 12 K \n1862/04.A betreffend das Asylverfahren des Ehemannes der Beigeladenen sowie auf \ndie zu beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n16\n\nDie Kammer kann trotz des Fernbleibens des Klägers und der Beklagten von der \nmündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ordnungsgemäß geladen \nund in der Ladung auch darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle ihres \nNichterscheinens verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n17\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n18\n\nSie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, denn der Kläger \nkann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG gegen Entscheidungen des Bundesamtes \nklagen. Diese Vorschrift gilt trotz der Aufhebung durch das Zuwanderungsgesetz \ngemäß § 87b AsylVfG in gerichtlichen Verfahren, die wie das vorliegende Verfahren \nvor dem 1. September 2004 anhängig geworden sind, fort. Die Klage ist auch \nbegründet, denn der Bescheid des Bundesamtes vom 5. Mai 2004 ist rechtswidrig. \nDie Beigeladene hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte und \nauf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen, denn sie ist nicht nach erlittener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung aus dem Iran ausgereist und ihr droht \nbei einer Rückkehr in den Iran auch keine politische Verfolgung.\n\n19\n\nDie Beigeladene ist nach Überzeugung des Gerichts nicht wegen einer nach der \nFlucht ihres Ehemannes erlittenen politischen Verfolgung ausgereist, denn ihr \ndiesbezügliches Vorbringen ist unglaubhaft. Die Beigeladene will im Anschluss an \ndie Ausreise ihres Ehemannes Opfer von Nachstellungen der iranischen Behörden \ngeworden sein. Auslöser der Verfolgung soll das Interesse der iranischen Behörden \nan ihrem Ehemann, der während eines Hafturlaubes geflohen sein soll, gewesen \nsein. Das diesbezügliche Vorbringen des Ehemannes der Beigeladenen hat die \nKammer im Urteil vom 22. Juli 2005 - 12 K 1821/04.A - bereits als unglaubhaft \nbewertet, weil es offenkundig nicht den Tatsachen entsprach. Denn der Ehemann \nder Beigeladenen hatte angegeben, am 7. Dezember 2002 verhaftet worden zu sein \nund bis zu einem Hafturlaub im Januar 2003 in Haft gewesen zu sein. Diese Angabe \nkonnte jedoch offenkundig nicht zutreffen, weil ausweislich der vorliegenden Kopien \ndes Passes der Ehemann am 17. Dezember 2002 auf dem Luftweg vom Flughafen U \nüber den Flughafen H nach Schweden eingereist war.\n\n20\n\nStützt die Beigeladene aber ihren Vortrag auf diesen offenkundig nicht den \nTatsachen entsprechenden Vortrag, so ist zwangsläufig auch ihr Vortrag \nunglaubhaft. Diese Bewertung wird nachdrücklich dadurch bestätigt, dass die \nAngaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erhebliche, nicht \nauflösbare Widersprüche und Ungereimtheiten enthält. So gibt die Beigeladene in \nder mündlichen Verhandlung zunächst an, ihr Mann sei im Mehr 1381 \n(September/Oktober 2002) verhaftet worden und erklärt auf weitere Nachfrage, dass \nihr Mann am 16. Azar 1381 (7. Dezember 2002) verhaftet worden sei. Ihr Ehemann \nsei einen Monat in Haft gewesen und sie habe ihn ca. 10 Tage nach dessen \nVerhaftung am 7. Dezember 2002 im Gefängnis besucht. Da der Ehemann zu \ndiesem Zeitpunkt bereits auf dem Flug nach Schweden war bzw. sich in Schweden \naufhielt, können ihre Angaben somit nicht stimmen. Sie gibt weiter wechselnd an, die \nÜbergriffe der Behörden hätten unmittelbar nach der Ausreise ihres Ehemannes \n(Anhörung) bzw. 3 bis 4 Monate nach dessen Flucht (mündliche Verhandlung) \nbegonnen. Weiter will die Beigeladene sich vor ihrer Ausreise vom 1. August 2003 \nnoch 8 bis 9 Monate in P versteckt haben, so dass sie bereits vor dem Einsetzen der \nVerfolgung im Dezember 2002 nach P geflohen sein müsste. Weiter erklärt die \nBeigeladene wechselnd, der Bruder ihres Ehemannes (Anhörung) bzw. der \nSchwiegervater (mündliche Verhandlung) habe eine Hausbesitzurkunde \nhinterlegt.\n\n21\n\nAuch die Angabe der Beigeladenen, sie habe nach der Entlassung des \nEhemannes aus der Haft nicht persönlich mit ihm gesprochen überzeugt nicht. Denn \ndie Beigeladenen hatte zuvor erklärt, dass wir diese Wunden behandelt haben und \ndass ihr Ehemann ihr von der verhängten Strafe erzählt habe. \n\n22\n\nDiese massiven Widersprüche und Ungereimtheiten zeigen offenkundig, dass \nder Beigeladenen das von ihr geschilderte Verfolgungsschicksal nicht geglaubt \nwerden kann und dass die Beigeladene insoweit nicht von einem tatsächlich erlebten \nGeschehen berichtet hat. \n\n23\n\nIst die Beigeladene somit unverfolgt ausgereist, so kann ein Anspruch auf \nAsylanerkennung nur bestehen, wenn ihr bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine \npolitische Verfolgung mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht. Mangels \neigener politischer Betätigung in ihrem Heimatland ist nicht davon auszugehen, dass \nihr dort nunmehr politische Verfolgung droht. Ihr droht auch nicht wegen ihres \nAsylantrages und ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland politische \nVerfolgung. Es entspricht einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung,\n\n24\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A - und Beschluss \nvom 6. August 2003 - 5 A 2347/03.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 26. Mai 1997 - A 12 S 1467/95 -; OVG Bremen, Urteil vom 1. \nDezember 1999 - OVG 2 A 508/98.A -; Hessischer VGH, Urteil vom 30. \nNovember 1998 - 9 UE 1492/95 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. \nOktober 1999 - 5 L 3180/99 -; Sächsisches OVG, Urteil vom 5. Juni \n2002 - A 2 B 117/01 -.\n\n25\n\ndass zurückkehrende iranische Staatsbürger allein wegen der Stellung eines \nAsylantrages und eines längeren Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland \nkeine politische Verfolgung zu befürchten haben. Die Kammer schließt sich \nangesichts des Umstandes, dass sich den neueren Erkenntnissen,\n\n26\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 2004 \nund Deutsches Orient-Institut an das VG Mainz vom 16. August \n2004,\n\n27\n\nkeine Anhaltspunkte für eine andere Bewertung entnehmen lassen, dieser \ngefestigten Rechtsprechung an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen \nauf die Ausführungen in diesen Entscheidungen, die in das Verfahren eingeführt \nworden sind.\n\n28\n\nSoweit die Beigeladene eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise befürchtet, ist \nnach Überzeugung der Kammer auch das Vorbringen zu ihrer illegalen Ausreise \nunglaubhaft. Im Übrigen stellt eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise auch schon \ndeshalb keine politische Verfolgung dar, weil es sich um die Ahndung eines im Iran \nunter Strafe gestellten Verhaltens handelt. Dieser Straftatbestand trifft alle Iraner und \nknüpft auch ersichtlich nicht an ein asylerhebliches Persönlichkeitsmerkmal an.\n \nIst nach alledem der Asylantrag als unbegründet abzulehnen, so liegen auch die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Das Leben oder die Freiheit \nder Beigeladenen ist aus den dargelegten Gründen nicht wegen der in dieser \nVorschrift genannten Merkmale aufgrund einer auch insofern erforderlichen \nstaatlichen oder dem Staate zurechenbaren politischen Verfolgung bedroht.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277330","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-10-07/12-k-1821-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277330","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277330","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-10-07/12-k-1821-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277330","retrieved":"2026-07-09 02:50:09.038875+00:00"}}