{"status":"available","doknr":"OLD277441","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0930.13K3363.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-09-30","aktenzeichen":"13 K 3363/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist approbierter psychologischer Psychotherapeut sowie Kinder- und \nJugendlichen-Psychotherapeut. Beruflich ist er als Leiter der \nErziehungsberatungsstelle des F. tätig.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 24. Juni 2002 zog ihn die Beklagte zu einem Jahresbeitrag für \ndas Jahr 2002 in Höhe von 250,00 EUR heran. Dagegen erhob der Kläger \nWiderspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2004 \nzurückwies.\n\n4\n\nMit seiner dagegen gerichteten Klage trägt der Kläger vor: Er sei nicht \npsychotherapeutisch tätig und übe seinen Beruf im Sinne der erlangten \nApprobationen nicht aus. Deswegen könne die Beklagte ihn nicht zu dem vollen \nJahresbeitrag heranziehen. Er, der Kläger, sei Leiter einer Erziehungsberatungsstelle \nohne jegliche therapeutische Funktion. Er sei dort im Beamtenverhältnis beschäftigt \nund besitze auch keine Kassenzulassung. Die Beklagte differenziere nicht zwischen \ndem Beruf des Diplom-Psychologen und demjenigen des Psychotherapeuten. Sein \nTätigkeitsbereich sei beschränkt auf Tätigkeiten im Sinne des § 28 des Kinder- und \nJugendhilfegesetzes. Er berate Eltern in Fragen der Erziehung sowie Einzelne oder \nPaare in Bezug auf ihre Beziehung. Diese Tätigkeiten fielen nicht in den Bereich des \nPsychotherapeutengesetzes. Erziehungsberatung sei Jugendhilfe. Eine Approbation \nsei dafür nicht erforderlich. Der Erziehungsberatungsstelle stehe eine Chefärztin für \nKinderheilkunde konsiliarisch zur Verfügung. Zur Diagnostik und Psychotherapie sei \ndie Weiterverweisung zu entsprechenden Stellen ausnahmslose Praxis. Im Übrigen \nberufe er sich auf das Verfahren vor dem erkennenden Gericht mit dem \nAktenzeichen 13 K 1505/02, mit dem er sich erfolgreich gegen die Beitragserhebung \nfür das Jahr 2001 gewandt habe. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Beitragsbescheid der Beklagten vom 24. \nJuni 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 27. September 2004 \naufzuheben.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie trägt vor: Der Kläger sei als Leiter der Erziehungsberatungsstelle \npsychotherapeutisch tätig. Das ergebe sich unter anderem aus der Bewerbung des \nKlägers zur Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung X. im \nOktober 2000 und aus dem Jahresbericht 2001 des F. Ohnehin lasse sich bei einer \nTätigkeit in einer Beratungsstelle nicht auseinanderhalten, was bloße Beratung im \nSinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und was psychotherapeutische Tätigkeit \nsei. Unter anderem gehe es auch um die Feststellung eventueller Störungen mit \nKrankheitswert. Dabei handele es sich um eine Diagnose, die auch Ausübung der \nHeilkunde im Sinne des Psychotherapeutengesetzes sei. Hinzuweisen sei auf das \nSelbstverständnis der Erziehungsberatungsstellen, die für sich in Anspruch nähmen, \nPsychotherapie auszuüben. Insoweit sei auf umfangreiche Literatur zu verweisen. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere der Auskunft \ndes F. vom 21. September 2005, wird auf den Inhalt der Streitakte, der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge und der überreichten Unterlagen \nverwiesen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf \nAufhebung des Beitragsbescheides der Beklagten vom 24. Juni 2002. Der \nVerwaltungsakt ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n13\n\nDie Beitragserhebung gegenüber dem Kläger ist sowohl in formeller als auch in \nmaterieller Hinsicht zulässig. Das hat das Gericht in seinem Urteil vom 9. August \n2002 in dem Verfahren gleichen Rubrums (13 K 1505/02) ausgeführt. Darauf wird \nverwiesen.\n\n14\n\nAn der in dem zitierten Urteil vertretenen Auffassung, der Kläger sei in seinem \nFach nicht tätig (vgl. S. 10 des Urteils) hält die Kammer nicht mehr fest. Vielmehr hat \ndie beklagte Kammer den Kläger zu Recht zu einem vollen Jahresbeitrag \nherangezogen. Auf Mängel der Beitragsordnung, die sich aus der Heranziehung \nnicht in ihrem Beruf arbeitender Kammermitglieder ergeben (vgl. insoweit das bereits \nzitierte Urteil der Kammer vom 9. August 2002), kann sich der Kläger nicht berufen. \nDas ergibt sich aus Folgendem:\n\n15\n\nAls Leiter der Erziehungsberatungsstelle des F. arbeitet der Kläger in seinem \nBeruf als Psychotherapeut. Namentlich übt er Psychotherapie aus. Im Sinne der \nSatzung der Beklagten ist er als Psychotherapeut tätig, wenn er in seinem Beruf die \nihn zur Approbation befähigenden Fähigkeiten und Kenntnisse nutzt.\n\n16\n\nVgl. auch VG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2004 - \n9 K 2843/03 -, S. 6 des Urteilsabdrucks.\n\n17\n\nDiese weite Auslegung orientiert sich an der allgemeinem Verständnis \nentsprechenden Sicht der Berufsausübung. Eine einengende, sich an einem \neingeschränkten Verständnis des Begriffs des Psychotherapeuten im Sinne des \nPsychotherapeutengesetzes anlehnende Auslegung ist nicht geboten. Klarstellend \nweist die Kammer darauf hin, dass ein eingeschränktes Verständnis der \nPsychotherapie, die teilweise vertreten wird, nicht dem Sinn und Zweck des \nGesetzes entspricht. Offenbar wird dabei der Versuch unternommen, Psychotherapie \nim Sinne der Ausübung der Heilkunde (vgl. insoweit § 1 Abs. 3 des \nPsychotherapeutengesetzes - PsychThG -) abzugrenzen gegenüber einer \nPsychotherapie, die keine Heilkunde ist. Das ist schwerlich nachzuvollziehen, setzt \nes doch voraus, dass Psychotherapeuten Patienten therapieren, die nicht krank sind, \nalso Symptome ohne Krankheitsbild behandeln. Das schließt sich indessen nach \nallgemeinem Sprachgebrauch aus. Denn Psychotherapie ist die therapeutische \nBeeinflussung von Verhaltensanomalien und seelischen Leiden, insbesondere \nNeurosen, mit seelisch-geistigen Mitteln.\n\n18\n\nVgl. insoweit Meyers, Enzyklopädisches Lexikon, \n9. Aufl.,unter „Psychotherapie\".\n\n19\n\nSchwer zu trennen allerdings ist die Psychotherapie von der psychologisch-\nanthropologischen Beratung, weil die Übergänge insoweit fließend sind. \n\n20\n\nAls Leiter der Erziehungsberatungsstelle des F. ist der Kläger in seinem Beruf als \nPsychotherapeut im Sinne der Beitragsordnung der beklagten Kammer tätig. Das \nfolgt bereits aus dem Selbstverständnis der Erziehungsberatungsstelle. In ihr wird \nlaut Stellenbeschreibung der Mitarbeiterin des Klägers in großem Umfange \nPsychotherapie ausgeführt. Die tatsächlichen Verhältnisse entsprechend somit nicht \nden Angaben des Klägers, der behauptet, bei Therapiebedarf erfolge eine \nWeiterverweisung an Konsiliarärzte. Eine Stellenbeschreibung des Klägers liegt dem \nGericht nicht vor. Insoweit verweist der Landrat des F. in seiner Auskunft lediglich auf \nAngaben des Klägers, dass er in den vergangenen Jahren für den F. nicht als \nPsychotherapeut tätig gewesen sei. Offensichtlich soll dem Gericht eine detaillierte \nBeschreibung der Stelle des Klägers nicht vorgelegt werden. Mit Blick darauf erweist \nsich die Bescheinigung des F. vom 28. Mai 2002 als Gefälligkeitsbescheinigung und \nnicht aussagekräftig. Auf einzelne Tätigkeitsbereiche des Klägers kommt es indessen \nnicht an. Als Leiter der Erziehungsberatungsstelle ist er nach Überzeugung des \nGerichts als Psychotherapeut tätig. Das hängt bereits mit seiner Aufgabe als Leiter \nder Einrichtung zusammen. Dort setzt er seine Kenntnisse und Fähigkeiten ein, die \nihm die Approbation als Psychotherapeut ermöglicht haben. Jede andere Bewertung \nerweist sich als lebensfremd. Vergleichbar lebensfremd wäre die Auffassung, der mit \nVerwaltungsaufgaben betraute Amtsarzt sei nicht in seinem Beruf als Arzt tätig, der \nAmtsapotheker übe seinen Beruf als Apotheker nicht aus, oder der verwaltende und \nbegutachtende Amtszahnarzt sei nicht als Zahnarzt tätig. Nach dem \nSelbstverständnis der Erziehungs- und Familienberatungstellen,\n\n21\n\nvgl. Das Online-Familienhandbuch, Herausgeber: \nProf. Dr. Dr. Dr. Wassilios E. Fthenakis und Dr. \nMartin R. Textor, www.familienhandbuch.de,\n\n22\n\nhelfen sie vor allem bei Erziehungsschwierigkeiten, Verhaltensauffälligkeiten, \npsychosomatischen Beschwerden, Eltern-Kind-Konflikten, in Fragen der \nPartnerschaft, Trennung und Scheidung sowie hinsichtlich der Ausübung des \nUmgangsrechts nichtsorgeberechtigter Elternteile. In der Regel verfügen die dort \neingesetzten Fachkräfte über Zusatzausbildungen, z.B. in der Verhaltenstherapie, \nGesprächspsychotherapie, Psychoanalyse, Spieltherapie oder Familientherapie. \nOhne psychotherapeutische Kenntnisse und Fähigkeiten ist daher eine umfassende \nErziehungsberatung nach dem Selbstverständnis der Erziehungsberatungsstellen \ngar nicht möglich. \n\n23\n\nMit Blick darauf kommt es auf eine Verifizierung der Angaben des Klägers nicht \nan. Zumindest hegt das Gericht erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt des \nklägerischen Vortrages. Das folgt aus den Unterlagen, die die beklagte Kammer \nvorgelegt hat. In dem Jahresbericht 2001 der Psychologischen Beratungsstelle für \nEltern, Kinder und Jugendliche des F. heißt es zur Tätigkeit des Klägers: \n„Paarberatung, Paartherapie, Beratung bei Trennung, Scheidung, in \nNachscheidungsphase, Beratung in Fragen des Eltern-Kind-Umganges, \nPsychologische Diagnostik, Lernberatung, Erziehungsberatung/Elterntraining, \nLeitungsaufgaben\". Das belegt eindeutig, dass der Kläger zumindest in den Jahren \n2001 und 2002 auch selbst psychotherapeutisch tätig gewesen ist.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277441","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-09-30/13-k-3363-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277441","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277441","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-09-30/13-k-3363-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277441","retrieved":"2026-07-09 02:50:17.823657+00:00"}}