{"status":"available","doknr":"OLD277682","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0921.1K1819.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-09-21","aktenzeichen":"1 K 1819/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde nach eigenen Angaben am 00.00.0000 geboren und ist \nrussischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er gibt an, bis \nzum 30. Januar 2002 in Tschetschenien gelebt zu haben und am 2. Februar 2002 \nillegal auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Am \n6. Februar 2002 beantragte er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn die \nGewährung von Asyl.\n\n3\n\nBei seiner persönlichen Anhörung trug er im Wesentlichen Folgendes vor: Er \nhabe im ersten und im zweiten Krieg tschetschenischen Kämpfern geholfen, in dem \ner sie bei sich zu Hause habe übernachten lassen. Bis Dezember 1999 habe er in \nGrosny gelebt, danach bei seiner Großmutter in Komsomolskoje. Die Wohnung in \nGrosny sei im Krieg zerstört worden. Am 10. Dezember 2001 habe er von dem \nBruder eines Freundes, der bei der Verkehrspolizei gearbeitet habe, erfahren, dass \nsein Name auf der Liste von Personen stehe, die im Rahmen von \nSäuberungsaktionen festgenommen werden sollten. Er habe darauf hin nicht mehr \nzu Hause übernachtet, sondern bei verschiedenen Freunden. Am 19. Dezember \n2001 seien sie zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Frau und die \nanderen nach ihm gefragt. Aus diesem Grund seien sie dann am 30. Januar 2002 \naus Tschetschenien weggegangen. Sie seien in einem Wagen der Miliz nach \nInguschetien gebracht worden.\n\n4\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) lehnte den Asylantrag des \nKlägers, seiner Ehefrau und seines Sohnes mit Bescheid vom 24. April 2003 ab und \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \n(AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Der Kläger \nund seine Familie wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb \neines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. \nIhnen wurde die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Dieser \nBescheid wurde am 5. Mai 2003 zugestellt.\n\n5\n\nDaraufhin hat der Kläger am 10. Mai 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung \ner ausführlich die Situation in Tschetschenien schildert und insbesondere ausführt: In \nTschetschenien fänden systematische Säuberungen statt, die sich nicht gegen \ntschetschenische Widerstandskämpfer richteten, sondern gegen die \nZivilbevölkerung, die systematisch ausgerottet bzw. wirtschaftlich ruiniert werden \nsolle. Unabhängig von seinem individuellen Schicksal müsse er deshalb befürchten, \nVerfolgungshandlungen im Rahmen von so genannten Säuberungen ausgesetzt zu \nwerden. Eine inländische Fluchtalternative habe er nicht. In der gesamten \nRussischen Föderation seien Tschetschenen, die bereits am ersten Krieg \nteilgenommen hätten, und überhaupt alle männlichen Tschetschenen besonders \ngefährdet, da sie mit einem pauschalen Separatismusverdacht belegt würden. \nAußerdem habe er glaubhaft gemacht, dass er vorverfolgt ausgereist sei. Er habe \nsich in einer gefährlichen Situation befunden, denn die Sicherheitskräfte hätten ihn \nbei nächster Gelegenheit festgenommen. Außerdem sei er auch vor den \ntschetschenischen Widerstandskämpfern geflohen.\n\n6\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage hat der Kläger weitere \nAngaben zu seinem Schicksal gemacht; insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll \nBezug genommen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n1. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffern 1) bis 3) des\n Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flücht-\n linge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 24. April 2003 zu\n verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass\n ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie\n - hilfsweise - Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des\n Aufenthaltsgesetzes vorliegen,\n\n9\n\n2. die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4) des oben genannten \nBescheides\n aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezug auf den angefochtenen Bescheid,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Ehefrau des \nKlägers zur Frage, ob die Angaben des Klägers der Wahrheit entsprechen. Wegen \ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der \nStreitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet, weil die Entscheidung des Bundesamtes \nvom 24. April 2003 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt \n(vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n16\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter aus Art. \n16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Eine Asylanerkennung wird schon durch Art. \n16 a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ausgeschlossen. Danach wird ein Ausländer, der \naus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht als Asylberechtigter anerkannt. Der \nKläger ist illegal auf dem Landweg und damit zwingend über einen sicheren Drittstaat \nin die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ein Ausnahmefall nach § 26 a Abs. 1 \nSatz 3 AsylVfG liegt nicht vor. \n\n17\n\nDer ursprünglich angekündigte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation \nfestzustellen, richtet sich nunmehr auf die Verpflichtung zur Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Denn in dem nach § 77 \nAbs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind die \nBestimmungen des Aufenthaltsgesetzes mangels gegenteiliger \nÜbergangsregelungen mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. Januar 2005 \nan die Stelle der in diesem Rechtsstreit bislang erheblichen Vorschriften des \nAusländergesetzes getreten (vgl. Artikel 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom \n30. Juli 2004, BGBl I S. 1950, sowie Artikel 1 §§ 101 bis 104 und Artikel 3 Nr. 48 des \nZuwanderungsgesetzes).\n\n18\n\nEin Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 \nAufenthG steht dem Kläger nicht zu. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein \nAusländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung \nder Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in \ndem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß Satz 4 der Vorschrift \nkann eine Verfolgung in diesem Sinne ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder \nOrganisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes \nbeherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a \nund b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen \nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der \nVerfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche \nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative.\n\n19\n\nPolitisch verfolgt in diesem Sinne ist derjenige, dem in Anknüpfung an die \ngenannten unverfügbaren Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, \ndie nach Art und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, \nwas die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems \nallgemein hinzunehmen haben. Angriffe auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit \nsind in diesem Sinne regelmäßig erheblich und zwar sowohl in Bezug auf die \nGewährung von Asyl nach Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) als auch in Bezug auf \ndie Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Sonstige \nVerfolgungsmaßnahmen sind erheblich, wenn sie den Betroffenen ihrer Intensität \nnach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. \nAn einer gezielten Verfolgung fehlt es bei Nachteilen, die jemand aufgrund der \nallgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, \nNaturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, \nRevolutionen und Kriegen. \nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315 (333 ff).\n\n20\n\nEine politische Verfolgung kann sich auch aus der Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten Gruppe von Menschen ergeben, wenn im landesweiten, regionalen oder \nlokalen Bereich jedes einzelne Mitglied dieser Gruppe allein deswegen, weil es die \ngruppenspezifischen Merkmale aufweist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nasylerhebliche Rechtsverletzungen zu befürchten hat. Notwendig ist dabei, dass die \nVerfolgungshandlungen im Verfolgungsgebiet auf die Gruppe insgesamt zielen und \nsich so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden \nGruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle \nGefahr eigener Betroffenheit entsteht. Das wird vor allem bei gruppengerichteten \nMassenausschreitungen der Fall sein, die das ganze Land oder große Teile \ndesselben erfassen, aber etwa auch dann, wenn unbedeutende oder kleine \nMinderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, \ndass jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig einer Gefährdung von Leib, \nLeben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht.\n\n21\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. \nSeptember 1992 - 9 B 130.92 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 156 = Entscheidungssammlung zum Ausländer- und \nAsylrecht (EzAR) 202 Nr. 23; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - \n2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 (232).\n\n22\n\nDie Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist \nausgeschlossen, wenn im Heimatland eine inländische Fluchtalternative besteht. Es \nwird nur demjenigen in Deutschland Schutz gewährt, der sein Heimatland in \nauswegloser Lage verlassen hat, weil er landesweit von politischer Verfolgung \nbedroht war. Subsidiären asyl- oder abschiebungsrechtlichen Schutz in Deutschland \nbenötigt hingegen grundsätzlich nicht derjenige, dem auf dem Territorium seines \nHeimatstaats eine verfolgungsfreie Zuflucht offen steht. Das gilt namentlich dann, \nwenn der vor einer regionalen (Gruppen-)Verfolgung fliehende Ausländer in anderen \nTeilen seines Heimatstaats vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher ist \nund wenn ihm am Ort einer solchen inländischen Fluchtalternative keine sonstigen \nunzumutbaren Gefahren und Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere \neiner asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen \ngleichkommen und am Herkunftsort so nicht bestünden.\n\n23\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, \nBVerwGE 105, 204, und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17/98 -, \nBVerwGE 108, 84; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 -2 BvR 502, \n1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 343.\n\n24\n\nEin verfolgungssicherer Ort bietet dem Ausländer das wirtschaftliche \nExistenzminimum grundsätzlich immer dann, wenn er durch eigene Arbeit oder durch \nZuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von \nAnfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige \nerlangen kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Asylsuchende am Ort der \ninländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden \nBetrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, \nVerelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu \nerwarten hat als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums\".\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128/02, \nInformationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, 455.\n\n26\n\nIst der Schutzsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines \nHeimatstaates unzumutbar, so ist ihm Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. \n1 AufenthG zu gewähren, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der \nEntscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Schutz wird ihm bereits \ndann zuteil, wenn er vor künftiger politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher \nwäre oder - anders ausgedrückt - politische Verfolgung nicht mit hinreichender \nSicherheit auszuschließen wäre. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat \nunverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund \nvon beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, \n139, \nvom 3. November 1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 (154) und vom \n5. Juli 1994 - 9 C 1.94 - EzAR 202 Nr. 24.\n\n28\n\nHiervon ausgehend muss der Kläger nicht befürchten, bei einer Rückkehr in die \nRussische Föderation landesweit wegen seiner tschetschenischen \nVolkszugehörigkeit oder wegen seiner (unterstellten) politische Überzeugung verfolgt \nzu werden. \n\n29\n\nDas vorgetragene individuelle Verfolgungsschicksal vermag die Gefahr einer \npolitischen Verfolgung nicht zu begründen, weil es nicht glaubhaft ist. Das Gericht hat \nnicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger in besonderer Weise, mehr als \nandere Bewohner Tschetscheniens, in das Blickfeld der dort agierenden russischen \noder pro-russischen tschetschenischen Sicherheitskräfte gelangt ist, dass gezielt \nnach ihm gesucht wurde und er intensivere Übergriffe als diejenigen erlitten hat, mit \ndenen angesichts der Verhältnisse in Tschetschenien allgemein zu rechnen ist. \nSolche Übergriffe drohten auch nicht unmittelbar.\n\n30\n\nDer Vortrag des Klägers, er habe im 1. und 2. Tschetschenienkrieg \ntschetschenische Kämpfer unterstützt, indem er ihnen insbesondere Unterkunft, \nVerpflegung und medizinische Hilfe gewährt habe, und er werde deshalb von den \nrussischen Sicherheitskräften gesucht, ist völlig unglaubhaft. Sein Vorbringen und \ndas seiner Ehefrau, die als Zeugin vernommen worden ist, ist in wesentlichen \nPunkten widersprüchlich. Die Zeugin hatte bei ihrer Anhörung im \nVerwaltungsverfahren angegeben, der Kläger habe tschetschenische Kämpfer \nsowohl in der später zerstörten Wohnung in Grozny als auch im Haus der \nGroßmutter in Komsomolskoje übernachten lassen. Demgegenüber haben der \nKläger und die Zeugin nunmehr erklärt, die Hilfeleistung sei ausschließlich in \nKomsomolskoje erfolgt. Die Schilderungen des Hauses der Großmutter durch den \nKläger und die Zeugin weichen ganz erheblich von einander ab. Während der Kläger \nangegeben hat, es habe sich um ein riesiges Haus mit 14 Zimmern gehandelt, wo sie \nin der 1. Etage gelebt hätten, hat die Zeugin erklärt, das Haus habe einen Keller und \nim Erdgeschoss vier Zimmer gehabt; in einem dieser Zimmer hätten sie gelebt, im \nObergeschoss habe man nicht wohnen können. Während der Kläger vorgetragen \nhat, die tschetschenischen Kämpfer hätten jeweils in einem der Zimmer in der 1. \nEtage übernachtet, hat die Zeugin erklärt, sie seien im Keller untergebracht worden. \nWeiter hat der Kläger erklärt, er habe zuletzt zwei tschetschenische Kämpfer \naufgenommen; einer davon sei der J. gewesen, den auch seine Frau gekannt \nhabe. Dies steht im Gegensatz zu der Angabe der Zeugin, beim letzen Mal habe sie \ndie aufgenommenen Kämpfer nicht gezählt und habe auch keinen von ihnen \ngekannt. Die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau decken sich auch nicht im \nHinblick auf die Frage, ob sie sich in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der \nKläger gewarnt worden sein will, und dem Zeitpunkt der Ausreise gesehen hätten. \nDer Kläger hat vorgetragen, er habe seine Frau ab und zu tagsüber besucht, \nwährend diese ausgesagt hat, sie habe ihren Mann erstmals am Tag des Ausreise \nwieder gesehen. Schließlich wurde auch die Frage, wie viele Personen in dem \nPolizeifahrzeug gewesen seien, mit dem sie ausgereist seien, und wo sie gesessen \nhätten, vom Kläger und der Zeugin unterschiedlich beantwortet. Diese zahlreichen \nWidersprüche und Ungereimtheiten können nicht mit Erinnerungslücken, \nÜbersetzungsfehlern oder Missverständnissen erklärt werden, sondern führen zu der \nÜberzeugung des Gerichts, dass der Kläger tatsächlich keine tschetschenischen \nKämpfer unterstützt hat und auch nicht von den russischen Sicherheitskräften \ngesucht worden ist. Es bestehen sogar Zweifel daran, ob die Kläger nach Beginn des \n2. Tschetschenienkrieges überhaupt noch in Tschetschenien geblieben sind. \nAngesichts des Umstandes, dass die Zeugin nicht einmal das Haus der Großmutter \ndes Klägers in Übereinstimmung mit den Angaben ihres Mannes schildern konnte, \nspricht einiges dafür, dass sie dort nie gewesen ist, sondern dass die Familie \nanderenorts, etwa in Inguschetien, Schutz gesucht hat. Vor diesem Hintergrund \nglaubt das Gericht auch nicht, dass das Haus des Großvaters der Zeugin in Brand \ngesetzt wurde, weil die Sicherheitskräfte den Kläger als Unterstützer der \ntschetschenischen Kämpfer verdächtigten. Zudem ist es schon nicht glaubhaft, dass \nes sich bei S. C. , der in dem vom Kläger vorgelegten Internet-Auszug \nerwähnt wird, tatsächlich um den Großvater der Zeugin handelt. Denn die Zeugin \nhatte bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, ihr Großvater heiße C1. \nC2. , ohne diese Angabe bei der Rückübersetzung zu korrigieren. Unter \nBerücksichtigung dieser Umstände sieht das Gericht keine Veranlassung, der \nAnregung des Klägers nachzugehen und Herrn F. als Zeugen zu den Umständen, \ndie zum Tod des Großvaters der Zeugin geführt haben sollen, zu hören, zumal dies \nzu einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreites führen würde.\n\n31\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt einer so genannten Gruppenverfolgung steht dem \nKläger kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu.\n\n32\n\nDabei kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen einer regional begrenzten \nGruppenverfolgung in Tschetschenien für tschetschenische Volkszugehörige oder \nzumindest für männliche Tschetschenen im wehrfähigen Alter zum Zeitpunkt der \nAusreise des Klägers erfüllt waren oder gegenwärtig sind. Denn Tschetschenen aus \nTschetschenien haben in anderen Teilen der Russischen Föderation eine inländische \nFluchtalternative, sofern sie nicht in besonderem Maße als potentielle Unterstützer \nder tschetschenischen Rebellen in das Blickfeld der russischen Sicherheitskräfte \ngelangt sind.\n\n33\n\nEs gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Tschetschenen, auch \nwenn sie wie der Kläger - was in diesem Zusammenhang unterstellt werden kann - \nfrüher in Tschetschenien gelebt haben, allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit in der \nRussischen Föderation außerhalb Tschetscheniens einer unmittelbaren oder \nmittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren oder heute sind. \n\n34\n\nZwar ist nicht zu verkennen, dass in der Russischen Föderation nicht nur in der \nBevölkerung, sondern auch bei staatlichen Stellen vielfach Vorbehalte gegen \nTschetschenen bestehen, die nicht selten zu willkürlichen, auch gewalttätigen \nMaßnahmen gegen Angehörige dieses Volkes führen. Die Art bzw. Intensität und \n- mit Blick auf die Zahl der Flüchtlinge aus dem Kaukasus und speziell aus \nTschetschenien in der Russischen Föderation - auch die Häufigkeit derartiger \nMaßnahmen rechtfertigen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht die \nAnnahme, Verfolgungsschläge von asylerheblichem Gewicht seien außerhalb \nTschetscheniens so häufig, dass jedes Gruppenmitglied die begründete Furcht \nhaben müsse, selbst Opfer solcher Übergriffe zu werden. Dabei berücksichtigt das \nGericht u.a. die folgenden Auskünfte und Berichte zur Lage in der Russischen \nFöderation:\n\n35\n\nVgl. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen \n(UNHCR): Stellungnahme über Asylsuchende aus der Russischen \nFöderation im Zusammenhang mit der Lage in Tschetschenien von \nJanuar 2002; Stellungnahmen zur Situation tschetschenischer \nBinnenvertriebener und zum Registrierungssystem vom 29. Oktober \n2003 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, abgedruckt in \nAsylmagazin (Zeitschrift) 2003, Heft 12, Seite 22 f und über \nAsylsuchende und Flüchtlinge aus Tschetschenien vom 22. \nOktober 2004;\n \nAuswärtiges Amt (AA), Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- \nund abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation \n(Tschetschenien) vom 30. August 2005, vom 13. Dezember 2004, vom \n16. Februar 2004, vom 27. November, vom 7. Mai 2002, vom 24. April \n2001, vom 15. November und vom 15. Februar 2000; Bericht des \nAuswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nder Russischen Föderation (allgemein) vom 30. August 2005, vom 26. \nMärz 2004, vom 28. August 2001 und vom 22. Mai 2000; Auskünfte \nvom 19. Januar 2004 an das OVG Rheinland-Pfalz, vom \n22. Oktober 2003 an das VG Köln, vom 29. April 2003 an das VG \nGöttingen, vom 26. April 2002 an das VG Karlsruhe, vom 23. November \nund vom 16. August 2000 an das VG Schleswig, vom 15. August 2000 \nan das VG Arnsberg, vom 30. Juni 2000 an das VG Stuttgart, vom \n28. Januar 2000 an das VG Augsburg; \n\n36\n\n amnesty international (ai), Jahresbericht 2001 Russland, \nStellungnahmen vom März 2004 zur Gefährdung von Tschetschenen in \nder Russischen Föderation und vom 8. Oktober 2001 zum Lagebericht \nRussische Föderation (Tschetschenien) des Auswärtigen Amtes vom \n24. April 2001, Auskünfte vom 16. April 2004 an den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof (BayVGH), vom 20. Februar 2002 an das VG \nBraunschweig, vom 12. Januar 2001 an das VG Ansbach sowie \nPressemitteilung vom 28. Februar 2000.\n \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge: Russische \nFöderation, Die Geiselnahme von Moskau - Auswirkungen auf die \nrussische Innenpolitik und den Tschetschenien-Konflikt -, Dezember \n2002, sowie: Russische Föderation, Allgemeine politische Situation, die \nGeiselnahme von Moskau, Menschenrechtslage in Tschetschenien, \nAsylverfahren vom April 2003; sowie: Russische Föderation - \nInformation - , Tschetschenien - Das russische Militär, Aktuelle \nEntwicklung seit dem Verfassungsreferendum im März 2003, \nAsylverfahren, November 2003 (jeweils mit Auswertungen weiterer \nErkenntnisquellen); Erkenntnisse über den Tschetschenenkonflikt aus \nden Berichtszeiträumen April/Mai 2004 bis Februar 2005; Protokoll über \nden Informationsaustausch mit Frau Svetlana Gannushkina, Memorial, \nam 24. Juni 2004,\n\n37\n\nGesellschaft für bedrohte Völker (GfbV), Stellungnahme zur \nSituation tschetschenischer Flüchtlinge auf dem Territorium der \nRussischen Föderation von Oktober 2003, „Tschetschenien im \nSpätsommer 2004: Keine Aussicht auf Frieden\" von März 2004 sowie \nAuskunft vom 18. März 2004 an den bay VGH vom 18. März 2004 (zu \n11 B 03.30165);\n\n38\n\nMenschenrechtszentrum „MEMORIAL\", Netzwerk „Migration und \nRecht\", Svetlana Gannuschkina: Russland: Binnenflüchtlinge aus \nTschetschenien, Moskau Mai 2003 (Berichtszeitraum: Juni 2002 bis Mai \n2003); Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, \nMoskau 2004 (Berichtszeitraum Juni 2003 bis Mai 2004); Zur Situation \nder Bürger Tschetscheniens in der Russischen Föderation, Moskau \n2005 (Berichtszeitraum Juni 2004 bis Juni 2005).\n\n39\n\nAus all diesen Erkenntnissen ergibt sich zwar, dass es immer wieder zu \ndiskriminierenden Maßnahmen und Übergriffen gegen Kaukasier, insbesondere \ngegen Tschetschenen, kommt, von denen nicht alle, aber doch einige die Schwelle \ndes asylrechtlich Relevanten überschreiten. Angesichts der Größe der Russischen \nFöderation und des Umstandes, dass mehrere 100.000 Flüchtlinge und andere \nPersonen aus Tschetschenien in anderen Teilen Russlands leben, lässt sich aber \nnicht feststellen, dass jedem Tschetschenen ohne weiteres die aktuelle Gefahr droht, \nselbst von Maßnahmen asylerheblicher Intensität betroffen zu sein. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass Ausweiskontrollen, kurzzeitige Festnahmen, \nHausdurchsuchungen, die Auferlegung von Bußgeldern wegen (dauernden) \nAufenthaltes an einem Ort, an dem man nicht registriert ist, und auch das Verlangen \nvon Bestechungsgeldern in der Regel noch nicht asylrechtlich relevant sind. \nDementsprechend hat die Kammer in der Vergangenheit eine Gruppenverfolgung \nvon Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens in \nunterschiedlichen Fallkonstellationen abgelehnt.\n\n40\n\nVgl. Urteil vom 6. März 2003 - 1 K 4313/99.A -, betreffend die \nSituation ethnischer Tschetschenen in der Russischen Föderation, die \naus Regionen außerhalb Tschetscheniens stammen und vor allem nicht \nin Tschetschenien leben; Urteil vom 24. September 2003 -\n 1 K 759/02.A - betreffend Tschetschenen, die zwar aus \nTschetschenien stammen, im Laufe des Jahres 2001 jedoch in einer \nanderen Region der Russischen Föderation (in jenem Fall im Großraum \nRostow) zumutbare Lebensbedingungen gefunden hatten; Urteile vom \n17. September 2003 \n- 1 K 3212/01.A -, vom 28. Januar 2004 - 1 K 252/02.A - , vom 16. März \n2005 - 1 K 4981/02.A - und vom 01. September 2005 - 1 K 2068/03.A - \nbetreffend Tschetschenen aus Tschetschenien, bei denen eine \nindividuelle Betroffenheit von unmittelbaren schwerwiegenden \nGefährdungssituationen nicht glaubhaft ist.\n\n41\n\nEine inländische Fluchtalternative ist nicht deshalb zu verneinen, weil nach den \noben zitierten Auskünften und Berichten Tschetschenen aus Tschetschenien wenig \nAussicht haben, außerhalb ihrer Heimatregion als Binnenflüchtlinge anerkannt zu \nwerden. Eine solche Flüchtlingsanerkennung bringt zwar etliche Vorteile mit sich, ist \naber zur Erlangung des wirtschaftlichen Existenzminimums nicht notwendig. Ebenso \nwenig steht einer inländischen Fluchtalternative entgegen, dass Tschetschenen \nungeachtet der verfassungsrechtlich garantierten Freizügigkeit vielfach \nSchwierigkeiten haben, am Ort ihres tatsächlichen Aufenthaltes offiziell registriert zu \nwerden und damit bestimmte Sozialleistungen (Sozialhilfe, Zugang zu staatlich \ngeförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem) in Anspruch \nnehmen zu können. Zum einen wird zwar der legale Zuzug von Tschetschenen \nbesonders in Großstädten wie Moskau und St. Petersburg erschwert. In \nSüdrussland, etwa in Dagestan oder in der Wolgaregion, ist eine Registrierung \njedoch leichter zu erlangen, wenn auch teilweise erst nach Intervention \neinflussreicher Personen oder nach Zahlung von Bestechungsgeldern. Zum anderen \nist die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums auch dann möglich, wenn \neine offizielle Registrierung verweigert wird, es aber gelingt, in der tschetschenischen \nDiaspora Anschluss zu finden. In allen Teilen der Russischen Föderation leben \ntausende Menschen, ohne offiziell am Ort ihres tatsächlichen Aufenthaltes registriert \nzu sein. Eine zwangsweise Rückführung dieser Personen an den Ort ihrer \nRegistrierung ist nicht feststellbar.\n\n42\n\nVgl. z.B. UNHCR, Stellungnahme zur Situation tschetschenischer \nBinnenvertriebener und zum Registrierungssystem vom 29. Oktober \n2003 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, abgedruckt in \nAsylmagazin (Zeitschrift) 2003, Heft 12, Seite 22 f; Bericht des \nAuswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nder Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 30. August \n2005.\n\n43\n\nIn seiner Einschätzung sieht sich das Gericht durch die folgenden \nobergerichtlichen Entscheidungen bestätigt:\n\n44\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-\nWestfalen, \nUrteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A -; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31. Januar 2005, - 11 B 02.31597 -; \nThüringer OVG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 3 KO 1003/04 -; \nSchleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 7. Oktober 2004 -\n 1 LA 79/04 - (unter Hinweis auf weitere Entscheidungen dieses \nGerichtes); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. Juli 2003 -\n 13 LA 118/03 - (mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung \ndieses Gerichtes); OVG des Saarlandes, Beschluss vom \n22. Januar 2003 - 9 Q 182/00 -;\nvgl. hierzu auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - \n6 A 11554/02. OVG -;\n (teilweise) anderer Auffassung: OVG der Freien Hansestadt Bremen, \nUrteil vom 16. März 2005 - 2 A 114/03.A -.\n\n45\n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend verfügt der Kläger außerhalb \nTschetscheniens über eine inländische Fluchtalternative, welche die Feststellung \neines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausschließt. Dem steht \nnicht entgegen, dass der Kläger in besonderem Maße als potentieller Unterstützer \nder tschetschenischen Rebellen in das Blickfeld der russischen Sicherheitskräfte \ngelangt wäre. Denn dies ist nicht glaubhaft, wie sich aus den obigen Ausführungen \nergibt. \n\n46\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 \nAufenthG. Eine Gefahrenlage im Sinne dieser Vorschriften ist nicht glaubhaft. \nInsoweit kann auf die obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 1 AufenthG verwiesen \nwerden.\n\n47\n\nDie Abschiebungsandrohung beruht in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG \nmaßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den §§ 34, 38 Abs. 1 \nAsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG und ist rechtmäßig.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit \nergibt sich aus § 83 b AsylVfG.\n\n49\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n50\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die \nZulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen.\n\n51\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, wenn \n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder \n2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt. \n\n52\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der \nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich \nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.\n\n53\n\nDem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt \nwerden. \n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277682","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-09-21/1-k-1819-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277682","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277682","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-09-21/1-k-1819-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277682","retrieved":"2026-07-09 02:50:39.206798+00:00"}}