{"status":"available","doknr":"OLD277711","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0920.8K3457.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-09-20","aktenzeichen":"8 K 3457/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt auf seinem Grundstück G1 und auf dem nördlich hieran \nangrenzenden, von ihm gepachteten Grundstück G2 eine Gemüse- und \nKartoffelproduktion mit Verkauf an den Endverbraucher. Nachdem der Betrieb auf \ndem Gelände seit 1986 zunächst mit provisorischen Einrichtungen geführt wurde, \nsind dort seit 1994 u. a. auch Flächen für die Kartoffellagerung und -sortierung, eine \nGemüsewaschanlage, Kühlhäuser, eine Abstellhalle für Landmaschinen und \nGartenbaugeräte und eine Verkaufsscheune errichtet. Vom Betriebsgelände aus \nverläuft entlang der F. Straße in nördliche Richtung ein Straßengraben, der - zuletzt \nüber die Straßenkanalisation - in den etwa 350 bis 400 m entfernten I. \nmündet. \n\n3\n\nNachdem der Beklagte dem Kläger die Abwasserbeseitigungspflicht für das \nBetriebsgelände unter entsprechender Freistellung der Stadt I1. übertragen \nhatte, erteilte er ihm mit Bescheid vom 21. März 1994 die Erlaubnis das auf dem \nBetriebsgelände anfallende häusliche Abwasser in gereinigtem Zustand in einer \nbestimmten Menge dort in das Grundwasser, das auf dem Gelände anfallende \nRegenwasser von Dachflächen in unverschmutztem Zustand dort an einer näher \nbezeichneten Stelle in einer bestimmten Menge in das Grundwasser und an weiteren \nnäher bezeichneten Stellen in das Grundwasser bzw. in den vorhandenen Vorfluter \neinzuleiten sowie das Niederschlagswasser der gepflasterten Hof- und Wegeflächen \nunmittelbar neben den Randsteinen seitlich versickern zu lassen. Des Weiteren \ngenehmigte der Beklagte in dem Bescheid den Betrieb einer Dreikammerkläranlage \nmit drei Verteilern, Stoßbeschickern und Untergrundverrieselung. Wegen des \nweiteren Inhalts dieses Bescheides wird auf denselben (Beiakte 5 der Gerichtsakte, \nSeite 1 bis 67) verwiesen. \n\n4\n\nIn den Jahren 1998/1999 nahm der Beklagte auf seinem Betriebsgelände \nverschiedene Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen vor. Bei einer am 20. Januar \n1999 durchgeführten Überprüfung des Betriebsgeländes stellten Mitarbeiter des \nBeklagten u. a. fest, dass die Verrieselungsanlage nicht gewartet worden und \nverschlammt war. Außerdem war die Benzinabscheideranlage derart verschlammt, \ndass eine einwandfreie Funktion nicht mehr gegeben war. Mit Schreiben vom 9. \nFebruar 1999 forderte der Beklagte den Kläger auf, die festgestellten Mängel zu \nbeheben. \n\n5\n\nEnde des Jahres 1999 stellte der Beklagte aufgrund durchgeführter \nRoutineuntersuchungen des Wassers des I2. im Bereich P. /O1. \nunterhalb der Einmündung des o. g. Straßengrabens eine wesentliche \nVerschlechterung der dortigen Gewässergüte fest. Da sich diese Ergebnisse auch im \nFrühjahr 2000 bestätigten, ersuchte der Beklagte das Staatliche Umweltamt (StUA) \nI3. mit Schreiben vom 13. Dezember 2000 darum, die Ursachen zu ermitteln. \n\n6\n\nAm 28. August 2001 überprüften Mitarbeiter des Beklagten das Betriebsgelände \ndes Klägers erneut. Mit Schreiben vom 6. September 2001 teilte der Beklagte dem \nKläger die hierbei getroffenen Feststellungen u. a. wie folgt mit: Die Kleinkläranlage \nsei zwar im Wesentlichen entsprechend den Vorgaben der wasserrechtlichen \nErlaubnis errichtet worden, aber augenscheinlich völlig überlastet; in der \nMehrkammergrube seien Fettablagerungen zu erkennen gewesen; der nachträglich \neingebaute Stoßbeschicker habe festgehangen; schwarz getrübtes Abwasser sei in \nständigem Fluss über die Stoßbeschickertrennwand in die zwei Verteilerschächte \nund von dort in die Rieselrohre gelaufen; die Wand des unteren, zur Straße hin \ngelegenen Verteilerschachtes sei stark verrottet gewesen; durch den Betonabrieb \nseien drei Rohrabgänge zur Hälfte des Rohrquerschnitts verschlammt gewesen; \nauch der oberhalb gelegene Verteilerschacht sei verschlammt gewesen, wobei es zu \nSchlammeintrag in die Rieselrohre gekommen sei; die Anlage von Quersträngen mit \nnur vier Lüftungen sei für eine wirkungsvolle Durchlüftung der Gesamtanlage völlig \nunzureichend; der ursprüngliche Bemessungsansatz von 12 Einwohnergleichwerten \nstimme mit dem gewachsenen bzw. veränderten Betrieb der \"Gemüsescheune\" nicht \nmehr überein; es seien 20 Mitarbeiter fest angestellt; hinzukämen 5 Aushilfskräfte; \nneben dem ursprünglich ausschließlichen Gemüseverkauf gäbe es jetzt eine große \nFleisch- und Wurstverkaufstheke, einen Backwarenstand sowie Einrichtungen zum \nVerkauf von diversen anderen Erzeugnissen; zudem würde den Kunden zum \ndortigen Verzehr warme und kalte Getränke und Speisen angeboten, wofür etwa 50 \nSitz- und mehrere Stehplätze eingerichtet seien. Aufgrund dessen forderte der \nBeklagte den Kläger in diesem Schreiben auf, die für den veränderten \nAbwasseranfall nicht mehr ausreichende Kleinkläranlage nachzurüsten und bis zum \n5. November 2001 einen entsprechenden Änderungsantrag zur bestehenden \nwasserrechtlichen Erlaubnis und Genehmigung zu stellen. \n\n7\n\nAm 16. Juli 2002 überprüften Mitarbeiter des Beklagten die \nEntwässerungssituation auf dem Betriebsgelände des Klägers nochmals und stellten \nhierbei u. a. Folgendes fest: Im Bereich zwischen dem Gewächshaus und der F. \nStraße befand sich ein Versickerungsgraben, dessen Überlauf - Rohrauslauf 6 - in \nden Straßengraben entwässerte; dem genannten Versickerungsgraben war ein \nSchlammfang vorgeschaltet, in den folgende Bereiche einleiteten: der Bodeneinlauf \nhinter dem Küchenbereich, in den wiederum die Geschirrspülmaschine und das \nWaschbecken der Küche unmittelbar entwässerten; eine sog. ACO-Drainrinne \nzwischen der oberen Halle (B3) und der Verkaufshalle (B2); der (Fahrzeug- und \nLandmaschinen-) Waschplatz, der über einen Benzinabscheider in die \nVersickerungslange entwässerte; der Bodeneinlauf vor der Halle B3. Der \nSchlammfang war hydraulisch überlastet, so dass keine ausreichende Abscheidung \nvon Schmutz- und Feststoffen erfolgen konnte. \n\n8\n\nAuf den unter dem 15. Juli 2002 gestellten Antrag des Klägers erteilte der \nBeklagte diesem mit Bescheid vom 31. Juli 2002 die Erlaubnis, das auf dem \nBetriebsgelände anfallende häusliche Abwasser in gereinigtem Zustand in einer \nbestimmten Menge in das Grundwasser einzuleiten, und zudem die Genehmigung, \neine Kleinkläranlage mit Abwasserbelüftung, Typ MENK MZF 18, Bio-Clear 52/2-25 \nmit Pufferbecken zu errichten und zu betreiben. Hinsichtlich der Einleitung des \nNiederschlagswassers und des Brauchwassers teilte der Beklagte dem Kläger in \ndem genannten Bescheid mit, dass der Antrag insoweit erst später beschieden \nwerde, da hierfür weitere Klärungen erforderlich seien. Mit Bescheid vom 17. \nDezember 2002 änderte der Beklagte den Bescheid vom 31. Juli 2002 u. a. \ndahingehend ab, dass anstatt der genehmigten Kleinkläranlage auch eine \nKleinkläranlage eines anderen, näher bezeichneten Typs eingebaut werden könne. \n\n9\n\nZwischenzeitlich entnahm das StUA I3. u. a. an dem o. g. Überlauf des \nzwischen Gewächshaus und F. Straße gelegenen Versickerungsgrabens - \nRohrauslauf 6 - am 9. April 2002, 3. Juni 2002 und 16. Juli 2002 sowie an \nAbwasserschächten des Betriebsgeländes (S 1, S 3 und S 3) Abwasserproben und \nanalysierte diese. In seinem Untersuchungsbericht vom 10. Oktober 2002 \nkonstatierte das StUA I3. aufgrund dessen auszugsweise Folgendes: \n\n10\n\n \" ... 5.3 Rohrauslauf 6 (790473):Dieser stellt den Überlauf der Einleitung \nder gesammelten Abwässer des Hofes M. in das Grundwasser \ndar. Die TOC-Messwerte von bis zu 497 mg/l sowie die ermittelten \nStickstoffkonzentrationen charakterisieren das Abwasser als extrem \nhoch organisch belastet. An insgesamt 3 Tagen wurden Gehalte an \nPSM nachgewiesen; die am 3.6.2002 gemessenen Konzentrationen an \nMetazachlor (120 µg/l); Metribuzin (190 µg/l) und Linuron (73 µg/l) sind \nals besonders hoch zu kennzeichnen. \n\n11\n\n 5.4 Schächte S1; S2; S3 auf dem Hof (60002071701-3): Diese wurden \nnur am 16.07. 2002 beprobt. Bezüglich des TOC und des Gehaltes an \nStickstoffverbindungen sind diese Abwässer abwassertypisch hoch \nbelastet, daneben wurden deutliche Gehalte an Metazachlor, \nMetribuzin, Linuron gefunden, ferner noch Diuron. ... \n\n12\n\n Entsprechend dem biologischen Befund wurde die Einleitung (790412) \nals Ursache der Gewässerbelastung ermittelt. Nicht nur sporadisch \nwurden hierüber PSM eingeleitet; offenbar stoßweise werden \nabwassertypische Inhaltsstoffe eingeleitet. Weitere Beprobungen des \nKanalsystems (Schächte und Rohrausläufe) mit teilweise positiven \nBefunden an PSM führten zum Rohrauslauf 6 (790473), der den \nÜbverlauf der Abwassereinleitung darstellt. Der am 16.7.2002 \nfestgestellte Zustand des Schlammfangs erklärt die extremen Werte für \nTOC bis 497 mg/l, was einem chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von \netwa 1500-2000 mg/l entspricht, der das Abwasser bereits als nicht \ngeeignet zur Einleitung in das Grundwasser charakterisiert. Die sehr \nhohen Konzentrationen vor allem der PSM Metribuzin, Metazachlor und \nLinuron weisen den Rohrauslauf als Emissionsquelle für PSM aus. \nEbenso wiesen alle sonstigen beprobten 3 Schächte S1-3 \n(60002071701-3) auf dem Hof Gehalte an PSM auf. \n\n13\n\n Zusammenfasstend ist festzustellen, dass die Untersuchungen einen \nZusammenhang zwischen den Gehalten an PSM im I. und der \nAbwassersituation des Betriebes M. ergeben haben. ...\" \n\n14\n\nDas im Zusammenhang mit den im I. festgestellten \nPflanzenschutzmitteln gegen den Kläger wegen des Verdachtes des unerlaubten \nUmgangs mit gefährlichen Abfällen eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren \nstellte die Staatsanwaltschaft Essen mit Verfügung vom 12. März 2003 (28 JS 15/03) \nmangels hinreichenden Tatverdachtes ein. \n\n15\n\nMit Schreiben vom 16. Januar 2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass es \naus Gründen des Grundwasserschutzes erforderlich sei, auf dem klägerischen \nGrundstück an einer in dem beigefügten Lageplan bezeichneten Stelle eine \nKleinmessstelle zur Beprobung des oberflächennahen Grundwassers zu errichten, \ndort eine einmalige qualifizierte Beprobung durchzuführen und die entnommenen \nWasserproben auf näher bezeichnete Pflanzenschutz - und \nPflanzenbehandlungsmittel zu analysieren. Der Kläger teilte dem Beklagten hierauf \nmit Schreiben vom 30. Januar 2004 mit, dass er nicht bereit sei, die Kosten für die \nErrichtung der Messstelle zur Grundwasserbeprobung zu tragen. \n\n16\n\nMit Verfügung vom 3. März 2004 gab der Beklagte dem Kläger auf, die o. g. \nMaßnahmen auf seinem Grundstück zu dulden. Mit Schreiben vom 9. März 2004 gab \nder Beklagte auch der Eigentümerin des vom Kläger gepachteten weiteren \nGrundstücks - Frau C. - Gelegenheit, zu den beabsichtigten Maßnahmen \nStellung zu nehmen. Fernmündlich erklärte sich diese am 15. März 2004 gegenüber \ndem Beklagten unter Verwahrung gegen die Kosten mit den Maßnahmen \neinverstanden. Am 30. März 2004 errichtete die U. GmbH, F1. , im Auftrag \ndes Beklagten auf dem Betriebsgelände die Grundwasserkleinmessstelle. Mit \nSchreiben vom 31. März 2004 stellte dieses Unternehmen dem Beklagten hierfür \neinen Betrag von 891,46 EUR in Rechnung. Am 7. April 2004 entnahmen Mitarbeiter \ndes StUA I3. an dieser Stelle Grundwasserproben und analysierten diese \nanschließend auf Pflanzenschutz- und Pflanzenbehandlungsmittel. Für diese \nLeistungen berechnete das StUA I3. dem Beklagten mit Schreiben vom 24. Mai \n2004 einen Betrag von 1.144,13 EUR. \n\n17\n\nMit Bescheid vom 26. Mai 2004 setzte der Beklagte gegen den Kläger die Kosten \nfür die Einrichtung der Grundwassermessstelle durch die U. GmbH und die \nAnalyse entnommener Proben durch das StUA I3. sowie Kosten in Höhe von \n31,50 EUR für die am 30. März, 6. April und 7. April 2004 zur Messstelle \ndurchgeführten Fahrten von Mitarbeitern des Beklagten, mithin Kosten in Höhe von \ninsgesamt 2.067,09 EUR fest und forderte den Kläger zur Zahlung auf. Zur \nBegründung führte der Beklagte in dem Bescheid u. a. aus: Gemäß § 118 LWG \nkönnten demjenigen die Kosten von Gewässeraufsichtsmaßnahmen auferlegt \nwerden, der durch sein unbefugtes Handeln dazu Anlass gegeben habe. Das \nunbefugte Handeln des Klägers liege darin begründet, dass er von seinem \nGrundstück ohne Erlaubnis das mit Pflanzenschutzmitteln belastete \nNiederschlagswasser über die Entwässerungsanlage abgeleitet habe. \n\n18\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 23. Juni 2004 Widerspruch ein, den \ndie Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2004 u. \na. mit der Begründung zurückwies, dass es sich bei der Maßnahme, deren Kosten \nmit dem angefochtenen Bescheid festgesetzt worden seien, um eine rechtmäßige, im \nWege des Sofortvollzuges durchgeführte Ersatzvornahme zur Gefahrenbeseitigung \ngehandelt habe. \n\n19\n\nAm 28. Oktober 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. \n\n20\n\nEr trägt vor: \nEr habe nicht durch unbefugtes Handeln Anlass zur Installation der \nGrundwassermessstelle sowie der anschließenden Grundwasseranalyse gegeben, \ninsbesondere nicht von seinem Grundstück aus mit Pflanzenschutzmitteln belastetes \nNiederschlagswasser abgeleitet. Soweit sich aus den analysierten Wasserproben ein \nEintrag von Pflanzenschutzmitteln ergebe, beruhe dies allein auf einem \nSpritzmittelunfall, der sich im November 2001 auf seinem Hof ereignet habe. Sein \nSohn habe hinter der Kartoffelscheune eine Spritzpumpe mit sogenannter \nSpritzbrühe bestehend aus Butisan, Lencor und Afalon befüllt; hierbei habe sich der \nPumpschlauch gelöst und 80 bis 100 l Spritzbrühe seien über den Straßengraben in \nden naheliegenden I. geflossen. Ein vergleichsweise geringer Teil der \nSpritzbrühe sei eventuell zunächst in den Versickerungsgraben der Gemüsescheune \nund von dort in den I. gelangt. Die 1999 bzw. 2000 erfolgten \nUntersuchungen hätten sich zunächst nur mit der Verschlechterung der benthalen \nFauna des I2. befasst. Erst die daran anschließenden weiteren \nProbeentnahmen des StUA I3. ab März 2001 seien auf die Analyse diverser \nPflanzenschutzmittel ausgerichtet gewesen. Allein in den nach dem Spritzmittelunfall \nerfolgten Untersuchungen vom 9. April und 3. Juni 2002 seien hohe Konzentrationen \nvon Pflanzenschutzmitteln im I. festgestellt worden, die letztlich seinem \nGrundstück hätten zugeordnet werden können. Die Maßnahmen, für deren Kosten er \nnunmehr herangezogen werde, seien allein durch das Unfallgeschehen im \nNovember 2001 veranlasst, das jedoch keine Gewässerbenutzung und damit keinen \nwasserrechtlich erlaubnispflichtigen Tatbestand darstelle, da Gewässerbenutzung \nzweckgerichtetes Handeln voraussetze. Die erfolgte Abwassereinleitung stelle zwar \nGewässerbenutzung dar, scheide als Ursache für die ergriffenen Maßnahmen indes \naus. \n\n21\n\nUngeachtet dessen sei der angefochtene Kostenbescheid aber bereits deshalb \nrechtswidrig, weil der Beklagte das ihm bei der Heranziehung zu den Kosten der \nGewässeraufsicht zustehende Ermessen nicht ausgeübt und insbesondere nicht \nberücksichtigt habe, dass das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wegen \ndes Verdachts der Gewässerverunreinigung eingestellt worden sei. Auch eine \nInanspruchnahme aufgrund verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und \nder ordnungsbehördlichen Generalermächtigung komme nicht in Betracht. Die \nVoraussetzungen, unter denen eine Heranziehung zu den Kosten der \nGewässeraufsicht erfolgen könne, sei für den Bereich des Wasserrechts \nabschließend spezialgesetzlich geregelt. Insbesondere sei hiernach nicht der \nZustandsstörer, sondern nur der Handlungsstörer zu den Kosten der \nGewässeraufsicht heranzuziehen. \n\n22\n\nDer Kläger beantragt, \n\n23\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom 26. Mai 2004 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 29. \nSeptember 2004 aufzuheben. \n\n24\n\nDer Beklagte beantragt, \n die Klage abzuweisen. \n\n25\n\nEr trägt vor:\nDer Kläger habe zur Entwässerung seines Betriebes zum Zeitpunkt der festgestellten \nVerunreinigungen eine Versickerungsanlage betrieben, die nicht den allgemein \nanerkannten Regeln der Abwassertechnik entsprochen habe, da sie für die \nanfallenden Abwässer sowohl im Hinblick auf die Abwassermenge als auch im \nHinblick auf die Art des Abwassers absolut unzureichend gewesen sei. Deshalb habe \nneben Niederschlagswasser auch Schmutzwasser sowie deren Inhaltsstoffe oder bei \nUnfällen sogar die puren Einsatzstoffe über die ungenehmigte Versickerungsanlage \nin das Grundwasser gelangen können. Nicht nur unbelastete Dach- oder Hofflächen \nseien an der Versickerungsanlage angeschlossen gewesen, sondern auch Flächen \nund Plätze, auf denen regelmäßig mit dem Anfall von wassergefährdenden Stoffen \nzu rechnen gewesen sei. Der Betrieb der mängelbehafteten Abwasseranlage und \ndamit auch die Einleitung aus dieser Anlage in das Grundwasser sei ohne \nnotwendige Erlaubnis erfolgt und daher rechtswidrig und unbefugt. Die \nUnfallhypothese und die angegebene Menge ausgelaufener Pflanzenschutzmittel \nkönne nicht bestätigt oder dementiert werden. Es sei jedoch fraglich, warum der \nKläger weder Gegenmaßnahmen ergriffen habe noch der gesetzlich \nvorgeschriebenen Meldepflicht bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen \nnachgekommen sei. Rückschlüsse aus der Einstellung des Strafverfahrens seien für \nden Kostenbescheid nicht zu ziehen. Bei dem Strafverfahren sei es um die \nVerunreinigung des I2. und nicht um Grundwasseruntersuchungen auf dem \nklägerischen Gelände gegangen. Im Übrigen habe er Ermessenserwägungen sehr \nwohl angestellt und sich dafür entschieden, die Kosten dem Verursacher \naufzuerlegen und nicht die Allgemeinheit damit zu belasten. Da das Strafverfahren \nmit dem Verwaltungsverfahren nichts zu tun habe, sei es auch bei der \nErmessensentscheidung nicht zu berücksichtigen gewesen. \n\n26\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nBezirksregierung B. sowie der Akte der Staatsanwaltschaft F1. 28 JS 15/03 \nverwiesen. \n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n27\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber \nunbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. Mai 2004 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 29. \nSeptember 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n28\n\nRechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 118 des Wassergesetztes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -). Nach dieser \nVorschrift können demjenigen, der zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch \nAnlass gibt, dass er unbefugt handelt oder Auflagen nicht erfüllt, die Kosten dieser \nMaßnahmen auferlegt werden (§ 118 Satz 1 LWG). Zu diesen Kosten gehören \ninsbesondere Kosten für die Ermittlung des Schadens und der Verantwortlichen (§ \n118 Satz 2 LWG). \n\n29\n\n§ 118 LWG ermächtigt die zuständige Behörde zur Geltendmachung der Kosten \nder Gewässeraufsicht durch Verwaltungsakt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut \n(\"Kostenauferlegung\"), der systematischen Stellung und dem Sinn und Zweck der \nVorschrift als gesetzlich konkretisiertem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in \ndem durch die Ausübung behördlicher Aufsicht über Gewässer geprägten \nhoheitlichen Unter- und Überordnungsverhältnis. \n\n30\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 27. Juli 1995 - 20 A 3252/93 -, Zeitschrift für das \nWasserrecht (ZfW) 1996, 469ff., m. w. N. \n\n31\n\nDer Beklagte ist als untere Wasserbehörde und als Behörde, die die fraglichen \nMaßnahmen getroffen hat, für die Geltendmachung der hierfür entstanden Kosten \nzuständig, §§ 116 Abs. 1 Satz 1, 118, 136 LWG i. V. m. Nrn. 23.1.165 und 23.1.166 \nder Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem \nGebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU). \n\n32\n\nDie Voraussetzungen des § 118 LWG sind gegeben. \n\n33\n\nDer angefochtene Bescheid regelt die Erstattung von Kosten, die dem Beklagten \ninfolge von Maßnahmen der Gewässeraufsicht entstanden sind. Die festgesetzten \nKosten sind für die vom Beklagten in Auftrag gegebene Einrichtung einer \nGrundwassermessstelle, die Beprobung des dortigen Grundwassers und die Analyse \nder entnommenen Proben auf Pflanzenschutz- und Pflanzenbehandlungsmitteln \nsowie für die im Zuge dieser Maßnahmen durchgeführten Fahrten des Beklagten zu \ndieser Messstelle entstanden. Diese Maßnahmen dienten der Erkundung von Art und \nAusmaß wassergefährdender Verunreinigungen im Bereich des Abflussstromes der \nVersickerungsanlage auf dem klägerischen Grundstück. Die Durchführung derartiger \nMaßnahmen zur Aufklärung von Gefahren für die Reinheit des Grundwassers bzw. \nvon insoweit eingetretenen Störungen zählt zu den dem Beklagten als unterer \nWasserbehörde obliegenden Aufgaben der Gewässeraufsicht (§§ 116 Abs. 1 Satz 1, \n136, 138 LWG i. V. m. Nr. 23.1.165 der Anlage zu § 1 Abs. 1 ZustVOtU). Zur \nGewässeraufsicht gehören die Überwachung der Gewässer und damit des \nGrundwassers. Das umfasst neben ordnungsbehördlichem Vorgehen zur \nGefahrenabwehr (§ 138 LWG i. V. m. §§ 12, 14 des Gesetzes über Aufbau und \nBefugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz - [OBG]), das gegen \nden jeweiligen Ordnungspflichtigen gerichtet ist und ihm in aller Regel ein Handeln \nauf eigene Kosten abverlangt, Maßnahmen, die darauf abzielen, Informationen über \nden Zustand des Grundwassers und der sonstigen Gewässer sowie die auf das \nGrundwasser und die sonstigen Gewässer einwirkenden Faktoren zu erhalten sowie \nauszuwerten. Die Verschaffung derartiger Erkenntnisse durch von der Behörde \nselbst oder in ihrem Auftrag durch Dritte vorgenommene Ermittlungen ist \ninsbesondere dann, wenn eine Gefährdung bzw. -verunreinigung des Grundwassers \noder der sonstigen Gewässer durch konkrete Verdachtsmomente belegt ist, \nunabdingbare Voraussetzung für die behördliche Entscheidung, ob bzw. inwieweit \nzum Schutz des Grundwassers und der sonstigen Gewässer sowie zur Einhaltung \nder wasserrechtlichen Vorschriften weitergehende behördliche Tätigkeiten zur \nSachverhaltsaufklärung bzw. zur Abwehr vorhandener oder drohender \nVerunreinigungen angezeigt sind. Gerade hinsichtlich dieser Ermittlungstätigkeiten, \ndie typischerweise vorzunehmen sind, bevor der verfügbare Kenntnisstand eine \ngesicherte Bewertung und demzufolge eine dem konkreten Schadensbild \nsituationsangepasste Gefahrenabwehrmaßnahme unter Heranziehung eines \nbestimmten Ordnungspflichtigen zulässt, soll § 118 LWG - abhängig von bestimmten \nFormen der Veranlassung der Aufsichtsmaßnahmen - der zuständigen Behörde eine \nMöglichkeit geben, die entstandenen Kosten abzuwälzen. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, a. a. O., \n\n35\n\nDer Kläger hat i. S. d. § 118 Satz 1 LWG unbefugt gehandelt bzw. Auflagen nicht \nerfüllt. \n\n36\n\nDie durch den Kläger im Juli 2002 erfolgte Einleitung des auf dem Gelände \nseines Betriebs anfallenden Abwassers in das Grundwasser bzw. den in den \nI. mündenden Vorfluter erfolgte bereits deshalb unbefugt im Sinne von § 118 \nSatz 1 LWG, weil dieses Abwasser wassergefährdende Stoffe, namentlich \nInhaltstoffe von Pflanzenschutzmitteln, enthielt und damit nicht - wie es die erteilte \nwasserrechtliche Erlaubnis und Genehmigung vom 21. März 1994 vorschrieb - in \nunverschmutztem bzw. gereinigtem Zustand war. Das StUA I3. hat - wie sich \nseinem Bericht vom 10. Oktober 2002 überzeugend entnehmen lässt - im Bereich \ndes Überlaufes des zwischen Gewächshaus und F. Straße gelegenen \nVersickerungsgrabens (Rohrauslauf 6) sowie in drei auf dem Betriebsgelände \nvorhandenen Abwasserschächten deutliche bis hohe Gehalte an \nPflanzenschutzmitteln festgestellt. Zudem führte das StUA I3. in seinem Bericht \nnachvollziehbar aus, dass ein Zusammenhang zwischen der auf dem \nBetriebsgelände des Klägers vorgefundenen Abwassersituation und den im \nI. festgestellten Pflanzenschutzmittelgehalten besteht. Aufgrund dessen \nsteht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger entgegen der ihm erteilten \nwasserrechtlichen Erlaubnis Abwasser nicht in unverschmutztem bzw. nicht in \ngereinigtem Zustand in das Grundwasser bzw. den vorhandenen Vorfluter eingeleitet \nhat. \n\n37\n\nNichts anderes folgt insoweit aus der Einlassung des Klägers, der Eintrag der \nfraglichen Pflanzenschutzmittel in das Grundwasser, den vorhandenen Vorfluter und \nden I. sei letztlich darauf zurück zu führen, dass im November 2001 beim \nBefüllen einer Spritzmittelpumpe unbeabsichtigt 80 bis 100 l Spritzmittelbrühe \nausgelaufen seien. Es trifft zwar zu, dass eine erlaubnispflichtige \nGewässerbenutzung durch Einleiten und Einbringen von Stoffen in oberirdische \nGewässer (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -) oder durch \nEinleiten von Stoffen in das Grundwasser (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG) ein \nzweckgerichtetes Verhalten erfordert. Das Vorliegen eines zweckbestimmten \nVerhaltens in diesem Sinne ist jedoch objektiv zu beurteilen und hängt nicht von \nsubjektiven (Fehl-) Vorstellungen über die Auswirkungen des Handelns ab. \nAusschlaggebend ist die dem äußeren Geschehensablauf zu entnehmende \nZielrichtung des Handelns. \n\n38\n\nVgl. OVG NRW, a. a. O.; Czychowski, Kommentar zum WHG, 7. \nAufl., 1997, § 3 Rdnrn. 5, 32; Breuer, Öffentliches und privates \nWasserrecht, 3. Aufl., 2004, Rdnr. 219 m. w. N. \n\n39\n\nUnter Zugrundelegung des Vorgesagten leitete der Kläger das auf seinem \nGrundstück anfallende Abwasser zweckgerichtet in das Grundwasser und den \nvorhandenen Vorfluter und damit auch in den I. ein. Gerade zu diesem \nZweck hat er die Versickerungsanlagen und sonstigen Abwasserleitungen auf \nseinem Grundstück errichtet und betrieben. Dass dem Kläger seiner eigenen \nEinlassung nach möglicherweise nicht bewusst gewesen sein mag, mit dem \nAbwasser zugleich auch Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln in das Grundwasser \nbzw. den vorhandenen Vorfluter einzuleiten, ändert an der Finalität des auf das \nEinleiten des Abwassers (nebst seiner Inhaltsstoffe) gerichteten Verhaltens des \nKlägers nichts. Auf eine etwaige subjektive Fehleinschätzung bezüglich der \ntatsächlich in dem eingeleiteten Abwasser enthaltenen Stoffe kommt es nach den o. \ng. Kriterien nicht an. \n\n40\n\nUngeachtet dessen hat der Kläger im Rahmen von § 118 Satz 1 LWG auch dafür \neinzustehen, dass es - so sein eigenes Vorbringen - beim Befüllen von \nSpritzmittelbrühe zum Auslaufen von Pflanzenschutzmitteln und deren Eintrag in den \nBoden und hierüber in das Grundwasser und über den Vorfluter letztlich in den \nI. gekommen sein soll. Zwar hat nicht der Kläger selbst, sondern sein Sohn \ndas Befüllen der Spritzmittelbrühe vorgenommen. Das hierbei gezeigte Verhalten \nseines Sohnes ist nach den hier maßgeblichen ordnungsrechtlichen Kriterien dem \nKläger indes zuzurechnen. Der Sohn des Klägers verhielt sich beim Befüllen von \nSpritzmittelbrühe im November 2001 unbefugt im Sinne von § 118 Satz 1 LWG, \nindem er die ihm - und im Übrigen auch seinem Vater als Inhaber des Betriebes - \nhierbei obliegende allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Entgegen \nseiner schon aus dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen folgenden \nVerkehrssicherungspflicht hat der Sohn des Klägers es nämlich unterlassen, \nhinreichende Vorkehrungen dafür zu treffen, dass beim Befüllen von \nSpritzmittelbrühe möglicherweise auslaufende Pflanzenschutzmittel nicht in den \nBoden und über den Boden in das Grundwasser oder in sonstige Gewässer \ngelangen können. Ohne Weiteres hätte Derartiges z. B. dadurch verhindert werden \nkönnen, dass der Befüllvorgang auf wasserundurchlässigem Untergrund \ndurchgeführt worden wäre. Für dieses pflichtwidrige und damit unbefugte Verhalten \nseines Sohnes hat der Kläger nach § 17 Abs. 3 OBG als Verhaltensverantwortlicher \nim Sinne von § 118 Satz 1 LWG einzustehen, zumal sein Sohn im Betrieb des \nKlägers als dessen Verrichtungsgehilfe tätig geworden ist. Darauf, ob der Kläger oder \nsein Sohn sich in diesem Zusammenhang darüber hinaus schuldhaft, z. B. fahrlässig \nverhielten, kommt es nicht an. \n\n41\n\nDer Kläger handelte zudem auch dadurch unbefugt im Sinne von § 118 Satz 1 \nLWG, dass er spätestens seit dem Umbau und der Erweiterung seines Betriebes in \nden Jahren 1998 und 1999 Abwasser in einer Weise in das Grundwasser bzw. in den \nvorhandenen, in den I. mündenden Graben einleitete, die der ihm erteilten \nwasserrechtlichen Erlaubnis und Genehmigung zum Betrieb einer Kleinkläranlage \nnicht (mehr) entsprach. Bereits bei der Überprüfung des klägerischen Grundstücks \nam 28. August 2001 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass die Kleinkläranlage \nüberlastet, die Anlage von Quersträngen mit nur vier Lüftungen für eine wirkungsvolle \nDurchlüftung der Gesamtanlage völlig unzureichend war und der ursprüngliche \nBemessungsansatz von 12 Einwohnergleichwerten mit dem insbesondere um einen \nFleisch- und Wurstwarenverkauf, einen Backwarenverkauf und einer Getränke- und \nSpeisewirtschaft erweitertem Betrieb auf dem klägerischen Grundstück bei einer von \n8 auf 20 angestiegenen Zahl von festen Beschäftigten nicht mehr übereinstimmte. \nDarüber hinaus stellte sich die Entwässerungssituation auf dem Betriebsgelände des \nKlägers am 16. Juli 2002 bei einer nochmaligen Besichtigung durch Mitarbeiter des \nBeklagten so dar, dass dort ein zwischen dem Gewächshaus und der F. Straße \ngelegener Versickerungsgraben mit vorgeschaltetem Schlammfang errichtet und in \nBetrieb genommen war, dessen Überlauf (Rohrauslauf 6) in den Straßengraben und \nvon dort in den I. entwässerte. Weder dieser Versickerungsgraben als \nsolcher noch dessen Überlauf in den Straßengraben waren von der \nwasserrechtlichen Erlaubnis vom 21. März 1994 umfasst. Dies ergibt sich aus der \nwasserrechtlichen Erlaubnis selbst mit den zu ihr gehörenden Antragsunterlagen \nsowie aus den entsprechenden unwidersprochenen Feststellungen des Beklagten \nvom 16. Juli 2002, die dieser in einem Vermerk vom 25. Juli 2002 festgehalten hat \n(vgl. Beiakte 5 der Gerichtsakte, Seite 107 bis 112). Seitens des Beklagten ist in der \nmündlichen Verhandlung auf Nachfrage der Kammer nochmals bestätigt worden, \ndass der fragliche Versickerungsgraben nicht Gegenstand der wasserrechtlichen \nErlaubnis vom 21. März 1994 war. Wie Mitarbeiter des Beklagten bei dieser \nÜberprüfung vor Ort ausweislich des genannten Aktenvermerks zudem feststellten, \nwurde das in dem neu errichteten Küchenbereich durch den Betrieb einer \nGeschirrspülmaschine sowie mindestens eines Waschbeckens anfallende häusliche \nAbwasser ungeklärt und damit ebenfalls unerlaubt unmittelbar in einen Bodeneinlauf \nund anschließend über die Versickerungsanlage in das Grundwasser bzw. infolge \nmangelnder Funktion der Versickerungsanlage über deren Überlauf unmittelbar in \nden Straßengraben eingeleitet. In den nicht genehmigten Versickerungsgraben \nleiteten außerdem die zwischen den Hallen B3 und B2 gelegene Drainrinne, der \nEinlauf des Fahrzeug- und Maschinenwaschplatzes sowie der Bodeneinlauf östlich \nder Halle B3 ein. Auch dies war nach der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 21. März \n1994 nicht gestattet. \n\n42\n\nSchließlich hat der Kläger auch Auflagen im Sinne von § 118 Satz 1 LWG nicht \nerfüllt. Spätestens seit dem Umbau und der Erweiterung seines Betriebes in den \nJahren 1998 und 1999 beseitigte er das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser \nin einer Weise, die den Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis und \nder Genehmigung zum Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage vom 21. März \n1994 zuwiderlief. U. a. hatte der Kläger nach Nr. I. 4. a) der wasserrechtlichen \nErlaubnis für eine einwandfreie Wartung und Unterhaltung aller mit der Einleitung \nzusammenhängenden Anlagen und Anlagenteile zu sorgen und bei Ausfall der \nAbwasserbehandlungsanlage oder von solchen Anlageteilen, die deren \nReinigungsleistung erheblich beeinträchtigen, die untere Wasserbehörde zu \nbenachrichtigen. Diese Auflage hat der Kläger mehrfach missachtet. Bei einer \nÜberprüfung am 20. Januar 1999 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass die \nVerrieselungsanlage verschlammt war und nicht ordnungsgemäß gewartet wurde; \ndie Benzinabscheideranlage war derart verschlammt, dass sie nicht (mehr) \neinwandfrei funktionierte. Bei der erneuten Überprüfung des klägerischen \nGrundstücks am 28. August 2001 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass der \nnachträglich eingebaute Stoßbeschicker festhing, die Mehrkammergrube \nFettablagerungen aufwies, schwarz getrübtes Abwasser ständig über die \nStoßbeschickertrennwand in die zwei Verteilerschächte und von dort in die \nRieselrohre lief, die Wand des unteren, zur Straße hin gelegenen Verteilerschachtes \nstark verrottet und durch den Betonabrieb drei Rohrabgänge zur Hälfte des \nRohrquerschnitts sowie der oberhalb gelegene Verteilerschacht verschlammt waren, \nwobei es zu Schlammeintrag in die Rieselrohre kam. \n\n43\n\nDurch das dargestellte unbefugte Handeln bzw. Nichterfüllen von Auflagen ist \ndem Beklagten im Sinne von § 118 Satz 1 LWG auch (hinreichender) Anlass für die \nDurchführung der mit dem angefochtenen Bescheid berechneten Maßnahmen \ngegeben worden. Der Kläger hat durch das unerlaubte Einleiten von Inhaltsstoffen \nvon Pflanzenschutzmitteln in das Grundwasser und in den vorhandenen Vorfluter \nsowie durch die nicht auflagengemäße Abwasserbeseitigung objektiv eine Situation \ngeschaffen, aufgrund derer der Beklagte berechtigterweise den Eindruck gewinnen \nkonnte und musste, dass eine Schädigung des Grundwassers mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit zu besorgen war. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass in \ndem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers Pflanzenschutzmittel, die \nwassergefährdende Stoffe enthalten, zum Einsatz kamen. Dementsprechend \nrechtfertigte auch allein der vom Kläger zu verantwortende Verstoß gegen die beim \nUmfüllen von Pflanzenschutzmitteln bestehende Verkehrssicherungspflicht die vom \nBeklagten getroffenen Maßnahmen. Aufgrund der festgestellten und vom Kläger im \nSinne von § 118 Satz 1 LWG zu verantwortenden Vorschädigungen bzw. \nVerunreinigungen des Grundwassers sowie des in den Vorfluter und über diesen in \nden I. gelangenden Abwassers, galt es für den Beklagten bereits deshalb \nderen Zustand weiter zu kontrollieren, um feststellen zu können, ob die ergriffenen \nGegenmaßnahmen hinreichende Wirkung zeigten oder künftig darüber hinaus noch \nweitergehende Vorkehrungen erforderlich sein würden. Dies ist vorliegend auch in \nAnsehung des bis zur Einrichtung der Grundwassermessstelle im März 2004 \nverstrichenen Zeitablaufs anzunehmen, zumal weiterhin zu besorgen war, dass \naufgrund der im Jahr 2002 festgestellten, vom Kläger zu verantwortenden \nunerlaubten bzw. nicht auflagengemäßen Abwasserbeseitigung immer noch \nwassergefährdende Stoffe in das Grundwasser und den vorhandenen Vorfluter \ngelangen konnten. \n\n44\n\nSind - wie hier - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 118 Satz 1 LWG \ngegeben, so liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde - hier des Beklagten -, \nob sie demjenigen, der die Gewässeraufsichtsmaßnahmen veranlasst hat, die hierfür \nangefallenen Kosten auferlegt. Diese Ermessensentscheidung des Beklagten kann \ndie Kammer gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt darauf hin überprüfen, ob \nder Beklagte die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten hat und ob \ner von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden \nWeise Gebrauch gemacht hat. Danach ist ein Ermessenfehler des Beklagten nicht \nersichtlich. Aus der Verpflichtung der Behörden zu wirtschaftlicher und sparsamer \nVerhaltensweise und dem Umstand, dass § 118 LWG gerade dazu dient, die Kosten \nvon Gewässeraufsichtsmaßnahmen auf deren Veranlasser abzuwälzen, \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, a. a. O., \n\n46\n\nfolgt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 118 LWG im Regelfall das \nErmessen nur durch eine Entscheidung für die Geltendmachung der Kosten fehlerfrei \nausgeübt werden kann. Diese Aspekte überwiegen im Allgemeinen - und so auch \nvorliegend - das Interesse des Kostenschuldners, von der Inanspruchnahme \nverschont zu bleiben und verbieten einen (zu) großzügigen Verzicht auf die \nGeltendmachung der Kosten. Umstände, die vorliegend eine andere Beurteilung \nrechtfertigen könnten, sind vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \nDies gilt insbesondere auch für den Einwand des Klägers, es sei nicht hinreichend \nberücksichtigt worden, dass das gegen ihn eingeleitete strafrechtliche \nErmittlungsverfahren eingestellt worden sei. Die Strafbarkeit eines Verhaltens \nerfordert nicht nur, dass der Betreffende rechtswidrig einen gesetzlichen \nStraftatbestand erfüllt hat, sondern darüber hinaus, dass dies auf schuldhaftem, d. h. \nvorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln beruht (vgl. § 15 des Strafgesetzbuches). \nDemgegenüber lässt § 118 LWG für eine Kostenerstattungspflicht bereits unbefugtes \nHandeln bzw. die Nichterfüllung von Auflagen genügen. In Anbetracht dessen kommt \nder Einstellung des gegen den Kläger eingeleiteten strafrechtlichen \nErmittlungsverfahrens vorliegend jedenfalls nicht die Bedeutung zu, dass dies ein \nAbsehen von der Geltendmachung der Kosten rechtfertigen könnte. \n\n47\n\nDie Berechtigung der im angefochtenen Kostenbescheid geltend gemachten \nKosten unterliegt auch ihrer Höhe nach keinen Bedenken. Soweit die Kosten die von \ndem mit der Einrichtung der Messstelle beauftragten Unternehmen sowie die von \ndem um die Analyse der entnommenen Wasserproben ersuchten StUA I3. dem \nBeklagten in Rechnung gestellt Beträge enthalten sind, sind diese durch die \nRechnungen des Unternehmens bzw. des StUA I3. hinreichend belegt. Auch die \nvon Seiten des Beklagten angesetzten Kosten für insgesamt drei Fahrten zum \nklägerischen Grundstück sind nicht übersetzt. Konkretere Einwendungen hat der \nKläger auch diesbezüglich nicht geltend gemacht. \n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nder Zivilprozessordnung. \n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277711","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-09-20/8-k-3457-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277711","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277711","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-09-20/8-k-3457-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277711","retrieved":"2026-07-09 02:50:41.666584+00:00"}}