{"status":"available","doknr":"OLD277710","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0920.7K4019.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-09-20","aktenzeichen":"7 K 4019/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziff. 3) des\n Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 14. Dezember 2004 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person \ndes Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des \nAufenthaltsgesetzes für Angola besteht.\n\nDie Abschiebungsandrohung in Ziff. 4) des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Dezember 2004 wird aufgehoben, \nsoweit darin dem Kläger die Abschiebung nach Angola angedroht wird.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \ndie Beklagte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer am 1. Oktober 2004 in Arnsberg geborene Kläger ist angolanischer \nStaatsangehöriger. Am 16. November 2004 beantragte er seine Anerkennung als \nAsylberechtigter.\n\n3\n\nDen Asylantrag des Vaters des Klägers lehnte das vormalige Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 8. November \n2002 ab und stellte zugleich fest, dass in seiner Person weder die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) noch Abschiebungshindernisse \nnach § 53 vorliegen. Die hiergegen von seinem Vater erhobene Klage wurde von der \nerkennenden Kammer durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 18. Juni 2003 - 7 K \n4649/02.A - abgewiesen. Den Asylantrag der Mutter des Klägers lehnte das \nBundesamt durch Bescheid vom 13. August 2003 und stellte zugleich fest, dass in \nihrer Person weder die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot noch für ein \nAbschiebungshindernis vorlägen. Auf die hiergegen von der Mutter des Klägers \nerhobene Klage verpflichtete die erkennende Kammer die Beklagte durch \nrechtskräftig gewordenes Urteil vom 23. September 2004 - 7 K 3357/03.A - \nfestzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG für Angola vorliegt. Im Übrigen wurde das Verfahren eingestellt, da die \nMutter des Klägers insoweit die Klage zurückgenommen hatte.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 14. Dezember 2004 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des \nKlägers ab, stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nund Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte den \nKläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach \nBestandskraft des Bescheides zu verlassen und drohte für den Fall, dass der Kläger \ndieser Aufforderung nicht nachkomme, die Abschiebung nach Angola oder in einen \nanderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, \nan.\n\n5\n\nAm 22. Dezember 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er vorträgt: Er gehöre schon aufgrund seines Alters der \nHochrisikogruppe von Kleinkindern unter 5 Jahren an.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt - schriftsätzlich -,\n\n7\n\n die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom \n14. Dezember 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf die angefochtene \nEntscheidung.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 4649/02.A, 7 K \n3357/03.A, 7 K 3578/03.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n13\n\nDie Kammer entscheidet gemäß § 87 a Abs. 2, 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten durch den \nBerichterstatter und gemäß \n§ 101 Abs. 2 VwGO ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die \nBeteiligten hierauf verzichtet haben.\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n15\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 14. Dezember 2004 ist in dem hier \nangefochtenen Umfang rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Denn soweit die Klage im vorliegenden Fall darauf gerichtet \nist, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nvom 14. Dezember 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des \nKlägers die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot i.S.d. - nunmehr nach Art. \n15 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes anwendbaren - § 60 Abs. 7 \ndes Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für Angola vorliegen, ist sie begründet.\n\n16\n\nNach Maßgabe des § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen \nAusländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.\n\n17\n\nEin Abschiebungsverbot kann hinsichtlich des Klägers zwar nicht aus § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG (in unmittelbarer Anwendung) hergeleitet werden. Denn soweit man \nauf Gefahren in einem Staat abstellt, denen die Bevölkerung oder die \nBevölkerungsgruppe, der der jeweilige Ausländer angehört - z.B. wie hier bei dem \nKläger die Gruppe der kleinen minderjährigen Kinder - \"allgemein\" ausgesetzt ist, \nsind diese nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60 a \nAufenthG zu berücksichtigen, so dass insoweit grundsätzlich eine Sperrwirkung für \ndie Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht\n\n18\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C \n2.01 -, in: Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, S. 48 (49) \nm.w.N. zur insoweit inhalts- und wortgleichen Vorgängerregelung des \n§ 53 Abs. 6 AuslG.\n\n19\n\nHinsichtlich Angola hat die oberste Landesbehörde indes aus völkerrechtlichen \noder humanitären Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen der \nBundesrepublik Deutschland keine entsprechende Regelung i.S.d. § 60 a AufenthG \ngetroffen.\n\n20\n\nBei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 2 \nAufenthG ist im Einzelfall aber gleichwohl Schutz vor der Durchführung der \nAbschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, wenn dem einzelnen \nAusländer keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 Satz 1 \nAufenthG zustehen, er aber gleichwohl ohne Verletzung der Grundrechte aus Art. 1 \nAbs. 1, 2 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht abgeschoben werden darf. \nDiese Voraussetzung ist aber nur bei Vorliegen einer extremen Gefahrenlage \nanzunehmen. Danach liegt eine extreme Gefahrenlage, die trotz der \nAusschlussregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Anwendung des § 60 Abs. \n7 Satz 1 AufenthG gebietet, nur vor, wenn der Ausländer im Fall seiner Abschiebung \ngleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausgeliefert würde. \n\n21\n\n Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1999 - 9 C 9.99 -; BVerwG,\n Beschluss vom 16. April 1999 - 9 B 15.99 -; BVerwG, Urteil vom\n29. März 1996 - 9 C 116.95 -, in: Die öffentliche Verwaltung (DÖV) \n1996, S. 1058; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, aaO.; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteile vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A u. - 1 A 5488/97.A -; \nOVG NRW, Urteil vom 21. September 2000 - 1 A 5615/96.A -, allesamt \nzur inhalts- und wortgleichen Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 \nAuslG; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A zu § 60 \nAbs. 7 AufenthG.\n\n22\n\nVor diesem Hintergrund kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die \nFolgen des Bürgerkrieges - was erforderlich wäre - landesweit die Annahme einer \nextremen Gefahrenlage für den Kläger im Sinne dieser Rechtsprechung \nrechtfertigen.\n\n23\n\nDies gilt zunächst im Hinblick auf unmittelbar durch militärische \nAuseinandersetzungen etwaig hervorgerufene Gefahren, zumal es seit März 2002 \nkeine militärischen Handlungen mehr zwischen der UNITA und der MPLA gab. \nZudem führt der einzige mögliche Abschiebeweg aus Deutschland nur über den \ninternationalen Flughafen von Luanda, so dass die Gefahr einer Rückführung \nunmittelbar in umkämpftes Gebiet nicht besteht.\n\n24\n\nAngesichts dieser Verhältnisse kann eine für den Kläger im Falle seiner \nRückkehr nach Angola unausweichliche, landesweit in allen Regionen Angolas \ngegebene konfliktbedingte extreme Gefährdung nicht festgestellt werden. \n \nAllerdings ist durch die schlechte Versorgungslage eine konkrete extreme \nGefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Angola zu erwarten. \n\n25\n\nAufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkrieges in Angola ist dort die \nVersorgungslage mit Nahrungsmitteln als sehr kritisch zu bezeichnen. Derzeit sind \ndie Existenzbedingungen - insbesondere für kleine Kinder und schwangere Frauen - \nin weiten Teilen des Landes nicht gewährleistet. Das Gesundheits- und \nHygienewesen ist vollständig zusammengebrochen, so dass regelmäßig auftretende \nCholera, Typhus - und Malariaepidemien ihre Opfer fordern. Aus diesen Gründen \nweist Angola laut UNICEF z.B. auch die zweithöchste Kindersterblichkeit der Erde \nmit einer Mortalitätsrate von ca. 32 - 35 % der unter 5-jährigen auf. Größere \nstaatliche Krankenhäuser gibt es nur in der Hauptstadt Luanda.\n\n26\n\nVgl. hierzu auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 1. März 2001 - 1 L \n4006/00 -.\n\n27\n\nAufgrund dieser aktuellen wirtschaftlich-sozialen Lage in Angola muss \ngegenwärtig davon ausgegangen werden, dass die Überlebensmöglichkeiten für \nBabys, kleine Kinder, \"werdende\" Mütter sowie für schwer kranke Personen in \nAngola generell als bedenklich einzustufen sind.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 1 A 259/05.A -; \nOVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 1 A 2501/04.A -; \nOVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A -; \nOVG NRW, Urteil vom 21. August 1997 - 1 A 5903/95.A -.\n\n29\n\nAllerdings ist es eine Frage des Einzelfalles, ob unter Berücksichtigung der \njeweiligen besonderen Umstände ein solches Abschiebungsverbot besteht.\n\n30\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2000 - 1 A 5615/96.A -;\n OVG NRW, Urteile vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A - u. - 1 A \n 5488/97.A -; OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 1 A 961/02.A \n -; OVG NRW, Beschluss 22. April 1999 - 1 A 1470/99.A -.\n\n31\n\nHiervon ausgehend besteht - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - im \nvorliegenden Einzelfall für den Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Angola \nwegen der dortigen schwierigen Versorgungslage eine extreme Gefahr für Leib und \nLeben.\n\n32\n\nIm vorliegenden Einzelfall gehört der minderjährige, erst \"11 Monate\" alte und in \nder Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger bereits aufgrund seines Alters der \nobenbeschriebenen Hochrisikogruppe der unter 5-jährigen Kinder an, für die das \nexistenzielle Minimum in Angola nicht gewährleistet ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt \nder Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist es ihm aufgrund seines Alters ersichtlich \nauch nicht möglich und zuzumuten in Luanda seinen Wohnsitz zu nehmen und dort \nseinen notwendigsten Lebensunterhalt entweder durch eine Arbeitsaufnahme im \nsogenannten „formalen Sektor\" (z.B. bei internationalen Organisationen, \nangolanischen Firmen etc.) oder aber durch Betätigung in dem sogenannten \n„informellen Sektor\", das heißt durch Erbringung kleinerer Dienstleistungen, \nHandwerkstätigkeiten und Straßenhandel zu bestreiten, so dass ihm im Falle seiner \nRückkehr nach Angola wegen der dortigen schwierigen Versorgungslage eine \nextreme Gefahr für Leib und Leben droht.\n\n33\n\nDie Abschiebungsandrohung war auf der Grundlage des nunmehr anwendbaren \n§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG insoweit aufzuheben, als dem Kläger die Abschiebung \nnach Angola angedroht worden ist. Denn nach der gesetzlichen Neuregelung stehen \ndie in § 60 AufenthG aufgeführten Abschiebungsverbote systematisch gleichwertig \nnebeneinander und es ist nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Staat zu \nbezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Demgegenüber \nhatte die frühere Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG bei der Benennung des \nabschiebungsrelevanten Staates noch nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG \neinerseits und § 53 Abs. 6 AuslG andererseits differenziert, wobei bei einem \nVorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG die \nZielstaatsbezeichnung nicht aufzuheben war, da nach der zwischenzeitlich \naufgehobenen Regelung des § 41 AsylVfG die Abschiebung lediglich für drei Monate \nausgesetzt war, während nunmehr wegen eines zielstaatsbezogenen \nAbschiebungsverbots grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besteht. Im Übrigen bleibt die \nRechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG \nunberührt.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b \nAsylVfG.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277710","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-09-20/7-k-4019-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277710","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277710","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-09-20/7-k-4019-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277710","retrieved":"2026-07-09 02:50:41.579954+00:00"}}