{"status":"available","doknr":"OLD277714","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0920.1L720.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-09-20","aktenzeichen":"1 L 720/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 9. August 2005 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Juli 2005 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen, \n\n4\n\nist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nzulässig, aber unbegründet. Maßgeblich hierfür ist, dass die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Juli \n2005 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise \nbegründet ist und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nOrdnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruches überwiegt. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die \nangefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. Im Übrigen fällt die \nInteressenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. \n\n5\n\nErmächtigungsgrundlage für den Widerruf der dem Antragsteller am 17. August \n1984 erteilte Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE und BE ist § 8 Abs. 2 des \nGesetzes über das Fahrlehrerwesen vom 25. August 1969 (BGBl I 1336), zuletzt \ngeändert durch Art. 44 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I 1818) - FahrlG -. \nNach dieser Vorschrift ist die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich \neine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Die \nVorschrift räumt der Behörde im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers kein \nErmessen ein. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 FahrlG wird die Fahrlehrerlaubnis \nerteilt, wenn der Bewerber geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine \nTatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen \nlassen. Unzuverlässig ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlG im Sinne des § 2 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 der Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die \nPflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm \nberuhenden Rechtsverordnungen obliegen. Hierbei muss es sich um Pflichten \nhandeln, die dem Erlaubnisinhaber im Zusammenhang mit der Ausbildung von \nFahrschülern auferlegt sind. Es ist anerkannt, dass bei sexuellen Übergriffen auf \nFahrschülerinnen die Berufspflichten zur gewissenhaften Ausbildung der Fahrschüler \ngröblich verletzt werden. \n\n6\n\n Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 7. Juni 2002 - 8 B 636/02 -, in Deutsches \nAutorecht (DAR) 2002, S. 425. \n\n7\n\nSolche sexuell motivierten Übergriffe liegen auch vor, wenn der Erlaubnisinhaber \nFahrschülerinnen in verbaler Form sexuell bedrängt und beleidigt. Der Tatbestand \nder Beleidigung kann auch in schriftlicher Form verwirklicht werden.\n\n8\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Antragsteller ist als Fahrlehrer \nunzuverlässig. Er hat ausweislich des Sachverhaltes, der seiner Verurteilung durch \ndas Amtsgericht B. vom 12. April 2005 - 100 Js 25/05 4 Ds 24/05 - wegen \nBeleidigung in 28 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Bedrohung, und wegen \nBesitzes kinderpornographischer Schriften zu 150 Tagessätzen zu je 40 EUR \nGeldstrafe zugrunde liegt, die ihm zur Last gelegten Taten zum Teil gegenüber \n(ehemaligen) Fahrschülerinnen begangen. Er schickte wenigstens an neun Frauen \nteilweise über zwei Jahre hinweg anonym bzw. unter falschem Namen über ein nicht \nregistriertes Mobiltelefon zahlreiche „SMS\"-Nachrichten gröblichst pornographischen \nund beleidigenden Inhalts. Vier der betroffenen Frauen - die als Zeuginnen im \nStrafverfahren gegen den Antragsteller benannten A. B., L. J., A. R. und O. E. - \nwaren nachweislich im Tatzeitraum Fahrschülerinnen in Fahrschulen, in denen der \nAntragsteller beschäftigt war. Die Zeugin L. J. gab im Ermittlungsverfahren gegen \nden Antragsteller darüber hinaus an, dass der Fahrlehrer „V. „ bei der Fahrschule \n„H. „ (T. ) ihr gegenüber „ein paar Mal recht anzügliche Bemerkungen gemacht\" \nhabe. Hiernach steht aus der Sicht der Kammer fest, dass der Antragsteller jedenfalls \ndiesen vier Frauen gegenüber die Straftaten unter Ausnutzung seiner Position als \nFahrlehrer beging, indem er die Opfer dieser Straftaten unter den Fahrschülerinnen \nderjenigen Fahrschulen, an denen er beschäftigt war, auswählte. Dieser -\n wiederholte - Pflichtenverstoß war nicht nur in Anbetracht des Zeitraumes, über den \nhinweg er erfolgte, sondern auch hinsichtlich des Inhaltes der Beleidigungen \ngröblich. \n\n9\n\nDer Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Der \nAntragsteller hat über einen beachtlichen Zeitraum von etwa zwei Jahren hinweg \nFahrschülerinnen erheblich sexuell belästigt und beleidigt. Die Kammer sieht die \nGefahr, dass diese Übergriffe sich in der Zukunft wiederholen könnten. Die \nZuverlässigkeitsprognose kann nicht günstiger ausfallen, weil der Antragsteller auch \nim Rahmen dieses Verfahrens kein Wort des Bedauerns über sein Fehlverhalten \ngeäußert hat. Er hat zudem nicht dargelegt, dass er Anstrengungen unternommen \nhat oder unternimmt, um sein - für ihn bislang schon strafrechtlich folgenreiches - \nSexualverhalten kontrollieren zu lernen. \n\n10\n\nDer Widerruf ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Antragsteller \n\"nur\" wegen Beleidigung der Fahrschülerinnen strafrechtlich verurteilt wurde und \ndiese Straftaten nach seiner Auffassung keine „schweren\" Straftaten darstellen. Denn \nfür die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs kommt es nicht auf die \nstrafrechtliche Einordnung seiner Verfehlungen an. Entscheidend ist vielmehr allein, \nob die festgestellten Taten als Verstöße gegen die ihm als Fahrlehrer obliegenden \nBerufspflichten zu werten sind. \n\n11\n\n Vgl. OVG NRW a. a. O. \n\n12\n\nDies ist aber aus den dargelegten Gründen der Fall. Ob die übrigen vom \nAntragsteller verwirklichten Straftatbestände, die der erwähnten Verurteilung \nzugrunde liegen, insbesondere der Besitz kinderpornographischer Schriften, oder die \nweitere Bestrafung wegen Steuerhehlerei ebenfalls Verstöße gegen die \nBerufspflichten eines Fahrlehrers sind, kann daher dahinstehen. \n\n13\n\nAuch der Umstand, dass der Antragsteller seine Existenz als Fahrlehrer oder \nInhaber einer Fahrschule oder auch seine Unterhaltspflichten gegenüber seinem \nSohn durch den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis gefährdet sieht, begründet nicht die \nUnverhältnismäßigkeit des Widerrufes. Durch die groben sexuellen Beleidigungen \nder Fahrschülerinnen hat der Antragsteller gezeigt, dass er im Ergebnis für den Beruf \ndes Fahrlehrers ungeeignet ist. Soweit er in seiner eigenen Fahrschule selbst als \nFahrlehrer tätig werden wollte, mag sich seine Situation als Unternehmer nunmehr \nzwar schwieriger darstellen, weil er selbst nicht mehr die für den Fahrlehrerberuf \nerforderliche Zuverlässigkeit besitzt und diesen Beruf daher nicht mehr ausüben darf. \nDiese Folge hat er indes selbst zu verantworten. \n\n14\n\nInfolgedessen fällt auch die Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen \nzu Ungunsten des Antragstellers aus. Es besteht ein dringendes öffentliches \nInteresse daran, Fahrschülerinnen vor sexuell motivierten Beleidigungen und \nNachstellungen des Antragstellers zu schützen. Die dringende Gefahr der \nWiederholung solcher Taten sieht die Kammer nach der bereits dargelegten \nZuverlässigkeitsprognose im gegenwärtigen Zeitpunkt noch gegeben. Das Interesse \ndes Antragstellers an einer weiteren Ausübung des Fahrlehrerberufes muss dahinter \nzurücktreten. \n\n15\n\nDie Aufforderung zur unverzüglichen Rückgabe des Fahrlehrerscheines nach \ndem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis beruht auf § 8 Abs. 3 FahrlG und trifft nicht auf \nrechtliche Bedenken. \n\n16\n\nDie Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 EUR für den Fall der \nNichtbefolgung dieser Aufforderung trifft nicht auf rechtliche Bedenken (vgl. §§ 55 \nAbs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen - VwVG -). Es ist gemäß § 63 Abs. 5 VwVG auch in bestimmter \nHöhe angedroht worden. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist erforderlich, aber \nauch ausreichend, um den Antragsteller zu der geforderten Handlung zu \nveranlassen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes erscheint angemessen. \n\n17\n\nDie Kostenfestsetzung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes. Sie lehnt sich in der Höhe der aktuellen Rechtsprechung für \ngewerberechtliche Verfahren\n\n18\n\n vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, Gewerbearchiv \n(GewArch) 2005, S. 77, \n\n19\n\nan, weil der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis der Untersagung eines ausgeübten \nGewerbes gleichkommt. \n\n20\n\n Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. \nOktober 2003 - 9 S 2037/03 -, GewArch 2004, S. 35.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277714","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-09-20/1-l-720-05","cited_norms":[{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277714","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277714","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-09-20/1-l-720-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277714","retrieved":"2026-07-09 02:50:42.018024+00:00"}}