{"status":"available","doknr":"OLD277762","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0916.12K3909.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-09-16","aktenzeichen":"12 K 3909/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger stammen aus W im Kosovo und gehören dem Volke der Ashkali an. \nSie reisten am 23. Juni 2004 mit Visa der deutschen Auslandsvertretung in Q in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 17. September 2004 ihre \nAnerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung ihrer Asylanträge gaben die \nKläger bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im \nFolgenden: Bundesamt) am 21. September 2004 an: Ihre Probleme als Ashkali \nhätten mit dem Einmarsch der KFOR-Truppen im Jahr 1999 begonnen. Bereits fünf \nTage nach dem Einmarsch seien der Vater und der Onkel des Klägers von \nUniformierten der UCK entführt worden. Sein Vater und sein Onkel hätten jeweils \n10.000,-- DM bei sich gehabt; dieses Geld sei ihnen abgenommen worden. Man \nhabe sie aufgefordert, den Kosovo zu verlassen. Nach einem Tag seien sie \nschließlich wieder zurückgebracht worden. Aus Angst habe man die Entführung nicht \nangezeigt. Etwa einen Monat später sei eine erste Handgranate in den Laden der \nFamilie geworfen worden; diese sei jedoch nicht explodiert. Es seien KFOR-Truppen \n(Franzosen) gekommen und hätten den Fall untersucht. Sie hätten Hilfe zugesichert, \njedoch habe sich nichts getan. Etwa 20 Tage später sei eine zweite Handgranate \nexplodiert. Hierbei seien ein Bruder des Klägers und ein albanischer Kunde verletzt \nworden. Zumindest drei Mal pro Woche sei das Haus mit Steinen beworfen worden \nund dies sei über Jahre hinweg geschehen. Im Winter 2000 seien nochmals zwei \nHandgranaten geworfen worden. Durch die Explosion einer der Handgranaten seien \nalle Fenster zerborsten. Die zweite Handgranate sei nicht explodiert und die dritte sei \nvor dem Tor als Sprengfalle angebracht worden. Diese sei allerdings von Soldaten \nentdeckt und entschärft worden. Während dieser Zeit seien die anwesenden 45 \nMitglieder der Familie in einem 300 m entfernten Haus untergebracht worden. Seit \n1999 habe man nur noch in N arbeiten dürfen und das nur zwei Stunden täglich. \nAuch seien sie von Leuten der UCK erpresst worden. Hierbei habe es sich um eine \nSchutzgelderpressung gehandelt. Sie seien mit dem Tod bedroht worden, falls sie \ndie Zahlungen nicht leisteten. Im Jahre 2002 seien 16 Ochsen von einer schwarz \nuniformierten Bande gestohlen worden. Dies sei am nächsten Morgen den KFOR-\nSoldaten und der Polizei gemeldet worden, jedoch hätten diese den Vorfall nicht \ngeglaubt. Von 1999 bis zum März 2004 sei es permanent zu Gewaltakten und \nkriminellen Akten von Seiten der Albaner gegen ihre Familie gekommen. Dies sei \nunter den Augen der KFOR-Soldaten geschehen, die sie nicht geschützt hätten. \nInsgesamt seien 17 Handgranatenwürfe vorgekommen. Am 18. März 2004 sei ihr \nHaus überfallen und angezündet worden. Sie seien zunächst zur Polizeischule und \ndann zu einem Gefängnis gebracht worden. Danach seien sie in einem \nfranzösischen Camp in Zelten untergebracht worden, wo sie etwa drei Monate gelebt \nhätten. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 2. November 2004 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der \nKläger ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. Zudem \nforderte es die Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf und \ndrohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die zwangsweise Abschiebung nach \nSerbien und Montenegro bzw. in einen anderen Staat an, in den die Kläger einreisen \ndürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.\n\n4\n\nDie Kläger haben daraufhin am 10. Dezember 2004 die vorliegende Klage \nerhoben, zu deren Begründung sie ergänzend geltend machen: Es sei davon \nauszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo in erhebliche Gefahr \ngeraten würden, Opfer von von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen \nnicht effektiv beherrschbaren Übergriffen zu werden. Dies reiche für die Annahme \naus, es drohe im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) \nwegen der Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali „erweislich\" Verfolgung durch \n„nicht staatliche Akteure\", gegen die Schutz zu bieten die internationalen \nOrganisationen nicht in der Lage sind. Zudem leide der Kläger unter einer \nposttraumatischen Belastungs-\nstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode. Ausweislich der ärztlichen \nBescheinigung der Klinik für psychotherapeutische Medizin -Institutsambulanz\n/Polyklinik - E vom 6. Juli 2005 sei im Falle einer nicht freiwilligen Rückkehr ins \nHeimatland oder bei vorzeitiger Beendigung der Therapie mit einer schweren \nRetraumatisierung und einer erheblichen Verschlechterung des ohnehin schweren \nKrankheitsbildes zu rechnen. Die Abschiebung selbst werde mit hoher Wahrschein-\nlichkeit zur Suizidgefährdung des Klägers führen. Nach einer Bescheinigung der o.g. \nKlinik vom 3. Mai 2005 leide die Klägerin an posttraumatischer Belastungsstörung, \nschwerer depressiver Episode, somatoformer Störung, Diabetes mellitus Typ 2, \nMamma-Karzinom links und arterieller Hypertonie.\n\n5\n\nDie Kläger beantragen,\n\n6\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nvom 2. November 2004 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 \nAufenthG vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\n die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem ablehnenden \nBescheid.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nParteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n13\n\nSoweit die Kläger die Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung \nbegehren, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungs-\nhindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, ist die Klage als Verpflichtungs-\nklage im Sinne des § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar \nzulässig, aber unbegründet, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom \n2. November 2004 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren \nRechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigte und auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.7 \nAufenthG vorliegen. \n\n14\n\nDie Kläger sind nicht politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) und haben damit einhergehend auch keinen Anspruch auf die \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. \nPolitisch Verfolgter ist, wer wegen seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen \nGrundentscheidung oder wegen für ihn unverfügbarer Merkmale, die sein Anderssein \nprägen (z. B. Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) \ngezielt staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, so dass er sich in einer ausweglosen, \nseine Menschenwürde verletzenden Lage befand, in der er Zuflucht in der \nBundesrepublik Deutschland sucht. Dabei braucht eine Verfolgungsmaßnahme noch \nnicht erlitten zu sein; es ist ausreichend, wenn sie vor der Flucht unmittelbar \ndroht.\n\n15\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß \nvom 23. Januar 1991 - 2 BvR 515/89 - und \n- 2 BvR 902/85 - sowie - 2 BvR 1827/89 - in: \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfGE) 83, 216.\n\n16\n\nVerfolgung bedeutet in diesem Zusammenhang einen Angriff auf Leib, Leben \noder die persönliche Freiheit des Einzelnen, wobei Eingriffe in Leben, Gesundheit \nund die Bewegungsfreiheit regelmäßig asylerheblich sind, während sonstige \nRechtsverletzungen und Freiheitsbeschränkungen nur Asylerheblichkeit erlangen \nkönnen, wenn sie den Betreffenden ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n17\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n20. November 1990 - 9 C 74.90 - in: Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl) 1991, 541.\n\n18\n\nDarüber hinaus kann sich eine politische Verfolgung auch aus der Zugehörigkeit \nzu einer bestimmten Gruppe von Menschen ergeben, wenn im landesweiten, \nregionalen oder lokalen Bereich jedes einzelne Mitglied dieser Gruppe allein \ndeswegen, weil es die gruppenspezifischen Merkmale aufweist, mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit asylerhebliche Rechtsverletzungen zu befürchten hat. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 24. September 1992 \n- 9 B 130.92 -, in: Informationsbrief \nAusländerrecht (InfAuslR) 1993, 31.\n\n20\n\nDie vorgenannten Voraussetzungen sind mit Blick auf die Kläger nicht erfüllt.\n\n21\n\nDie von den Klägern bei der Anhörung und im Termin zur mündlichen \nVerhandlung geschilderten Übergriffe seit dem Einmarsch der KFOR-Truppen im \nJahre 1999 können nicht zur Anerkennung als Asylberechtigte führen, da diese nicht \nkausal für die als Folge der Ereignisse vom März 2004 erfolgte Ausreise waren. Auch \ndie Zugehörigkeit zum Volk der Ashkali und die die Kläger betreffenden glaubhaften \nGeschehnisse vom März 2004 können nicht zum Erfolg der Klage führen. Nach \ngefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung unterliegen Ashkali im Kosovo keiner \nstaatlichen oder quasi- staatlichen Gruppenverfolgung. Zwar sind Angehörige des \nVolkes der Ashkali im Kosovo weiterhin Übergriffen der albanischen \nBevölkerungsmehrheit ausgesetzt.\n\n22\n\nVgl. hierzu aus letzter Zeit: Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom \n10. Februar 2004 und 4. November 2004\n\n23\n\nInsoweit handelt es sich aber nicht um eine staatliche Verfolgung dieser \nMinderheit, da die Übergriffe und Vertreibungen durch albanische Extremisten \nerfolgen und diese im Kosovo keine staatsähnliche Gewalt ausüben. Es ist in der \nRechtsprechung inzwischen geklärt, dass Ashkali im Kosovo keiner asylrelevanten \nVerfolgung unterliegen, weil die Gebietsgewaltinhaber KFOR und UNMIK \ngrundsätzlich auch im Hinblick auf Minderheiten schutzwillig und schutzfähig sind \nund die immer noch vorkommenden Übergriffe gegen einzelne Angehörige von \nMinderheiten im jeweiligen Einzelfall mangels Zurechenbarkeit keine mittelbare \nstaatliche Verfolgung darstellen.\n\n24\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen \n(OVG NRW), Beschlüsse vom 29. Juni 2000 - 13 A 2540/00.A -, vom \n4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A - vom 4. Juli 2002 - 14 A 891/02.A - sowie \nUrteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -; OVG Lüneburg, Beschluss \nvom 12. Juni 2001 - 8 L 516/97 -; Thüringer OVG, Urteil vom 25. April \n2002 - 3 KO 264/01 -.\n\n25\n\nDie Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an und verweist zur \nBegründung auf die Ausführungen in diesen Entscheidungen, die weder durch das \nklägerische Vorbringen noch durch die der Kammer vorliegenden neueren \nErkenntnisse in Zweifel gezogen werden. An dieser Bewertung ändern auch die im \nMärz 2004 entstandenen Unruhen mit Gewalttätigkeiten zwischen Albanern und \nSerben und die bei der Gelegenheit gegen Minderheiten geführten Übergriffe nichts. \nDie von Gewalt begleiteten Unruhen richteten sich nicht vorrangig gegen Ashkali, \nauch wenn in einigen Städten einzelne Familien dieser Minderheit - wie die Kläger in \nW - aus unterschiedlichen Gründen schwer angegriffen worden sind. Die Unruhen \nsind im Übrigen beigelegt. Die Truppen der KFOR sind in der Folgezeit verstärkt \nworden. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, \ndass die Gebietsherrschaft von UNIMK und KFOR im Kosovo durch die gewalttätigen \nUnruhen im März 2004 nachhaltig gefährdet war oder ist und dass sich die Gefahren-\nlage für Ashkali gegenüber derjenigen vor den März- Unruhen entscheidend \nverschlechtert hat.\n\n26\n\n Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2004- 13 A \n 2515/04.A-, vom 3. November 2004 - 13 A 3902/04.A -\n und vom 22. April 2005 - 13 A 3127/04.A\n\n27\n\nAuch das klägerische Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die \nKläger nicht davon berichtet haben, in den Monaten zwischen den Unruhen und ihrer \nAusreise schutzlos weiteren Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Soweit die \nKläger einen Vorfall vom Juli 2004 -d.h. nach ihrer Ausreise - erwähnt haben, bei \ndem Jugendliche in das Militärlager eingedrungen sind, die Zelte mit Steinen \nbeworfen und gedroht haben, die Familie R. zu ermorden, falls diese den \nKosovo nicht verlasse, zeigt dies die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der \nGebietsgewaltinhaber, da die KFOR-Truppe Hubschrauber angefordert hat, die die \nAngreifer vertrieben haben.\n\n28\n\nUnter diesen Umständen liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 \nAufenthG nicht vor. Zwar kann nach § 60 Abs.1 Satz 4 c AufenthG eine Verfolgung \nim Sinne des § 60 Abs.1 Satz 1 AufenthG auch von nichtstaatlichen Akteuren \nausgehen, sofern der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder \nwesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler \nOrganisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz \nvor der Verfolgung zu bieten. Nach den obigen Ausführungen kann indes nicht davon \ngesprochen werden, dass UNMIK und KFOR derzeit nicht willens oder erwiesener-\nmaßen nicht in der Lage wären, Ashkali Schutz vor Übergriffen Dritter zu bieten; \nvielmehr erweisen die nach den Unruhen ergriffenen verstärkten Sicherheits-\nmaßnahmen von UNMIK und KFOR und die seither eingetretene Beruhigung der \nSicherheitslage, dass UNMIK und KFOR in Zusammenarbeit mit den übrigen \nstaatliche Gewalt im Kosovo ausübenden Stellen sowohl willens als auch \ngrundsätzlich zum Schutz von Minderheiten in der Lage sind. Dass sich dennoch \nauch für die Zukunft Übergriffe nicht gänzlich ausschließen lassen, rechtfertigt nicht \ndie Annahme, dass die staatstragenden Organisationen „erwiesenermaßen nicht in \nder Lage\" wären, der Minderheit der Ashkali aus dem Kosovo in der Provinz selbst \nSchutz zu gewähren. Vielmehr ist die Schutzfähigkeit internationaler Organisationen \nhinsichtlich privater Übergriffe dann anzunehmen, wenn diese den Staat oder einen \nwesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, was im Kosovo der Fall ist. Die \nForderung nach Effektivität in dem Sinne, dass es als sicher ausgeschlossen sein \nmuss, dass ein Minderheitenangehöriger im Falle einer Rückkehr in den Kosovo \nOpfer eines Übergriffs durch einen Angehörigen der albanischen Bevölkerungs-\nmehrheit im Sinne eines „nichtstaatlichen Akteurs\" wird, ginge an der Lebens-\nwirklichkeit vorbei.\n\n29\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Beschluss vom 11. Mai \n2005 - 1 Q 16/05\n\n30\n\nDemnach hat das Bundesamt auch im Hinblick auf die begehrte Zuerkennung \nder Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs.1 Satz 4 c AufenthG zu Recht den \nAsylantrag der Kläger abgelehnt.\n\n31\n\nDie Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs.7 AufenthG vorliegen. Ein \nAbschiebungshindernis ist zunächst nicht im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit \nder Kläger zum Volk der Ashkali gegeben. Die Voraussetzungen des § 60 Abs.7 Satz \n1 AufenthG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) liegen insoweit \nnicht vor. Denn nach Satz 2 dieser Vorschrift werden Gefahren, denen die \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei \nEntscheidungen nach § 60 a Abs.1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Fehlt es aber- \nwie hier - an einer ausdrück-\nlichen Anordnung der obersten Landesbehörde, so ist aus verfassungsrechtlichen \nGründen Abschiebungsschutz wegen allgemeiner Gefahren nur zu gewähren, wenn \neine solch extreme Gefahrenlage vorliegt, bei der jeder Ausländer im Falle seiner \nAbschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen ausgeliefert würde.\n\n32\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Oktober \n1995 \n- 9 C 9.95 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 199 \nzu § 53 Abs.6 des Ausländergesetzes (AuslG)\n\n33\n\nDie Sperrwirkung des § 60 Abs.7 Satz 2 AufenthG ist hierbei jedoch nicht nur \ndann zu beachten, wenn ein Abschiebestop- Erlass nach § 60 a Abs.1 AufenthG \nbesteht, sondern auch dann, wenn eine andere ausländerrechtliche Erlasslage oder \neine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen \nvergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01 -, in: NVwZ 2001, \n1420 zu § 53 Abs.6 AuslG.\n\n35\n\nDies ist im Hinblick auf Angehörige des Volkes der Ashkali der Fall. Der Bundes-\ninnenminister und der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten \nNationen für den Kosovo haben am 31. März 2003 ein Memorandum of \nUnderstanding unterzeichnet, nach dem ab dem 1. April 2003 auch Angehörige von \nethnischen Minderheiten in das Kosovo zurückgeführt werden können. Eine \nRückführung von Angehörigen der Minderheit der Ashkali soll nach Nr. 4 dieser \nVereinbarung jedoch erst nach einem gesonderten individuellen Prüfungsverfahren \nerfolgen. Dieses individuelle Prüfungsverfahren (Nr. 5 und 6 des Memorandums) \nsieht vor, dass UNMIK die von deutscher Seite beabsichtigte Rückführung von \nPersonen anhand der übermittelten individuellen Daten (u.a. Personaldaten inklusive \nEthnie, letzter Wohnsitz im Kosovo, Bezugspersonen im Kosovo sowie Hinweise auf \nbestehende Krankheiten/Behinderungen bzw. besondere Betreuungsbedürftigkeit) \ndahingehend prüft, ob die zur Rückführung angemeldete Person noch individuellen \nSchutzes bedarf. Aufgrund dieser individuellen Prüfung erscheint es gewährleistet, \ndass nur solche Personen zurückgeführt werden, die keines individuellen Schutzes \nbedürfen. Die Umsetzung dieser Vereinbarungen ist in Nordrhein-Westfalen auch \ndurch einen entsprechenden Erlass gewährleistet.\n\n36\n\nVgl. Runderlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 7. April 2003 - Az. 14/44-386 - I 14 (Kosovo) -.\n\n37\n\nNachdem zwischenzeitlich aufgrund der März-Unruhen ein Abschiebestop \nbestand, kann als Ergebnis der am 25. und 26. April 2005 in Berlin stattgefundenen \nGespräche zwischen einer Bund-Länder-Delegation und UNMIK zu Fragen der \nRückführung von ethnischen Minderheiten in das Kosovo ab Mai mit der Wieder-\naufnahme der Rückführung von Ashkali und Ägyptern begonnen werden. Wie bereits \nzuvor werden Personen dieser Volksgruppe abhängig von den Ergebnissen eines \nindividuellen von UNMIK durchgeführten Prüfverfahrens zurückgeführt, wobei die \ndeutsche Seite UNMIK die Rückführung von Ashkali und Ägyptern mit einer Frist von \n40 Tagen vor dem geplanten Rückkehrtermin ankündigen wird. Hierdurch ist \nweiterhin gewährleistet, dass nur Personen zurückgeführt werden, die eines \nindividuellen Schutzes nicht bedürfen.\n\n38\n\nVgl. Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 24. Mai 2005 - Az: 15-39.02.01-1-132 -.\n\n39\n\nDie Kläger haben auch im Hinblick auf individuelle, hier krankheitsbedingte \nGründe keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines \nAbschiebungshindernisses im Sinne des § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG. Insoweit ist für \nden Kläger eine Bescheinigung der Rheinischen Kliniken E - Klinik für \nPsychotherapeutische Medizin - vom 6. Juli 2005 vorgelegt worden, in der für den \nKläger eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive \nEpisode diagnostiziert wird. Eine weitere Bescheinigung der o.g. Klinik vom 3. Mai \n2005 stellt für die Klägerin folgende Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung, \nschwere depressive Episode, somatoforme Störung, Diabetes-mellitus Typ 2, \nMamma-Karzinom links und arterielle Hypertonie.\n\n40\n\nDiesen Bescheinigungen ist ein Abschiebungshindernis nicht zu entnehmen. Ein \nzwingendes Abschiebungshindernis wird nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, \n\n41\n\nvgl. Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, \n383 und vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000,16,\n\n42\n\ndurch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten nur dann begründet, wenn die \nkonkrete erhebliche Gefahr besteht, dass die Krankheit des ausreisepflichtigen \nAusländers sich alsbald nach der Einreise in seinen Heimatstaat wesentlich oder \nsogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Als eine zur Gewährung von \nAbschiebungsschutz verpflichtende gravierende Beeinträchtigung der Schutzgüter \nLeib und Leben kommt nur eine solche (psychische) Erkrankung in Betracht, die im \nAbschiebungszielstaat infolge fehlender natürlicher, zeitabhängiger Eigenheilkraft \nund unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten zu einer Verschlimmerung mit \nextremen Leibes- und Lebensgefahren für den ausreisepflichtigen Ausländer, d.h. zu \naußergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder \nexistenzbedrohenden Zuständen führen wird.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2001 - 13 A 1287/01.A -\n.\n\n44\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. § 60 Abs. 7 AufenthG setzt \nvoraus, dass bei dem Ausländer bei Abschiebung in das angekündigte Zielland eine \nerhebliche konkrete Gefahr für die angeführten Schutzgüter besteht. Eine erhebliche \nGefahr besteht bei geltend gemachten Gesundheitsgefahren bei wesentlicher \nVerschlimmerung des Gesundheitszustandes, der angesichts des Gewichts der \nübrigen Schutzgüter der Vorschrift, des ihr immanenten Zumutbarkeitsgedankens \nund in Anlehnung an die auch für den Einzelnen geltende Reichweite des \nGrundrechtsschutzes im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG nur bei außergewöhnlich \nschweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden \nZuständen - existentielle Gesundheitsgefahren - bejaht werden kann. Eine konkrete \nVerschlimmerung einer Erkrankung ist anzunehmen bei alsbald nach Rückführung in \ndas Zielland zu erwartender Verschlimmerung. Eine nicht zu erwartende Heilung \neiner Erkrankung im Zielstaat stellt jedoch noch keine Verschlimmerung einer \nErkrankung und erst recht keine wesentliche Verschlimmerung dar. Auch soll der \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG dem Ausländer weder einen \nHeilungserfolg unter Inanspruchnahme des Gesundheitssystems des Zufluchtstaates \nDeutschland noch einen Heilungserfolg im Abschiebungszielland sichern. Vor diesem \nrechtlichen Hintergrund können die Voraussetzungen für ein gesundheitsbedingtes \nAbschiebungshindernis nicht an deutschen Standards gemessen sowie an Qualität \nund Dichte der Gesundheitsversorgung im Abschiebungszielland einschließlich \nKostenbeteiligung des Betroffenen keine der hiesigen Gesundheitsversorgung \nentsprechende Anforderungen gestellt werden. Ein Abschiebungshindernis ist \ndeshalb nicht anzunehmen, wenn eine dem Standard des Abschiebungsziellandes \nentsprechende, aber noch ausreichende zumutbare Gesundheitsversorgung \ngegeben ist.\n\n45\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n- OVG NRW -, Beschlüsse vom 17. September 2004 \n- 13 A 3597/04.A - und vom 15. Oktober 2004 - 18 B 2140/03 -.\n\n46\n\nAusweislich der vorliegenden Erkenntnisse ist jedem psychisch Erkrankten im \nKosovo zumindest eine medikamentöse Behandlung, neben die inzwischen \nzunehmend in den Zentren der Provinz Gesprächstherapieangebote staatlicher \nStellen und internationaler Hilfsorganisationen treten, zugänglich.\n\n47\n\nVgl.: Bericht über die abschiebungsrelevante Lage in Serbien und \nMontenegro (Kosovo) vom 10. Februar 2004, Deutsches \nVerbindungsbüro Kosovo an das VG Stuttgart vom 4. Juni 2004, \nBundesamt -Online-loseblattwerk- Serbien und Montenegro (inkl. \nKosovo) 9. Gesundheitswesen, Juni 2004.\n\n48\n\nDiese verhindert bei der Bereitschaft der Patienten zum Angehen und \nÜberwinden der Erkrankung jedenfalls ein Verschlimmern einer psychischen \nErkrankung und erst recht den Eintritt einer krankheitsbedingten existentiellen Gefahr \nfür Leib und Leben des Rückkehrers. Auch eine posttraumatische Belastungsstörung \nnach ICD 10 mit ihren Symptomen wie ängstliche Anspannung, Unruhe, \nKonzentrations- und Schlaf-\nstörungen, Übelkeit, Überempfindlichkeit, Schreckenserinnerung, Gefahrvisionen, \nVerzweiflung, Hilflosigkeitsgefühl, emotionale Stumpfheit, Todesgedanken u.a. ist bei \neiner unfreiwilligen Rückführung in den heimatlich befriedeten Kulturkreis unter \nVermeidung des Ortes der früheren Traumatisierung dann nicht als existentielle \nGesundheitsgefahr zu qualifizieren, zumal wenn eine denkbare Eskalierung des \nKrankheitszustandes des Betroffenen angesichts der Erfolglosigkeit des Bemühens \num einen Verbleib im Zufluchtsstaat medikamentös aufgefangen wird.\n\n49\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - \nOVG NRW -, Beschluss vom 17. September 2004 - 13 A \n3597/04.A.\n\n50\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann ein Abschiebungshindernis in der \nPerson der Kläger unter dem Gesichtspunkt einer posttraumatischen Belastungs-\nstörung und einer schweren depressiven Episode nicht bejaht werden. Angesichts \nder obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass diese Erkrankung der Kläger \njedenfalls durch medikamentöse Behandlung soweit behandelbar ist, dass konkrete \nindividuelle existentielle Leibes- und Lebensgefahren für den Fall einer Rückkehr in \nden Kosovo nicht mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen \nsind, zumal die Kläger erst am 29. April 2005, d.h. mehr als ein Jahr nach den \nEreignissen vom März 2004 und etwa 10 Monate nach ihrer Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland ärztliche Hilfe in Anspruch genommen haben und den \nBescheinigungen existentielle Schäden nicht zu entnehmen sind. Soweit für den \nKläger dargelegt ist, dass die Abschiebung selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit zur \nSuizidgefährdung führen wird, so kann dies allenfalls zur Bejahung eines nicht vom \nBundesamt sondern von der Ausländerbehörde zu prüfenden inlandsbezogenen \nAbschiebungshindernisses führen. \n\n51\n\nDas für die Klägerin diagnostizierte Mamma-Karzinom ist nach ihren Angaben \nnoch im Kosovo operiert worden und es nicht geltend gemacht, dass ein Rezidiv \nentstanden wäre oder eine medikamentöse Therapie durchgeführt würde. Arterielle \nHypertonie und Diabetes mellitus sind im Kosovo behandelbar, wobei sich \nBesonderheiten für Angehörige der Volksgruppe der Ashkali nicht ergeben.\n\n52\n\nVgl. Auskunft des Deutschen Verbindungsbüro Kosovo an das VG \nSigmaringen vom 7. Juni 2005\n\n53\n\nDa auch gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung keine \nrechtlichen Bedenken bestehen, ist die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs.1 \nVwGO, 83 b AsylVfG abzuweisen.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277762","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-09-16/12-k-3909-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":15},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277762","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277762","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-09-16/12-k-3909-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277762","retrieved":"2026-07-09 02:50:46.935621+00:00"}}