{"status":"available","doknr":"OLD277856","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0913.11K2120.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-09-13","aktenzeichen":"11 K 2120/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 13.06.2003 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 12.05.2004 wird \naufgehoben, soweit der Beklagte darin Baugebühren von mehr als 20.549,00 EUR \nfestgesetzt hat. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 9/10, der Beklagte zu \n1/10.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 11.06.2003 die Genehmigung zur \nErrichtung von zwei Lebensmittelmärkten - einem Discounter und einem \nEinkaufsmarkt - mit einem angegliederten Parkplatz. Dem am 20.12.2002 beim \nBeklagten eingegangenen Bauantrag des Klägers entsprechend sollte der \nDiscounter über eine Gesamtgrundfläche von 1.018,94 m² verfügen, wovon 734,33 \nm² auf die Bereiche Verkauf und Vorkasse, 238,69 m² auf Lagerfläche und 45,92 m² \nauf Büro- und Personalräume (Aufenthalt, WC und Flur) entfielen. Für den \nEinkaufsmarkt war eine Gesamtgrundfläche von 1.714,98 m² vorgesehen, wovon auf \ndie Bereiche Verkauf (einschließlich Bäcker und Zeitschriftenverkauf) und Vorkasse \n1.276,22 m², auf Flächen für Lager, Kühlung, Fleischvorbereitung, Kunden-WC etc. \n385,93 m², auf Personalräume (Aufenthalt, WC, Umkleide) 43,69 m² sowie auf \nBürofläche 9,14 m² entfielen. Die Märkte sollten errichtet werden als zwei \naneinandergebaute, durch eine Brandwand aus Fertigteilen getrennte Bauwerke. Die \nAußenwände dieser Bauwerke sollten aus auf Streifenfundamenten errichteten \nStahlbetonstützen mit verputzten Außenwänden aus Porenbeton bestehen. Für die \nDachkonstruktion waren Nagelplattenbinder, für die Eindeckung Dachpfannen \nvorgesehen. Die Decken sollten aus abgehängten Mineralfaserplatten mit \nzusätzlichen Unterdecken F30 im Bereich von Lager- und Sozialräumen, der Böden \naus Kunststein auf Stahlbetonsohle gestaltet werden. Die Trennwände im \nInnenbereich sollten aus Mauerwerk bestehen. Den insgesamt umbauten Raum gab \nder Kläger mit 17.110,52 m³ an.\n\n3\n\nMit der Baugenehmigung bewilligte der Beklagte eine Abweichung von der \nVorschrift in § 32 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) \nüber die Einhaltung von Brandabschnitten. Im übrigen hatte der Beklagte dem Kläger \nbereits zuvor unter dem 20.05.2003 eine Teilbaugenehmigung für die Ausführung der \nErd- und Entwässerungsarbeiten erteilt.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 13.06.2003 setzte der Beklagte für die Erteilung dieser \nGenehmigungen gegenüber dem Kläger Verwaltungsgebühren in Höhe von \ninsgesamt 22.999,50 EUR fest. In diesem Betrag enthalten war ein Gebührenanteil \nvon 250,00 EUR für die Teilbaugenehmigung sowie ein Betrag von 500,00 EUR für \ndie Bewilligung der Abweichung von § 32 BauO NRW. Der größte Teil der \nfestgesetzten Gebühren - ein Betrag von 22.249,50 EUR - entfiel auf die \nGrundgebühr für die Baugenehmigung vom 11.06.2003, wobei der Beklagte insoweit \neine Rohbausumme von 1.711.500,00 EUR zugrundelegte.\n\n5\n\nUnter dem 16.06.2003 legte der Kläger gegen diesen Gebührenbescheid \nWiderspruch ein. Zur Begründung gab er an, dass die Rohbausumme überhöht sei. \nAusweislich des mit dem Generalunternehmer abgeschlossenen Vertrags seien nur \netwa 50% der angesetzten Kosten angemessen.\n\n6\n\nDurch Bescheid vom 12.05.2004, als Einschreiben zur Post gegeben am \n18.05.2004, wies die Bezirksregierung B. die vom Kläger erhobenen \nWidersprüche als unbegründet zurück. Der angegriffene Gebührenbescheid des \nBeklagten sei nicht zu beanstanden. Insbesondere entspreche die von ihm \nveranschlagte Rohbausumme den rechtlichen Vorgaben. Die zur allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung ergangene Rohbaukostentabelle, die insoweit \neinschlägig sei, sehe für Verkaufsstätten bis 2.000 m² Verkaufsfläche einen \nRohbauwert von 100,00 EUR pro Kubikmeter umbauten Raumes vor. Nachdem die \nvom Kläger errichteten Lebensmittelmärkte einen umbauten Raum von 17.110,52 \nKubikmeter aufwiesen, ergebe sich rechnerisch eine - gerundete - Rohbausumme \nvon 1.711.500,00 EUR.\n\n7\n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, die am \n24.06.2004 bei Gericht eingegangen ist. Der Kläger verweist darauf, dass der \nWiderspruchsbescheid seinen im Vorverfahren als Bevollmächtigten tätig \ngewordenen Architekten erst am 25.05.2004 zugegangen seien, so dass die Klage \nfristgerecht erhoben sei. Die Klage sei auch begründet, weil der angefochtene \nGebührenbescheid des Beklagten rechtswidrig sei. Die von ihm veranschlagte \nRohbaukostensumme, welche der Gebührenfestsetzung zugrunde liege, sei in \nmehrfacher Hinsicht überhöht. Zum einen habe der Beklagte verkannt, dass der von \nihm angezogene Rohbauwert überhöht sei. Zwar treffe es zu, dass die einschlägige \nRohbaukostentabelle unter Nr. 15 für ein- und mehrgeschossige Läden bis 2.000 m² \nVerkaufsfläche einen Rohbauwert von 100,00 EUR pro Kubikmeter umbauten \nRaumes vorsehe. Dies gelte - wie ein entsprechender Zusatz in Nr. 15 der Tabelle \nausweise - indessen dann nicht, wenn sich die betreffenden Verkaufsstätten als \nHallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten im Sinne von Nr. 22 der \nRohbaukostentabelle darstellten. In diesem Fall lägen die Rohbauwerte - abhängig \nvon Größe und Bauart des jeweiligen Baus - zwischen 25,00 EUR und 51,00 EUR \npro Kubikmeter und damit deutlich niedriger als vom Beklagten angenommen. In \nAnsehung der hier fraglichen Lebensmittelmärkte müsse die Rohbaukostensumme \nauf der Grundlage der letztgenannten Bestimmung ermittelt werden, weil jene in \ntypischer Hallenbauweise errichtet seien. Die Hallen verfügten auch nicht über \nnennenswerte Einbauten. Soweit in den der Baugenehmigung zugrundeliegenden \nBauplänen Verkaufsregale, Kassen und ähnliches eingezeichnet seien, handele es \nsich nicht um Einbauten im Sinne der Nr. 22 der Rohbaukostentabelle, da die \nbetreffenden Einrichtungen eben gerade nicht fest eingebaut seien, sondern jederzeit \numgestellt werden könnten. Im übrigen beträfen diese Einbauten nicht den für die \nEinstufung in die Rohbaukostentabelle allein maßgeblichen Rohbau; sie fänden \nvielmehr erst im Rahmen nachfolgender Ausbaumaßnahmen statt. Nach alledem \nhabe die Berechnung der Rohbausumme für die von ihm - dem Kläger - errichteten \nHallen auf der Grundlage von Nr. 22 der Rohbaukostentabelle zu erfolgen. In \nentsprechender Weise werde von anderen Behörden wie etwa dem \nOberbürgermeister der Stadt I. für die dort in vergleichbarer Weise errichteten \nLebensmittelmärkte verfahren. Die Einstufung als Hallenbau trage schließlich auch \nden tatsächlich aufgewendeten Rohbaukosten Rechnung, die bei nur etwa 50% der \nvom Beklagten ermittelten Rohbausumme lägen.\n\n8\n\nJene Rohbausumme sei im übrigen auch dann überhöht, wenn man mit dem \nBeklagten davon ausgehe, dass in Ansehung der hier fraglichen Lebensmittelmärkte \ndie Nr. 22 der Rohbaukostentabelle nicht einschlägig sei. Denn der Rohbauwert von \n100,00 EUR in Nr. 15 der Tabelle, auf den der Beklagte abstelle, gelte nur für Läden \nmit einer Verkaufsfläche bis 2.000 m². Für eingeschossige Verkaufsstätten über \n2.000 m² Verkaufsfläche vermindere sich der Rohbauwert je Kubikmeter umbauten \nRaumes demgegenüber gemäß Nr. 16 der Rohbaukostentabelle auf 89,00 EUR. \nAllenfalls dieser Tabellenwert sei einschlägig, nachdem das von ihm - dem Kläger - \nentsprechend der Genehmigung des Beklagten ausgeführte Bauvorhaben eine \nVerkaufsfläche von 2.027,00 m² aufweise.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 13.06.2003 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom \n12.05.2004 aufzuheben, soweit Gebühren in Höhe von mehr als \n8.225,00 EUR verlangt werden,\n\n11\n\nhilfsweise den Gebührenbescheid des Beklagten vom 13.06.2003 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. \nvom 12.05.2004 aufzuheben, soweit Gebühren in Höhe von mehr als \n9.713,50 EUR verlangt werden,\n\n12\n\nhilfsweise den Gebührenbescheid des Beklagten vom 13.06.2003 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. \nvom 12.05.2004 aufzuheben, soweit Gebühren in Höhe von mehr als \n20.549,00 EUR verlangt werden.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr trägt zur Begründung vor: Die für die Höhe der vom Kläger zu entrichtenden \nBaugebühren maßgebliche Rohbausumme sei mit 1.711.500,00 EUR zutreffend \nermittelt. Maßgeblich sei insoweit allein der sich aus Nr. 15 der einschlägigen \nRohbaukostentabelle ergebende Rohbauwert für Verkaufsstätten mit einer \nVerkaufsfläche bis zu 2.000 m². Bei dem Bauvorhaben des Klägers handle es sich \nschon nicht um einen Hallenbau, weil dieser gemeinhin charakterisiert werde durch \neine auf Punktfundamenten errichtete Stahl-, Holz- oder Holzträgerkonstruktion mit \nzwischengehängten Fertigbauteilen aus ähnlichen Materialien. Demgegenüber stelle \nsich das hier fragliche Bauwerk als ein auf Streifenfundamenten massiv errichteter \nBaukörper mit Außenwänden aus Porenbeton und einer zimmermannsmäßigen \nDachkonstruktion mit Dachziegeln dar. Auch sei die Schwelle der Geringfügigkeit bei \nden Einbauten überschritten. Die durch bauliche Maßnahmen abgetrennten \nNebenräume für Personal, Lagerfläche, Kühlung, Haustechnik etc. erreichten einen \nAnteil von rund 27% an der Gesamtfläche und könnten insoweit nicht mehr als \ngeringfügig qualifiziert werden. Abgesehen davon begegne es grundsätzlichen \nBedenken, Bauvorhaben der hier fraglichen Art nach Maßgabe der Nr. 22 der \nRohbaukostentabelle abzurechnen. Nach der heute üblichen Bauweise wären dann \nnämlich selbst größere Einkaufszentren oder Warenhäuser trotz des erheblichen \nPrüfungsaufwandes gebührenmäßig als Hallenbauten zu behandeln, wohingegen für \nNr. 15 der Tabelle lediglich noch Kleinläden übrig blieben, die indessen gerade einen \nniedrigeren Prüfungsaufwand verursachten.\n\n16\n\nDer Kläger könne schließlich nicht damit gehört werden, dass hinsichtlich der von \nihm errichteten Lebensmittelmärkte mit Rücksicht auf eine Gesamtverkaufsfläche von \n2.027,00 m² jedenfalls Nr. 16 der Rohbaukostentabelle einschlägig sei. Insoweit \nlasse er außer Betracht, dass es sich bei dem Bauvorhaben um zwei räumlich \nvoneinander getrennte Läden mit Verkaufsflächen von jeweils unter 2000 m² handle, \nandernfalls im übrigen auch die strengeren Vorschriften der \nVerkaufsstättenverordnung zwingend zu beachten gewesen wären.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Bezirksregierung \nB. .\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht \nerhoben. Der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 12.05.2004 \nist ausweislich der beigezogenen Widerspruchsvorgänge am Dienstag, dem \n18.05.2004 als Einschreiben zur Post gegeben worden. Ein entsprechend \naufgegebener Bescheid gilt gemäß § 1 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (VwZG NRW) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des \nVerwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur \nPost als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu \neinem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, wobei hierfür die Behörde beweispflichtig \nist. Im vorliegenden Fall greift die Drei-Tage-Fiktion nicht, nachdem der Kläger \nvorgetragen hat, dass der Widerspruchsbescheid vom 12.05.2004 erst am \n25.05.2004 bei seinen Architekten eingegangen sei. Der Beklagte ist dem nicht \nentgegengetreten. Es dürfte ihm abgesehen davon auch nicht möglich sein, Beweis \nüber den Zeitpunkt des Zugangs des Widerspruchsbescheides zu führen, nachdem \neine vom Gericht am 19.07.2005 eingeholte Auskunft der Auskunftsstelle der \nDeutschen Post ergeben hat, dass jener Bescheid dort in Verlust geraten ist, so dass \nnicht festgestellt werden kann, ob er überhaupt ausgehändigt worden ist. Bei dieser \nSachlage ist davon auszugehen, dass die am 24.06.2004 bei Gericht eingegangene \nKlage innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben worden ist.\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist allerdings überwiegend unbegründet. Der angefochtene \nBescheid ist lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 2.450,50 EUR \nrechtswidrig; im übrigen ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen \nRechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n21\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung der streitbefangenen Baugebühren sind die \nBestimmungen in §§ 1 Abs. 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) vom 09.11.2001 (GV NRW S. 262) in der \nzum maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Bauantrags am 20.12.2002 (vgl. § \n11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW) geltenden Fassung der 2. Änderungsverordnung vom \n11.06.2002 (GV NRW S. 223) sowie die Tarifstellen (TS) 2.4.1.3, 2.4.5 und 2.5.3.1 \ndes Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur AVwGebO.\n\n22\n\nGemäß der TS 2.4.1.3 AGT sind für die Erteilung der Baugenehmigung für die \nErrichtung und Erweiterung von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 der \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) - also auch \nVerkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche wie im vorliegenden Fall (§ 68 \nAbs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW) - 13 v. T. der Rohbausumme als Grundgebühr \nfestzusetzen.\n\n23\n\nDie Rohbausumme ergibt sich nach Maßgabe von TS 2.1.2 Abs. 1 AGT für die in \nder Anlage 1 zum Gebührentarif - der sogenannten „Rohbaukostentabelle\" - \ngenannten Gebäudearten aus der Vervielfachung ihres Brutto-Rauminhalts mit den \njeweils angegebenen Rohbauwerten je m³ Brutto-Rauminhalts, wobei die auf dieser \nGrundlage ermittelte Rohbausumme auf volle 500,00 EUR aufzurunden ist (Abs. 5 \nletzter Satz). \n\n24\n\nDie Rohbaukostentabelle in der hier maßgeblichen Fassung vom 12.06.2001 \n(GV NRW S. 432) enthält, soweit sie für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist, \nfolgende Rohbauwerte:\n\n25\n\nNr. 15. ein- und mehrgeschossige Läden (Verkaufs- \nstätten) bis 2.000 m² Verkaufsfläche (soweit \nnicht unter Nr. 22) = 100,00 EUR/m³;\n\n26\n\nNr. 16. eingeschossige Verkaufsstätten über 2.000 m² \nVerkaufsfläche, Einkaufszentren (soweit nicht \nunter Nr. 22) = 89,00 EUR/m³;\n\n27\n\nNr. 22. Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lager- \nhallen, einfache Sport- und Turnhallen, ohne oder \nmit geringen Einbauten \n \na) bis 3.000 m³ umbauten Raum \n Bauart leicht = 33,00 EUR/m³ \n Bauart mittel = 41,00 EUR/m³ \n Bauart schwer = 51,00 EUR/m³ \n \nb) der 3.000 m³ übersteigende umbaute Raum \n Bauart leicht = 25,00 EUR/m³ \n Bauart mittel = 32,00 EUR/m³ \n Bauart schwer = 38,00 EUR/m³.\n\n28\n\nEinschlägig für die Ermittlung der Rohbausumme ist in Ansehung der hier \nfraglichen Baulichkeit der unter Nr. 16 der Rohbaukostentabelle genannte \nRohbauwert von 89,00 EUR/m³. Bei dem vom Kläger errichteten Gebäude handelt es \nsich um eine eingeschossige Verkaufsstätte, deren gesamte Verkaufsfläche nach der \nfür die Gebührenberechnung maßgeblichen Planung 2.010,55 m² (734,33 m² für den \nDiscounter und 1.276,22 m² für den Einkaufsmarkt) beträgt und damit über der \nGrenze von 2.000 m² liegt. Der Auffassung des Beklagten, dass bei der Zuordnung \neiner Verkaufsstätte zur Rohbaukostentabelle die Verkaufsflächen der jeweiligen \nLäden gesondert in den Blick genommen werden müssten, vermag die Kammer nicht \nzu folgen. Die Berechnung der Grundgebühr nach TS 2.4.1.3 AGT knüpft an der \nRohbausumme des Gebäudes an, welches bei der Zuordnung zu den Gebäudearten \nder Rohbaukostentabelle dementsprechend zunächst als Gesamtheit in den Blick zu \nnehmen ist. Eine Differenzierung nach Gebäudeteilen findet gemäß TS 2.1.2 Abs. 4 \nAGT lediglich bei Gebäuden mit gemischter Nutzung statt, wobei hierzu ungeachtet \nder identischen Gesamtnutzung eines Gebäudes ausnahmsweise auch der Aspekt \nder unterschiedlichen Geschossigkeit - also der Nutzung in ein- oder \nmehrgeschossigen Gebäudeteilen - zählen kann.\n\n29\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 20.07.2004 - 9 A 201/02 -.\n\n30\n\nEine in entsprechender Weise differenzierende Berechnung der \nRohbaukostensumme unter Aufgliederung eines einheitlich für Verkaufsstätten \ngenutzten Gebäudes in unterschiedliche, durch die jeweilige Größe verschiedener \nLäden definierte Gebäudeteile kommt hiernach nicht in Betracht.\n\n31\n\nVgl. im Ergebnis ebenso OVG NRW, Urteil vom 05.08.1996 - 9 A \n1749/94 -.\n\n32\n\nDas hier fragliche Bauwerk zählt entgegen der Auffassung des Klägers aber \nauch nicht zu den unter Nr. 22 der Rohbaukostentabelle erfassten Hallenbauten. \nAllerdings ist es von seiner Bauart her unzweifelhaft als Hallenbau zu qualifizieren. \nDie Behauptung des Beklagten, ein Hallenbau werde gemeinhin durch eine auf \nPunktfundamenten errichtete Stahl-, Holz- oder Holzträgerkonstruktion mit \nzwischengehängten Fertigbauteilen aus ähnlichen Materialien charakterisiert, wird \nbereits durch die Fußnote 1 zu Nr. 22 der Rohbaukostentabelle widerlegt. Dort wird \nals Beispiel einer „leichten Wandverkleidung\" bei Hallen eine 11,5 cm starke \nAusmauerung der Wände angeführt. Dementsprechend sind ausgemauerte Wände \nwie im vorliegenden Fall geradezu typisch für Hallenbauten.\n\n33\n\nIndessen verfügt der vom Kläger errichtete Hallenbau nicht - wie unter Nr. 22 der \nRohbaukostentabelle gefordert -über nur geringe Einbauten. Dabei kann \ndahinstehen, ob es in diesem Zusammenhang lediglich auf die Einbauten im \nRohbauzustand oder auch die nachfolgenden Einbauten ankommt mit Rücksicht \ndarauf, dass erst der endgültige Ausbauzustand einer Anlage den für die Einordnung \nin die Rohbaukostentabelle maßgeblichen Nutzungszweck widerspiegelt.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.09.2004 - 9 A 3814/02 -.\n\n35\n\nDenn selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers auf den Rohbauzustand \nabstellt, ist im vorliegenden Fall in Ansehung der bis zu diesem Zeitpunkt \nvorzunehmenden beziehungsweise vorgenommenen Einbauten das Maß der \nGeringfügigkeit überschritten. Dabei ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass \nsich - schon vom Wortsinn her - die „Einbauten\" als ein zusätzliches Element zum \nRohbau darstellen, der als solcher im Sinne des § 82 Abs. 3 BauO NRW allein aus \ndie Gesamtheit der tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände und der \nDachkonstruktion besteht. Die „Einbauten\" sind das, was in den aus jenen Bauteilen \nbestehenden Rohbau zusätzlich eingebaut - also mit dem Rohbau konstruktiv \nverbunden - wird. Im vorliegenden Fall zählen hierzu namentlich die Wände zur \nAbtrennung zusätzlicher Räumlichkeiten sowie die Decken, die im vorliegenden Fall \nnicht - wie bei Hallenbauten allenfalls üblich -,\n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.09.2004 aaO.,\n\n37\n\nreinen Verkleidungscharakter haben, sondern - wie das Brandschutzkonzept des \nKlägers ausweist (Beiakte Heft 5 Bl. 11 f) - der brandschutztechnischen Abkapselung \nvon Lager- und Sozialräumen dienen. Entsprechende Einbauten können als gering \nim Sinne der Nr. 22 der Rohbaukostentabelle gelten, soweit sie das für den Betrieb \neines Ladengeschäfts rechtlich oder faktisch unbedingt Erforderliche nicht \nüberschreiten.\n\n38\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 16.09.1994 - 11 K 7939/93 -.\n\n39\n\nDies mag mit Blick auf die dem Discounter zugeordneten Nebenräume - Lager, \nPersonalraum und Toiletten - noch der Fall sein. Beim Einkaufsmarkt ist die in dieser \nWeise definierte Grenze der Geringfügigkeit indessen nicht gewahrt. Dort finden sich \nzusätzlich eine Reihe von Räumlichkeiten, deren Vorhandensein nicht aus den \ngrundlegenden Notwendigkeiten einer Verkaufsstätte resultiert, sondern allein aus \ndem Wunsch des Klägers nach einer besonderen Gestaltung seines \nEinkaufsmarktes. Hierzu zählen etwa die Nebenräume der Fleischerei \n(Fleischvorbereitung, Kühlräume, WC Vorbereitung, Anlieferung Fleisch), die \nNebenräume der Bäckerei (WC Bäcker) oder das gesonderte Obstlager mit einer \nKühlzelle für Obst und Gemüse. Vermag mit Blick darauf bei dem Einkaufsmarkt von \n„geringfügigen\" Einbauten nicht mehr die Rede zu sein, so kann das Bauvorhaben, \ndas - wie oben dargelegt - bei der Zuordnung zur Rohbaukostentabelle in seiner \nGesamtheit in den Blick zu nehmen ist - insgesamt nicht unter die Nr. 22 jener \nTabelle rubriziert werden. Aus dem gleichen Grunde kommt eine Aufteilung nach \nHallenteilen mit Einbauten und Hallenteilen ohne solche, wie sie vom \nProzessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung unter \nBezugnahme auf entsprechende Gebührenfestsetzungen der Stadt I. ins \nGespräch gebracht worden ist, nicht in Betracht.\n\n40\n\nAusgehend von einem insgesamt umbauten Raum von 17.110,52 m³ beläuft sich \ndie Rohbausumme unter Zugrundelegung eines Rohbauwerts von 89,00 EUR/m³ \nnach Maßgabe von Nr. 16 der Rohbaukostentabelle auf 1.522.836,20 EUR, was - \nunter Aufrundung auf volle 500 EUR (= 1.523.000,00 EUR) - nach Maßgabe von TS \n2.4.3.1 AGT eine Grundgebühr in Höhe von 19.799,00 EUR (1.523.000./.1000x13) \nergibt.\n\n41\n\nWas die vom Beklagten weiterhin festgesetzten Gebühren - 250,00 EUR für die \nErteilung der Teilbaugenehmigung nach Maßgabe der TS 2.4.5 AGT und 500,00 \nEUR für die Bewilligung einer Abweichung von der vorgeschriebenen Länge der \nBrandabschnitte nach Maßgabe der TS 2.5.3.1 AGT - betrifft, so sind diese weder \ndem Grunde noch der Höhe nach streitig. Es sind auch ansonsten keine \nAnhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der entsprechende Gebührenansätze \nerkennbar.\n\n42\n\nHiernach ist der angefochtene Heranziehungsbescheid vom 13.06.2003 \nhinsichtlich einer Höhe von 20.549,00 EUR zu Recht ergangen; hinsichtlich des \ndarüber hinausgehenden Betrages von 2.450,50 EUR unterliegt er der \nAufhebung.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. \n11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277856","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-09-13/11-k-2120-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277856","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277856","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-09-13/11-k-2120-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277856","retrieved":"2026-07-09 02:50:54.965359+00:00"}}