{"status":"available","doknr":"OLD277950","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0907.1K4045.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-09-07","aktenzeichen":"1 K 4045/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Rücknahme einer Einbürgerung. \n\n3\n\nDer Kläger wurde am 2. Juli 1983 in Marokko als marokkanischer \nStaatsangehöriger geboren. Am 1. Mai 1993 reiste er in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. Am 9. Juni 1999 erteilte ihm der Beklagte eine bis zum 9. Juni 2001 \nbefristete Aufenthaltserlaubnis. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde am 12. September \n2001 bis zum 4. Juli 2002 verlängert. \n\n4\n\nAm 26. Juni 2000 beantragte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen \nStaatsverband. Er erklärte dabei, dass gegen ihn bisher kein Strafverfahren \neingeleitet worden sei. Außerdem verpflichtete er sich, Änderungen seiner \npersönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Der \nBeklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2000 u.a. Folgendes mit: \n„Sollten sich in der Zeit nach Ihrer Antragsstellung Ihre persönlichen und/oder \nwirtschaftlichen Verhältnisse (z.B. durch .... Straffälligkeit u.a.) ändern, bitte ich Sie, \nmir schriftlich unter Angabe des oben genannten Aktenzeichens Kenntnis zu \ngeben.\"\n\n5\n\nDas Polizeipräsidium I. wies den Beklagten mit Schreiben vom 7. Dezember \n2000 auf verschiedene strafrechtliche Ermittlungsverfahren hin, die gegen den \nKläger anhängig waren. Die Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass alle \nVerfahren mit Ausnahme des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft E. 86 Js \n1035/00 eingestellt worden waren. In jenem Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft \nE. bereits am 20. Juli 2000 Anklage gegen den Kläger beim Amtsgericht I. \nwegen verschiedener Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz erhoben. Der \nBeklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 daraufhin mit, \ndass er das Einbürgerungsverfahren bis zur Entscheidung über dieses \nErmittlungsverfahren aussetze. Der Beklagte wies außerdem auf Folgendes hin: \n„Nach § 88 Abs. 3 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von \nAusländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG -) ..... ist im Falle der \nErmittlung wegen Verdachts einer Straftat die Entscheidung über die Einbürgerung \nbis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der \nRechtskraft des Urteils auszusetzen.\"\n\n6\n\nMit Urteil vom 15. Februar 2001 entschied das Amtsgericht I. in dem oben \ngenannten Verfahren, dass der Kläger des unerlaubten Besitzes von \nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten \nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig sei. Dem Kläger wurde aufgegeben, \n120 Stunden Freizeitarbeit nach Weisung des Jugendamtes der Stadt I. \nabzuleisten. \n\n7\n\nEine Nachfrage des Beklagten beim Polizeipräsidium I. vom 27 März 2001 \nergab, dass gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft E. Zweigstelle I. ein \nweiteres Ermittlungsverfahren 139 Js 94/01 anhängig war. Am 18. Juli 2001 ging \nbeim Beklagten die Kopie eines Schreibens der Staatsanwaltschaft E. vom \n4. Juli 2001 zum Aktenzeichen 139 Js 94/01 an den Prozessbevollmächtigten des \nKlägers ein. In diesem Schreiben teilt die Staatsanwaltschaft E. mit, dass sie in \ndem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung \ndie Anklage zurückgenommen und das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO im \nHinblick auf die gegen den Kläger laufende Haftsache eingestellt habe. Am 27. Juli \n2001 bestätigte die Staatsanwaltschaft dem Beklagten telefonisch, dass das \nVerfahren 139 Js 94/01 am 1. Juni 2001 nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden \nsei. Der Sachbearbeiter des Beklagten vermerkte daraufhin, dass sämtliche \nErmittlungsverfahren gegen den Einbürgerungsbewerber eingestellt worden seien \nund deshalb der Einbürgerung nicht mehr entgegenstünden.\n\n8\n\nAm 2. Oktober 2001 wurde dem Kläger die Einbürgerungsurkunde überreicht. \nZuvor hatte er beim Beklagten eine an die Königlich marokkanische Botschaft in \nBerlin gerichtete Erklärung abgegeben, nach der er unwiderruflich beantragte, ihn \ndurch Dekret zu ermächtigen, auf die marokkanische Staatsangehörigkeit zu \nverzichten. Zugleich gab der Kläger beim Beklagten seinen marokkanischen Pass \nab. Diese Unterlagen wurden vom Beklagte nicht an die marokkanische Botschaft \nweitergeleitet. \n\n9\n\nAm 28. März 2003 übersandte das Amtsgericht I. dem Ausländeramt des \nBeklagten eine Abschrift des Urteils des Amtsgerichts I. 13 Ls 139 Js 1113/01 - \n66/02 = 13 VRJs 74/03 und das Urteil des Landgerichts E. Ns 139 Js 1113/01 \n14 (I) L 6/02 vom 4. Februar 2003. Durch das Urteil des Amtsgerichts in Verbindung \nmit dem Urteil des Landgerichts, rechtskräftig seit dem 4. Februar 2003, wurde der \nKläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit nicht geringen Mengen und wegen \nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu einer \nJugendstrafe in Höhe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Am 8. April 2003 teilte \ndie Staatsanwaltschaft E. auf Nachfrage des Beklagten mit, dass das \nStrafverfahren 139 Js 1113/01 am 16. Mai 2001 gegen den Kläger eingeleitet worden \nsei. \n\n10\n\nMit Schreiben vom 14. April 2003 hörte der Beklagte den Kläger zu einer \nbeabsichtigten Rücknahme der Einbürgerung an. \n\n11\n\nNach einem Vermerk des Sachbearbeiters des Beklagten vom 22. April 2003 \nteilte die Staatsanwaltschaft telefonisch mit, die Einstellung des Strafverfahrens 139 \nJs 94/01 sei aufgrund der Verurteilung des Klägers im Verfahren 86 Js 1035/00 zu \n120 Stunden Freizeitarbeit erfolgt.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 27. Mai 2003 erklärte der Kläger, er habe bereits am 18. Juli \n2001 mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig sei. Er habe deshalb \nMitwirkungspflichten nicht verletzt, so dass die Rücknahme der Einbürgerung nicht \nmöglich sei. \n\n13\n\nMit Schreiben vom 4. Juli 2003 teilte die Staatsanwaltschaft E. dem \nBeklagten mit, dass die in ihrem Schreiben vom 4. Juli 2001 angesprochene \nHaftsache inzwischen erledigt sei; es habe sich dabei um das Verfahren 139 Js \n1113/01 gehandelt. \n\n14\n\nMit Bescheid vom 22. März 2003, zugestellt am 23. März 2004, nahm der \nBeklagte die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband zurück \n(Ziffer 1 der Verfügung). Zugleich ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung \ndieser Verfügung an (Ziffer 2 der Verfügung) und forderte den Kläger auf, die \nEinbürgerungsurkunde umgehend zurückzugeben (Ziffer 3 der Verfügung). \nSchließlich setzte der Beklagte für die Rücknahme der Einbürgerung eine \nVerwaltungsgebühr in Höhe von 255,00 EUR fest (Ziffer 4 der Verfügung). Zur \nBegründung der Rücknahmeentscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: \nDie Einbürgerung sei rechtswidrig gewesen, da das Verfahren wegen des laufenden \nErmittlungsverfahrens 139 Js 1113/01 nach § 88 Abs. 3 AuslG hätte ausgesetzt \nwerden müssen. Nach erfolgter Verurteilung hätte eine Einbürgerung nicht mehr \nerfolgen können, da die Verurteilung nach Art und Schwere nicht hätte \nunberücksichtigt bleiben können. Im Rahmen des Rücknahmeermessens müsse das \nInteresse des Klägers am Behalt der deutschen Staatsangehörigkeit hinter dem \nöffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gerade auf dem \nGebiet des Staatsangehörigkeitsrechtes zurücktreten. Dabei sei zu berücksichtigen, \ndass der Kläger nicht staatenlos werde, da er noch die marokkanische \nStaatsangehörigkeit besitze, dass der Kläger seine Mitteilungspflichten verletzt habe \nund dass er straffällig geworden sei. \n\n15\n\nAm 23. April 2004 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein, den er \nim Wesentlichen wie folgt begründete: Die Einbürgerung sei nicht rechtswidrig \ngewesen. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass das Einbürgerungsverfahren \nnicht bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens 139 Js 1131/01 ausgesetzt \nworden sei, da der Beklagte von dem laufenden Ermittlungsverfahren Kenntnis \ngehabt habe. Er habe seine Mitteilungspflichten durch das Schreiben vom 18. Juli \n2001 erfüllt. Außerdem habe ein Sachbearbeiter ihm mitgeteilt, es komme nicht auf \ndie Ermittlungsverfahren an, sondern erst auf die erhobenen Anklagen. Der Entzug \nder deutschen Staatsangehörigkeit könne für ihn existenzgefährdende Maßnahmen \nhaben. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland und habe sich immer mehr \nin eine sozialadäquate Lebensführung integriert. Vor diesem Hintergrund bestehe \nauch kein Anspruch auf Rückgabe der Einbürgerungsurkunde und auf Zahlung einer \nVerwaltungsgebühr. \n\n16\n\nZugleich beantragte der Kläger bei dem erkennenden Gericht die Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes (1 L 558/04). Dieser Antrag wurde durch Beschluss vom \n12. August 2004 abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 4. \nOktober 2004 - 19 B 1924/04 - als unzulässig verworfen. \n\n17\n\nZwischenzeitlich hatte der Beklagte dem Generalkonsulat des Königreichs \nMarokko mitgeteilt, dass die Einbürgerung des Klägers zurückgenommen worden \nsei, und angefragt, ob der Kläger die marokkanische Staatsangehörigkeit durch \nVerzicht verloren habe oder ob er noch marokkanischer Staatsangehöriger sei. Eine \nendgültige Antwort auf diese Anfrage liegt bislang nicht vor.\n\n18\n\nDie Bezirksregierung Arnsberg wies den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 16. November 2004, zugestellt am 24. November 2004, \nals unbegründet zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen Bezug genommen \nauf den Ausgangsbescheid und den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 12. \nAugust 2004. \n\n19\n\nDaraufhin hat der Kläger am 23. Dezember 2004 Klage erhoben, zu deren \nBegründung er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen wiederholt \nund vertieft. Insbesondere trägt er vor: Er habe seine Mitwirkungspflichten nicht \nverletzt. Vielmehr sei der Beklagte seiner Pflicht zur Amtsermittlung nicht \nordnungsgemäß nachgekommen. Wenn der Beklagte ordnungsgemäß ermittelt hätte \nund letztendlich die Aktenzeichen der laufenden Ermittlungsverfahren nicht \nverwechselt hätte, hätte dies zwar möglicherweise zu einer vorübergehenden \nAussetzung des Verfahrens nach § 88 Abs. 3 AuslG geführt. Es lasse sich aber nicht \nfeststellen, ob die Verurteilung letztendlich auch zu einer Verwehrung der \nEinbürgerung geführt hätte. Nach \n§ 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG könne die Verurteilung vielmehr im Einzelfall auch außer \nBetracht bleiben. Für ihn, den Kläger, sei es nicht ersichtlich gewesen, dass der \nBeklagte keine Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren 139 Js 1113/01 gehabt habe. \nAbgesehen davon verstoße die Rücknahme der Einbürgerung gegen § 48 Abs. 4 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). \nDer Beklagte habe bereits am 18. Juli 2001 Kenntnis von dem laufenden \nErmittlungsverfahren erlangt. Von diesem Zeitpunkt an laufe die Jahresfrist für die \nRücknahme der Einbürgerung. Sein Vertrauen auf den Bestand der Einbürgerung sei \nschutzwürdig. Er habe nicht damit rechnen können, dass der Beklagte \nErmittlungsverfahren verwechsele. Außerdem habe er sich sein Leben in der \nBundesrepublik Deutschland aufgebaut und hier seinen Lebensmittelpunkt \nbegründet. Sowohl Freunde als auch seine Eltern befänden sich in Deutschland. Mit \nder marokkanischen Kultur und Gesellschaft sei er, der Kläger, kaum noch \nverbunden. Er habe sich hier immer mehr integriert. Er habe seinen marokkanischen \nPass abgegeben und werde mit dem Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit \ndeshalb staatenlos. Auch die deutschen Ausweispapiere seien zwischenzeitlich \neingezogen worden. Er habe auch die Erklärung des Verzichtes auf die \nmarokkanische Staatsangehörigkeit abgegeben. Es sei befremdlich, dass der \nBeklagte die Verzichtserklärung und den marokkanischen Reisepass nicht an das \nmarokkanische Generalkonsulat weitergeleitet habe. \n\n20\n\nDer Kläger beantragt, \n\n21\n\n1. Ziffer 1 und 3 des Bescheides des Beklagten vom 22. März 2003 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg \nvom 16. November 2004 aufzuheben, \n\n22\n\n2. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im \nVorverfahren für notwendig zu erklären. \n\n23\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n24\n\n die Klage abzuweisen. \n\n25\n\nEr nimmt im Wesentlichen Bezug auf die angefochtenen Bescheide. \n\n26\n\nDer Kläger hat seinen marokkanischen Pass inzwischen zurückerhalten.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der Akte im Verfahren 1 L 558/04 und \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nWiderspruchsbehörde Bezug genommen. \n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Ziffern 1 und 3 des angefochtenen \nBescheides des Beklagten vom 22. März 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 16. November 2004 \nsind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). Die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers ist zu Recht erfolgt. \nAuch die Aufforderung, die Einbürgerungsurkunde zurückzugeben, ist rechtmäßig. \n\n30\n\nRechtsgrundlage für die Rücknahme der am 2. Oktober 2001 erfolgten \nEinbürgerung des Klägers ist § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Nach dieser Vorschrift kann ein \nrechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz \noder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit \nzurückgenommen werden. Mangels einer abschließenden spezialgesetzlichen \nRegelung im Staatsangehörigkeitsrecht ist diese Vorschrift im Fall einer von \nvornherein rechtswidrigen Einbürgerung jedenfalls dann anwendbar, wenn die \nEinbürgerung durch bewusste Täuschung erwirkt worden ist. Hingegen spricht viel \ndafür, dass die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) getroffene \nWertentscheidung, wonach die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden \ndarf, jedenfalls die Rücknahme solcher Einbürgerungen verbietet, deren \nFehlerhaftigkeit der Sphäre der Verwaltung und nicht der des Eingebürgerten \nzuzurechnen ist.\n\n31\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Juni 2003 - 1 \nC 19.02 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) \n118, 216, 218, 221.\n\n32\n\nEin solcher Fall der erschlichenen Einbürgerung mit der Folge der Anwendbarkeit \ndes § 48 Abs. 1 VwVfG NRW liegt hier vor. \n\n33\n\nDie Einbürgerung des Klägers auf der Grundlage der seinerzeit geltenden §§ 85 \nff. des Ausländergesetzes (AuslG) war von vornherein objektiv rechtswidrig. Nach § \n88 Abs. 3 Satz 1 AuslG (jetzt: § 12 a Abs. 3 Satz 1 des \nStaatsangehörigkeitsgesetzes \n- StAG -) ist für den Fall, dass gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung \nbeantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, die Entscheidung \nüber die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung \nbis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Diese Norm schreibt \nzwingend vor, dass für die Dauer eines laufenden strafrechtlichen \nErmittlungsverfahrens das Einbürgerungsverfahren auszusetzen ist. Zum Zeitpunkt \nder Einbürgerung am 2. Oktober 2001 lief gegen den Kläger bei der \nStaatsanwaltschaft E. das Ermittlungsverfahren 139 Js 1113/01, das am 16. Mai \n2001 eingeleitet worden war und letztendlich zu einer Verurteilung des Klägers zu \neiner Jugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten führte (Urteil des Amtsgerichts I. \nvom 11. Juni 2002 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts E. vom 4. \nFebruar 2003). Trotzdem ist der Kläger eingebürgert worden. Dieser \nGesetzesverstoß ist auch nicht unbeachtlich. Insbesondere handelt es sich nicht um \neinen nach § 45 oder § 46 VwVfG NRW unbeachtlichen oder heilbaren Verfahrens- \noder Formfehler.\n\n34\n\nDie Einbürgerung ist auch durch bewusste Täuschung erschlichen worden, weil \nder Kläger seine Mitteilungspflichten bewusst verletzt hat.\n\n35\n\nZunächst ist festzustellen, dass der Kläger seine Mitteilungspflichten verletzt hat. \nDer Einbürgerungsbewerber ist im Einbürgerungsverfahren ungeachtet der Pflicht \nder Behörde zur Amtsermittlung mitwirkungspflichtig (§ 26 Abs. 2 VwVfG NRW) und \nhat der Behörde alle Umstände zu offenbaren, die für die Entscheidung über die \nEinbürgerung relevant sind. Hierzu gehört es auch, die Behörde über anhängige \nStrafverfahren zu unterrichten, unabhängig davon, ob sich diese Verfahren noch im \nErmittlungsstadium befinden oder ob bereits Anklage erhoben ist. Der Kläger ist nicht \nseiner Pflicht nachgekommen, den Beklagten über das Ermittlungsverfahren 139 Js \n1113/01 zu informieren. Hierzu reichte es nicht, dem Beklagten lediglich eine Kopie \ndes Schreibens der Staatsanwaltschaft E. - Zweigstelle I. - vom 4. Juli 2001 \nzukommen zu lassen. Dieses bei der Behörde am 18. Juli 2001 eingegangene \nSchreiben bezog sich auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens 139 Js 94/01 \nund ließ nicht mit hinreichender Klarheit und ohne weitere Nachfragen erkennen, \ndass ein weiteres, dem Beklagten noch nicht bekanntes Ermittlungsverfahren \nanhängig war. Den Hinweis, das Verfahren sei „im Hinblick auf die gegen Ihren \nMandanten laufende Haftsache\" eingestellt worden, konnte ein sorgfältiger \nSachbearbeiter lediglich zum Anlass nehmen, weitere Nachforschungen anzustellen. \nEine ausreichende Information seitens des Klägers lag darin nicht. Der Kläger \nbehauptet auch selbst nicht, die Behörde über die Übergabe der Kopie des \nSchreibens vom 4. Juli 2001 hinaus mündlich oder schriftlich ausdrücklich auf das \nVerfahren 139 Js 1113/01 hingewiesen zu haben. In dem anwaltlichen Schreiben \nvom 27. Mai 2003 heißt es insoweit lediglich, der Kläger habe bereits am 18. Juli \n2001 mitgeteilt, dass ein weiteres Strafverfahren gegen ihn anhängig sei; dies \nergebe sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft E. vom 4. Juli 2001. Im \nWiderspruchsschreiben vom 23. April 2004 wird nur ausgeführt, dass „mit Schreiben \nvom 18. Juli 2001\" auf das laufende Ermittlungsverfahren hingewiesen worden sei. \nEin Schreiben vom 18. Juli 2001 existiert aber nicht. Gemeint sein kann nur das am \n18. Juli 2001 beim Beklagten eingegangene Schreiben der Staatsanwaltschaft \nE. vom 4. Juli 2001.\n\n36\n\nDer Kläger hat auch bewusst gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen, die \nEinbürgerung also erschlichen. Der Kläger war auf seine Pflicht, laufende \nErmittlungsverfahren bei der Behörde anzuzeigen, ausdrücklich hingewiesen worden. \nAllerdings kann zu Gunsten des Klägers angenommen werden, dass die Frage nach \nStrafverfahren auf Seite 3 des Antragsformulars missverständlich ist und auch so \naufgefasst werden kann, dass nur bereits bei Gericht anhängige Strafverfahren \ngemeint sind. Zwar fällt bereits das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren unter den \nBegriff „Strafverfahren\", die im Formular vorgesehenen Antwortalternativen beziehen \nsich aber allein auf gerichtliche Verfahren, da jeweils die Angabe des Gerichts \nverlangt wird. Dies ist aber letztlich nicht entscheidend, da der Kläger mit Schreiben \ndes Beklagten vom 27. Juni 2000 allgemein auf seine Mitteilungspflichten u.a. in \nBezug auf „Straffälligkeit\" hingewiesen und ihm mit Schreiben vom 22. Dezember \n2000 der Wortlaut des § 88 Abs. 3 AuslG mitgeteilt worden ist, wo ausdrücklich der \nFall der Ermittlung wegen einer Straftat angesprochen ist. Der Kläger wusste also, \ndass er verpflichtet war, den Beklagten auch schon über eingeleitete \nErmittlungsverfahren zu informieren. Seine Behauptung im Widerspruchsschreiben \nund in der Klageschrift, ein Sachbearbeiter des Beklagten habe ihm gegenüber \nerklärt, nicht die Ermittlungsverfahren, sondern erst erhobene Anklagen seien von \nBedeutung, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Der Kläger hat in keiner \nWeise substantiiert, wann und bei welcher Gelegenheit und durch wen diese \nÄußerung gefallen sein soll.\n\n37\n\nGegen die Annahme einer erschlichenen Einbürgerung spricht nicht, dass der \nBeklagte bei umsichtiger Bearbeitung des Einbürgerungsantrages hätte erkennen \nkönnen, dass es sich bei der im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 2001 \ngenannten „laufenden Haftsache\" nicht um das bereits abgeschlossene Verfahren \n86 Js 1035/00 handeln konnte, sondern ein weiteres Verfahren gemeint sein musste. \nDieses Versäumnis ändert nichts daran, dass die Fortsetzung des \nEinbürgerungsverfahrens jedenfalls auch darauf beruhte, dass der Kläger seinen \nMitwirkungspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen war. Da der \nKläger selbst verpflichtet war, den Beklagten über das eingeleitete \nErmittlungsverfahren in Kenntnis zu setzen, und dies auch wusste, kann er sich nicht \nmit Erfolg darauf berufen, er sei davon ausgegangen, der Beklagte werde ohnehin \nvon Amts wegen weitere Ermittlungen anstellen.\n\n38\n\nDie Rücknahme der Einbürgerung erfolgte auch rechtzeitig, weil die Jahresfrist \ndes § 48 Abs. 4 VwVfG NRW in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG \nNRW (hier: arglistige Täuschung) nicht gilt (§ 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW). Zudem \nwäre die Jahresfrist auch noch nicht abgelaufen, da der Beklagte erst am 8. April \n2003 definitiv erfahren hat, dass das Strafverfahren 139 Js 1113/01 bereits am 16. \nMai 2001, also vor dem Zeitpunkt der Einbürgerung, eingeleitet worden war.\n\n39\n\nDer Beklagte hat das ihm eingeräumte Rücknahmeermessen rechtsfehlerfrei \nerkannt und ausgeübt. Er hat die für und gegen die Rücknahme sprechenden \nInteressen des Klägers und der Allgemeinheit umfassend gewürdigt. Es ist auch nicht \nzu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung davon \nausgegangen ist, dass der Kläger die marokkanische Staatsangehörigkeit bislang \nnicht verloren hat. Dies entspricht der Rechtslage. Nach Art. 19 Nr. 1 des Gesetzes \nüber die marokkanische Staatsangehörigkeit verliert ein volljähriger Marokkaner die \nmarokkanische Staatsangehörigkeit, wenn er freiwillig im Ausland eine ausländische \nStaatsangehörigkeit erworben hat und durch Dekret ermächtigt worden ist, auf die \nmarokkanische Staatsangehörigkeit zu verzichten. \n\n40\n\nVgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, \nMarokko S. 4 f.; Brandhuber/Zeyringer, Standesamt und Ausländer, \nMarokko II. 2.\n\n41\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass die zuständigen marokkanischen Behörden ein \nsolches Dekret erlassen haben könnten. Zwar hat der Kläger beim Beklagten eine an \ndie Königlich Marokkanische Botschaft in Berlin gerichtete Erklärung abgegeben, mit \nder er beantragte, ihn durch Dekret zu ermächtigen, auf die marokkanische \nStaatsangehörigkeit zu verzichten; zugleich hat er beim Beklagter seinen \nmarokkanischen Nationalpass abgegeben. Diese Unterlagen hat der Beklagte jedoch \n- aus welchen Gründen auch immer - nicht an die marokkanische Botschaft \nweitergeleitet. Es besteht deshalb kein Anhaltspunkt dafür, dass der marokkanische \nStaat den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit genehmigt haben könnte. Soweit der \nKläger in der Klageschrift behauptet, er würde bei Entzug der deutschen \nStaatsangehörigkeit staatenlos, weil er seinen marokkanischen Pass abgegeben \nhabe, trifft dies nach den obigen Ausführungen offensichtlich nicht zu, da sich der \nmarokkanische Pass zunächst noch beim Beklagten befand und inzwischen wieder \nim Besitz des Klägers ist. \n\n42\n\nEs ist auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die Einbürgerung zurückgenommen \nwurde, obwohl trotz der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 3 \nMonaten, zu der das seinerzeit laufende Ermittlungsverfahren geführt hat, eine \nEinbürgerung theoretisch denkbar wäre. Die Verurteilung müsste zwar nicht nach § \n88 Abs. 1 Satz 1 AuslG, der zum maßgeblichen Zeitpunkt des \nWiderspruchsbescheides geltenden Norm (jetzt: § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG), \nzwingend außer Betracht bleiben, könnte aber im Einzelfall nach § 88 Abs. 1 Satz 2 \nAuslG (jetzt: § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG) außer Betracht bleiben. Ein solcher \nSonderfall liegt aber offenkundig nicht vor. Weder aus der Art der Straftat noch unter \nBerücksichtigung des Lebensweges des Klägers und des Zeitablaufs lassen sich \nbesondere Umstände herleiten, die eine Einbürgerung trotz des hohen Strafmaßes \nrechtfertigen könnten. Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt des Rücknahmebescheides \nerneut zwei strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger anhängig waren, \ndie nach § 88 Abs. 3 AuslG einer Einbürgerung entgegengestanden hätten.\n\n43\n\nDie Aufforderung, die Einbürgerungsurkunde zurückzugeben, findet ihre \nRechtsgrundlage in § 52 Satz 1 und 2 VwVfG NRW und ist nicht zu beanstanden. \nInsbesondere ist es unschädlich, dass die Rücknahme der Einbürgerung noch nicht \nunanfechtbar ist, denn es reicht insoweit aus, dass die sofortige Vollziehung der \nRücknahmeentscheidung angeordnet worden ist.\n\n44\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 15. Mai 1990 - 5 A 1692/89 -, \nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1990, 1138.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Im Hinblick darauf, dass \nder Kläger die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hat, erübrigt sich eine \nEntscheidung des Gerichts über den Antrag, die Hinzuziehung eines \nBevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n46\n\nDie Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung \nzuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht \nvorliegen.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277950","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-09-07/1-k-4045-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 12a","ref_norm":"12a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277950","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277950","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-09-07/1-k-4045-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277950","retrieved":"2026-07-09 02:51:03.287575+00:00"}}