{"status":"available","doknr":"OLD278139","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0830.12K289.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-08-30","aktenzeichen":"12 K 289/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger war im Sommersemester 2004 Akademiestudierender an der G und \nbelegte per Internet verspätet im Sommersemester 5 Kurse, die er bereits in früheren \nSemestern belegt hatte .\n\n3\n\nMit Bescheid vom 29. März 2004 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung \neiner Verspätungsgebühr in Höhe von 5,00 EUR, einer Bereitstellungsgebühr in \nHöhe von 30,00 EUR sowie von Bezugsgebühren für das Studienmaterial der \nbelegten Kurse in Höhe von 205,50 EUR auf.\n\n4\n\nDer Kläger legte am 12. April 2004 Widerspruch ein und bat um Stornierung der \nGebühren, weil er alle Kurse bereits in früheren Semestern belegt habe und es sich \nsomit um Wiederholerkurse handele.\n\n5\n\nMit Zwischenbescheid vom 19. Mai 2004 wies der Beklagte den Kläger u.a. \ndarauf hin, dass eine nachträgliche Kennzeichnung von Kursen als Wiederholerkurse \nbis zum 24. Mai 2004 nur möglich sei, wenn für die belegten Kurse noch keine \nDruck- und Versandvorbereitungen getroffen worden seien. Dies sei nur bei den vom \nKläger belegten Kursen 29 (Jahresabschluss) und 34 (Grundzüge der betrieblichen \nSteuerlehre) der Fall, so dass nur insoweit eine Reduzierung der Bezugsgebühren \nauf 286,50 EUR in Betracht komme. Bei den vom Kläger weiter belegten Kursen \nhabe der Studienmaterialversand bereits begonnen, so dass eine Stornierung nicht \nmehr möglich sei.\n\n6\n\nDer Kläger wies mit Schreiben vom 22. Mai 2004 noch auf Folgendes hin: Dem \nBeklagten müsse aus den vorliegenden Unterlagen bekannt sein, dass er ein \nWiederholer sei und müsse dies automatisch berücksichtigen. Er habe nicht vor den \nDruck- und Versandvorbereitungen die Stornierung der Gebühren beantragen \nkönnen, weil er den Gebührenbescheid erst später erhalten habe. Daher sei ihm die \nMöglichkeit zur rechtzeitigen Stornierung genommen worden.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 8. Juni 2004 forderte der Beklagte vom Kläger eine Gebühr in \nHöhe von 15,00 EUR für die nachträgliche Änderung der Kursbelegung. \n\n8\n\nDer Kläger legte auch gegen diesen Gebührenbescheid Widerspruch ein und \nfragte an, wofür diese Gebühr erhoben werde und ob seinem Widerspruch gegen \nden ersten Gebührenbescheid damit abgeholfen sei.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2005 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers vom 12. April 2004 zurück und führte aus: Die erhobenen \nGebühren entsprächen den Regelungen der Gebührensatzung und entstünden mit \nder Stellung des Antrages auf Zulassung bzw. mit dem Belegen der Kurse. Die \nnachträgliche Setzung des Wiederholerkennzeichens sei bei drei belegten Kursen \nnicht möglich gewesen, weil das erste Studienmaterial bereits versandt worden \nsei.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 9. Februar 2005 Klage erhoben und wiederholt und vertieft zur \nBegründung seines früheres Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n12\n\n den Gebührenbescheid Nr. 203 des Beklagten vom 29. März 2004 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom \n10. Januar 2005 sowie den Gebührenbescheid Nr. 204 des Beklagten \nvom 8. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n19. April 2005 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr macht geltend, dass die Gebührenbescheide den Regelungen der \nGebührensatzung entsprächen und daher rechtmäßig seien.\n\n16\n\nMit Schreiben vom 26. April 2005 hob der Beklagte seinen Gebührenbescheid \nvom 29. März 2004 teilweise auf und verringerte die Gebührenforderung um 40,00 \nEUR auf 246,50 EUR. Insoweit wies er darauf hin, dass er es unterlassen habe, \nhinsichtlich der stornierten Kurse die Betreuungsgebühren in Abzug zu bringen. Der \nBeklagte erklärte das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Mit Bescheid vom \n19. April 2005 hat der Beklagte auch den Widerspruch des Klägers gegen den \nGebührenbescheid vom 8. Juni 2004 zurückgewiesen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n20\n\nDie Kammer entscheidet durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung, \nweil die Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder \nrechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO).\n\n21\n\nDie Klage gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. März 2004 ist \nals Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und soweit der \nBeklagte einen Betrag von 246,50 EUR fordert, zulässig. Soweit der Beklagte mit \nSchreiben vom 26. April 2005 seinen Gebührenbescheid teilweise aufgehoben und \ndas Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist die Klage jedoch \nunzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse des Klägers nachträglich entfallen ist. \n\n22\n\nDie Klage gegen den Gebührenbescheid vom 8. Juni 2004 war zunächst als \nUntätigkeitsklage gemäß § 75, 42 Abs. 1 VwGO zulässig, weil der Beklagte über den \nWiderspruch des Klägers vom 13. Juni 2004 ohne zureichenden Grund in \nangemessener Frist nicht entschieden hat. Nachdem der Widerspruch mit Bescheid \nvom 19. April 2005 beschieden worden ist, ist die Klage als Anfechtungsklage \nzulässig.\n\n23\n\nDie somit gegen die Restforderung im Gebührenbescheid vom 29. März 2004 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 10. Januar 2005 und \nden Gebührenbescheid vom 8. Juni 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 19. April 2005 gerichtete \nAnfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Gebührenbescheide sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n24\n\nDer Beklagte hat den Kläger zunächst im Gebührenbescheid vom 29. März 2004 \nauf der Rechtsgrundlage von § 11 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten \nund zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -\nfinanzierungsgesetz - StKFG -) vom 28. Januar 2003 (GVBl. NRW S. 36) in \nVerbindung mit § 6 Nr. 4 der Gebührensatzung (GS) für die FernUniversität in Hagen \nvom 03. November 2003 (Amtliche Mitteilungen der FU Hagen 4/2003 vom 3. \nDezember 2003) zur Zahlung einer Verspätungsgebühr von 5,00 EUR \nherangezogen. Nach § 6 Nr. 4 GebS wird wegen des besonderen \nVerwaltungsaufwandes u.a. für eine verspätet über die Internetfunktion \nvorgenommene Belegung von Kursen eine Gebühr von jeweils 5,00 EUR erhoben. \nAnhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung dieser Gebühr liegen nicht vor und \nEinwände gegen die Rechtmäßigkeit dieser Gebühr sind insoweit auch nicht vom \nKläger vorgetragen worden, so dass sich hierzu weitere Ausführungen \nerübrigen.\n\n25\n\nAuch die Erhebung einer Bereitstellungsgebühr in Höhe von 30,00 EUR ist \nrechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 1 der Fern- und Verbundstudien-\nRechtsverordnung NRW vom 17. Oktober 2003 ( GVBl. NRW 2003 S. 615) werden \nfür Fern- und Verbundstudien besondere Gebühren gemäß § 13 Abs. 2 und 3 StKFG \nerhoben. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 lit. a) GS wird an der Fernuniversität Hagen \nvon den in einem Studiengang eingeschriebenen, zugelassenen oder beurlaubten \nStudierenden sowie beurlaubten Studierenden eine Bereitstellungsgebühr von \n30,00 EUR pro Semester erhoben. Diese Gebühr ist auch vom Kläger als \nAkademiestudierenden zu entrichten. Einwände gegen diese Gebühr hat der Kläger \nnicht erhoben und es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der \nGebührenerhebung vor, so dass sich auch insoweit vertiefte Ausführungen hierzu \nerübrigen.\n\n26\n\nSoweit Bezugsgebühren in Höhe von 211,50 EUR für die Belegung der Kurse, \ndie nicht nachträglich als Wiederholerkurse storniert worden sind, festgesetzt worden \nsind, ist der Gebührenbescheid ebenfalls rechtmäßig. Der Beklagte durfte auf der \nRechtsgrundlage von §§ 2 Abs. 1 Satz 2 lit. b), 3 Satz 2 GS diese Gebühren \nerheben. Nach § 3 Satz 1 GS werden von den Teilnehmenden am Akademiestudium \nGebühren nach § 2 GS erhoben und nach § 2 Abs. 1 Satz 2 lit. b) GS wird eine \nindividuell berechnete Bezugsgebühr nach dem von der FU Hagen festgesetzten \nUmfang der Lehrveranstaltung in Semesterwochenstunden (SWS) für jeden Kurs mit \n13,50 EUR je SWS erhoben. Zuzüglich zu dieser Gebühr wird nach § 3 Satz 2 GS \nvon Akademiestudierenden für die Aufwendungen der fachlichen Betreuung eine \nBetreuungsgebühr in Höhe von 10,-- EUR pro SWS erhoben.\n\n27\n\nDer Kläger hat ursprünglich Kurse im Gesamtumfang von 13 SWS belegt und auf \nseinen Widerspruch konnten zwei Kurse mit 4 SWS nachträglich als (gebührenfreie) \nWiederholungskurse storniert werden. Hinsichtlich der nicht stornierten Kurse mit \n9 SWS sind somit Bezugs- und Betreuungsgebühren entstanden, so dass der \nBeklagte rechnerisch richtig einen Betrag von 211,50 EUR ermittelt und vom Kläger \ngefordert hat.\n\n28\n\nDer Einwand des Klägers, er sei auch hinsichtlich dieser Kurse Wiederholer und \nder Beklagte müsse dies aus seinen Unterlagen auch mit der Folge ersehen haben, \ndass der Beklagte die Kurse automatisch als Wiederholungskurse hätte behandeln \nmüssen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenforderung. Denn zunächst \nentstehen die streitigen Gebühren nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GS bereits mit der \nStellung des Antrages auf Zulassung/Einschreibung, so dass eine spätere Änderung \nder Belegung diese Gebühren regelmäßig nicht entfallen lässt. Insoweit ist es allein \nAufgabe des (Akademie-) Studierenden, den Antrag sorgfältig auszufüllen und Fehler \nbei der Belegung fallen somit ausschließlich in den Verantwortungsbereich des \nStudierenden. Es gibt entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Prüfpflichten \ndes Beklagten im Hinblick auf die Richtigkeit oder Sinnhaftigkeit der gewählten \nKursbelegung. Insoweit ist es auch durchaus denkbar, dass ein Wiederholer aus \nwelchen Gründen auch immer bestimmte Kurse erneut zugesandt haben \nmöchte.\n\n29\n\nAuch das Vorbringen des Klägers, der Gebührenbescheid sei erst nach Beginn \nder Druck- und Versandvorbereitungen übersandt worden, so dass er seine \nFalschbelegung nicht habe rechtzeitig stornieren können, führt nicht zur \nRechtswidrigkeit der Gebührenforderung. Denn die Bezugs- und \nBetreuungsgebühren entstehen - wie ausgeführt - bereits mit der Stellung des \nAntrages auf Zulassung bzw. des Rückmeldeantrages, so dass eine nachträgliche \nÄnderung des Antrages nicht zum Wegfall der Gebühren führt. Dass der Beklagte \nzwei Kurse storniert und auf die entstandenen Gebühren insoweit verzichtet hat, stellt \nlediglich ein Entgegenkommen ohne rechtliche Verpflichtung des Beklagten dar. \n\n30\n\nSchließlich ist auch der Gebührenbescheid vom 8. Juni 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchbescheides des Beklagten vom 19. April 2005 rechtmäßig. Nach § 6 \nNr. 3 GS wird für eine Stornierung der Belegung von Kursen wegen des besonderen \nVerwaltungsaufwandes eine Gebühr von jeweils 15,-- EUR erhoben. Der Beklagte \nhat die vom Kläger belegten Kurse 29 (Jahresabschluss) und 34 (Betriebliche \nSteuerlehre) auf den Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid \nnachträglich storniert, so dass diese Verspätungsgebühr entstanden ist.\n\n31\n\nDie Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.\n\n32\n\nDie Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278139","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-08-30/12-k-289-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278139","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278139","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-08-30/12-k-289-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278139","retrieved":"2026-07-09 02:51:18.553604+00:00"}}