{"status":"available","doknr":"OLD278167","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0829.14K2817.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-08-29","aktenzeichen":"14 K 2817/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahren.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt eine Teilbefreiung von der Verpflichtung zur Benutzung \nder öffentlichen Abfallbeseitigung der Stadt X. . Er ist Eigentümer des Grundstücks \nN.------graben 32 in X. , das mit einem älteren Wohnhaus bebaut ist; in diesem \nObjekt unterhält der Kläger ferner das Büro seines Gewerbebetriebes für \nMetallsysteme. In der Stadt X. besteht die „Satzung über die Abfallentsorgung in \nder Stadt X. „ vom 5. Mai 2003, die in § 6 Abs. 1 einen Anschluss- und \nBenutzungszwang normiert. Danach ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, \nsein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgung anzuschließen, wenn das \nGrundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird; er sowie \njeder andere Abfallbesitzer ist verpflichtet, die auf dem Grundstück anfallenden \nAbfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der \nkommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 der \nSatzung erhält jedes Grundstück von der Stadt X. unter anderem einen \nAbfallbehälter mit blauem Deckel als Papiertonne. § 7 der Satzung nennt unter der \nÜberschrift „Ausnahmen vom Benutzungszwang\" 5 Tatbestände, nach denen ein \nBenutzungszwang im Sinne von § 6 der Satzung nicht besteht. § 8 behandelt \n„Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale \nAbfallentsorgungseinrichtung\", wobei nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ein Anschluss- und \nBenutzungszwang nicht besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen \nzu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der Anschluss- und Benutzungspflichtige \nnachweist, dass er in der Lage ist, Abfälle zur Verwertung auf dem Grundstück \nordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung regelt \neine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang in Ansehung der \nsogenannten Biotonne; § 8 Abs. 3 der Satzung bestimmt, dass die „Ausnahme vom \nAnschluss- und Benutzungszwang\" zum jeweiligen Quartalsbeginn erteilt werde.\n\n3\n\nMit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 25. Juni 2003 beantragte der \nKläger bei dem Beklagten „Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gem. \n§ 8\", wobei er zur Begründung ausführte: Er sei in der Lage, das anfallende Altpapier \nauf seinem Grundstück ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten im Sinne von § 5 \nAbs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG). Bei Einkäufen lasse \ner alle Verpackungen in den jeweiligen Geschäften zurück. Waren mit allzu \naufwendiger Verpackung meide er. Brötchentüten ersetze er durch Leinenbeutel; in \nden Metzgereien erhalte er die Ware in Folie. Die Nachrichtenübermittlung und der \nNachrichtenempfang erfolge papierlos per elektronischem Fax oder per E-Mail. \nEingehende Post belaufe sich auf durchschnittlich zwei Schreiben pro Woche, wobei \nkeine Farbdrucksachen und keine belasteten Papiere anfielen. Die von ihm \ngehaltene Tageszeitung nutze er als Hilfsmittel bei der Fensterreinigung sowie als \nBrennstoff zum Zünden zweier Festbrennstofföfen. Außerhalb der Heizperiode \nsammele er das Papier in einem Schrank. Verpackungen aus Verbundstoffen \nentsorge er im gelben Sack. Insgesamt komme er mit einer kleinen Restmülltonne \naus, die alle zwei Wochen zur Hälfte gefüllt sei. Alle vier Wochen fielen zwei bis drei \nlocker gefüllte gelbe Säcke an. Unter Berücksichtigung dieser Darlegungen sei er in \nder Lage, das Altpapier in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 3 KrW-AbfG \nordnungsgemäß und schadlos zu verwerten.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 23. Februar 2004 lehnte der Beklagte es ab, den Kläger vom \nAnschluss- und Benutzungszwang betreffend die Papiertonne zu befreien. Zur \nBegründung teilte er dem Kläger im Wesentlichen mit: Die Voraussetzungen des § 8 \nAbs. 1 Satz 1 der Abfallsatzung lägen in seinem Falle nicht vor. Die beabsichtigte \nVerwendung des Altpapiers entspreche nicht einer ordnungsgemäßen Verwertung im \nSinne von § 5 Abs. 3 KrW-AbfG. Insoweit sei die 1. Verordnung zur Durchführung \ndes Bundes- Immisionsschutzgesetzes (1. BimSchV) betreffend kleine und mittlere \nFeuerungsanlagen zu beachten. Dort seien Brennstoffe aufgelistet, die in \nFeuerungsanlagen eingesetzt werden dürften. Altpapier zähle hierzu nicht. \nWenngleich Papier zum Anheizen verwendet werden könne, sei es jedenfalls kein \nzugelassener Dauerbrennstoff.\n\n5\n\nGegen diese Entscheidung erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner \nProzessbevollmächtigten vom 19. März 2004 Widerspruch, zu dessen Begründung \ner erneut darauf hinwies, dass er die bei ihm anfallende Tageszeitung als Hilfsmittel \nzur Fensterreinigung sowie als Brennstoff lediglich zum Anzünden seiner \nFestbrennstofföfen verwende.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 23. Juli 2004 wies der Beklagte den Widerspruch als \nunbegründet zurück. Er erneuerte und vertiefte seine Auffassung, wonach die von \ndem Kläger beschriebene Verwendung des Altpapiers keine ordnungsgemäße \nVerwertung im Sinne von § 5 Abs. 3 KrW-AbfG sei und zudem die Angaben des \nKlägers betreffend die geringfügige Menge des anfallenden Papiers der \nLebenserfahrung widersprächen.\n\n7\n\nAm 27. August 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er wiederholt \nund vertieft seinen Vortrag, wonach in seinem Haushalt nur in äußerst geringem \nUmfang Altpapier anfalle, zumal er die bislang gehaltene Tageszeitung abbestellt \nhabe. Die geringe Papiermenge könne er auf seinem Grundstück ordnungsgemäß \nverwerten.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. Februar \n2004 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2004 zu \nverpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 25. Juni 2003 eine \nTeilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 8 der \nSatzung über die Abfallentsorgung der Stadt X. zu erteilen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr tritt den Ausführungen des Klägers sowohl bezüglich der darin dargestellten \ngeringen Menge des Altpapiers als auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen \nVerwertung entgegen.\n\n13\n\nAm 18. Mai 2005 hat der Berichterstatter die Sach- und Rechtslage an Ort und \nStelle erörtert. Auf die über diesen Termin gefertigte Niederschrift (Blätter 65 ff. der \nGerichtsakte) wird Bezug genommen.\n\n14\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Zwar ist in § 8 Abs. 1 der Satzung \ndavon die Rede, dass unter den dort bezeichneten Voraussetzungen ein Anschluss- \nund Benutzungszwang nicht „besteht\". Die Rechtsfolge, nämlich der Wegfall des in \n§ 6 der Satzung normierten Anschluss- und Benutzungszwanges, tritt entgegen dem \nEindruck, den der Wortlaut von § 8 Abs. 1 der Satzung ermittelt, indessen nicht \nschon Kraft Satzungsrechts ein, sondern es bedarf eines förmlichen Bescheides des \nBeklagten. Dies folgt aus § 8 Abs. 3 der Satzung, wonach die Ausnahme vom \nAnschluss- und Benutzungszwang „erteilt\" wird. Insoweit hat sich die Stadt X. nicht \nder Mustersatzung über die Abfallentsorgung des Städte- und Gemeindebundes \nNordrhein-Westfalen angeschlossen, die in § 8 Abs. 1 Satz 3 einen feststellenden \nVerwaltungsakt vorsieht, der gleichwohl nach Nr. 26 der Begründung zur \nMustersatzung „nicht erforderlich\" sei. Um in X. den Anschluss- und \nBenutzungszwang aufzuheben, bedarf es jedenfalls einer förmlichen Entscheidung \ndes Beklagten, die gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage zu erstreiten \nist.\n\n17\n\nEs fehlt auch nicht am Rechtsschutzinteresse des Klägers. Zwar wurde im Laufe \ndes Verfahrens mehrfach deutlich, dass der Kläger durch eine antragsgemäße \nBescheidung seines Begehrens keine finanziellen Vorteile hat; insbesondere änderte \nsich nichts an der Höhe der Abfallbeseitigungsgebühren. Allerdings bestimmt § 11 \nAbs. 1 Nr. 3 der Satzung, dass jedes Grundstück von dem Beklagten einen \nAbfallbehälter mit blauem Deckel (Papiertonne) enthält. Wenngleich diese \nBestimmung ihrem Wortlaut nach unabhängig davon gilt, ob ein \nGrundstückseigentümer vom Anschluss- und Benutzungszwang ganz oder teilweise \nbefreit ist, muss sie sinnvoller Weise dahin interpretiert werden, dass mit einer \nteilweisen Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang in entsprechendem \nUmfang auch die Abnahmepflicht für eine oder mehrere der in § 11 Abs. 1 der \nSatzung bezeichneten Tonnen hinfällig wird. Das namentlich im Erörterungstermin \nbekundete Interesse des Klägers, die „blaue Tonne\" nicht auf seinem Grundstück \nvorhalten zu müssen, ist rechtlich geschützt, weil sich der Kläger - worauf sein \nProzessbevollmächtigter zutreffend hinweist - insoweit jedenfalls auf die allgemeine \nHandlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) berufen kann.\n\n18\n\nIn der Sache hat die Klage allerdings keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen \nAnspruch darauf, auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 der Abfallsatzung eine \nTeilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu erlangen. Nach dieser \nVorschrift kommt eine Befreiung nur in Betracht, soweit der Pflichtige nachweist, \ndass er in der Lage ist, Abfälle zur Verwertung auf seinem Grundstück \nordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. Zwar dürfte diese Vorschrift nicht schon \ndaran scheitern, dass der Kläger in seinem Wohnhaus auch das Büro seines \nGewerbebetriebes unterhält, der auf einem anderen Grundstück angesiedelt ist. \nAbfälle aus privaten Haushaltungen in diesem Sinne sind solche Abfälle, die \nregelmäßig in privaten Haushalten im Rahmen der üblichen privaten Lebensführung \nanfallen und entfernt werden müssen (vgl. Weidemann in: \nJarass/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz § 13 Rdnr. 60). \nWenngleich hierzu nicht die sogenannten hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle \ngehören, die in Gewerbebetrieben, Geschäften, Dienstleistungsbetrieben und \nanderen Einrichtungen anfallen, geht die Kammer im vorliegenden Fall noch von \neiner privaten Haushaltung aus, zumal die gewerbliche Nutzung des Grundstücks -\n wie in der Örtlichkeit festgestellt wurde - völlig untergeordnet ist und sie nicht anders \nin Erscheinung tritt als etwa das häusliche Arbeitszimmer eines Richters oder eines \nLehrers.\n\n19\n\nIm Übrigen ist der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 1 der Abfallsatzung allerdings \nnicht erfüllt.\n\n20\n\nZunächst ist die Kammer davon überzeugt, dass in dem Haushalt des Klägers \nPapier als Abfall in Erscheinung tritt. Der Kläger selbst hat in der mündlichen \nVerhandlung nicht das Gegenteil behauptet, indem er vorgetragen hat, sein \nPapierabfall tendiere „gegen Null\". Mit dieser Formulierung räumt er selbst ein, \njedenfalls geringe Mengen an Papierabfall nicht vermeiden zu können. Eine \nBehauptung, wonach in einem Haushalt überhaupt kein Papierabfall entstehe, \nentspräche auch nicht den Realitäten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der \nKläger darum bemüht ist, die zu beseitigenden Papiermengen auf einem möglichst \nniedrigen Niveau zu halten. Die Beispiele, die er insoweit in der mündlichen \nVerhandlung vorgetragen hat, sind ohne Weiteres nachvollziehbar und plausibel. \nAllerdings wird es dem Kläger schwerlich gelingen, etwa ein Pfund Mehl oder eine \nPackung Zucker noch in den Räumen des Lebensmittelgeschäfts, in dem er diese \nWaren erwirbt, in mitgebrachte Behältnisse umzufüllen, um die Verpackungen an Ort \nund Stelle zu hinterlassen. Zutreffend ist insoweit der Hinweis der Vertreter des \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung, dass eine derartige Form des \nZurücklassens von Verpackungen von den einschlägigen Vorschriften nicht gemeint \nist. Auch würde der Einzelhändler ein derartiges Vorgehen kaum auf Dauer \nhinnehmen, weil beim Umfüllen von Mehl, Zucker oder anderen in Papier verpackten \nLebensmitteln nahezu unvermeidlich Verschmutzungen auftreten, die zu beseitigen \nbetriebswirtschaftlich Kosten verursacht. Auch über den Hausbriefkasten wird jedem \nPrivathaushalt Papier zugeführt, auch wenn durch eine entsprechende Beschriftung \nzum Ausdruck gebracht wird, der Einwurf von Werbung und ähnlichem sei \nunerwünscht. Den Mitgliedern des erkennenden Gerichts ist aus eigener \nAnschauung gegenwärtig, dass zahlreiche Unternehmungen Werbung nicht nur mit \nPostwurfsendungen oder Handzetteln unter das Publikum bringen, sondern mit \ngezielten Anschreiben, die den vollständigen Namen sowie die Adresse des \nEmpfängers in einem - zum Teil sogar neutralen - Fensterbriefumschlag enthalten. \nGegen diese Art der aufgedrängten Werbung, die von den Bediensteten der \nPostanstalt als solche gar nicht erkannt wird, schützen auch am Briefkasten \nangebrachte Aufkleber nicht.\n\n21\n\nSoweit der Kläger vorträgt, seine Kommunikation nach außen erfolge im E-Mail-\nVerfahren bzw. im Wege des Computerfax-Austausches, lässt sich auf diese Weise \nzwar der Transport der Informationen von einer Stelle zur anderen papierlos \nbewerkstelligen. Gleichwohl entspricht es einer verbreiteten Übung, jedenfalls \nwichtigere oder längere Texte nicht nur am Bildschirm zu lesen, sondern die \nDokumente auf Papier zu drucken. Diese Papiere nun werden üblicherweise nicht \nauf Dauer aufbewahrt, sondern nach Ablauf einer mehr oder weniger langen \nZeitspanne dem Altpapier zugeführt.\n\n22\n\nAuch im übrigen fallen in Privathaushaltungen Papierreste als Abfall an: \nHygienepapiere sind in der Regel auf Papphülsen aufgewickelt; Medikamente und \nKörperpflegeartikel befinden sich in Pappschachteln, Brote und sonstige \nLebensmittel, die man etwa auf eine Reise oder auf eine Wanderung mitzunehmen \nbeabsichtigt, werden häufig in „Butterbrotpapier\" eingewickelt, Papier, namentlich \nZeitungspapier, eignet sich bestens zur Isolierung von Lebensmitteln, die gekühlt \ntransportiert werden müssen, man kauft hin und wieder eine Zeitschrift, deren \nTitelblatt auf einen persönlich interessierenden Artikel hinweist, man erwirbt einen \nFahrplan der öffentlichen Verkehrsmittel, man bekommt Handzettel politischer \nParteien anlässlich von Wahlen, man erwirbt ein (Taschen-) Buch, dessen geringe \nBedeutung es nicht rechtfertigt, das Exemplar zu verschenken, oder auf Dauer \naufzubewahren, man bekommt per Post von Verwandten, Freunden oder Bekannten \nGeschenkpäckchen, deren Hohlräume mit Papier ausgefüllt sind, man holt Bilder \nvom Fotografen ab, wobei die Negativstreifen für etwaige Nachbestellungen in einem \nPapierumschlag aufbewahrt werden.\n\n23\n\nIn Ansehung dieser - keinesfalls abschließenden - Beispiele ist die Kammer \ndavon überzeugt, dass kein Privathaushalt, und mag er sich auch noch so bemühen, \ndas Anfallen von Papier vermeiden kann, das, wenn es seinen Zweck erfüllt hat, als \nAbfall beseitigt werden muss. Dies gilt auch für den Haushalt des Klägers, der - wie \nbereits ausgeführt wurde - zutreffend einräumt, nicht vollkommen „papierlos\" leben \nzu können.\n\n24\n\nDie Kammer vermag nicht festzustellen, dass der Kläger in der Lage ist, \nPapierabfall auf seinem Grundstück „ordnungsgemäß und schadlos\" zu verwerten. \nDer Begriff „ordnungsgemäß\" im Sinne von § 5 KrW-AbfG und im Sinne der \neinschlägigen Satzungsvorschrift ist in diesem Zusammenhang lediglich ein \nSynonym für Rechtmäßigkeit; zusätzliche abfallrechtliche Anforderungen normiert \ndieses Merkmal nicht (vgl. Spoerr in: Jarass/Ruchay/Weidemann aaO. § 5 Rdnr. 86). \nInsoweit bestimmt allerdings die 1. Verordnung zur Durchführung des \nBundesemmissionsschutzgesetzes in § 3 abschließend, welche Stoffe in kleinen und \nmittleren Feuerungsanlagen verheizt werden dürfen. Dort ist von Papier gerade nicht \ndie Rede. Nach dem Wortlaut der betreffenden Vorschrift kommt Papier nicht einmal \nzum Anheizen von Festbrennstofföfen in Betracht, weil es dort heißt, nur die \ngenannten Brennstoffe dürften „eingesetzt\" werden. Selbst wenn man insoweit eine \nAusnahme zuließe, hat der Kläger den Nachweis einer ordnungsgemäßen \nVerwertung seines Altpapiers nicht geführt. Um einen Ofen, der mit Kohle oder \nBriketts geheizt wird, zu entflammen, wird sogenanntes Anmachholz benötigt, das, \nwenn es entsprechend fein geschnitten ist, bereits mit einem Streichholz in Brand \ngesetzt werden kann. Soweit es erforderlich ist, zum Anfeuern auf Papier \nzurückzugreifen, genügt eine geringe Menge, etwa das Volumen einer Doppelseite \naus einer Tageszeitung. Diese Papierart, das Zeitungspapier, eignet sich im übrigen \nin besonderem Maße zum Anfeuern des Anmachholzes, während viele andere \nPapierarten, namentlich das für Werbezwecke besonders beliebte Glanzpapier, \ntendenziell eher schwelend brennt und keine „muntere Flamme\" erzeugt, mit der das \nAnmachholz in Brand gesetzt werden kann. Die Kammer ist davon überzeugt, dass \nder Kläger längst nicht sämtliches Papier, das in seinem Haushalt als Altpapier \nanfällt, für das Anfeuern seiner Feststofföfen benötigt. Damit fällt indessen \nnotgedrungen Altpapier als Abfall an, der nicht ordnungsgemäß auf dem Grundstück \ndes Klägers verwertet werden kann. Die von dem Kläger begehrte Befreiung kommt \ndanach nicht in Betracht.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n26\n\nDie Kammer sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil die Gründe des § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Namentlich hat die Rechtssache keine \ngrundsätzliche Bedeutung, weil über einen Befreiungsantrag naturgemäß nur im \nEinzelfall entschieden werden kann.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278167","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-08-29/14-k-2817-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278167","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278167","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-08-29/14-k-2817-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278167","retrieved":"2026-07-09 02:51:21.238456+00:00"}}