{"status":"available","doknr":"OLD278266","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0824.9K3971.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-08-24","aktenzeichen":"9 K 3971/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 29. November \n2004 wird aufgehoben. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1970 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Er stammt aus der Provinz C. , hat das Gymnasium \nabgeschlossen und anschließend keinen Beruf erlernt. Seinen Wehrdienst leistete er \nin den Jahren 1987 und 1988 ab. Der Kläger sitzt zur Zeit aufgrund einer \nVerurteilung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eine mehrjährige \nHaftstrafe ab. \n\n3\n\nAm 23. März 1995 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter \nund trug zur Begründung vor, dass er auf dem Landweg über Albanien und Italien in \ndie Bundesrepublik Deutschland gelangt sei. In der Türkei habe er als Geldbote für \ndie PKK gearbeitet. Nach der Ablehnung seines Asylgesuchs durch das Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dem heutigen Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), wurde das Bundesamt im \nanschließenden Klageverfahren vor dem VG Schleswig (5 A 214/95) mit Urteil vom \n7. März 1996 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Türkei die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen. Die \nweitergehende Klage wies das VG Schleswig ab. Mit Bescheid vom 13. Mai 1996 \nstellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nhinsichtlich der Türkei vorliegen. \n\n4\n\nIn den Folgejahren trat der Kläger wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und \nwurde wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz mehrfach verurteilt. Mit \nSchreiben vom 28. Oktober 1998 teilte der Landrat des F. -S. -Kreises -\n Ausländeramt - mit, dass der Kläger der Rauschgiftszene zugehörig sei. Zugleich \nfragte er an, ob ein Widerruf der Anerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG in Betracht \nkomme, damit eine Abschiebung des Klägers in die Türkei möglich werde. Das \nBundesamt antwortete hierauf schriftlich, dass der Sachverhalt bei der Anhörung vor \ndem Bundesamt nur sehr oberflächlich aufgeklärt worden sei. Mit diesem Vorbehalt \nbegegneten die tatsächlichen Feststellungen aber keinen Bedenken. Der vom Kläger \nbeschriebene Vorgang könne sich durchaus so abgespielt haben. Es bestehe daher \ndie Gefahr eines Ermittlungsverfahrens wegen PKK-Unterstützung mit den \nbekannten harten Vernehmungsmethoden. Dies gelte, obgleich vor den \nStaatssicherheitsgerichten vielfach Freisprüche erreicht werden könnten. Hieran \nhabe sich bis heute nichts geändert. Wenn sich das Vorbringen des Klägers nicht \nwiderlegen lassen, so habe die Einleitung eines Widerrufsverfahrens keine Aussicht \nauf Erfolg. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 16. Juni 2003 führte der Landrat des Kreises Q. aus, \ndass der Kläger während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland \nzuletzt vom Landgericht I. wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu \neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden \nsei. Zur Vorbereitung der Entscheidung über seine Ausweisung und ggf. \nAbschiebung werde um Prüfung gebeten, ob die Gründe, die seinerzeit zu der \nFeststellung geführt hätten, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen, weiterhin gegeben seien oder ob ein Widerruf in Frage komme. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 13. Januar 2004 hörte das Bundesamt den Kläger zum \nbeabsichtigten Widerruf der Feststellungen des Vorliegens der Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Straffälligkeit des \nKlägers allein keinen Widerrufsgrund darstelle, sich die politische Lage in der Türkei \naber geändert habe. So seien Art. 169 des Türkischen Strafgesetzbuches \n(TürkStGB) und auch Art. 7 des Antiterrorgesetzes (ATG) mittlerweile modifiziert \nworden. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe dem Kläger daher eine Verfolgung \nwegen der von ihm im früheren Asylverfahren geltend gemachten Geldübergabe im \nAnschluss an eine Schutzgelderpressung seitens der PKK gegenüber seinem \nArbeitgeber nicht mehr. \n\n7\n\nMit Widerrufsbescheid vom 29. November 2004 widerrief das Bundesamt die mit \nBescheid vom 13. Mai 1996 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zugleich wurde festgestellt, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung \nwiederholte das Bundesamt die Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben und \nführte ergänzend aus, dass eine drohende Foltergefahr bei Verhören ausscheide und \nim Übrigen die Türkei ihre \"Null-Toleranz\" gegenüber der Anwendung von Folter \nzugesagt habe. \n\n8\n\nAm 17. Dezember 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung setzt er \nsich mit den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes \nauseinander und macht ferner geltend, dass keineswegs davon ausgegangen \nwerden könne, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat keine Folter oder \nÄhnliches drohe. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\n den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n29. November 2004 aufzuheben.\n\nDie Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen \nWiderrufsentscheidung.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid \ndes Bundesamtes vom 29. November 2004 ist auch in dem für die Beurteilung der \nSach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n16\n\nDer Widerrufsbescheid der Beklagten vom 29. November 2004 findet seine \nRechtsgrundlage nicht in § 73 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes in der seit \ndem 1. Januar 2005 geltenden Fassung (AsylVfG). Danach sind die Anerkennung als \nAsylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzung des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) - früher: § 51 Abs. 1 AuslG - vorliegen, unverzüglich \nzu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. \n\n17\n\nDie Rechtswidrigkeit des erfolgten Widerrufs folgt allerdings nicht schon aus \neinem Verstoß gegen die in § 73 Abs. 2 a AsylVfG normierte Dreijahresfrist. Denn \ndiese erst ab dem 1. Januar 2005 geltende Vorschrift findet keine Anwendung auf \neine bereits vor diesem Datum getroffene Widerrufsentscheidung.\n\n18\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNW), Beschluss vom 14. April 2005 - 13 A 654/05 -.\n\n19\n\nNach § 73 AsylVfG kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am \n1. Januar 2005 außer Kraft getreten ist. Denn eine vor diesem Datum getroffene \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bleibt trotz der \nRechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam und ist nunmehr als Feststellung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln. Dies entspricht dem \nWillen des Gesetzgebers. \n\n20\n\nVgl. hierzu: VG Karlsruhe, Urteil vom 10. März 2005 - A 2 K \n12193/03 -, NVwZ 2005, 725 ff., m.w.N..\n\n21\n\nDer Widerruf auch einer Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG bedarf einer nachträglichen Änderung der für die \npositive asylrechtliche Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Hierzu \nmüssen sich die tatsächlichen Verhältnisse so einschneidend und dauerhaft \ngeändert haben, dass der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor neuer \nVerfolgung sicher ist und daher ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann,\n\n22\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar \n1997 - 9 C 9.96 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des \nBVerwG (BVerwGE) 104, 97 (99).\n\n23\n\nBeruht - wie hier - die Feststellung des Bundesamts auf einem rechtskräftigen \nverwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteil, ist ferner das Rechtsinstitut der \nRechtskraft zu beachten. Rechtskräftige Urteile binden nach § 121 VwGO die \nBeteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Dabei hindert \ndie Rechtskraft grundsätzlich jede erneute und erst recht jede abweichende \nVerwaltungs- oder Gerichtsentscheidung über den Streitgegenstand. Von dieser \nBindung stellt § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Behörde nicht frei. Diese Bestimmung \nsetzt vielmehr voraus, dass die Rechtskraftwirkung geendet hat, weil sich die zur Zeit \ndes Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich geändert hat und so die \nsog. zeitliche Grenze der Rechtskraft überschritten ist. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7/01 -, BVerwGE \n115, 118 = NVwZ, 2002, 345.\n\n25\n\nDies ist jedenfalls im Asylrecht nur dann der Fall, wenn nach dem für das \nrechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue, für die Streitentscheidung \nerhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früheren \nmaßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des \nZwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die \nVerwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7/01 -, aa0. und \nUrteil vom 8. Mai 2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, 113.\n\n27\n\nDie im Urteil des VG Schleswig vom 7. März 1996 (5 A 214/95) festgestellte \nSachlage, aufgrund derer es das Bundesamt verpflichtet hat, das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, hat sich nachträglich nicht so \nwesentlich geändert, dass eine Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils \ngerechtfertigt ist. Insbesondere kann entgegen den Ausführungen in der \nangefochtenen Widerspruchsentscheidung nicht davon ausgegangen werden, dass \ndie Lage in der Türkei sich in einem Ausmaß verbessert hat, dass im maßgeblichen \nEntscheidungszeitpunkt mit dem zu fordernden herabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstab davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger bei \neiner Rückkehr in seine Heimat vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist. Dem \nBundesamt ist zwar zuzubilligen, dass sich in der Tat die strafrechtlichen \nBeurteilungsmaßstäbe in der Türkei seit dem Ergehen des Urteils des VG Schleswig \ndeutlich verändert haben. So ist seit dem 1. Juni 2005 in der Türkei ein neues \nStrafgesetzbuch in Kraft und die dem besagten Urteil zugrunde gelegte \nUnterstützung der PKK wäre nach der geänderten Gesetzeslage nicht mehr nach \nArt. 169 TürkStGB bzw. nach Art. 7 ATG strafrechtlich zu verfolgen. Ob damit aber \nzugleich auch eine Strafverfolgung auf der Grundlage der Art. 314 ff. TürkStGB \nwegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung \nhinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, erscheint zumindest fraglich, \nbedarf aber letztlich keiner Entscheidung. \n\n28\n\nDie Rechtswidrigkeit des angefochtenen Widerrufs folgt nämlich daraus, dass \ndas Bundesamt die Frage einer drohenden Folter bei einer Rückkehr in die Türkei \nnur in äußerst unzureichender Weise in den Blickwinkel genommen hat. So findet \nindividuelle politische Verfolgung in der Türkei trotz der umfangreichen Reformen \nweiterhin statt. Folter wird allerdings seltener als früher und vorwiegend mit anderen, \nweniger leicht nachweisbaren Methoden praktiziert. Das Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in seinem Urteil vom 19. April 2005 -\n 8 A 273/04.A - zur Lage der Menschenrechte und zur Foltergefahr in der Türkei \nFolgendes ausgeführt:\n\n29\n\n\"Eine durchgreifende Entspannung, die die Gefahr asylerheblicher \nÜbergriffe der Sicherheitskräfte weitgehend ausschließen würde, ist \ngegenwärtig und auch für die absehbare Zukunft nicht festzustellen. Die \nMenschenrechtspraxis, insbesondere das Vorgehen von Polizei und \nJandarma in Ostanatolien und in den Großstädten der Westtürkei, hat \nsich allerdings in den vergangenen Jahren verändert. So wird berichtet, \ndass die strafprozessualen Vorschriften, die der Verhinderung von \nFolter insbesondere in der Polizeihaft dienen, in aller Regel beachtet \nwerden. Zugleich mehren sich aber die Berichte über Misshandlungen \nund Übergriffe außerhalb von Polizeiwachen, etwa in Fahrzeugen oder \naußerhalb der Ortschaften, sowie darüber, dass die Sicherheitskräfte \ngezielt solche Foltermethoden anwenden, die - anders als etwa das \nbislang weit verbreitete Aufhängen an den Armen und die \nVerabreichung von Elektroschocks - keine körperlichen Spuren \nhinterlassen. \n\n Vgl. Fortschrittsbericht der EU-Kommission vom \n6. Oktober 2004, S. 36; Auswärtiges Amt, Lage-\nbericht vom 19. Mai 2004, S. 36.\n\n30\n\nAuch die von türkischen Menschenrechtsorganisationen für die \nJahre 2003 und 2004 genannten Zahlen belegen, dass sich die Lage in \nder Türkei trotz der immer engagierter geführten Diskussion um \nDemokratie und Menschenrechte und trotz erheblicher Verbesserungen \nder rechtlichen Grundlagen für einen effektiven Schutz der \nMenschenrechte noch nicht grundlegend verbessert hat. \n \nNachdem die türkischen Menschenrechtsvereinigungen im Jahr 2003 \neine - möglicherweise auch bedingt durch eine gestiegene \nAnzeigebereitschaft - gegenüber 2002 leicht erhöhte Zahl von \nFolterfällen erfasst hatten, registrierten sie im Jahr 2004 einen leichten \nRückgang. Zugleich stieg jedoch die Anzahl derjenigen, die sich über \nFolter außerhalb der förmlichen Haft beklagten, erheblich an.\n\n31\n\nFortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober \n2004, S. 35; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai \n2004, S. 35 f.; Die Welt vom 18. März 2005.\n\n32\n\nAllein die Organisation Mazlum Der berichtet bezogen auf das Jahr \n2004 von 35 Toten durch extra-legale Hinrichtungen und Folter, \n275 Fällen von Folter und Misshandlung, vier Todesfällen in Polizeihaft \nund der Entvölkerung von elf Dörfern.\n\n33\n\nVgl. IMK-Menschenrechtsinformationsdienst Nr. 240-\n241, \n24. Januar bis 22. Februar 2005.\n\n34\n\nZudem legt die Härte, mit der die türkischen Sicherheitskräfte auf \ndas Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen \nreagiert haben, die Einschätzung nahe, dass der gegenwärtige \nReformprozess keineswegs unumkehrbar ist. Er wird allem Anschein \nnach von großen Teilen des Staatsapparats und einflussreichen \ngesellschaftlichen Kräften abgelehnt oder zumindest nicht unterstützt. \nDen in den gesetzlichen Reformen zum Ausdruck gebrachten \nMentalitätswandel haben sie noch nicht vollzogen.\n\n35\n\nKaya, Gutachten vom 25. Oktober 2004 an OVG Nordrhein-\nWestfalen; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai \n2004, S. 8, 10.\n\n36\n\nDie Asylerheblichkeit der Aktionen der Sicherheitskräfte kann nicht \nmit der Begründung verneint werden, es handle sich um Exzesstaten. \nFolter ist in der vorstehend beschriebenen geänderten Form noch \nderart weit verbreitet, dass von einer üblichen Praxis gesprochen \nwerden muss, auch wenn dies erklärtermaßen den gesetzlichen und \npolitischen Vorgaben widerspricht. Dass die vielfach noch \nanzutreffende menschenrechtswidrige Praxis der Sicherheitskräfte dem \ntürkischen Staat zuzurechnen ist, folgt zudem daraus, dass der Staat \nals solcher - unabhängig von den Absichten und Zielen der \ngegenwärtigen Regierung - die Verantwortung für das Entstehen dieser \nPraxis trägt und noch keine ausreichenden Maßnahmen getroffen hat, \nden Missständen ein Ende zu setzen. Der türkische Staat hat in der \nVergangenheit sogar die Instrumente, mit welchen die Folterungen \nbegangen werden, aus seinem Haushalt finanziert und Einrichtungen \nunterhalten, die mit speziellen, der Misshandlung von Menschen \ndienenden Geräten ausgestattet waren. Der Menschenrechtsausschuss \nder türkischen Nationalversammlung hat bei einer Inspektionsreise in \nVernehmungsräumen von Gefängnissen und Polizeistationen \nzahlreiche Folterinstrumente entdeckt. Demgegenüber sind die \nBemühungen, die Ausbildung von Angehörigen der Sicherheitskräfte zu \nverbessern, die Rechtsgrundlagen für eine Durchsetzung des nach \ntürkischem Verfassungsrecht und internationalem Recht für die Türkei \nverbindlichen Folterverbots zu verbessern und vor allem die Folterer \nauch strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, nicht konsequent und \numfassend genug, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass gerade in \njüngster Zeit vermehrt Strafverfahren gegen Folterer eingeleitet werden \nund auch zu Verurteilungen führen.\n\n37\n\nKaya, Gutachten vom 17. April 2004 an VG Frankfurt/Oder; \nRumpf, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 23; \nzu Art und Ausmaß der Folterpraxis: Auswärtiges Amt, \nLagebericht vom 20. März 2002, S. 37; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Länderbericht Türkei 2001, Abschnitt 7; \nRat der Europäischen Union, Bericht der Delegation des \nVereinigten Königreichs vom 30. August 2001, S. 49 ff.; \nOberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Ham-\nburg, S. 73 ff.; zum mangelhaften Vorgehen gegen Folterer \nauch FR vom 25. Februar 2002; amnesty international, Gut-\nachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 3, 12; NZZ \nvom 4. Mai 2002 (Verurteilung eines Folteropfers bei gleich-\nzeitiger Einstellung des Verfahrens gegen die Folterer we-\ngen Verjährung).\n\n38\n\nMit Blick auf die Vorkommnisse im Südosten seit dem Sommer \n2004 wäre auch die Annahme nicht realitätsgerecht, Großeinsätze, die \nüber mehrere Tage und Wochen andauern und an denen Hunderte von \nEinsatzkräften beteiligt sind, könnten ohne Duldung und Billigung der \nmaßgeblichen staatlichen Stellen durchgeführt werden. Konkrete \nAnhaltspunkte für die Annahme, dass diese Großeinsätze allein von der \nMilitär- und Polizeiführung als sogenannter \"Staat im Staat\" zu \nverantworten wäre, fehlen; im Übrigen sind auch deren Handlungen \ndem türkischen Staat ohne weiteres zurechenbar. \n \nDie Menschenrechtsverletzungen durch türkische Sicherheitskräfte \nlassen sich nicht mit der Begründung rechtfertigen, das staatliche \nVorgehen diene der Abwehr des Terrorismus. Selbst wenn die \nBekämpfung militanter Angehöriger der PKK bzw. ihrer \nNachfolgeorganisationen dem Bestandsinteresse des türkischen \nStaates dienen sollte, so bietet das - auch durch die türkische \nRechtsordnung nicht gedeckte - Vorgehen der türkischen \nSicherheitskräfte doch das Bild staatlichen Gegenterrors mit dem Ziel, \nauch die am Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung unter \nden Druck brutaler Gewalt zu setzen. \n\n39\n\nZum rechtlichen Ansatz BverfG, Beschluss vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (337 ff.);\nBeschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, NVwZ-\nBeilage I 1999, S. 81 ff, m.w.N..\n\n40\n\nAllerdings haben sich die Schwerpunkte im Vorgehen der \nstaatlichen Kräfte in den vergangenen Jahren erkennbar verschoben: \nAuch wenn das türkische Militär nach wie vor gegen die PKK vorgeht, \nso ist diese doch militärisch weitgehend besiegt. Abgesehen von den \nAktionen der Sicherheitskräfte, die in Zusammenhang mit der \nBeendigung der Waffenruhe stehen und bislang nur einzelne Dörfer \nbetrafen, hat es seit 2002 keine an einen pauschalen Separatismus-\nVerdacht anknüpfenden Dorfräumungen gegeben. Für die früher \ngeübte Praxis, die Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes \nals Test für die Loyalität der Betroffenen einzusetzen, ist kein Raum \nmehr, seitdem die Rekrutierung sogenannter vorläufiger Dorfschützer \nbereits im Mai 2000 eingestellt worden ist.\n\n41\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. November \n2004 an OVG Nordrhein-Westfalen und Lagebericht \nvom 19. Mai 2004, S. 30; Kaya, Gutachten vom \n25. Oktober 2004 an OVG Nordrhein-Westfalen.\n\n42\n\nDas in den Vordergrund gerückte Bemühen der Sicherheitskräfte, \njegliche Versuche, der kurdischen Sprache und Kultur sowie einem wie \nauch immer gearteten kurdischen Selbstverständnis Ausdruck zu \nverleihen, schon weit im Vorfeld derartiger Bemühungen und so effektiv \nwie möglich zu unterbinden, \n\n43\n\nvgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n27. Juni \n2002 - 8 A 4782/99.A -, \n\n44\n\nhat aufgrund der Reformen, die den Gebrauch der kurdischen \nSprache betreffen, nur scheinbar an Bedeutung verloren. Funktionäre, \naktive Mitglieder und Sympathisanten kurdisch orientierter Parteien und \nOrganisationen sowie alle im Bereich der Medien Tätigen und nicht \nzuletzt Menschenrechtsaktivisten sind weiterhin in besonderer Weise \ngefährdet, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren \nGewahrsam misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für die \nBelange der kurdischen Bevölkerung einsetzen.\n\n45\n\nVgl. Graf (Schweizerische Flüchtlingshilfe), Türkei - zur \naktuellen Situation - Juni 2003, S. 25 ff.; Kaya, Gut-\nachten vom 25. Oktober 2004 an OVG Nordrhein-\nWestfalen; FR vom 26. und 28. Januar, 2. und \n25. Februar 2002; SZ vom 30. Januar und 1. Februar \n2002; NZZ vom 13. März 2002; Komitee zum Schutz \nvon Journalisten, Bericht vom 1. April 2002; IMK-Wo-\ncheninformationsdienste vom 4. März und 13. Mai \n2002.\"\n\n46\n\nDiesen Ausführungen schließt sich das Gericht ausdrücklich an. Die vom OVG \nbeschriebene Lage wird von anderen Obergerichten ausdrücklich geteilt. \n\n47\n\nVgl. VGH Kassel, Urteil vom 16. März 2005 - 6 UE 2324/02.A -, \nEinzelentscheiderbrief 2/05, S. 7; OVG Weimar, Urteil vom 18. März \n2005 - 3 KO 611/99 -, Asylmagazin 7-8/2005, S. 34 ff.; vgl. auch: \namnesty international, Länderkurzinfo Türkei vom Juli 2005.\n\n48\n\nIm Übrigen scheint auch das Bundesamt die Situation in der Türkei keineswegs \nso positiv und stabil zu beurteilen, wie es in der angefochtenen \nWiderrufsentscheidung vom 29. November 2004 dargestellt wird. Denn anders wäre \nkaum zu erklären, dass nach der veröffentlichten Statistik des Bundesamtes selbst in \nder Zeit von Januar bis Mai 2005 noch mehrere Hundert türkische Asylbewerber in \nden Genuss einer Asylanerkennung nach Art. 16 a oder der Gewährung von \nAbschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG gekommen sind.\n\n49\n\nVgl. hierzu: amnesty international - Asyl-Info, 7-8/2005, S. 44.\n\n50\n\nDie beschriebene Situation in der Türkei, die - wie ausgeführt - auch in der \nEntscheidungspraxis des Bundesamtes ihren Niederschlag findet, lässt daher nicht \nden Schluss zu, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland vor \npolitischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Vielmehr ist zu konstatieren, dass der \nKläger aufgrund der rechtskräftigen Feststellungen in dem bereits erwähnten Urteil \ndes VG Schleswig als maßgeblicher Unterstützer der PKK in Erscheinung getreten \nist und aus diesem Grund die besondere Aufmerksamkeit türkischer Sicherheitskräfte \nerweckt hat bzw. auslösen kann. Würde der Kläger als Aktivist der PKK, der bei der \nSicherung der finanziellen Basis für den bewaffneten Kampf mitgeholfen hat, in das \nBlickfeld türkischer Sicherheitsorgane geraten, so kann nicht ausgeschlossen \nwerden, dass er bei Verhören etc. unangemessenen, asylrechtlich relevanten \nMethoden ausgesetzt sein wird. Dies zu widerlegen hat das Bundesamt in seiner \nWiderrufsentscheidung jedenfalls nicht vermocht. \n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nGerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylVfG.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278266","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-08-24/9-k-3971-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278266","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278266","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-08-24/9-k-3971-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278266","retrieved":"2026-07-09 02:51:29.865249+00:00"}}