{"status":"available","doknr":"OLD278772","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0722.2L534.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-07-22","aktenzeichen":"2 L 534/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das \nBeförderungsverfahren betreffend die der Kreispolizeibehörde des N. Kreises \nzum 1. März 2005 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO \nunverzüglich fortzuführen und über das Beförderungsbegehren des Antragstellers \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. \n \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäße - Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, in die der Kreispolizeibehörde des N. Kreises zum 1. \nMärz 2005 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO ihn, \nden Antragsteller, zu befördern, \n \nh i l f s w e i s e , \n \ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, \ndas Beförderungsverfahren betreffend die der Kreispolizeibehörde des \nN. Kreises zum 1. März 2005 zugewiesene Stelle der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO unverzüglich einzuleiten bzw. \nfortzuführen,\n\n4\n\nist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet, \nwährend er im Übrigen keinen Erfolg hat.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, \nwenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung \nwesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige \nAnordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, \nnicht aber ihrer Befriedigung.\n\n6\n\nDie vom Antragsteller mit dem Hauptantrag erstrebte Beförderung würde ihm \nbereits die in einem entsprechenden Hauptverfahren erreichbare Rechtsposition \nvermitteln, mithin die Hauptsache vorwegnehmen. Eine Vorwegnahme der \nHauptsache ist indes mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung \ngrundsätzlich nicht zu vereinbaren.\n\n7\n\nEine Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Verbot der Vorwegnahme \nder Hauptsache ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine einstweilige Anordnung für \nden betreffenden Antragsteller zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile, \ndie sich auch bei einem späteren Erfolg im Widerspruchsverfahren bzw. in einem \nsich anschließenden Klageverfahren nicht ausgleichen ließen, erforderlich ist und der \nin Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verbürgte effektive Rechtsschutz \nnur auf diese Weise erlangt werden kann. Dem Antragsteller müssen also \nunzumutbar schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn er auf das \nWiderspruchs- bzw. ein sich eventuell anschließendes Hauptsacheverfahren \nverwiesen wird. Ob eine solche besondere Dringlichkeit gegeben ist, richtet sich nach \nden näheren Umständen des Einzelfalles.\n \nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschlüsse vom 25. Juni 2001 - 1 B 789/01 -, vom 7. August \n2000 - 12 B 956/00 - und vom 28. Oktober 2002 - 6 B 1626/02 -.\n \nDerart unzumutbare Nachteile - und damit den erforderlichen Anordnungsgrund - hat \nder Antragsteller nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 \nder Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht. \n \nSo kann dem Antragsteller effektiver Rechtsschutz in anderer Weise, als mit dem \nHauptantrag in Anspruch genommen, gewährt werden. Sicherlich würde der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung des - in Konkurrentenstreitigkeiten üblichen - Inhalts, \ndem Antragsgegner die Besetzung der fraglichen Beförderungsstelle zu untersagen, \nbis über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, dem Antragsteller bei \nder vorliegenden Fallgestaltung ausreichenden Rechtsschutz nicht gewähren. Die \nvorliegende Fallgestaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsgegner zwar \nbeabsichtigt, die fragliche Beförderungsstelle zu besetzen, und hierfür ausweislich \ndes Aktenvermerks vom 22. März 2005 und der Schreiben an den Antragsteller und \ndie mit ihm konkurrierenden Beamten vom 23. März 2005 das erforderliche \nBeförderungsverfahren eingeleitet hat, mit der endgültigen Auswahlentscheidung \njedoch zuwarten will, bis eine über die nach den bisherigen Kriterien gebildete \nBeförderungsreihenfolge hinausgehende Festlegung auf der Grundlage der neuen \nBeurteilungen nach dem Stand vom 1. Januar 2006 möglich ist. Vor diesem \nHintergrund hätte es der Antragsgegner in der Hand, auch im Falle einer vom Gericht \nausgesprochenen Verpflichtung, über das Beförderungsbegehren des Antragstellers \nerneut zu entscheiden, die Auswahlentscheidung so lange hinauszuschieben, bis \neine nach dem Ergebnis der neuen Beurteilungsrunde andere \nBeförderungsreihenfolge zum Nachteil des Antragstellers darstellbar wäre. Um dies \nzu vermeiden, ist es nicht erforderlich, dem Antragsteller Rechtsschutz in der mit \ndem Hauptantrag begehrten Weise zu gewähren. Vielmehr reicht der vom \nAntragsteller auch selbst gestellte Hilfsantrag aus, ihm bei Verzögerung des \nBeförderungsverfahrens drohende Nachteile abzuwenden, so dass es einer \nBeförderung des Antragstellers schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht \nbedarf.\n\n8\n\nDer vom Antragsteller gestellte Hilfsantrag ist indes begründet.\n\n9\n\nInsoweit hat der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nerforderlichen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 \nAbs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).\n\n10\n\nDer Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund gegeben ist, \nd. h. die begehrte Regelung notwendig ist, um den von ihm geltend gemachten \nBeförderungsanspruch zu sichern. Im Falle des Vollzugs der fraglichen \nStellenbesetzung, für die der Antragsteller nach dem Willen des Antragsgegners \nnicht vorgesehen ist, würde eine Beförderung des Antragstellers endgültig vereitelt, \ndenn die Stellenbesetzung könnte nach diesen Vorschriften des Beamtengesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) nicht mehr rückgängig gemacht \nwerden.\n\n11\n\nDer Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht, denn die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung, jedenfalls den \nAntragsteller von der Beförderung auszuschließen, stellt sich bei der im Rahmen des \nvorliegenden Verfahrens vorzunehmenden summarischen Prüfung als \nrechtsfehlerhaft dar.\n\n12\n\nZwar hat der Beamte grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, weil \ndiese Maßnahme im Ermessen des Dienstherrn steht. Jeder Beamte hat jedoch \neinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung um eine \nBeförderungsstelle eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete rechtsfehlerfreie \nEntscheidung trifft. Dieser Anspruch kann durch eine einstweilige Anordnung \ngesichert werden, wenn die getroffene Beförderungsentscheidung fehlerhaft ist. Dies \nist nach überschlägiger Prüfung vorliegend der Fall.\n\n13\n\nDer gesetzliche Rahmen der Auswahlentscheidung wird durch § 7 Abs. 1 LBG \nfestgelegt. Danach ist die Auslese der Bewerber (nur) nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, \nreligiöse und politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. \nDie Auswahl unter mehreren Bewerbern sowie die Gestaltung des hierbei \nanzuwendenden Verfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. \nSeinem Ermessen ist es insbesondere überlassen, welchen (sachlichen) Umständen \ner bei seiner Auswahl das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den \nGrundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach dem \nLeistungsprinzip verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. \nDementsprechend hat der jeweilige Bewerber nur einen (sicherungsfähigen) \nAnspruch auf eine sachgerechte, ermessensfehlerfreie Entscheidung. \n\n14\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze stellt sich die vom Antragsgegner getroffene \nAuswahlentscheidung als fehlerhaft dar. \n\n15\n\nFür Qualifikationsvergleiche im Rahmen von Auswahlentscheidungen sind in \nerster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen \nLeistungsstand wiedergeben. Darüber hinaus sind nach der neueren \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen \nauch ältere dienstliche Beurteilungen zu berücksichtigen, und zwar nicht erst auf der \nEbene der Hilfskriterien, sondern schon auf der Ebene des Leistungs- und \nEignungsvergleichs der Beförderungsbewerber. Ältere dienstliche Beurteilungen \nvermitteln Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des \nBeurteilten unmittelbar Aufschluss geben können und denen deshalb Vorrang \ngegenüber etwaigen Hilfskriterien zukommt. Zwar verhalten sie sich nicht zum aktuell \nerreichten Leistungsstand im gegenwärtigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl \nkönnen sie Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem \nBeförderungsamt ermöglichen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung der \nvorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative \nEntwicklungstendenzen aufzeigen. Die zusätzliche Berücksichtigung \nvorangegangener dienstlicher Beurteilungen ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 \ndes Grundgesetzes - GG - geboten, wenn eine Auswahlentscheidung unter aktuell im \nWesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD \n2003, \n200, vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420, und vom \n21. August 2003 - 2 C 14.02 -; OVG NRW, Beschlüsse vom \n17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 - und vom 22. Dezember 2003 - 6 \nB 2321/03-; Beschluss der Kammer vom 29. Januar 2004 \n- 2 L 1792/03 -.\n\n17\n\nKommt es demnach für die Heranziehung älterer dienstlicher Beurteilungen \nmaßgeblich darauf an, ob ein aktueller Leistungsgleichstand vorliegt, so folgt daraus, \ndass der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, bei gleich lautenden \nGesamturteilen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen den Inhalt dieser \nBeurteilungen (außerhalb der textlichen Bestandteile des Gesamturteils) weiter \n„auszuschärfen\" und dahingehend zu würdigen, ob Anhaltspunkte für einen \nQualifikationsvorsprung eines der Bewerber bestehen. Führt die Auswertung der \nEinzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt \nbesser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, wird die Aussagekraft älterer \nBeurteilungen relativiert und regelmäßig in den Hintergrund gedrängt. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -\n.\n\n19\n\nAllerdings steht bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung \ndem Dienstherrn - wie bei der dienstlichen Beurteilung insgesamt - ein gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des \nDienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines \nQualifikationsvorsprunges heranzuziehen oder nicht, ist demnach nur dann \nfehlerhaft, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der \ngesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden \nist oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. \nMit Blick auf das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn eine \nerhöhte Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder \nzumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der \njeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 a. a. O. sowie \nBeschlüsse vom 27. September 1996 - 6 B 2009/96 - und vom \n17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 -.\n\n21\n\nAusgehend hiervon erscheint nach überschlägiger Prüfung die Entscheidung des \nAntragsgegners, den Antragsteller von der Beförderung der streitbefangenen Stelle \nauszuschließen, als fehlerhaft.\n\n22\n\nNach der vom Antragsgegner gebildeten Beförderungsreihenfolge - Stand: \n1. Dezember 2004 - kommen für die Beförderung auf die streitgegenständliche Stelle \ndiejenigen sechs Beamten - darunter auch der Antragsteller - in Betracht, die in ihrer \nletzten dienstlichen Beurteilung im Gesamturteil jeweils mit vier Punkten bewertet \nworden sind. Bei dieser Sachlage geht der Antragsgegner davon aus, dass nach \ndem Grundsatz der Bestenauslese diese Beamten in gleicher Weise qualifiziert sind \nund somit die Hilfskriterien wie das Dienstalter zum Tragen kommen. Von daher soll \nausweislich des an die konkurrierenden Beamten gerichteten Schreibens des \nAntragsgegners vom 23. März 2005 zwei Beamten der Vorzug gegeben werden, die \ninnerhalb der Vergleichsgruppe - anders als der Antragsteller - „mit deutlichem \nAbstand am längsten in der Polizei tätig sind\".\n\n23\n\nEine solche Auswahlentscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \nDer Antragsgegner hat dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, dass \nder Antragsteller in seiner letzten dienstlichen Beurteilung als Einziger der \nkonkurrierenden Beamten in zwei Hauptmerkmalen mit fünf Punkten beurteilt worden \nist, während von den übrigen in Betracht kommenden Beamten nur einem und auch \nnur in einem Hauptmerkmal diese Note zuerkannt worden ist. Ausgehend hiervon \nund dem Umstand, dass der an erster Stelle der Beförderungsreihenfolge stehende \nBeamte in keinem Hauptmerkmal 5 Punkte erzielt hat, erschließt sich nicht, dass in \nqualitativer Hinsicht ein Gleichstand zwischen dem Antragsteller und dem mit ihm um \ndie streitgegenständliche Beförderungsstelle konkurrierenden Beamten gegeben sein \nsoll. Im Gegenteil spricht viel dafür, dass dem Antragsteller vor allen anderen in \nBetracht zu ziehenden Beamten ein Qualifikationsvorsprung zukommt.\n\n24\n\nDer Antragsgegner hat bislang gleichwohl von einer zu Gunsten des \nAntragstellers möglichen Auswahlentscheidung abgesehen, weil er an der nach der \nbisherigen Beförderungspraxis gebildeten Beförderungsreihenfolge festhalten will. \nDiese sah bei gleichem Gesamturteil der Bewerber die Auswahl unter ihnen nach \nden anwendbaren Hilfskriterien vor. Die Annahme gleicher Qualifikation schon bei \ngleichem Gesamturteil ist indes nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist der Dienstherr nach \nder verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei gleich lautenden Gesamturteilen in \naktuellen dienstlichen Beurteilungen - wie oben bereits dargelegt - verpflichtet, den \nInhalt dieser Beurteilungen weiter „auszuschärfen\" und dahingehend zu würdigen, ob \nAnhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber bestehen, \nwelche Rechtsprechung dem Antragsgegner ausweislich des Beschlusses der \nKammer vom 25. Januar 2004 - 2 L 521/04 - auch bekannt ist.\n\n25\n\nWeil eine zu Gunsten der dienstältesten Beamten in Aussicht genommene \nAuswahlentscheidung nach den von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung \nentwickelten Grundsätzen vorliegend rechtlich nicht haltbar ist, ist es dem \nAntragsgegner daran gelegen, das Verfahren zur Besetzung der \nstreitgegenständlichen Beförderungsstelle so lange hinauszuzögern, bis eine \nAuswahlentscheidung auf der Grundlage der Beförderungsreihenfolge möglich ist, \ndie sich nach Maßgabe der voraussichtlich nach dem Stand vom 1. Januar 2006 zu \nerstellenden Beurteilungen ergibt. Grund dieser Verfahrensweise ist, was der Inhalt \nder überreichten Verwaltungsvorgänge belegt, offenbar die Hoffnung, die \nBeförderungsstelle dann demjenigen Beamten übertragen zu können, der unter den \nkonkurrierenden Beamten zugleich auch der Dienstälteste ist.\n\n26\n\nDie solchermaßen veranlasste Unterbrechung des Beförderungsverfahrens ist \nindes rechtswidrig.\n\n27\n\nZwar ist nach den von der Rechtsprechung zum Abbruch eines \nAuswahlverfahrens entwickelten Grundsätzen anerkannt, dass die aus dem \nOrganisationsrecht des Dienstherrn erwachsene verwaltungspolitische Entscheidung \nüber den Abbruch \n- und damit auch die Unterbrechung - des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die \nRechtsstellung von Bewerbern berührt. Der Anspruch des Beamten auf rechtmäßige \nund sachgerechte Durchführung des Bewerbungsverfahrens gilt nur, wenn ein \nVerfahren durchgeführt wird und nicht hinsichtlich der Frage, ob der Dienstherr ein \nAuswahlverfahren (weiter) durchzuführen hat oder abbrechen darf. Das für den \nAbbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und \nverwaltungspolitische Ermessen unterscheidet sich grundlegend von dem \nAuswahlermessen bei einer Stellenbesetzung.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, \n112 = DVBl. 1996, 1146; OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2003 - 6 \nB 143/03 -.\n\n29\n\nDer Dienstherr ist demnach rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes \nBewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden \nund von einer ursprünglich geplanten Beförderung abzusehen.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, a.a.O..\n\n31\n\nDie Entscheidung, ein solches Verfahren ab- oder zu unterbrechen, ist indes \nrechtswidrig, wenn sie nicht durch einen sachlichen Grund gedeckt und von \nsachfremden Gesichtspunkten beeinflusst ist.\n\n32\n\nVgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 3 BS 265/03 -, \nDRiZ 2004, 346.\n\n33\n\nSo liegt der Fall hier. Wie oben dargelegt ist, betreibt der Antragsgegner das \nBeförderungsverfahren nur deshalb nicht weiter, weil sich die von ihm nach Maßgabe \nder alten Beförderungsreihenfolge in Aussicht genommene Auswahlentscheidung \nderzeit aus den o. g. Gründen nicht rechtmäßig treffen lässt. Diese Verfahrensweise \nwird von sachfremden Gesichtspunkten bestimmt, denn sie dient nicht dem Zweck, \neine derzeit rechtmäßige und auch mögliche Stellenbesetzung vorzunehmen, \nsondern hat allein zum Ziele, eine Beförderung des Antragstellers zu verhindern, \nobwohl diese nach Maßgabe der oben dargestellten Rechtsgrundsätze möglich \nwäre.\n\n34\n\nDamit wird der Anspruch des Antragstellers auf rechtmäßige und sachgerechte \nDurchführung eines Beförderungsverfahrens verletzt. Soll - wie vorliegend - die \nBeförderung vorgenommen werden und wird sie nur deshalb ausgesetzt, um eine \nrechtmäßig mögliche, jedoch unerwünschte Ernennung zu verhindern, wird das \nberechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen \nFortkommen beeinträchtigt. Wenngleich die beamtenrechtlichen Vorschriften, nach \ndenen sich die Beförderung richtet, vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer \nbestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen des öffentlichen Dienstes dienen, \nberücksichtigen sie auch das berechtigte Interesse des Beamten an einem \nangemessenen beruflichen Fortkommen und begründen einen Anspruch auf \nrechtsfehlerfreie Anwendung dieser Vorschriften.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, a.a.O..\n\n36\n\nHiernach ist der Antragsgegner verpflichtet, das vorliegende \nBeförderungsverfahren unverzüglich fortzuführen und eine Auswahlentscheidung zu \ntreffen, die den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen gerecht wird.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung \ndes Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278772","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-07-22/2-l-534-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278772","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278772","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-07-22/2-l-534-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278772","retrieved":"2026-07-09 02:52:13.353453+00:00"}}