{"status":"available","doknr":"OLD278916","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0714.5K3417.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-07-14","aktenzeichen":"5 K 3417/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die auf Anerkennung \nals Asylberechtigter gerichtete Klage zurückgenommen hat.\n\n Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Oktober \n2004 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n Die weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \ntragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 21.Januar 1974 in T. geborene Kläger ist Staatsangehöriger der \nVolksrepublik China und tibetischer Volkszugehöriger. Am 6. Juli 2004 verließ er \neigenen Angaben zufolge China und reiste Anfang August 2004 auf dem Luftweg \nkommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier beantragte er am 9. August \n2004 die Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n3\n\nAm 10. August 2004 wurde der Kläger vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge - nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im \nFolgenden: Bundesamt) angehört. Hier machte er u.a. folgende Angaben: Er sei \nbuddhistischer Mönch im Kloster H. in T. gewesen. Er sei schon als Kind \ndorthin gekommen und bei seinem Onkel in dem Kloster aufgewachsen. Eine Schule \nhabe er nicht besucht, er habe im Kloster in der Küche gearbeitet, eingekauft und \ngekocht. Von seinem Onkel habe er die tibetische Schrift lesen und schreiben \ngelernt. Sein Onkel sei in dem Kloster Geschäftsführer. Grund für sein Verlassen des \nHeimatlandes sei gewesen, dass ein sehr bekannter Mönch namens U. mit \ndem Tode habe bestraft werden sollen. Dagegen hätten sie demonstriert. Es sei \neigentlich keine Demonstration gewesen, sondern es habe nur vier Leute gegeben, \ndie Zettel aufgehängt hätten. Er selbst sei schon einmal wegen eines \nPlakatanschlages im Gefängnis gewesen. Die Aktion sei wie folgt abgelaufen: Das \nKloster könne man nicht ohne weiteres verlassen. Daher seien sie heimlich raus \ngegangen. Draußen habe er mit vier Leuten gemeinsam Zettel aufgehängt. Da der \nbestrafte Mönch aus Sicht der Regierung eine sehr strafbare Handlung begangen \nhabe, würden Leute, die sich für ihn einsetzten, genauso angesehen und bestraft. \nDie Chinesen hätten behauptet, der Mann habe in China eine Bombe gelegt, was er \naber nicht gemacht habe. Sie seien in dem Kloster darauf aufmerksam geworden, \nweil sie von älteren Leuten gehört hätten, was geschehen sei. Außerdem habe man \nein kleines Radio gehabt, das sie heimlich und leise hörten. Von den älteren Leuten \nhätten sie etwas gehört, wenn sie das Kloster verließen und zum Markt gingen. Man \nhabe sich dann spontan entschlossen, Plakate zu kleben. Er habe nicht alles \nmitbekommen, aber als entschieden worden sei, die Plakataktion zu machen, sei er \nmitgegangen. Man sei dann getrennt gegangen und jeder habe einzeln einige \nPlakate geklebt. Als er die Plakate geklebt habe, habe er eine Schießerei gehört und \nsei dann einfach abgehauen. Er habe die Zettel weggeworfen. Das sei am 6. Juli \n2004 gewesen. Die Zettel bzw. Plakate seien in vier, fünf Sprachen geschrieben \ngewesen. Er könne nicht alle Sprachen lesen. Es habe - so erklärte der Kläger auf \nNachfrage weiter - in drei Sprachen, Englisch, Chinesisch und Tibetanisch etwas dort \ngestanden und zwar der Slogan, dass er nicht sterben solle. Ferner habe dort \ngestanden, dass man ihm helfen solle. Die Zettel habe er in seinem Heimatdorf \nangebracht, auf dem Weg zum Kloster seien kleine Restaurants und Gasthäuser, \ndort habe er das angeklebt. Das habe er nachts, nach 10.00 Uhr, gemacht. \n\n4\n\nAuf Befragen, wie oft er das gemacht habe, erklärte der Kläger, als der Dalai \nLama den Friedensnobelpreis erhalten habe, habe man eine Flagge am Kloster \naufgehängt. Wie viele Plakatzettel er an dem fraglichen Tag geklebt habe, habe er \nnicht gezählt. Als er die Schüsse gehört habe, sei er zu einer anderen Stadt \ngelaufen, nämlich nach N. . Er sei einen Tag unterwegs gewesen. Er habe sich dort \nzwei, drei Tage bei einer Familie aufgehalten. Er habe dort erzählt, was er getan \nhabe und welches Problem er habe. Der Onkel habe vom Kloster Leute geschickt, \ndie ihn suchen sollten. Außerdem habe er ihm die Nachricht zukommen lassen, dass \ner nicht zurück kommen solle und Geld geschickt. Der Onkel habe nicht so viel \nmitbekommen und nur die kurze Nachricht erhalten, dass ein Junge ein Schuss am \nBein abbekommen habe. Der Onkel habe daher gesagt, es sei nicht gut, wenn er \nzurückkehre. Deshalb sei er aus Tibet ausgereist. \n\n5\n\nAuf weiteres Befragen erklärte der Kläger: Alle Beteiligten an der Plakataktion \nseien Mönche gewesen. Man habe das Kloster heimlich verlassen. Das erste Mal sei \ner - so auf Nachfrage weiter - am 10. Oktober 2003 festgenommen worden, als \nsie eine Fahne am Kloster angebracht hätten. Sie seien zu Dritt gewesen und drei \nMonate festgehalten worden. Danach sei er auf Weisung der chinesischen \nRegierung aus dem Orden ausgeschlossen worden, gleichwohl aber im Kloster \ngeblieben. Er sei auch nicht so religiös wie die anderen Mönche. Er habe zwar mit \ndenen zusammen gebetet aber nicht extrem praktiziert. In Tibet sei inzwischen alles \nin der Hand der Chinesen. Außer der Plakataktion habe er sich nicht politisch \nbetätigt. Wenn er zurückkehre, werde man ihn umbringen. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 11. Oktober 2004, welcher am selben Tage an den Kläger \nabgesandt wurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab. Gleichzeitig stellte es \nfest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde \naufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem \nAbschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls er nach China oder in einen \nanderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werde.\n\n7\n\nAm 25. Oktober 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage \nmacht er geltend: Er sei Mönch gewesen. Im Dezember 2003 sei er verhaftet \nworden, nachdem er nach Verleihung des Friedensnobelpreises an den Dalai Lama \nzusammen mit zwei anderen Personen eine Fahne am Kloster angebracht habe. \nKurz vor seiner Ausreise habe er sich an einer Plakataktion beteiligt.\n\n8\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die auf Anerkennung als \nAsylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gerichtete Klage \nzurückgenommen. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt nunmehr noch,\n\n10\n\n die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 2 und 4 des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 11. Oktober 2004 zu verpflichten festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes \nvorliegen,\n\n11\n\nh i l f s w e i s e\n\n12\n\ndas Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis \n7 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Beteiligten sind mit der Ladung auf die dem Gericht vorliegenden \nErkenntnismittel hingewiesen worden. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen \nVerhandlung zu den Gründen seiner Ausreise angehört.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte - hier insbesondere auf \ndie über die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2005 gefertigte Niederschrift - und \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (hier insbesondere den \nangefochtenen Bescheid des Bundesamtes und die Anhörungsniederschrift) Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDas Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) einzustellen, soweit der Kläger die auf Anerkennung als Asylberechtigter \ngerichtete Klage zurückgenommen hat.\n\n19\n\nDie im Übrigen aufrechterhaltene zulässige Klage hat nur in dem tenorierten \nUmfang Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. \nInsoweit erweist sich der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom \n11. Oktober 2004 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Hingegen ist Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides \nrechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO).\n\n20\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG. Diesem steht (zunächst) nicht entgegen, dass der Kläger während \ndes Klageverfahrens die auf seine Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete \nKlage zurückgenommen und damit zugleich sein Begehren auf die Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkt hat. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, \nkommt einer rechtskräftigen Ablehnung des Asylbegehrens keine Bindungswirkung \nim Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG zu, weil weder die Streitgegenstände identisch \nsind noch die Ablehnung des Asylantrags für die Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG vorgreiflich ist.\n\n21\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Mai 1994 \n - 9 C 501.93 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des \n Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 96, 24 = Neue Zeit-\n schrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 1115 zu § 51 Abs. 1 \nAuslG.\n\n22\n\nDas gilt gleichermaßen, wenn - wie hier - die auf Anerkennung als \nAsylberechtigter gerichtete Klage zurückgenommen wird.\n\n23\n\nDie Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 \nAbs. 1 AufenthG sind erfüllt. Nach dieser Norm darf ein Ausländer in Anwendung des \nAbkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II \nS. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung \nbedroht ist. Hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und \ndes politischen Charakters der Verfolgung besteht Deckungsgleichheit mit den \nVoraussetzungen, unter denen auf der Grundlage des Art. 16 a GG die Anerkennung \nals Asylberechtigter erfolgt.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE \n 91, 150 (154) m.w.N. zu § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n25\n\nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann - ebenso wie das \nGrundrecht auf Anerkennung als Asylberechtigter - nur derjenige in Anspruch \nnehmen, der selbst \n- in eigener Person - politische Verfolgung erlitten hat oder dem asylerhebliche \nMaßnahmen unmittelbar drohten und der deshalb gezwungen war, in begründeter \nFurcht vor Verfolgung sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu \nsuchen. \n\n26\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Januar \n 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, Amtliche Sammlung der \n Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 83, \n 216 (231) zum bisherigen Rechtsstand.\n\n27\n\nPolitisch verfolgt ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen \nÜberzeugung gezielt Rechtsgutverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität \nnach aus der übergreifenden Friedensordnung ausgrenzen; der eingetretenen \nVerfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) und vom 23. Januar 1991 \n - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, a.a.O. (231 ff.).\n\n29\n\nFür die Beurteilung, ob Abschiebungsschutz zu gewähren ist, gelten - ebenso \nwie für die Anerkennung als Asylberechtigter - unterschiedliche Maßstäbe. Hat der \nAusländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder ihm unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen, ist ihm Abschiebungsschutz zu \ngewähren, wenn eine (erneute) Verfolgung des Ausländers nicht hinreichend sicher \nausgeschlossen werden kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der \nAusländer sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, gilt der (gewöhnliche) \nPrognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, Informationsbrief \n Ausländerrecht (InfAuslR) 1995, 24 (26), vom 26. Oktober 1993 \n - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503) und vom 3. November 1992 \n - 9 C 21.92 -, a.a.O.\n\n31\n\nEntscheidend ist, ob dem Asylsuchenden bei objektiver Würdigung der gesamten \nUmstände seines Falls nicht zuzumuten war bzw. ist, in seinem Heimatland zu \nbleiben bzw. dorthin zurückzukehren. Bei dieser Beurteilung muss das Gericht \nsowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom \nAsylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der \nPrognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, \n 180 ff. und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, \n 162 (169) m.w.N. = Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der \n Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 402.25 \n § 1 AsylVfG Nr. 147.\n\n33\n\nWegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann \nschon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern das \nGericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. \nDer Asylsuchende ist gehalten, seine Asylgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er \nmuss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer \nEinzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen \nAnspruch lückenlos zu tragen. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend \naufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt \nwerden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden \nentscheidende Bedeutung zukommt. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz\n 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113.\n\n35\n\nAusgehend hiervon hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach dem Ergebnis der \nAnhörung in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, \ndass der Kläger in China politische Verfolgung erlitten hat. Eine Rückkehr in sein \nHeimatland kann ihm vor diesem Hintergrund nicht zugemutet werden, da eine \nWiederholung staatlicher Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit \n(herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab) auszuschließen ist.\n\n36\n\nDas Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger in seinem Heimatland \nunmittelbar drohend politische Verfolgung durch chinesische Sicherheitskräfte \nfürchten musste und hierdurch zur Ausreise aus China veranlasst wurde. Diese \nÜberzeugung des Gerichts beruht auf den im Kern widerspruchsfreien und \nausführlichen Schilderungen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal. Bereits \nbei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger die Gründe für seine \nAusreise im Rahmen der ihm durch die Fragestellung gebotenen Möglichkeiten im \nWesentlichen nachvollziehbar und ausführlich geschildert. Der Befund des \nBundesamtes, der Kläger sei „mit Sicherheit\" niemals Mönch eines buddhistischen \nKlosters in Tibet gewesen, ist zur Überzeugung des Gerichts nicht zutreffend. \nHinsichtlich dieser - die Entscheidung des Bundesamtes im Wesentlichen tragenden \nErwägung - hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung (wie auch bereits \nbei seiner Anhörung vor dem Bundesamt) vielmehr nachvollziehbare Angaben \nmachen können. Auch der Schluss des Bundesamtes, er sei deshalb nicht Mönch \ngewesen, weil er das Kloster erst acht Monate vor der Anhörung verlassen habe und \nseine Haare in dieser Zeit nicht auf die Länge hätten nachwachsen können, die auf \nseinem Passfoto abgebildet ist, ist ersichtlich verfehlt, denn der Kläger hat im Termin \nzur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar auf Befragen darlegen können, dass er \nbereits im Jahre 2003 auf Betreiben der chinesischen Regierung aus dem \nMönchesleben des Klosters ausgeschlossen worden und daher auch den \nVorschriften über die Haartracht der Mönche nicht mehr unterworfen gewesen ist. \nDerartiges hat er ferner auch schon bei seiner Bundesamtsbefragung angegeben. \nEbenso wenig hat der Kläger jemals behauptet - wie das Bundesamt es in dem \nangegriffenen Bescheid wiedergibt -, sein Onkel sei Abt des Klosters gewesen. \nVielmehr hat er davon gesprochen, sein Verwandter sei „Geschäftsführer\" gewesen, \nwas auf eine Tätigkeit des Onkels als eine Art Verwaltungsleiter des Klosters \nhindeutet. Zudem erschließt sich nicht, woher das Bundesamt die Kenntnis bezieht, \ndass „profane Tätigkeiten\" wie Hofreinigung und Küchenarbeit in allen \nbuddhistischen Klöstern gemeinschaftlich und ausschließlich von den Mönchen \nerledigt werden. Die Erklärung des Klägers, er sei als einiger Nicht-Mönch in dem \nKloster geblieben, weil er nirgendwo sonst hätte hingehen können, ist für das Gericht \nhingegen nachvollziehbar. \n\n37\n\nEbenso plausibel erscheinen dem Gericht die vom Kläger im Termin zur \nmündlichen Verhandlung dargelegten Einzelheiten der Verfolgung durch die \nchinesischen Sicherheitskräfte aufgrund der Plakataktion. Hier hat der Kläger \nnachvollziehbar zu schildern vermocht, wie die Sicherheitskräfte gezielt nach seiner \nPerson gesucht haben und er von seinem Onkel die Aufforderung erhalten hat, das \nLand zu verlassen. Letztlich ist der Kläger auf Nachfragen des Gerichts auch stets in \nder Lage gewesen, Unklarheiten nachvollziehbar und überzeugend auszuräumen. \nAuch zum Randgeschehen hat der Kläger sichere Angaben gemacht.\n\n38\n\nIn Anbetracht dessen hat das erkennende Gericht auch im Übrigen keinen \nZweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers. Er hat sein Verfolgungsschicksal in der \nmündlichen Verhandlung ruhig und sachlich, zugleich aber auch lebensnah, farbig \nund detailreich wiedergegeben. Auf Nachfragen und Vorhalte hat er natürlich und \nspontan geantwortet und die Geschehnisse vor allem weder überzeichnet noch \nherabgespielt. \n\n39\n\nNach alledem kommt dem Kläger der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nzugute mit der Folge, dass ihm Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu \ngewähren ist, da eine erneute Verfolgung bei einer Rückkehr des Klägers nach \nChina nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Die Volksrepublik \nChina versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der \nKommunistischen Partei (KP). Alles, was diesen Anspruch zu gefährden droht, wird \nvon der Führung bekämpft. Personen, die in Opposition zur gegenwärtigen \nRegierung und herrschenden Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von \nRepressionen durch staatliche Stellen aus, wenn sie öffentlich Aktivitäten \nunternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen sie, die KP, die Einheit des \nStaates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der chinesischen \nRegierung kommt es dabei vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit \nder einzelnen Person für die Regierung bzw. die KP an. Dabei unterliegen politische \nund religiöse Aktivitäten in Tibet weiterhin einer strikten Kontrolle durch die \nZentralregierung mit dem Ziel, den Einfluss des tibetischen Buddhismus \nzurückzudrängen und jegliche Form von tibetischen Autonomiebestrebungen zu \nunterdrücken. Die Flucht des Karmapa Lama im Dezember 1999 hat zu weiteren, \nschärferen Kontrollen von Mönchen und Nonnen geführt. Außerdem gibt es Berichte \nüber die Anwendung von Folter in allen Haftanstalten Tibets. \n\n40\n\nVgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: \nOktober 2004) vom 25. Oktober 2004.\n\n41\n\nDiese Einschätzung wird auch von amnesty international (ai) geteilt, wonach die \nGefahr, Opfer von Folter und Misshandlung zu werden, vor allem für Personen \nbesteht, denen unterstellt wird, sich für die Unabhängigkeit Tibets einzusetzen und \nKontakt mit der tibetischen Exilregierung aufgenommen zu haben. \n\n42\n\nVgl. ai, Auskunft an das Verwaltungsgericht (VG) Bayreuth vom 4. \nMärz 1997, veröffentlicht im Internet: \nhttp://www.2.amnesty.de/internet/Gutachte.nsf/Druck...\n\n43\n\nÜber den auf Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \ngerichteten Hilfsantrag ist nicht (mehr) zu entscheiden, da die Klage bereits mit dem \nauf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \ngerichteten Hauptantrag erfolgreich ist. \n\n44\n\nDie unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom \n11. Oktober 2004 enthaltene Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung \nist rechtmäßig, weil die hierfür nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erforderlichen \nVoraussetzungen weiterhin vorliegen; der Kläger ist nicht als Asylberechtigter \nanerkannt und besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung. Die tenorierte Verpflichtung \nder Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG steht \ndem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (§ 60 Abs. 10 Satz 1 \nAufenthG). Allerdings wird eine Änderung der Abschiebungsandrohung \ndahingehend, dass in ihr die Volksrepublik China als der Staat, in den der Kläger \nnicht abgeschoben werden darf, zu bezeichnen ist, vorzunehmen sein (§ 60 Abs. 10 \nSatz 2 AufenthG).\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2 VwGO. \nDie Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-07-14/5-k-3417-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-07-14/5-k-3417-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278916","retrieved":"2026-07-09 02:52:25.000485+00:00"}}