{"status":"available","doknr":"OLD278920","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0714.2L350.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-07-14","aktenzeichen":"2 L 350/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, die dem Landrat als Kreispolizeibehörde des Hochsauerlandkreises für \ndas zweite Quartal 2005 zugewiesene Beförderungsplanstellen der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO (I. Säule) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis \nüber die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entschieden worden ist.\n\n2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nuntersagen, die dem Landrat als Kreispolizeibehörde des \nHochsauerlandkreises für das zweite Quartal 2005 zugewiesene \nBeförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (II. Säule) \nmit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über seine - des Antragstellers \n- Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut entschieden worden ist,\n\n4\n\nist zulässig und begründet. \n\n5\n\nDas nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu \nbeurteilende Begehren des Antragstellers setzt die Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus. \n\n6\n\nDer Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund gegeben ist, \nd. h. die begehrte Regelung notwendig ist, um den von ihm geltend gemachten \nBeförderungsanspruch zu sichern. Im Falle des Vollzugs der fraglichen \nStellenbesetzung, für die der Beigeladene vorgesehen ist, würde eine Beförderung \ndes Antragstellers endgültig vereitelt; denn die Besetzung der Stelle könnte nach den \nVorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landesbeamtengesetz - LBG) nicht mehr rückgängig gemacht werden. \n\n7\n\nDer Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht. Die in Verfahren der vorliegenden Art gebotene eingehende tatsächliche \nund rechtliche Prüfung \n\n8\n\n vgl. zur gerichtlichen „Kontrolldichte\" bei Prüfung des \nBewerbungsverfahrensanspruchs im Konkurrentenstreitverfahren\nnach § 123 VwGO: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Mai 2005 - 1 B 2794/04 -,\n \n\n9\n\nführt zu der Erkenntnis, dass die vom Antragsgegner zugunsten des \nBeigeladenen getroffene Auswahlentscheidung an einem den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung rechtfertigenden Mangel leidet. .\n\n10\n\nZwar hat ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, \nweil diese Maßnahme im Ermessen des Dienstherrn steht. Jeder Beamte hat jedoch \neinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung um eine \nBeförderungsstelle eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete rechtsfehlerfreie \nEntscheidung trifft. Der gesetzliche Rahmen der Auswahlentscheidung wird durch § 7 \nAbs. 1 LBG festgelegt. Danach ist die Auslese der Bewerber (nur) nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, \nRasse, Glauben, religiöse und politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen \nvorzunehmen. Die Auswahl unter mehreren Bewerbern sowie die Gestaltung des \nhierbei anzuwendenden Verfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn. Seinem Ermessen ist es insbesondere überlassen, welchen \n(sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahl das größere Gewicht beimisst und in \nwelcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt \nnach dem Leistungsprinzip verwirklicht, sofern nur dieses Prinzip selbst nicht in \nFrage gestellt ist. Dementsprechend hat der jeweilige Bewerber nur einen \n(sicherungsfähigen) Anspruch auf eine sachgerechte, ermessensfehlerfreie \nEntscheidung. \n\n11\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze ist dem Antragsgegner die Stellenbesetzung \nmit dem Beigeladenen einstweilen zu untersagen.\n\n12\n\nFür Qualifikationsvergleiche im Rahmen von Auswahlentscheidungen sind in \nerster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen \nLeistungsstand wiedergeben. \n\n13\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29. Juli \n2003 \n- 2 BvR 311/03 -, DVBl 2003, 1524 = NVwZ 2004, 95 = Schütz / \nMaiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A II 1.4 \nNr. 105; OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2001 -1 B 704/01-, \nDÖD 2001, 315 = NVwZ-RR 2002, 113; Beschluss der Kammer vom \n17. Dezember 2003 - 2 L 1626/03 -. \n\n14\n\nDarüber hinaus sind nach der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG) unter bestimmten Voraussetzungen auch \nältere dienstliche Beurteilungen zu berücksichtigen, und zwar nicht erst auf der \nEbene der Hilfskriterien, sondern schon auf der Ebene des Leistungs- und \nEignungsvergleichs der Beförderungsbewerber. Ältere dienstliche Beurteilungen \nvermitteln Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des \nBeurteilten unmittelbar Aufschluss geben können und denen deshalb Vorrang \ngegenüber etwaigen Hilfskriterien zukommt. Zwar verhalten sie sich nicht zum aktuell \nerreichten Leistungsstand im gegenwärtigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl \nkönnen sie Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem \nBeförderungsamt ermöglichen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung der \nvorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative \nEntwicklungstendenzen aufzeigen. Die zusätzliche Berücksichtigung \nvorangegangener dienstlicher Beurteilungen ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 \ndes Grundgesetzes - GG - geboten, wenn eine Auswahlentscheidung unter aktuell im \nWesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD \n2003, 200, vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420, und \nvom \n21. August 2003 - 2 C 14.02 -, DVBl 2004, 317 = ZBR 2004, 101 = NJW \n2004, 870; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 \n- 6 B 2172/03 - und vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03-; \nBeschlüsse der Kammer vom 29. Januar 2004 - 2 L 1792/03 - \nund vom 25. Juni 2004 - 2 L 521/04 -.\n\n16\n\nKommt es demnach für die Heranziehung älterer dienstlicher Beurteilungen \nmaßgeblich darauf an, ob ein aktueller Leistungsgleichstand vorliegt, so folgt daraus, \ndass der Dienstherr der Frage, welche Aussagekraft die zuletzt erstellten dienstlichen \nBeurteilungen haben, besondere Aufmerksamkeit widmen muss. Um dem gerecht zu \nwerden, darf er sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, allein die \n(gleichlautenden) Gesamturteile in den dienstlichen Beurteilungen der \nkonkurrierenden Beamten in den Blick zu nehmen. Eine solche isolierte Betrachtung \nder Endnote wird den an einen sachgerechten Qualifikationsvergleich zu stellenden \nAnforderungen in aller Regel nicht gerecht. Vielmehr ist der Dienstherr gehalten, eine \nweitere inhaltliche Auswertung der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen und \nderen Inhalt (außerhalb der textlichen Bestandteile des Gesamturteils) mit der \nIntention, aussagekräftige Anhaltspunkte für einen eventuellen \nQualifikationsvorsprung eines der Bewerber aufzuspüren, weiter auszuschöpfen. \nFührt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter \nfür das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, wird die \nAussagekraft älterer Beurteilungen relativiert und regelmäßig in den Hintergrund \ngedrängt. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -; \nBeschlüsse der Kammer vom 25. Juni 2004 - 2 L 521/04 - und \nvom 29. Juni 2004 - 2 L 322/04 -.\n\n18\n\nAusgehend hiervon begegnet die Entscheidung des Antragsgegners, den \nBeigeladenen dem Antragsteller bei der Besetzung der streitbefangenen Stelle \nvorzuziehen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n19\n\nDer Landrat des Hochsauerlandkreises (im Folgenden: Landrat) hat im Rahmen \nder streitigen Auswahlentscheidung das jeweils gleichlautende Gesamturteil („4 \nPunkte\") in den aktuellen, im statusrechtlichen Amt nach A 12 BBesO erstellten \ndienstlichen Regelbeurteilungen vom 28. August 2002 (betreffend den Antragsteller) \nund vom 30. August 2002 (betreffend den Beigeladenen; Datum der Unterschrift des \nEndbeurteilers) in den Blick genommen. Gemäß seiner seit dem Jahre 1999 \nbestehenden Verwaltungspraxis hat er diese Regelbeurteilungen (jedenfalls im \nVerhältnis zueinander) keiner weitergehenden inhaltlichen Auswertung \n(„Ausschärfung\") unterzogen, sondern den Antragsteller rangmäßig hinter dem \nBeigeladenen (und einem weiteren Beamten) eingestuft, weil dem Antragsteller - \nanders als dem Beigeladenen und dem weiteren Beamten - derzeit kein konkret-\nfunktionelles Amt zugewiesen ist, das in seiner Wertigkeit dem angestrebten \nstatusrechtlichen Amt ( Bes.-Gr. A 13 BBesO ) entspricht. Diese Vorgehensweise \nstellt sich im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens als mit Art. 33 Abs. 2 GG \nunvereinbar und als Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des \nAntragstellers dar.\n\n20\n\nDabei teilt die Kammer die Auffassung des 6. Senats des OVG NRW im \n\n21\n\nUrteil vom 4. Juni 2004 - 6 A 309/02 -, NVwZ-RR 2005, 269 f.,\n\n22\n\ndass der Dienstherr im Rahmen seines - grundsätzlich weiten - organisatorischen \nErmessens berechtigt ist, die Vergabe eines Beförderungsamtes von der Erfüllung \nbestimmter - gesetzlich nicht normierter - Voraussetzungen abhängig zu machen, \nsoweit diese in Bezug auf das Amt hinreichend sachlich gerechtfertigt sind. Das in \nArt. 33 Abs. 2 GG garantierte Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt \nwird hierdurch jedenfalls dann nicht tangiert, wenn der Dienstherr jedem Beamten, \nder ein solches Beförderungsamt anstrebt, unter Wahrung des Leistungsprinzips die \nChance eröffnet, sich auf einen entsprechenden Dienstposten versetzen bzw. \numsetzen zu lassen. Letzteres trifft - nach Aktenlage - auf die vom Landrat \ngehandhabte Beförderungspraxis zu. Daher ist es im Hinblick auf das Amt eines \nErsten Polizei-/Kriminalhauptkommissars im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn \nder Landrat im Rahmen seines Amtsbereiches eine Beförderungsentscheidung \ndavon abhängig macht, dass der jeweilige Beförderungsbewerber bereits eine \nFunktion ausgeübt hat, die in ihrer Bewertung dem erstrebten statusrechtlichen Amt \nentspricht. Denn einer solchen Tätigkeit kann hinsichtlich der Eignung und \nBefähigung für das Beförderungsamt besondere Aussagekraft zukommen.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2004, a.a.O., und Beschluss vom \n10. September 1997 - 12 B 2097/97 - DRiZ 1998, 377 f.\n\n24\n\nInsoweit wäre eine Verwaltungspraxis des Landrats rechtlich nicht zu \nbeanstanden, die dem Beigeladenen im vorliegenden Fall den Vorzug gegeben \nhätte, weil der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt eine höherwertige Funktion (hier: \nnach A 13 BBesO) ausgeübt hätte, obgleich er - der Antragsteller - unter \nBerücksichtigung des Leistungsgrundsatzes die Chance gehabt hätte, sich auf einen \nentsprechenden Dienstposten umsetzen bzw. versetzen zu lassen. So liegt es hier \naber nicht; denn der Antragsteller hat im Zeitraum Oktober 1998 bis November 2003 \n- mithin über ca. fünf Jahre - als Dienstgruppenleiter der Polizeihauptwache Arnsberg \neine nach der Funktionszuordnung im Bereich der Kreispolizeibehörde mit A 13 \nBBesO bewertete Tätigkeit wahrgenommen.\n\n25\n\nDie Beförderungspraxis des Landrats hebt darauf ab, dass der jeweilige \nBeförderungsbewerber auch noch im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung eine dem \nangestrebten statusrechtlichen Amt entsprechende Funktion wahrnimmt, und blendet \ndie Tatsache, dass der Bewerber in der Vergangenheit eine entsprechende \nFunktionsstelle innegehabt hat, aus. Dies hat zur Folge, dass ein eingehender \nQualifikationsvergleich von Bewerben mit Konkurrenten aus derselben \nstatusrechtlichen Vergleichsgruppe je nachdem unterbleibt, ob sie derzeit eine \nhöherwertige Tätigkeit ausüben, und führt zugleich dazu, dass eine in der \nVergangenheit wahrgenommene höherwertige Funktion - im Falle des Antragstellers \nimmerhin über einen Zeitraum von ca. 5 Jahren - unberücksichtigt bleibt, obwohl sie - \nzumindest dann, wenn der zeitliche Abstand nicht allzu groß ist - durchaus geeignet \nsein kann, Erkenntnisse in Bezug auf die Eignung und Befähigung des Bewerbers zu \nvermitteln.\n\n26\n\nEine derartige Einengung der Voraussetzungen für eine \nBeförderungsentscheidung beschneidet in unverhältnismäßiger Weise das Recht der \nBewerber auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Der Landrat hat keinen \nsachlichen Grund vorgetragen, der seine gehandhabte Verwaltungspraxis \nrechtfertigt. Ein solcher ist für die Kammer auch im Übrigen nicht ersichtlich. Vielmehr \nist zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung konkreter Funktionen durch einen \nbestimmten Beamten sachlich wie zeitlich durch den jeweiligen Bedarf des \nDienstherrn geprägt ist und - wie der Antragsteller hinsichtlich seines Wechsels von \nder Polizeihauptwache Arnsberg zur Polizeiwache Sundern geltend macht - ein \nDienstpostenwechsel (im Falle des Antragstellers von einem höherwertigen \nDienstposten zu einem seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Dienstposten \nnach A 12 BBesO) maßgeblich auf den Wunsch des Dienstherrn zurückzuführen sein \nkann. Hieran können jedoch nicht gleichsam automatisch negative Folgen \nhinsichtlich künftiger Beförderungsmöglichkeiten des Beamten geknüpft werden, \nobgleich er durch seine frühere höherwertige Tätigkeit Tatsachen geschaffen hat, die \ndem Dienstherrn Rückschlüsse auf seine Eignung für ein Beförderungsamt auch zu \neinem späteren Zeitpunkt noch ermöglichen.\n\n27\n\nSoweit der Landrat geltend macht, dem Beigeladenen sei auch bei einer \nhilfsweisen Betrachtung der Beurteilungen der konkurrierenden Beamten, \ninsbesondere der vorangegangenen Beurteilungen, und bei einer inhaltlichen \nAusschärfung der Hauptmerkmale bis hin zur Betrachtung der Submerkmale der \ndrittletzten Beurteilung der Vorzug zu geben, vermag ihm die Kammer nicht zu \nfolgen. Insoweit hat der Landrat folgende Besonderheit unberücksichtigt gelassen, \ndie das Leistungsbild des Antragstellers und des Beigeladenen bei näherer \nBetrachtung ihrer letzten Regelbeurteilungen betrifft:\n\n28\n\nZwar weisen die im gleichen statusrechtlichen Amt erstellten - und daher ohne \nWeiteres vergleichbaren - aktuellen Regelbeurteilungen das identische Gesamturteil \n(„Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen\") auf. Ein \nGleichstand in der Bewertung der vier Hauptmerkmale („.....übertrifft die \nAnforderungen\") ergibt sich jedoch nur dann, wenn man allein auf den Text im \nBeurteilungsformular abstellt. Einem Vermerk des POR Andres vom 16. Dezember \n2002 betreffend die Beurteilung des Beigeladenen vom 28. August 2002 ist jedoch \nzu entnehmen:\n\n29\n\n„Bei Durchsicht der bereits bekannt gegebenen Beurteilung ist \naufgefallen, dass unter Ziff. 4 „Mitarbeiterführung\" als Ergebnis \n„... übertrifft die Anforderungen ...\" eingetragen wurde, obwohl die \nSumme der Einzelmerkmale als Ergebnis lediglich „...entspricht den \nAnforderungen ...\" zulässt, was auch Ziel des Beurteilers war.\nDer Fehler ist bei der Bedienung des Programms entstanden.\"\n\n30\n\nNach Aktenlage wurde der Inhalt dieses Vermerks dem Beigeladenen am \n23. Dezember 2002 zur Kenntnis gegeben.\n\n31\n\nDer Landrat hat sich mit dieser Besonderheit und den hieraus zu ziehenden \nFolgen für die Auswahlentscheidung bislang nicht befasst. Die streitige \nAuswahlentscheidung stellt sich deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch unter \nZugrundlegung der „Hilfserwägungen\" des Landrats als defizitär dar, was zum Erlass \nder begehrten einstweiligen Anordnung führt.\n \nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 \nAbs. 3 VwGO. Mangels Antragstellung sind dem Beigeladenen weder Kosten \naufzuerlegen noch kann er die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten \nverlangen. \n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278920","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-07-14/2-l-350-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278920","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278920","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-07-14/2-l-350-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278920","retrieved":"2026-07-09 02:52:25.354270+00:00"}}