{"status":"available","doknr":"OLD279040","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0708.13K1519.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-07-08","aktenzeichen":"13 K 1519/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 2. Mai 1949 geborene Klägerin steht als Lehrerin (Besoldungsgruppe \nA 12 BBesO) an der Gesamtschule G. in F. in Diensten des beklagten \nLandes. Sie leidet an einer Polyarthrose im Bereich der linken Hand, insbesondere \ndes Daumengrund- und Daumenendgelenks. \n\n3\n\nAuf ihre Anfrage, ob sie zu Aufwendungen anlässlich der von ihrem \nbehandelnden Arzt Dr. T. , Facharzt für Allgemein- und Sportmedizin, zur \nBehandlung empfohlenen Pulsierenden Signaltherapie (PST) Beihilfe erhalten \nkönne, führte das Schulamt für den F2. unter dem 18. Juni 2002 aus, dass diese \nBehandlungsmethode nicht wissenschaftlich anerkannt sei. Im Juli 2002 unterzog \nsich die Klägerin bei Dr. T. der PST, die dieser unter dem 31. Juli 2002 in Höhe \nvon 663,57 EUR abrechnete. \n\n4\n\nMit Antrag vom 3. August 2002 beantragte die Klägerin zu diesen Aufwendungen \ndie Gewährung einer Beihilfe, welche das Schulamt für den F1. mit Bescheid vom \n22. August 2002 ablehnte.\n\n5\n\nDer im weiteren Verlauf des Verfahrens vom Schulamt befragte Amtsarzt \nDr. S. vom Gesundheitsamt des F1. führte unter dem 15. Dezember 2003 aus: \nDas beantragte Therapieverfahren stelle eine Form der Magnetfeldtherapie dar und \nsei bei der bestehenden Erkrankung wissenschaftlich noch nicht anerkannt. In den \nletzten Jahren seien Arbeiten veröffentlicht worden, die mit einiger \nWahrscheinlichkeit erwarten ließen, dass durch die PST unter bestimmten \nBedingungen eine längerfristige Besserung auch für Patienten mit einer Arthrose \nerreicht werden könne. Leider könnten die in den erwähnten Arbeiten beschriebenen \npositiven Behandlungsergebnisse keine Grundlage für eine Einzelfallentscheidung \nsein. Es existierten weiterhin keine zuverlässigen Kriterien, die eine Beurteilung \nermöglichten, ob nur bestimmte oder alle Patienten profitieren könnten. Es sei aber \nzu erwarten, dass nur bestimmte Gruppen dauerhaft profitieren, während bei \nanderen Patienten allenfalls für eine kurze Zeit verminderte Beschwerden zu erzielen \nseien, das eigentliche Krankheitsgeschehen aber nicht beeinflusst werde. Unter \nBerücksichtigung der Tatsache, dass Arthrosen eine sehr große Diagnosegruppe \ndarstellten, sei eine Abwägung hinsichtlich der Angemessenheit der durch die \nMagnetfeldtherapie ausgelösten Kosten unumgänglich. Solange keine einheitlichen \nund wissenschaftlich anerkannten Kriterien vorhanden seien, nach denen mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit zu entscheiden sei, dass bei einem bestimmten \nPatienten ein als dauerhaft anzusehender Heilerfolg erzielbar sein werde, könne \nweiterhin keine positive Entscheidung getroffen werden. \n\n6\n\nAuf Grund eines in dem Verfahren 13 K 4377/02 geschlossenen Vergleiches \nerhob die Klägerin gegen diesen Bescheid unter dem 15. März 2004 Widerspruch \nund führte zur Begründung aus: Die Behandlung mit der PST sei erfolgt, weil eine \nstationäre Heilbehandlung in einer Rehabilitationseinrichtung und eine operative \nMaßnahme keine Aussicht auf Erfolg versprächen. Die PST werde seit über zwölf \nJahren bei Heilungsstörungen von Frakturen, fehlgeschlagenen Arthrosen, \navaskulären Nekrosen der Hüften bei Erwachsenen angewandt und zeige auch bei \nPatienten mit chronisch degenerativen Erkrankungen aller Gelenke sowie der \nWirbelsäule ebenso wie bei akuten und chronischen Erkrankungen bindegewebiger \nStrukturen - z.B. chronische Achillodynien, chronische Ansatztendinosen, \nchronischen Kapselreizungen - eine deutliche Verbesserung der Funktionen und eine \nwesentliche Schmerzlinderung. Seit sechs Jahren sei die PST in der Bundesrepublik \nerfolgreich etabliert. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes gebe es \nWirksamkeitsnachweise, die streng wissenschaftlichen Kriterien genügten. Die \nBundesärztekammer habe sich in einer Stellungnahme vom 5. Januar 1998 \ngegenüber der Landesärztekammer dafür ausgesprochen, die PST gemäß der \nGebührenziffer 838 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) analog abzurechnen, weil \nes wichtiger sei, bei der Verordnung von Heilmethoden den therapeutischen Nutzen \nin Betracht zu ziehen als die anfallenden Kosten. Außerdem erscheine im Hinblick \nauf den Krankheitszustand der Klägerin die Behandlung mit wissenschaftlich \nanerkannten Methoden unzumutbar. Das Auswärtige Amt in Bonn gehe davon aus, \ndass es sich bei der PST um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode \nhandele. Im Übrigen beinhalte die Therapieentscheidung des behandelnden Arztes \nbei einem Scheitern üblicher Behandlungsmethoden auch solche Maßnahmen, die \nnach dem Stand der medizinischen Wissenschaft in ihrer Wirksamkeit als durchaus \ngesichert betrachtet werden müssten, aber nicht dem üblichen Behandlungsrahmen \nentsprächen. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2004 wies die Bezirksregierung B. \nden Widerspruch der Klägerin zurück und nahm zur Begründung im Wesentlichen \nauf die Ausführungen des Amtsarztes vom 15. Dezember 2003 Bezug.\n\n8\n\nMit ihrer Klage führt die Klägerin ergänzend aus: Die PST werde von den \nPrivatversicherungen akzeptiert. In ihrem Fall seien konservative \nBehandlungsmaßnahmen ohne Erfolg angewandt worden. Die Behandlung mit \nMedikamenten könne erhebliche bis hin zu tödlichen Nebenwirkungen nach sich \nziehen. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndas beklagte Land unter entsprechender \nAufhebung des Bescheides des Schulamtes für den \nF1. vom 22. August 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nB. vom 5. April 2004 zu verpflichten, ihr eine \nweitere Beihilfe in Höhe von 464,50 EUR zu \ngewähren.\n\n11\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung nimmt es Bezug auf den Inhalt der streitbefangenen Bescheide.\n\n14\n\nDas Gericht hat mit Beschluss vom 14. Juni 2004 durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens des Chefarztes der Operativen Orthopädischen \nAbteilung II des Krankenhauses für Sportverletzte I1. Dr. Reinhard X. Beweis \nzu der Frage erhoben, ob die PST, die bei der Klägerin durchgeführt worden ist, eine \nwissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 \nSatz 2 der Beihilfenverordnung (BVO) darstellt. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 1. September \n2004 Bezug genommen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Streitakte 13 L. 4377/02 sowie den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang des beklagten Landes verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, \n2. Alternative VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der \nablehnende Bescheid des Schulamtes für den F1. vom 22. August 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 5. April 2004 \nist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz \n1 VwGO). \nDiese bezieht keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen, die \nder behandelnde Arzt Dr. T. in seiner Rechnung vom 31. Juli 2002 mit der \nGebührenziffer 838 analog der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Höhe von \ninsgesamt 663,57 EUR abgerechnet hat. \n\n18\n\nAls Grundlage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs kommt in \nerster Linie § 88 Sätze 1 und 2, 1. Halbsatz des Beamtengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der \nVerordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und \nTodesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) in der im Zeitpunkt des Entstehens der \nAufwendungen (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO) maßgeblichen Fassung, die sie durch \ndas Gesetz vom 25. September 2001 (GV NRW S. 708) gefunden hat, in Betracht. \nNach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen im \nangemessenen Umfange unter anderem in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der \nGesundheit sowie zur Besserung oder Linderung von Leiden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 \nSatz 1 BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für u.a. \nUntersuchung, Beratung und Verrichtung sowie Begutachtung bei Durchführung \ndieser Vorschriften u.a. durch einen Arzt. Nach Satz 2 der Vorschrift sind \nAufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der \nBeihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Voraussetzungen dieses \nAusschlusstatbestandes liegen vor, weil die Pulsierende Signal-Therapie (PST) - \nallein um Aufwendungen für diese Behandlungsmethode geht es im vorliegenden \nFall - bei Arthroseerkrankungen eine wissenschaftlich nicht anerkannte \nHeilbehandlung darstellt. \n\n19\n\nEine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der \nherrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft \nfür eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um in \ndiesem Sinne anerkannt zu sein, muss einer Heilbehandlung von dritter Seite - also \nvon anderen als dem Urheber - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder \nzur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein, um wirksam eingesetzt werden zu \nkönnen. Um wissenschaftlich anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen \nPersonen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als \nWissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Somit ist \neine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht anerkannt\", wenn eine \nEinschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen \nmedizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die \nüberwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die \nErfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. Die Frage der \nwissenschaftlichen Anerkennung richtet sich dabei nicht unbedingt nach dem \nMeinungsstand derjenigen (z.B. hömopathischen oder schulmedizinischen) \nTherapierichtung, der die fragliche Behandlungsmethode zugerechnet werden kann. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 24.97 -, ZBR 1999, 25, \nund vom 29. Juni 1995 - 2 C \n15.94 -, ZBR 1996, 48; siehe auch: Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. Mai 1994 - 6 A \n1153/94 -, NRWVBl. 1995, 186 ff.\n\n21\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die wissenschaftliche Anerkennung der \nPST im Hinblick auf die Behandlung von Arthroseerkrankungen im maßgebenden \nZeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (Mitte 2002) zu verneinen. Diese \nEinschätzung gewinnt die Kammer in erster Linie aus den überzeugenden \nAusführungen des von ihr beauftragten Gutachters Dr. X. . \n\n22\n\nDie erforderliche Sachkunde besitzt der Gutachter als Chefarzt einer operativ \ntätigen orthopädischen Abteilung eines renommierten Krankenhauses für \nSportverletzte. Dem Gericht ist er seit Jahren als kompetenter und unabhängiger \nGutachter bekannt. Er gehört zudem der fachärztlichen Richtung an, welche die \nstreitgegenständliche Behandlung durchführt (Orthopädie). Auch inhaltlich überzeugt \ndas Gutachten. Dr. X. hat im Wesentlichen ausgeführt: Die von Dr. R. N. \nentwickelte Methode bewirke - ohne dass dies bis in die Einzelheiten \nwissenschaftlich geklärt sei - eine Vermehrung der Zahl und Verbesserung der \nSyntheseleistung der Knorpelzellen. Sie unterscheide sich aber von anderen \nMagnetfeldtherapien in Wirkprinzip und Effekt deutlich. Die PST sei bei \ndegenerativen Erkrankungen - wie im Fall der Klägerin - wissenschaftlich nicht \nanerkannt. Diese Einschätzung beruhe auf einer umfangreichen Recherche in \nverschiedenen medizinischen Datenbanken (Medline, DARE, DIMDI), \nVeröffentlichungen von Fachgesellschaften, Auswertung von Referenzlisten, einer \nfreien Internetrecherche sowie Datenmaterial der Firma S Medizin. Es seien letztlich \nvier randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudien zur Wirkung von \ngepulsten elektromagnetischen Feldern gefunden worden, von denen lediglich eine \neinzige völlig unabhängig, mit adäquaten Scores (Bewertungsgraden), prospektiv mit \nKontrollgruppen und adäquater Nachuntersuchung durchgeführt worden sei und die \neine Wirksamkeit zu belegen scheine. Wegen des geringen Stichprobenumfangs \nkönne aber aus der letztgenannten Studie keine allgemeingültige Aussage abgeleitet \nwerden. Die Autoren forderten selbst weitergehende multizentrische (an mehreren, \nmöglichst weit entfernten Orten) Studien. Es lägen insgesamt nur wenige Studien \nbezüglich der Behandlung degenerativer Erkrankungen mit PST vor. Die \nvorliegenden Studien genügten jedenfalls nicht den Anforderungen einer evidenz-\nbasierenden Medizin. Eine positive Wirkung hinsichtlich der Schmerzsymptomatik \noder der Reparation von Knochen- oder Knorpelgewebe könne nicht belegt werden. \n\n23\n\nDas Gericht ist von diesen Darlegungen des Sachverständigen überzeugt. \nZutreffend hat dieser seine Untersuchung auf randomisiert-kontrollierte, prospektive \nDoppelblindstudien beschränkt. Das gewährleistet, dass die Anforderungen an die \nWissenschaftlichkeit einer solchen Untersuchung gewahrt sind. Randomisiert-\nkontrolliert bedeutet, dass die in Frage kommenden Patienten oder Probanden nach \ndem Zufallsprinzip in zwei oder mehrere Gruppen aufgeteilt werden. Die eine Gruppe \nwird mit der zu untersuchenden Methode behandelt, die andere mit einem Placebo. \nDie Randomisierung bewirkt, dass die Gruppen so identisch wie möglich sind und zu \nBeginn der Studie nicht bekannte Unterschiede möglichst gleich verteilt sind. \nDoppelblind sind diese Studien dann, wenn weder der Patient noch der Forscher \nwissen, wer welche Therapie erhält. Hiermit wird verhindert, dass die Beurteilung des \nBehandlungsergebnisses von den Erwartungen der Patienten oder der Studienärzte \nbeeinflusst wird (Quelle: www.evimed.ch). Prospektiv ist die Studie, wenn vor Beginn \nder Studie festgelegt wird, welche Hypothese der medizinischen Wirksamkeit einer \nBehandlungsmethode geprüft wird. Ihr wissenschaftlicher Sinn liegt darin, nur \nscheinbare, tatsächlich nicht gegebene Wirkungszusammenhänge zwischen zwei \nParametern weitest gehend auszuschließen (Quelle: http://de.wikipedia.org). \n\n24\n\nDas Ergebnis des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens wird \ndurch die im Verwaltungsverfahren eingeholte (allerdings pauschal gehaltene) \nStellungnahme des Dr. S. vom 15. Dezember 2003 bestätigt. Auch er führt aus, \ndass die veröffentlichten Arbeiten zur Wirksamkeit der PST „entscheidende Fragen\" \nunbeantwortet ließen, was im Kern das Resultat des vom Gericht beauftragten \nSachverständigen wiederspiegelt. \n\n25\n\nDie auch vor diesem Hintergrund überzeugenden Feststellungen des vom \nGericht beauftragten Sachverständigen Dr. X. werden nicht durch die \nAusführungen des vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in dem Verfahren 3 L. \n4302/99 bestellten Gutachters Prof. Dr. G1. , Chefarzt der Abteilung für \nAllgemein-, Unfall- und Wiederherstellungschirurgie im Wenckebach-Klinikum Berlin, \nin dessen sachverständiger Stellungnahme vom 19. November 2001, das zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, in Frage gestellt. \nDieses Gutachten beschreibt über weite Strecken lediglich die Wirkungsweise der \nPST und lässt nicht ansatzweise eine so sorgfältige und ausführliche Sichtung und \nAuswertung des verfügbaren Datenmaterials erkennen, wie sie die Grundlage des \nGutachtens Dr. X1. bildet. Zum Teil zitiert Prof. G1. dieselben Studien wie der \ngerichtlich bestellte Sachverständige, ohne - wie dieser ab Seite 19 des Gutachtens \nunter dem Stichpunkt „Diskussion\" - auf deren Qualität oder Brauchbarkeit im Sinne \nder dargestellten \nobergerichtlichen Maßstäbe einzugehen. Insbesondere die Frage, ob es sich um in \ndiesem Sinne unabhängige Studien handelt, beantwortet Prof. Dr. G1. nicht. \nVielmehr erschöpfen sich seine diesbezüglichen Darlegungen in dem allgemeinen \nHinweis, dass die PST „auf klinischen und experimentellen Untersuchungen\" beruhe \nund in „weiten Kreisen\" wissenschaftliche Anerkennung gefunden habe. Soweit Prof. \nDr. G1. die Auffassung vertritt, die Wissenschaftlichkeit der Methode sei \nnachgewiesen, weil er die Erwartung hege, dass zukünftige Studien einen Effekt \nzeigen würden, verkennt er damit den Begriff der wissenschaftlichen Anerkennung \neiner Behandlungsmethode. Eine danach erforderliche Einschätzung der \nWirksamkeit und Geeignetheit der Behandlungsmethode durch die in der jeweiligen \nmedizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler wird hierdurch gerade nicht \nbelegt. Vielmehr wird auf weiteren Forschungsbedarf hingewiesen.\n\n26\n\nOb diese Ausführungen Prof. Dr. G2. darauf hindeuten könnten, die PST \nmöglicherweise als wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung \nanzusehen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung. Die Klägerin könnte auch \nin diesem Fall die begehrte Beihilfe nicht beanspruchen. Hierfür wäre nach § 4 Abs. 1 \nNr. 1 Satz 3 BVO ein entsprechendes Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes \nund eine darauf beruhende Erklärung der obersten Dienstbehörde hinsichtlich der \nBeihilfefähigkeit erforderlich. Beides liegt hier nicht vor. Auch eine die Anwendung \ndes Satzes 3 verhindernde Bestimmung des Finanzministeriums gemäß § 4 Abs. 1 \nNr. 1 Satz 4 BVO dahingehend, dass unter bestimmten Voraussetzungen zur PST \nBeihilfen gewährt werden können, ist nicht getroffen.\n\n27\n\nDer Verweis der Klägerin auf (im herkömmlichen Sinne) wissenschaftlich \nanerkannte Behandlungsmethoden mit der Folge, dass sie die Kosten derartiger \nBehandlungen selbst tragen muss, verletzt nicht die Fürsorgepflicht. Der betreffende \nBeamte kann insbesondere nicht verlangen, dass die Frage der wissenschaftlichen \nAnerkennung ebenso beurteilt wird wie in der (privaten) Versicherungswirtschaft. \nDenn die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Wertung von Interessen \nzwischen beiden Parteien lässt sich nicht auf die Beihilfe übertragen. Der Beamte, \nder sich auf die Empfehlung seines Arztes für eine umstrittene Behandlungsmethode \nentscheidet, trägt grundsätzlich das Risiko, dass sich deren wissenschaftliche \nAnerkennung nicht erweisen lässt.\n\n28\n\nVgl. zum Vorstehenden mit näherer Begründung: BVerwG, Urteil vom \n29. Juni 1995, a.a.O., S. 49; OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 1994, \na.a.O., S. 187.\n\n29\n\nDie nicht zuerkannte Beihilfe kann der Klägerin auch nicht unter Rückgriff auf die \nallgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. § 48 BRRG) gewährt werden. Die \nBeihilfebestimmungen sind die nach Auffassung des Dienstherrn angemessene \nFestlegung und Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht. Daher können lediglich in \nAusnahmefällen auch Aufwendungen, die nicht in den Beihilfebestimmungen \naufgeführt sind, beihilfefähig sein. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der \nDienstherr durch die Ablehnung der beantragten Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem \nWesenskern verletzt. Letzteres setzt eine einschneidende Beeinträchtigung der \nLebensführung des Beamten für den Fall voraus, dass die Beihilfe nicht gewährt \nwird. Bis zu dieser äußersten Grenze hat der Dienstherr einen weiten \nErmessensspielraum bei der Ausgestaltung der Beihilfeleistungen.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. August 1995 - 2 C 7.94 -, ZBR 1996, \n46,48, und vom 18. Juni 1980 - 6 C 19.79 -, BVerwGE 60, 212, 220; \nOVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2002 - 6 A 3458/99 -.\n\n31\n\nFür das Überschreiten dieser Grenze bestehen im vorliegenden Fall angesichts \nder Höhe der Aufwendungen von 663,57 EUR und die darauf entfallende mögliche \nBeihilfe 464,50 EUR keine Anhaltspunkte. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, \ndass die Lebensführung der Klägerin durch die Nichtgewährung der beantragten \nBeihilfe nachhaltig beeinträchtigt worden ist oder werden wird. Im Übrigen müssen in \ngewissem Umfang Härten, die bei generalisierenden Regelungen nie auszuschließen \nsind, hingenommen werden. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279040","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-07-08/13-k-1519-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279040","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279040","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-07-08/13-k-1519-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279040","retrieved":"2026-07-09 02:52:36.520217+00:00"}}