{"status":"available","doknr":"OLD279039","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0708.12K2926.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-07-08","aktenzeichen":"12 K 2926/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des F-Kreises vom 10. August 2004 wird im \nHinblick auf die unter Nr. 1 verfügte Rücknahme der Baugenehmigung vom 26. März \n2002 aufgehoben. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstückes G 1 (postalische Anschrift: L straße \n123). Das im Außenbereich der Stadt I befindliche Grundstück liegt in einem \nLandschaftsschutzgebiet und im Flächennutzungsplan ist eine Nutzung als Fläche \nfür die Landwirtschaft dargestellt. Auf dem Grundstück befand sich ein ca. 1867 \nerrichtetes Wohnhaus. Das eingeschossige und teilweise unterkellerte Wohnhaus \nstand seit Mitte 2001 leer und hatte eine Grundfläche von 80 qm (8 m * 10 m). \n\n3\n\nDie Beklagte erteilte dem Kläger auf einen entsprechenden Bauantrag vom \n1. Oktober 2001 mit Bauschein vom 26. März 2002 eine Baugenehmigung zur \nErweiterung und Instandsetzung des Einfamilienhauses sowie zum Neubau einer \nDoppelgarage. Danach sollte das Wohnhaus nach Osten um 2,80 m erweitert \nwerden, so dass das Gebäude eine Grundfläche von 102 qm (12,80 m * 8 m) haben \nsollte. Zugleich sollte der vorhandene Keller zugeschüttet und unterhalb des Ostteils \ndes vorhandenen Gebäudes und des Anbaus ein neuer Keller errichtet werden. Das \nDachgeschoss im Bereich des Satteldaches sollte unter Einbau einer Dachgaupe zu \nWohnzwecken genutzt werden. Ausweislich der genehmigten Planunterlagen sollten \ndie Seitenwände und der vorhandene Dachstuhl weitgehend und die \nGeschossdecken vollständig erhalten bleiben.\n\n4\n\nNach Beginn der Bauarbeiten stellten Mitarbeiter der Beklagten bei einer \nOrtsbesichtigung am 16. Mai 2002 fest, dass der alte Gebäudebestand mit \nAusnahme der westlichen Giebelwand und von Wandfragmenten der Seitenwände \nbeseitigt worden war. Die Beklagte verfügte die Einstellung der Bauarbeiten. \n\n5\n\nDer Kläger teilte hierzu unter Hinweis auf ein beigefügtes Schreiben seines \nArchitekten am 17. Juni 2002 mit: Es habe sich herausgestellt, dass tragende Teile \ndes Dachstuhls aufgrund eines Schwelbrandes nicht mehr tragfähig gewesen seien. \nBeim Versuch des Austausches seien große Teile des Dachstuhles und der \nWandkonstruktion im Obergeschoss eingestürzt. Zudem habe sich bei den \nAusschachtungsarbeiten für den Keller im Neubauteil gezeigt, dass die Außenwände \nauf einer Länge von ca. 4,30 m nicht mehr standfest gewesen seien und deshalb \nhätten abgetragen werden müssen.\n\n6\n\nMit Schreiben seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Juli 2002 \nteilte der Kläger mit: Das Mauerwerk sei auf einer Länge von nur 9 m weggefallen, so \ndass noch 19 m (68 %) der ursprünglich 28 m des umlaufenden Mauerwerks erhalten \nseien. Die noch vorhandene Bausubstanz genieße nach dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 17. Januar 1986 (BRS 46 Nr. 148) \nBestandsschutz.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 28. Januar 2003 nahm die Beklagte (1.) die Baugenehmigung \nvom 26. März 2002 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und gab dem Kläger \nauf, bis zum 1. Mai 2003 die vorhandene alte bauliche Anlage (Ruine) bis zur \nFußbodenplatte Erdgeschoss zu beseitigen (2.) sowie bis zum 15. Mai 2003 die \nKellerräume des neu errichteten Kellers und der bisherigen baulichen Anlage (Ruine) \nsowie die Baugrube bis auf das Geländeniveau des Baugrundstücks zu verfüllen (3.). \nWeiter forderte sie den Kläger auf, den bisher angefallenen sowie den neu \nentstehenden Bauschutt vom Grundstück ordnungemäß zu entfernen (4.) und drohte \ndem Kläger für den Fall der Nichteinhaltung der unter Punkt 1. und 2. bestimmten \nFristen die Ersatzvornahme sowie ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR bei \nNichteinhaltung der unter Punkt 3 bestimmten Frist an. \n\n8\n\nZur Begründung führte die Beklagte aus: Das ursprüngliche Gebäude sei nicht \nmehr vorhanden. Auf dem Grundstück stehe nur noch eine Ruine, so dass die erteilte \nBaugenehmigung durch Wegfall der planungsrechtlichen Grundlagen rechtswidrig \ngeworden sei. Auf Bestandsschutz könne der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. \nDie von ihm angeführte Rechtsprechung zum Bestandsschutz von Gebäuden sei \nvom Bundesverwaltungsgericht im März 1998 ausdrücklich aufgehoben worden. Die \nBaugenehmigung sei daher mit Wirkung für die Vergangenheit sowohl im Hinblick auf \ndie noch vorhandene alte Bausubstanz als auch im Hinblick auf den bereits \nerrichteten neuen Keller zurückzunehmen. Die somit formell baurechtswidrigen \nbaulichen Anlagen seien auch materiell baurechtswidrig und daher zu beseitigen. \nDenn es handele sich insoweit um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 \ndes Baugesetzbuches (BauGB), das den Darstellungen des Flächennutzungsplans \n(Fläche für die Landwirtschaft) und den Darstellungen des Landschaftsplans \nwiderspreche und somit bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die erleichternden \nBestimmungen des § 35 Abs. 4 BauGB seien nach dem überwiegenden Abbruch des \nAltbestandes nicht mehr anwendbar. Zur Vermeidung von Gefahren für Dritte und zur \nWahrung der Rechtsordnung sei die vorhandene Bausubstanz abzutragen und die \nfreiwerdenden Räume seien zu verfüllen. Mildere Mittel zur Beseitigung des \nGefahrenzustandes seien nicht ersichtlich. Die Androhung der Zwangsmittel sei \ngeboten.\n\n9\n\nDer Beklagte hob mit Schreiben vom 14. März 2003 die unter Nr. 2, 3 und 4 \nbestimmten Fristen auf und setzte diese Fristen zugleich auf „sechs Wochen nach \nBestandskraft\" fest.\n\n10\n\nDer Kläger hat zuvor am 6. März 2003 Widerspruch eingelegt und machte zur \nBegründung geltend: Die Rücknahme der Baugenehmigung könne nicht auf § 48 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gestützt werden, weil nachträgliche \nÄnderungen allenfalls den Widerruf der ursprünglich rechtmäßigen Baugenehmigung \nbegründen könnten. Die Bauausführung weiche auch nicht von der Baugenehmigung \nab, denn 68 % des zu erhaltenden Mauerwerkes sei noch vorhanden. Dies ergebe \nsich aus dem Standsicherheitsnachweis, der Bestandteil der Baugenehmigung \ngewesen sei. Die Anordnungen zur Beseitigung der Bausubstanz und zur Verfüllung \nder Baugruben und Keller seien ebenfalls rechtswidrig. Dies ergebe sich zunächst \nschon daraus, dass sich die Bauausführung innerhalb der Baugenehmigung bewege \nund somit von einer formellen Illegalität der Baumaßnahmen nicht auszugehen sei. \nDas vorhandene Bauwerk sei zudem auch nicht materiell baurechtswidrig, denn es \nhandele sich um ein nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 a) und b) BauGB begünstigtes Vorhaben, \ndem die angeführten öffentlichen Belange nicht entgegen gehalten werden könnten. \nEs handele sich nach wie vor um eine angemessene Erweiterung eines bestehenden \nWohnhauses und insbesondere auch nicht um eine unzulässige Neuerrichtung. \nDurch den Abriss von lediglich 9 m Bausubstanz werde insoweit die Identität des \nursprünglichen Gebäudes nicht aufgegeben. \n\n11\n\nDer Kläger beantragte im Wege des Austausches der Mittel nach § 21 des \nOrdnungsbehördengesetzes (OBG) am 1. März 2004, den Bescheid vom \n28. Januar 2003 aufzuheben und ihm eine Baugenehmigung zur Wiederherstellung \ndes Gebäudes in seinem ursprünglichen Zustand zu erteilen. Der Beklagte lehnte \ndiesen Antrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Mai 2004 ab.\n\n12\n\nDer Landrat des F-Kreises wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10. August \n2004 unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen im Ausgangsbescheid \nzurück und führte noch ergänzend aus: Die im Tenor des Bescheides angedrohten \nZwangsmittel seien versehentlich den falschen Punkten der Ordnungsverfügung \nzugeordnet worden. Tatsächlich sei die Ersatzvornahme hinsichtlich der Nr. 2 und 3 \nder Ordnungsverfügung und das Zwangsgeld hinsichtlich der Nr. 4 der Verfügung \nangeordnet worden. Die Forderungen des Beklagten seien nicht zu beanstanden. \nDas ehemalige Wohnhaus sei eine Bauruine, da nur noch eine Giebelwand und \nteilweise eingestürzte Teile des Erdgeschosses erhalten seien. Der Dachstuhl, die \nZwischendecken und große Teile der Seitenwände seien nicht mehr vorhanden. Die \nVorschrift des § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB setze jedoch das Vorhandensein eines im \nWesentlichen funktionsfähigen Gebäudes voraus, so dass sich der Kläger nicht auf \ndiesen Tatbestand berufen könne. Auch eine Zulassung nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 \nBauGB könne nicht erfolgen, weil das Gebäude nicht durch ein anderes \naußergewöhnliches Ereignis im Sinne dieser Vorschrift zerstört worden sei. Das \nsomit als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB zu bewertende \nVorhaben beeinträchtige mehrere öffentliche Belange. Es widerspreche der \nDarstellung als Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan und \nbeeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft. Die nicht mehr standsichere \nRuine verstoße gegen §§ 3, 15 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (BauO NRW) und müsse daher beseitigt werden. Es spreche bereits \nvieles dafür, dass die ursprüngliche Baugenehmigung nichtig geworden sei und sich \ndamit erledigt habe. Sollte dies nicht der Fall sein, so sei die Rücknahme der \nBaugenehmigung jedenfalls rechtsfehlerfrei erfolgt. Der Kläger könne sich auch nicht \nauf den nachträglich eingereichten Standsicherheitsnachweis berufen, denn dieser \nsei nicht Bestandteil der Baugenehmigung und vom Beklagten mangels \nentsprechenden Antrags des Bauherrn gemäß § 68 Abs. 5 BauO NRW auch nicht \ngeprüft worden.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 9. September 2004 Klage erhoben und wiederholt und vertieft \nzur Begründung seine früheren Ausführungen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\n den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des F-Kreises vom 10. August \n2004 aufzuheben.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\n die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie verteidigt die Rechtmäßigkeit ihres Bescheides.\n\n19\n\nDer Berichterstatter der Kammer hat am 12. Mai 2005 in Anwesenheit der \nBeteiligten die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und die Sach- und \nRechtslage mit den Erschienenen erörtert. Wegen der getroffenen Feststellungen \nwird auf das Protokoll des Termins (Bl. 82 bis 84 der Verfahrensakte) verwiesen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n22\n\nDie Kammer entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n23\n\nDie Klage hat nur hinsichtlich der vom Kläger begehrten Aufhebung der \nRücknahme der Baugenehmigung Erfolg und ist im Übrigen abzuweisen.\n\n24\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom \n28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des \nEnnepe-Ruhr-Kreises vom 10. August 2004 ist insoweit rechtswidrig, als die Beklagte \nunter Nr. 1 die Baugenehmigung vom 26. März 2002 zurückgenommen hat. \nHinsichtlich der unter Nr. 2 bis 5 der Ordnungsverfügung geforderten Maßnahmen ist \nder Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. \n1 VwGO). In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass \nGegenstand der gerichtlichen Prüfung nicht die in dem angefochtenen Bescheid \ngetroffene Entscheidung über die Gebühren ist, denn der Kläger hat durch seinen \nAntrag in der Klageschrift sowie seine Angaben zum Streitwert deutlich gemacht, \ndass er sich nur gegen die Rücknahme der Baugenehmigung und die \nOrdnungsverfügung des Beklagten wendet. Einwendungen gegen die \nRechtmäßigkeit der Gebührenentscheidung werden von ihm nicht vorgetragen. \n\n25\n\nDie auf § 48 VwVfG NRW gestützte Rücknahme der Baugenehmigung ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er \nunanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für \ndie Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Rücknahme setzt stets voraus, \ndass ein Verwaltungsakt bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war. Die \ndem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 26. März 2002 war jedoch selbst nach \nAuffassung der Beklagten im Zeitpunkt des Erlasses nicht rechtswidrig, sondern soll \nerst durch die nachträgliche Veränderung der Sachlage im Zusammenhang mit der \nweit gehenden Beseitigung der Bausubstanz des Gebäudes nachträglich \nrechtswidrig geworden sein. Solche nachträglichen Änderungen der Sachlage \nrechtfertigen regelmäßig nicht die Rücknahme des Verwaltungsaktes für die \nVergangenheit.\n\n26\n\nVgl. Kopp-Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 48 Rdnr. 33 m.w.N. \n\n27\n\nDie Gegenauffassung, auf die sich die Beklagte stützt und die für rechtswidrig \ngewordene Verwaltungsakte mit Dauerwirkung von der Zulässigkeit der Rücknahme \nausgeht, überzeugt nicht.\n\n28\n\nVgl. zur Gegenauffassung Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 24. September 2001 - 8 S 641/01 -, \nBaurechtssammlung (BRS) 64 Nr. 168: zur Rücknahme einer Auflage \nzu einer Baugenehmigung.\n\n29\n\nDenn sie steht im Widerspruch zu der für den Fall einer nachträglichen Änderung \nder Sachlage vorgesehenen gesetzlichen Regelung des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG \nNRW, der für (ursprünglich) rechtmäßige Verwaltungsakte bei nachträglichen \nÄnderungen der Sach- oder Rechtslage den Widerruf des Verwaltungsaktes mit \nWirkung für die Zukunft ermöglicht. Die nachträgliche Änderung der Sachlage kann \nsomit allenfalls zur Gegenstandslosigkeit des Verwaltungsaktes führen.\n\n30\n\nVgl. Kopp-Ramsauer, § 48 Rdnr. 36 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht \nfür \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n6. Dezember 2004 - 7 A 169/04 -, bisher nicht veröffentlicht: zur \nGegenstandslosigkeit einer Baugenehmigung, die von niemandem \nmehr verwirklicht werden kann.\n\n31\n\nDie Klage hat im Übrigen keinen Erfolg, denn die unter Nr. 2 (Beseitigung der \nGebäudereste), Nr. 3 (Verfüllung der Keller), Nr. 4 (Entfernung des Bauschutts) und \nNr. 5 (Zwangsmittelandrohungen) der Ordnungsverfügung vom 28. Januar 2003 \ngetroffenen Regelungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten. Die Forderungen unter Nr. 2 bis Nr. 4 der angegriffenen Verfügung finden \nihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichts-\nbehörden u.a. bei der Errichtung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden (Satz 1) und in Wahrnehmung \ndieser Aufgaben haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen \nMaßnahmen zu treffen (Satz 2). \n\n32\n\nDer Beklagte war zunächst berechtigt, den Abriss der noch vorhandenen \nGebäudesubstanz des alten Gebäudes zu fordern. Es ist allgemein anerkannt, dass \ndie Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung einer baulichen Anlage fordern kann, wenn \ndiese gegen das formelle und das materielle Baurecht verstößt und dieser Verstoß \nnicht durch anderweitige Maßnahmen behoben werden kann. Diese \nVoraussetzungen sind hier erfüllt. \n\n33\n\nDie formelle Baurechtmäßigkeit des noch erhaltenen Gebäuderestbestandes \nlässt sich nicht aus der Baugenehmigung vom 26. März 2002 herleiten, denn diese \nBaugenehmigung ist erloschen. Gegenstand dieser Baugenehmigung war nach \nihrem Tenor die Erweiterung und Instandsetzung des Einfamilienhauses. Ihre \nAusnutzung setzt mithin eine nicht unerhebliche Verwendung vorhandener \nBausubstanz des Einfamilienhauses voraus. Insoweit folgt aus den zum Bestandteil \nder Baugenehmigung gemachten Grundrissen und Schnitten, dass die \nGeschossdecken vollständig sowie die Seitenwände, die südöstliche Giebelwand \nund der Dachstuhl weitgehend erhalten bleiben sollten. Nur die nordwestliche \nGiebelwand sollte beseitigt und die innere Raumaufteilung des Hauses verändert \nwerden. Dieses Vorhaben kann aber nicht mehr realisiert werden, weil das \nvorhanden gewesene Gebäude bis auf einige wenige Wandreste beseitigt worden \nist. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es insoweit nicht entscheidend \ndarauf an, ob und ggf. wie viel Prozent des umlaufenden Mauerwerkes erhalten \ngeblieben ist. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die noch vorhandene Bausubstanz \ndie Annahme des Vorhandenseins eines Wohnhauses, welches wieder in Stand \ngesetzt werden kann, rechtfertigen kann. Dies ist hier nicht der Fall. Die noch \nvorhandenen Wandreste beschränken sich nach den Feststellungen im Ortstermin \nauf die westliche Giebelwand und auf 2,90 m bzw. 4,60 m breite Wandscheiben der \nzuvor 10 m breiten Seitenwände sowie auf Räume im Erdgeschoss. Eine \nVerwendung der Wandfragmente dürfte zudem aufgrund ihres maroden \nBauzustandes kaum möglich sein. Der Restbestand stellt somit eine Ruine dar und \nkann nicht als Wohnhaus wieder in Stand gesetzt werden. Die Baugenehmigung vom \n28. Januar 2003 kann daher nicht mehr verwirklicht werden. Eine solche \nBaugenehmigung ist gegenstandslos und aus ihr kann keine Feststellungswirkung, \nauch nicht hinsichtlich einzelner Zulässigkeitselemente des ursprünglich \ngenehmigten Vorhabens, hergeleitet werden.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2004 a.a.O. mit \nweiteren Nachweisen.\n\n35\n\nIn diesem Zusammenhang merkt die Kammer an, dass es angesichts des \nschlechten Erhaltungszustandes des Gebäudes, der Anlage eines neuen Kellers \nunter den vorhandenen Seitenwänden, des Ausbaus des Obergeschosses sowie der \nneuen Öffnungen (Fenster in der Giebelwand, Balkon) sehr zweifelhaft erscheint, ob \ndie früher geplante weit gehende Verwendung der Bausubstanz des Wohnhauses \nbautechnisch überhaupt umsetzbar gewesen wäre. \n\n36\n\nIst die Baugenehmigung somit erloschen, so lassen sich aus ihrer \nLegalisierungswirkung keine einzelnen Elemente herauslösen und auf andere \nVorhaben oder auf Teile des Vorhabens wie etwa den neu errichteten Keller \nübertragen.\n\n37\n\nDie vorhandenen baulichen Anlagen sind auch materiell baurechtswidrig, denn \nsie sind bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Grundstück des Klägers liegt im \nAußenbereich der Stadt Hattingen und der aus dem Keller und den Mauerscheiben \ngebildete Gebäudetorso ist als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB \nunzulässig, weil mehrere öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB \nbeeinträchtigt werden.\n\n38\n\nDie Gebäudereste sind zunächst nicht Teil eines begünstigten Vorhabens im \nSinne des § 35 Abs. 4 BauGB. Die Begünstigung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 \nBauGB für die Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes \nscheidet bereits aus, weil sich - wie zuvor ausgeführt - auf dem Grundstück des \nKlägers ein zu erweiterndes Wohngebäude nicht mehr befindet. Eine Begünstigung \nnach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BauGB für die Neuerrichtung eines \ngleichartigen Gebäudes an Stelle des früheren Gebäudes, die der Kläger als \nAustauschmittel im Sinne von § 21 OBG angeboten hat, kommt nicht in Betracht, weil \ndas beseitigte Gebäude zuvor nicht seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt \nworden ist (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d BauGB) und weil das Gebäude im Zuge \nder Baumaßnahmen durch vom Kläger beauftragte Personen beseitigt und somit \nnicht durch ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 \nBauGB zerstört worden ist. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landrates des F-\nKreises vom 10. August 2004 verwiesen werden .\n\n39\n\nKann der Kläger für die noch vorhandene Bauruine und seine Pläne zur \nNeuerrichtung nicht die Begünstigungen des § 35 Abs. 4 BauGB in Anspruch \nnehmen, so muss er sich im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BauGB so behandeln \nlassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten \nwollte.\n\n40\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. April 2004 \n- 4 C 4.03 - Baurecht (BauR) 2004, 358 mit weiteren Nachweisen.\n\n41\n\nAls sonstiges Vorhaben ist die Neuerrichtung eines Gebäudes unter \nEinbeziehung der (noch) vorhandenen bzw. neuerrichteten Bausubstanz unzulässig, \nweil ein solches Bauvorhaben mehrere öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 \nBauGB beeinträchtigt. Denn eine Neuerrichtung eines Wohngebäudes widerspricht \nder Darstellung des Grundstückes im Flächennutzungsplan als Fläche für die \nLandwirtschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), beeinträchtigt durch das Eindringen einer \ndem Außenbereich wesensfremden Wohnbebauung die natürliche Eigenart der \nLandschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) und führt zur Entstehung einer aufgrund der \nZersiedelung städtebaulich unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 \nBauGB). Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nzutreffenden Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden verwiesen werden.\n\n42\n\nIst somit davon auszugehen, dass die baulichen Anlagen sowohl formell als auch \nmateriell baurechtswidrig sind und der Verstoß auch nicht auf andere Weise beseitigt \nwerden kann, so war der Beklagte berechtigt, die Beseitigung vom Kläger als \nZustandsstörer (§ 18 OBG) und Bauherr (§ 56 BauO NRW) zu fordern. Die \nBeseitigungsverfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO). Es \nentspricht regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, unter dem \nGesichtspunkt der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen die \nBeseitigung eines baurechtswidrigen Bauvorhabens anzuordnen.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 - 4 CN 3.01 - BauR 2002, \n1522 (1524).\n\n44\n\nInsoweit hat der Beklagte auch zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund der \nfehlenden Standsicherheit der Bauruine (§ 15 Abs. 1 BauO NRW) und der dadurch \nbedingten Gefahren für Dritte eine Beseitigung erforderlich ist.\n\n45\n\nVgl. zu einer Beseitigung einer Bauruine im Außenbereich: OVG \nNRW, Urteil vom 3. Februar 1994 - 10 A 1149/04 -, BRS 56 Nr. \n201.\n\n46\n\nIst nach alledem davon auszugehen, dass der Beklagte die Beseitigung der \nGebäudereste fordern durfte, so bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen \ndie dem Kläger mit Nr. 4 des Bescheides aufgegebene Entfernung des \nBauschuttes.\n\n47\n\nVgl. auch hierzu OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 1994 a.a.O.\n\n48\n\nSchließlich ist auch die Forderung des Beklagten, die Kellerräume und die \nBaugrube bis auf das Geländeniveau des Baugrundstücks zu verfüllen, rechtlich \nnicht zu beanstanden. Nach § 3 Abs. 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen so \nanzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche \nSicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen \nLebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Die Keller sind bauliche Anlagen und es \nbesteht nach allgemeiner Lebenserfahrung die Möglichkeit, dass Kinder oder andere \nNichtberechtigte diese Anlagen betreten und in die Baugrube abstürzen oder auf \nandere Weise verunglücken. \n\n49\n\nSchließlich ist die unter Nr. 5 im Bescheid vom 28. Januar 2003 erfolgte \nAndrohung der Zwangsmittel rechtmäßig. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass \ndie im Tenor des Bescheides erfolgte Zuordnung der Zwangsmittel zu den jeweiligen \nForderungen fehlerhaft war. Durch die Begründung des Bescheides und den Hinweis \nim Widerspruchsbescheid ist aber eindeutig geklärt, dass die Ersatzvornahme bei \nNichteinhaltung der unter Nr. 2 (Beseitigung der Gebäudereste) und Nr. 3 (Verfüllung \nder Keller) bestimmten Fristen und das Zwangsgeld im Hinblick auf die Forderung Nr. \n4 (Entfernung des Bauschutts) angeordnet worden ist. Die zunächst gesetzten \nFristen hat der Beklagte zudem durch das Schreiben vom 14. März 2003 \ndahingehend abgeändert, dass die Maßnahmen bis 6 Wochen nach Bestandskraft \nder Verfügung durchzuführen sind. Die so zu verstehenden Zwangsmittel-\nandrohungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in \n§§ 55, 57, 59, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Anhaltspunkte für Verfahrensverstöße oder \nsonstige die Rechtswidrigkeit der Zwangsmittel begründende Fehler sind insoweit \nnicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen.\n\n50\n\nDie Klage hat nach alledem nur im Hinblick auf die Rücknahme der \nBaugenehmigung Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO \nund berücksichtigt das gegenseitige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. \n\n51\n\nDie Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.\n\n52\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n53\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n54\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n55\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch \nBeschluss. \n\n56\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der \nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich \nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder \ndes jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied \nzugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem \nOberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und \nWirtschaftsprüfer zugelassen.\n\n57\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n58\n\nB C T\n\n59\n\nFerner hat die Kammer\n\n60\n\nb e s c h l o s s e n:\n\n61\n\n Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.\n\n62\n\nG r ü n d e:\n\n63\n\nNach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der seit dem 1. Juli 2004 \ngültigen Fassung ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers \nergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Kammer \norientiert sich bei der Ausübung ihres Ermessens regelmäßig an dem \nStreitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 17. September \n2003 (BauR 2003, 1883). Insoweit erscheint es angemessen, im Hinblick auf die \nRücknahme der Baugenehmigung den Streitwert in Höhe des für die Erteilung einer \nBaugenehmigung vorgesehenen Wertes von 15.000,00 EUR (vgl. Nr. 1a des \nStreitwertkataloges) festzusetzen. Hinsichtlich der geforderten Beseitigung der \nGebäudereste und der Entfernung des Bauschuttes ist ein Streitwert nach Nr. 9a des \nStreitwertkataloges in Höhe der zu beseitigenden Bausubstanz zuzüglich \nAbrisskosten und zuzüglich der Beseitigung der abgebrochenen Materialien \nfestzusetzen. Die Kammer schätzt diese Kosten angesichts der kaum noch \nvorhandenen und maroden Bausubstanz auf 7.500,00 EUR. Die Kosten der \nVerfüllung des Kellergeschosses dürften mit 2.500,00 EUR ausreichend und \nangemessen berücksichtigt sein, so dass sich insgesamt der im Tenor dieses \nBeschlusses ausgeworfene Betrag errechnet.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-07-08/12-k-2926-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279039","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279039","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-07-08/12-k-2926-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279039","retrieved":"2026-07-09 02:52:36.434006+00:00"}}