{"status":"available","doknr":"OLD279469","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0620.14K3791.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-06-20","aktenzeichen":"14 K 3791/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück \nGemarkung Essentho Flur 4 Flurstück 565 (alte Parzellennummer) \nim Bereich des ehemaligen Sportplatzgeländes erforderlichen \nSanierungsmaßnahmen entsprechend dem Sanierungskonzept der \nFirma Dr. Weßling Beratenden Ingenieure GmbH vom 3. Mai 2001 \ndurchzuführen. Abweichend von diesem Konzept hat die Beklagte \nvier Beweissicherungsproben als Mischproben zu entnehmen.\n\n Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beklagte war Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung \nEssentho Flur 4 frühere Flurstücksbezeichnung 565, das sie mit \nnotariellem Vertrag vom 2. Dezember 1998 von der \nBundesrepublik Deutschland erworben hatte. Auf diesem \nGrundstück befindet sich der ehemalige Sportplatz einer \nehemaligen belgischen Kaserne, die seit längerer Zeit \naufgegeben ist. Die obere Schicht der Laufbahn dieser Anlage \nbesteht aus einem unter der Bezeichnung \"Kieselrot\" bekannten \nMaterial, das in beträchtlichem Umfang mit Dioxin belastet \nist. \n\n3\n\nDer Kläger bemüht sich seit geraumer Zeit um eine Sanierung \ndes früheren Kasernensportplatzes, der - wie die übrigen \nAnlagen der Kaserne - einer zivilen Nutzung zugeführt werden \nsoll. Zu diesem Zwecke fanden zwischen dem Kläger und der \nBeklagten jedenfalls seit Anfang 2001 zahlreiche Kontakte \nstatt, in deren Verlauf die Beklagte ihre Bereitschaft \nbekundete, die Sanierung zu übernehmen, nachdem die \nBundesrepublik Deutschland in dem Vertrag vom 2. Dezember 1998 \neine Beteiligung an den Sanierungskosten in Höhe von bis zu \n100.000,00 DM zugesagt hatte. Dieser Betrag wurde im Dezember \n2003 an die Beklagte ausgezahlt. \n\n4\n\nAm 1./7. August 2002 vereinbarten die Parteien des \nvorliegenden Rechtsstreits einen \"Sanierungsvertrag\", der \nspäter in einer hier nicht interessierenden Weise geändert \nwurde. Gegenstand des Vertrages war nach § 2 Abs. 1 \nBuchstabe b) unter anderem die Laufbahn des \nSportplatzgeländes. Diese sollte nach Maßgabe eines \nSanierungskonzeptes, welches die Firma Dr. Weßling Beratende \nIngenieure GmbH am 3. Mai 2001 im Auftrag der Beklagten vom \n22. März 2001 erstellt hatte, erfolgen. Abweichend von den \nVorschlägen des Gutachters wurde vereinbart, von der sanierten \nFläche vier Beweissicherungsproben als Mischproben zu \nentnehmen, und zwar aus der Geraden, der Gegengeraden und den \nbeiden Kurven der Laufbahn. Die Kosten der Sanierung hatte die \nFirma Dr. Weßling GmbH auf etwa 125.000,00 DM veranschlagt. In \n§ 3 Abs. 2 des Vertrages vom 1./7. August 2002 verpflichtete \nsich die Beklagte, die Kosten der vereinbarten \nSanierungsmaßnahme zu tragen. \n\n5\n\nIn der Folgezeit unternahm die Beklagte keine nennenswerten \nSchritte zur Sanierung der ehemaligen Laufbahn. Deshalb wurde \nsie seitens des Klägers mehrfach gemahnt, wobei dieser sich \nzumeist an die damaligen Bevollmächtigten der Beklagten \nwandte. Zuletzt fand im September 2004 ein einschlägiges \nTelefongespräch statt. Gleichwohl ergriff die Beklagte keine \nnennenswerten Sanierungsmaßnahmen. \n\n6\n\nAm 1. Dezember 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage \nerhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: \nDie Beklagte sei aufgrund des Vertrages vom 1./7. August 2002 \nzu der dort beschriebenen Sanierung des Sportplatzes \nverpflichtet. Dieser Pflicht sei sie nicht nachgekommen, so \ndass Klage geboten sei. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die auf dem \nGrundstück Gemarkung Essentho Flur 4 Flurstück 565 im \nBereich des ehemaligen Sportplatzes erforderlichen \nSanierungsmaßnahmen entsprechend dem von der \nFa. Dr. Weßling Beratende Ingenieure GmbH, Bochum, am \n3. Juni 2001 erstellten Sanierungskonzept (Anlage) \ndurchzuführen, wobei abweichend von diesem Konzept \nvon der sanierten Fläche vier Beweissicherungsproben \nals Mischproben zu entnehmen sind. \n\n9\n\nDie Beklagte, der die Klageschrift am 7. Dezember 2004 \nordnungsgemäß zugestellt worden ist, hat keinen Antrag \ngestellt. Zur Sach- und Rechtslage hat sie sich ebenfalls \nnicht geäußert.\n\n10\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nKlägers Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie Kammer entscheidet über die vorliegende Klage nach \nAnhörung der Parteien auf der Grundlage von § 84 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid, weil \ndie Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder \nrechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. \n\n13\n\nDie Klage ist als (allgemeine) Leistungsklage zulässig. \nSoweit der Tenor des Urteils von dem schriftsätzlichen Antrag \ndes Klägers abweicht, dient dies lediglich der Klarstellung, \nzumal das Grundstück Gemarkung Essentho Flur 4 Flurstück 565 \n(dieses war Gegenstand des Vertrages zwischen der \nBundesrepublik Deutschland und der Beklagten) heute nicht mehr \nexistiert. Die unzutreffende Bezeichnung des Grundstücks in \nder Klageschrift ist indessen unschädlich, weil aus dem \nübrigen Wortlaut des Antrags und des Inhalts der Klage \neindeutig zu erkennen ist, welche konkrete Fläche von der \nBeklagen zu sanieren ist. \n\n14\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO \ngegeben, weil der Streit um die Verpflichtung der Beklagten \naus dem Sanierungsvertrag dem öffentlichen Recht zuzuordnen \nist. Ausweislich seiner Präambel handelt es sich bei dem \nSanierungsvertrag um eine Vereinbarung im Sinne von § 13 \nAbs. 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes; die Rechtsmaterie des \nBodenschutzes ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Ein \nSanierungsvertrag nach § 13 Abs. 4 Bundes-Bodenschutzgesetz \nist mithin ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den \n§§ 54 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), \n\n15\n\nvgl. Landel/Vogg/Wüterich, Bundes-Bodenschutzgesetz \n(2000) \n§ 13 Rand-Nr. 29.\n\n16\n\nEs fehlt auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. \nNachdem die Vertragsparteien nicht von der Möglichkeit des \n§ 61 VwVfG Gebrauch gemacht haben, die Unterwerfung unter die \nsofortige Vollstreckung zu vereinbaren, muss der Kläger seine \nAnsprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend machen, um \ngegebenenfalls aus einem rechtskräftigen Urteil gegen die \nBeklagte vollstrecken zu können. \n\n17\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Kläger hat aufgrund des \nzwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrages vom \n1./7. August 2002 einen Rechtsanspruch auf die im Tenor dieses \nUrteils im Einzelnen aufgeführte Leistung.\n\n18\n\nDer öffentlich-rechtliche Vertrag ist wirksam zustande \ngekommen. Nach § 54 Satz 1 VwVfG kommt ein öffentlich-\nrechtlicher Vertrag unter anderem dann in Betracht, wenn \nandernfalls ein Verwaltungsakt ergehen würde. Dies ist hier \nder Fall. Die Beklagte als (ehemalige) Eigentümerin des \nbelasteten Grundstücks hätte auch im Wege einer \nOrdnungsverfügung in Anspruch genommen werden können, die \nSanierung zu erledigen. Stattdessen haben sich die Beteiligten \nin zulässiger Weise der Vertragsform bedient. Dem Erfordernis \ndes § 57 VwVfG, wonach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag \nschriftlich zu schließen ist, wurde entsprochen. \n\n19\n\nUmstände, die gemäß § 59 VwVfG zur Nichtigkeit des \nVertrages führen könnten, sind nicht ersichtlich. Gleiches \ngilt für eine etwaige Anpassung und Kündigung des Vertrages \nnach § 60 VwVfG. \n\n20\n\nDer klageweise geltend gemachte Anspruch ist auch fällig. \nNach § 4 des Vertrages sollte die Sanierung bis zum 30. Juni \n2003 abgeschlossen werden. Zwischenzeitlich sind nahezu zwei \nJahre verstrichen, ohne dass die Laufbahn des ehemaligen \nSportplatzes von der dort aufgebrachten Schlacke befreit \nworden wäre. Der Kläger hat die Beklagte auch mehrfach \ngemahnt; die Beklagte hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge \ndes Klägers auch die Kostenbeteiligung der Bundesrepublik \nDeutschland in Anspruch genommen, ohne ihrerseits zu leisten \nund den Vertrag zu erfüllten. Dafür, dass die Beklagte die \nNichtleistung etwa nicht zu vertreten haben könnte, gibt es \nkeinen Anhaltspunkt.\n\n21\n\nSonstige Gesichtspunkte, die der Begründetheit der Klage \nentgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Ergänzend kann \nBezug genommen werden auf die ausführlich begründete \nKlageschrift. Indem die Beklagte mit keinem Wort den dortigen \nAusführungen entgegen getreten ist, bringt sie augenscheinlich \nzum Ausdruck, dass auch sie keine Zweifel am Erfolg des \nRechtsmittels hat. Angesichts dessen verbieten sich an dieser \nStelle weitere Ausführungen des erkennenden Gerichts.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279469","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-06-20/14-k-3791-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279469","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279469","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-06-20/14-k-3791-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279469","retrieved":"2026-07-09 02:53:11.824189+00:00"}}