{"status":"available","doknr":"OLD279468","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0620.12L468.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-06-20","aktenzeichen":"12 L 468/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n\r\n\n\r\n\n2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.\n\n\r\n\n\r\n\n3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\n4. Der Streitwert wird auf 162,50 EUR festgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n\r\n\r\n2\n\nI.\r\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Antrag \r\ndes Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den unter II. \r\ndieses Beschlusses dargelegten Gründen nicht die für die Bewilligung von \r\nProzesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. §§ 166 der \r\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der \r\nZivilprozessordnung -ZPO -).\n\n\r\n\r\n3\n\nII.\n\n\r\n\r\n4\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,\n\n\r\n\r\n5\n\n die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 1204/05 gegen die \r\nGebührenbescheide des Antragsgegners vom 27. September 2004 und \r\n21. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai \r\n2005 insoweit anzuordnen, als in den Bescheiden eine Studiengebühr \r\nfür das Zweitstudium in Höhe von jeweils 325,00 EUR gefordert worden \r\nist,\n\n\r\n\r\n6\n\nist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Der Antragsteller hat insbesondere \r\nden nach § 80 Abs. 6 VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung \r\nbeim Antragsgegner gestellt.\n\n\r\n\r\n7\n\nNach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen \r\nBescheide über die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten keine \r\naufschiebende Wirkung. Bei der hier streitigen Anforderung von Studiengebühren \r\nhandelt es sich um öffentliche Abgaben in diesem Sinne, denn zu diesen Abgaben \r\nzählen u.a. alle Steuern und Gebühren. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 \r\nVwGO in diesen Fällen auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs \r\nganz oder teilweise anordnen. Voraussetzung hierfür ist nach der auf das gerichtliche \r\nVerfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, \r\ndass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes \r\nbestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch \r\nüberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche \r\nZweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \r\nVerwaltungsaktes rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \r\nRechtsmittels in Abgabesachen allerdings nur dann, wenn aufgrund summarischer \r\nPrüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im \r\nHauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen.\n\n\r\n\r\n8\n\nBei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweisen \r\nsich die angefochtenen Bescheide des Antragsgegners als rechtmäßig, so dass ein \r\nObsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wenig wahrscheinlich ist. \r\nRechtsgrundlage für die Erhebung der Studiengebühr ist § 9 Abs. 1 Satz 1 des \r\nGesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von \r\nHochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG -) vom 28. \r\nJanuar 2003 (GVBl. NRW S. 36) i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der \r\nMinisterin für Wissenschaft und Forschung über die Erhebung von Gebühren für die \r\nAufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte \r\nvon Fern- und Verbundstudien sowie von Gebühren nach den §§ 9 bis 11 StKFG und \r\nderen Übertragung auf die Fernuniversität in I, auf die Fachhochschule H sowie auf \r\ndie an den Verbundstudien teilnehmenden Fachhochschulen des Landes NRW \r\n(Fern- und Verbundstudien-RVO NRW) vom 17. Oktober 2003 (GVBl. NRW S. 615), \r\ngeändert durch die Erste Änderungsverordnung vom 9. August 2004 (GVBl. NRW S. \r\n428) und § 5 der Gebührensatzung für die Fernuniversität in I(GebS) vom 3. \r\nNovember 2003 (Amtliche Mitteilungen der FU Hagen Nr. 4 S. 2). Danach wird von \r\nTeilzeitstudierenden, denen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes \r\nSemester in einem Studiengang eine Gebühr in Höhe von 325,00 EUR erhoben. \r\n\n\r\n\r\n9\n\nDer Antragsteller hat kein Studienguthaben, weil er sich in einem Zweitstudium \r\nbefindet und er deshalb kein Studienkonto erhält (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 RVO-\r\nStKFG). Denn nach § 1 Abs. 1 StFG NRW ist das Studium nur bis zu einem ersten \r\nberufsqualifizierenden Abschluss und in einem sog. konsekutiven Studiengang \r\ngebührenfrei. Die Erhebung dieser Gebühren verstößt bei der im vorliegenden \r\nVerfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und \r\nRechtslage entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gegen höherrangiges \r\nRecht.\n\n\r\n\r\n10\n\nVgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit dieser sog. Zweitstudiengebühr: \r\nVG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 - und VG Düsseldorf, \r\nBeschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04 - beide veröffentlicht in der \r\nRechtsprechungsdatenbank NRWE.\n\n\r\n\r\n11\n\nDie Kammer verweist insoweit zunächst auf die Ausführungen in den \r\nvorgenannten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Köln und Düsseldorf. \n\n\r\n\r\n12\n\nDie vom Antragsteller vorgebrachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der \r\nGebühren für ein Zweitstudium rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht. Der \r\nAntragsteller kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die \r\nEinführung einer Zweitstudiengebühr den im Rechtsstaatsprinzip verankerten \r\nGrundsatz des Vertrauensschutzes verletze und dass er angesichts der in § 10 S. 1 \r\ndes Hochschulgebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (HG) \r\nverankerten Gebührenfreiheit weiter auf die Gebührenfreiheit seines Studiums \r\nvertrauen durfte. Denn zum einen garantiert § 10 Satz 1 HG in seiner ab dem 1. April \r\n2000 gültigen Fassung nur die Gebührenfreiheit eines Studiums bis zum ersten \r\nberufsqualifizierenden Abschluss und eines Studiums in einem konsekutiven \r\nStudiengang, der zu einem weiteren Berufsabschluss führt und nicht die \r\nGebührenfreiheit des Zweitstudiums. Fehlt es aber an einer § 10 S. 1 HG \r\nentsprechenden Gewährleistung der Studiengebührenfreiheit für Studierende im \r\nZweitstudium, so konnte der Antragsteller auch nicht auf die Gebührenfreiheit \r\nvertrauen. Zum anderen hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber im Gegensatz \r\nzur vom Antragsteller angesprochenen bayerischen Regelung,\n\n\r\n\r\n13\n\nvgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 28. \r\nMärz 2001 - 7 B 00.1551 -, veröffentlicht in Juris.a.a.O., der keine \r\nrechtlichen Bedenken gegen die Einführung einer Zweitstudiengebühr \r\nhatte und die Regelung nur aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung \r\n(Gebührenpflicht bereits 2 Monate nach Inkrafttreten) beanstandet \r\nhat,\n\n\r\n\r\n14\n\nden Betroffenen eine ausreichende Frist eingeräumt, um sich auf die neue \r\nRechtslage einzustellen. Den Studierenden stand zwischen dem Inkrafttreten des \r\nStKFG und der erstmaligen Erhebung der Zweitstudiengebühr zum Sommersemester \r\n2004 eine Übergangszeit von 14 Monaten zur Verfügung und der Gesetzesgeber hat \r\nder Gesetzgeber dadurch den Interessen der Studierenden in ausreichender Weise \r\nRechnung getragen, zumal auch für Studierende im Zweitstudium die Möglichkeit \r\neines Erlasses oder einer Ermäßigung der Gebühr in Härtefällen gemäß § 14 Abs. 1 \r\nRVO-StKFG besteht.\n\n\r\n\r\n15\n\nVgl. zur Angemessenheit der Übergangsphase von 14 Monaten bei \r\nEinführung der Langzeitstudiengebühr: Oberverwaltungsgericht für das \r\nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Dezember 2004 - \r\n8 A 3358/04 - DVBl. 2005, 518.\n\n\r\n\r\n16\n\n\r\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt die Gebührenpflicht auch nicht \r\ngegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Das StKFG regelt nicht die \r\nZulassung zum Studium, sondern die Bedingungen, unter denen das Studienangebot \r\nin Anspruch genommen werden kann. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG steht \r\nunter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne \r\nvernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann, und erstreckt sich nicht auf \r\ndie Kostenfreiheit des gewählten Studiums. Dies gilt jedenfalls, solange keine \r\nunüberwindliche soziale Barriere errichtet wird.\n\n\r\n\r\n17\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Juli 2001 - 6 \r\nC 8.00 - Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2002, 60.\n\n\r\n\r\n18\n\nDies ist trotz der Erhebung der Gebühr ab dem ersten Semester des \r\nZweitstudiums nicht der Fall. Dass für Zweitstudien grundsätzlich kein erweitertes \r\nBildungsguthaben eingeräumt wird, entspricht vielmehr der anerkannten Wertung, \r\ndass derjenige, der ein Zweitstudium absolvieren möchte, in Anbetracht der \r\nBegrenztheit der staatlichen Ressourcen weitergehende Einschränkungen des \r\nAusbildungsangebotes hinzunehmen hat als derjenige, der sich mit einer \r\nberufsqualifizierenden Ausbildung begnügt.\n\n\r\n\r\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2001 a.a.O. S. 64 zur Behandlung \r\nvon Zweitstudien im Landeshochschulgebühren-gesetz des Landes \r\nBaden-Württemberg.\n\n\r\n\r\n20\n\nDa die Rechtsverordnung zum StKFG auch hinsichtlich der Zweitstudiengebühr \r\nzahlreiche Ausnahmetatbestände (§§ 8 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 S. 3 und 4, 13 Abs. 1 \r\nSatz 1 Nr. 5 und 5) kennt und die Härtefallregelung des § 14 Abs. 1 RVO-StKFG auf \r\nStudierende im Zweitstudium Anwendung findet, kann von der Errichtung einer \r\nunüberwindlichen sozialen Barriere durch die Erhebung der Zweitstudiengebühr nicht \r\ngesprochen werden.\n\n\r\n\r\n21\n\nDie Studiengebührenpflicht ist nach ihrer Ausgestaltung einer Berufsausübungs-\r\nregelung vergleichbar und deshalb an den dafür in der Rechtsprechung entwickelten \r\nMaßstäben zu regeln. Berufsausübungsregelungen stehen mit Art. 12 Abs. 1 GG in \r\nEinklang, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig \r\nerscheinen lassen. Dies ist der Fall. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber \r\nbegründet die Gebühr damit, dass in Zeiten knapper Kassen die \r\nStudiengebührenfreiheit nur bis zum Erreichen eines ersten berufsqualifizierenden \r\nAbschlusses bzw. eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses in einem \r\nkonsekutiven Studiengang gewährt werden könne. Daneben dient die \r\nZweitstudiengebühr auch erkennbar dazu, die Studierenden zu einem stringenten \r\nund ergebnisorientierten Zweitstudium anzuhalten und so zur Entlastung der \r\nHochschulen beizutragen. Diese mit der Studiengebühr verfolgte Intention, \r\nStudierende zu einem zügigen und zielgerichteten Hochschulstudium anzuhalten, ist \r\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und stellt eine an vernünftigen \r\nErwägungen des Gemeinwohls orientierte zweckmäßige Entscheidung dar.\n\n\r\n\r\n22\n\nIst die Einführung einer Zweitstudiengebühr somit voraussichtlich rechtlich nicht \r\nzu beanstanden, so ist dem Antragsteller kein Studienkonto einzurichten. Es \r\nbestehen somit keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung der \r\nGebühr. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vollziehung des \r\nBescheides eine für den Antragsteller unbillige Härte darstellt, so dass der Antrag mit \r\nder Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.\n\n\r\n\r\n23\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 des \r\nGerichtskostengesetzes (GKG). Im Hauptsacheverfahren wäre der Streitwert in Höhe \r\nder vom Antragsteller geforderten Gebühren festzusetzen. Angesichts der \r\nVorläufigkeit des vorliegenden Rechtsstreites ist es angemessen, diesen Betrag auf \r\n¼ dieses Betrages herabzusetzen (Vgl. I. Nr. 1.4 des Streitwertkataloges für die \r\nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2004 - abgedruckt in: NVwZ 2004, 1327).\n\n\r\n\r\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-06-20/12-l-468-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-06-20/12-l-468-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279468","retrieved":"2026-07-09 02:53:11.745634+00:00"}}