{"status":"available","doknr":"OLD279787","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0607.4K2511.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-06-07","aktenzeichen":"4 K 2511/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind erstattungsfähig.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks C.---------straße 32 in Hagen, das \nmit einem Wohnhaus bebaut ist. Südlich grenzt der Parkplatz des Evangelischen \nKrankenhauses I. -I1. an, in dessen weiterer Verlängerung sich ein Alten- und \nPflegeheim mit der integrierten physio- und ergotherapeutischen Einrichtung \"N. \nam N1. \" befindet. Das südwestlich vom Grundstück der Klägerin gelegene \nKrankenhausgebäude mit ca. 305 Planbetten beherbergt zudem die N1. Catering \nGmbH, die außer dem benachbarten Krankenhaus und dem Alten- und Pflegeheim \nauch das im Stadtgebiet gelegene Katholische Krankenhaus sowie eine weitere \nphysiotherapeutische Einrichtung mit Essen versorgt. Die nähere Umgebung ist \nsüdlich und südöstlich der gesundheitlichen Einrichtungen von Grünland geprägt. Im \nÜbrigen findet sich Wohnbebauung sowie ein Schreinereibetrieb. Ein \nrechtsverbindlicher Bebauungsplan für diesen Bereich existiert nicht. \n\n3\n\nMit Bauantrag vom 30. August 2002 beantragte die T-Mobile Deutschland GmbH \nbeim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung \neines Teilbereichs der Dachfläche des Alten- und Pflegeheims für das von ihr \nbetriebene Mobilfunknetz zur Errichtung einer Mobilfunkbasisstation für das \nMobilfunknetz D1 auf dem Grundstück G1 (C1. 12 in I. ). \n\n4\n\nGegen die antragsgemäß vom Beklagten am 21. November 2002 erteilte \nBaugenehmigung legte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten \nvom 15. Januar 2003 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Arnsberg mit \nWiderspruchsbescheid vom 16. Juni 2004 zurückwies. Zwischenzeitlich hatte die T-\nMobile Deutschland GmbH eine Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post vom 19. August 2003 beim Beklagten eingereicht. \nDiese legt standortbezogene Sicherheitsabstände von 13,64 m horizontal und 1,66 m \nvertikal fest.\n\n5\n\nAm 23. Juli 2004 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie \ngeltend macht, dass ihr Grundstück in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet \nliege und durch die genehmigte gewerbliche Nutzung ihr Anspruch auf Wahrung des \nGebietscharakters verletzt werde. Insoweit hätte es einer Befreiung bedurft, die vom \nBeklagten jedoch nicht erteilt worden sei. In der Öffentlichkeit würden intensive \nDiskussionen über die Gefährlichkeit von elektromagnetischen Strahlen, die von \nMobilfunkantennen ausgingen, geführt, denen ein Verweis auf die Grenzwerte in der \n26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) nicht gerecht werde. Die \nfortschreitende Technik verbiete es, auf eine mehrere Jahre alte Verordnung \nzurückzugreifen und an ihr statisch festzuhalten. Vielmehr sei auch der \nRechtsprechung zu entnehmen, dass eine Standortbescheinigung für das \nbaurechtliche Genehmigungsverfahren nicht verbindlich sei. Die \nGenehmigungsbehörde müsse in eigener Zuständigkeit prüfen, ob schädliche \nUmwelteinwirkungen im Sinne von § 3 BImSchG für die Nachbarn hervorgerufen \nwürden. Die Besorgnis eines großen Teils der Bevölkerung, dass von \nelektromagnetischen Strahlen Gesundheitsgefahren ausgehen könnten, hätte im \nRahmen der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs \"Gründe des Wohls der \nAllgemeinheit\" und \"Würdigung nachbarrechtlicher Interessen und öffentlicher \nBelange\" berücksichtigt werden müssen. Zudem sei auf dem Dach des Gebäudes \nmittlerweile ein Antennenwald entstanden, der das Ortsbild nachteilig verändere. \n\n6\n\nIm Laufe des Verfahrens hat die Bauantragstellerin ihr zum Funkgeschäftsbetrieb \ngehörendes Vermögen im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung zur \nAufnahme (vgl. § 123 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes) auf die Beigeladene als \nübernehmende Rechtsträgerin übertragen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\n die auf die Beigeladene übergegangene Baugenehmigung des \nBeklagten vom 21. November 2001 betreffend \"Nutzungsänderung \n(bauliche Anlage für gewerbliche Zwecke), Errichtung einer Basisstation \nfür das Mobilfunknetz D1 auf einem Teilbereich der Dachfläche des \nAltenwohnheims\" auf dem Grundstück G1 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 16. Juni \n2004 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg.\n\n12\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie ist der Ansicht, dass das Baugrundstück innerhalb eines faktischen \nSondergebiets im Sinne von § 11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und das \nklägerische Grundstück in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet liegt. Aus \ndiesem Grunde könne sich die Klägerin nicht auf einen \nGebietsgewährleistungsanspruch berufen. Im Übrigen wäre die Mobilfunkanlage als \nuntergeordnete Nebenanlage auch in einem Wohngebiet gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 \nBauNVO ausnahmsweise zulässig. Diesbezüglich existiere mittlerweile \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW). Von der Mobilfunkanlage gingen keine schädlichen \nUmwelteinwirkungen aus, die geeignet seien, Gesundheitsbeeinträchtigungen \nhervorzurufen. Mit der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post sei bescheinigt, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV \neingehalten würden. Es lägen zum jetzigen Zeitpunkt keine neue wissenschaftliche \nErkenntnisse vor, die eine Gesundheitsgefährdung bei Einhaltung der derzeit \naktuellen Grenzwerte befürchten ließen. Weder die Veränderung des Ortsbildes noch \neine geltend gemachte Wertminderung führten zur Verletzung des nachbarlichen \nRücksichtnahmegebotes.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte, den Akten in den Verfahren 4 K 2478/04 und 4 K 2451/04 sowie \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Anfechtungsklage ist unbegründet.\n\n18\n\nDie Baugenehmigung des Beklagten vom 21. November 2002 verstößt nicht \ngegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen \nbestimmt sind.\n\n19\n\nDie bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach § 34 \nAbs.1 des Baugesetzbuches (BauGB). Das Baugrundstück liegt nicht im \nGeltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb des im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils I. -I1. . Gemäß § 34 Abs.1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb \nder im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß \nder baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut \nwerden soll, in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. \nEntspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der \nBauNVO bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner \nArt allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig \nwäre. § 34 Abs. 2 BauGB vermittelt ebenso wie die Festsetzung von Baugebieten in \nBebauungsplänen grundsätzlich Schutz vor gebietsfremden Bauvorhaben, wenn die \nEigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspricht. Es \ngehört zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts, die einzelnen Grundstücke einer \nauch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Weil und soweit \nder Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen \nBeschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im \nVerhältnis zum Nachbarn durchsetzen, wobei der sich aus einem faktischen \nBaugebiet ableitende Nachbarschutz weiter als der Schutz aus dem ebenfalls in § 34 \nBauGB verankerten Rücksichtnahmegebot geht. Auf die Bewahrung der Gebietsart \nhat der Nachbar auch dann einen Anspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben \nnoch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des \nNachbarn führt.\n\n20\n\nUnter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die genehmigte Errichtung und der \nBetrieb einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück C1. 12 mit dem \nGebietscharakter der Umgebungsbebauung vereinbar. Das Wohngrundstück der \nKlägerin, das Baugrundstück und die umgebende Bebauung im näheren Umkreis \nliegen nach Auffassung der Kammer in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet im \nSinne des § 4 BauNVO. \n\n21\n\nDie nähere Umgebung ist vorliegend durch die Bebauung zwischen den Straßen \nH. Straße, P.--------straße , C2.------straße und der von Südwesten nach \nNordosten verlaufenden Eisenbahntrasse geprägt. In diesem Bereich finden sich \naußer den ihrer Anzahl nach dominierenden Wohnhäuser die Gebäude des \nKrankenhauses (einschließlich eines Schwesternwohnheims) mit der N1. -Catering \nGmbH, eine Begegnungsstätte, das Alten- und Pflegeheim mit der physio- und \nergotherapeutischen Einrichtung \"N. am N1. \" sowie eine Schreinerei. Diese \nbaulichen Anlagen sind in allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässig. Denn \ngemäß § 4 Abs.2 BauNVO sind neben Wohngebäuden (Nr.1) u.a. auch nicht \nstörende Handwerksbetriebe (Nr.2) sowie Anlagen für soziale, gesundheitliche und \nsportliche Zwecke (Nr.3) zulässig. Dabei ist die Form der Trägerschaft \nplanungsrechtlich ohne Bedeutung. Der Träger der Anlage kann sowohl die \nöffentliche Hand als auch eine private Organisation sein. Maßgeblich ist \nausschließlich der Zweck der Anlage. Die Schreinerei stellt einen nicht störenden \nHandwerksbetrieb dar. Das Krankenhaus dient der Sicherstellung der Versorgung \nder Patienten mit stationären, teilstätionären und ambulanten Leistungen und ist \ndamit ebenso wie die physio- und ergotherapeutischen Zwecken dienende \nEinrichtung \"N. am N1. \" eine Anlage für gesundheitliche Zwecke. Das Alten- \nund Pflegeheim ist unabhängig von seiner konkreten Betreibungsform entweder als \nWohnzwecken dienendes Gebäude oder aber bezogen auf den möglicherweise \ngegebenen krankenhausähnlichen Charakter bei der Langzeitbetreuung Pflege- und \nVersorgungsbedürftiger als Anlage für gesundheitliche Zwecke gemäß § 4 Abs.2 Nr. \n1 oder Nr. 3 BauNVO in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet zulässig. Die \nplanungsrechtliche Zulässigkeit der Begegnungsstätte beruht auf ihrer sozialen \nFunktion. Schließlich entspricht auch der im Krankenhausgebäude angesiedelte \nCatering-Betrieb einer zulässigen Anlage im Sinne von § 4 Abs.2 BauNVO. Denn zu \nden in § 4 Abs.2 Nr.3 BauNVO genannten Anlagen gehören auch solche, die der \nHauptnutzung wesensmäßig zugeordnet sind,\n\n22\n\nvgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 35 Rn. 18.\n\n23\n\nDurch die von der Bauherrin und dem Beklagten erfolgte Konkretisierung der \nBaugenehmigung des Catering-Betriebes in der mündlichen Verhandlung (vgl. \nSitzungsprotokoll zu 4 K 2451/05) ist sichergestellt, dass Gegenstand der aus 39 \nMitarbeitern bestehenden N1. Catering GmbH ausschließlich die Zubereitung und \nAuslieferung von Essen an kirchliche, gesundheitliche und soziale Einrichtungen, \nund damit an in WA-Gebieten allgemein zulässige Anlagen erfolgt. Es handelt sich \ndaher lediglich um eine Zusammenfassung von Betriebsstellen, die unproblematisch \nin einem allgemeinen Wohngebiet durch Vorhaltung von Küchen in jeder der \nbelieferten Einrichtungen planungsrechtlich unbedenklich wären und deren \nWohngebietsverträglichkeit durch die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens \nvorgelegte Schallimmissionsprognose vom 26. August 2002 (vgl. Beiakte Heft 3 zu 4 \nK 2451/05) aus Sicht der Kammer keinen Bedenken unterliegt.\n\n24\n\nDie genehmigte Mobilfunkbasisstation für das D1-Netz ist in dem faktischen \nallgemeinen Wohngebiet neben den nach §§ 4, 12, 13 BauNVO ohnehin zulässigen \nbaulichen Anlagen ausnahmsweise zulässig und Gesichtspunkte, die im \nvorliegenden Fall eine Verletzung von nachbarlichen Rechten der Klägerin \nbegründen könnten, nicht ersichtlich.\n\n25\n\nGemäß § 14 Abs.2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauNVO können die der Versorgung der \nBaugebiete dienenden fernmeldetechnischen Nebenanlagen als Ausnahme \nzugelassen werden, wenn sie nicht schon nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässig \nsind. Die Bestimmung des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauNVO beschränkt die Zulässigkeit \nvon bestimmten Nebenanlagen damit anders als § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht \nnur auf solche, die ganz oder überwiegend dem Nutzungszweck der in dem \nBaugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen, in dem sie \nliegen. Sie bezweckt vielmehr die Zulassung von Nebenanlagen der öffentlichen \nInfrastruktur, die sich, wie die genehmigte Anlage, nicht an den Grenzen von \nBaugebieten orientieren. \n\n26\n\nDie Mobilfunkanlage ist eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von \n§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO. Sie ist Bestandteil des aus einer Vielzahl baulicher \nAnlagen bestehenden Mobilfunknetzes D1 und ist als eine der in dem Mobilfunknetz \nin einer Vielzahl vorhandenen kleinsten baulichen Anlagen nicht selbst Hauptanlage, \nsondern Nebenanlage. Auch wenn der Verordnungsgeber bei Ergänzung des § 14 \nAbs.2 BauNVO nicht Mobilfunkanlagen, sondern lediglich an optisch deutlich \nuntergeordnete Baukörper wie eingeschossige Fernmeldegebäude geringen \nBauvolumens gedacht haben mag, sind Mobilfunkanlagen trotz ihrer funktionsbedingt \nandersartigen baulichen Gestaltung (Dachmontage) und damit im Regelfall \ndeutlichen optischen Wahrnehmbarkeit von Wortlaut und Normzweck des § 14 \nAbs. 2 Satz 1 BauNVO als typischerweise kleinste Bestandteile eines \nFernmeldenetzes ohne weiteres erfasst. Eine einzelne Basisstation hat ohne andere \nexistierende Basisstationen selbst keine Funktion. Ihr kommt insoweit nur eine \nHilfsfunktion zu, die der eines Telefonverteilerkastens einschließlich der von diesem \nzu den Nutzern führenden Leitungen entspricht.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 10 B 2622/04 -.\n\n28\n\nDie Mobilfunkstation besitzt auch keine ihre Eigenschaft als \"Neben\"anlage ggf. \nausschließende Dominanz dergestalt, dass sie den Hauptanlagen des Gebiets \ngleichwertig erscheint oder diese gar optisch verdrängt.\n\n29\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 7 B 2752/04 - \nunter Bezugnahme auf Hessischer VGH, Urteil vom 6. Dezember 2004 - 9 \nUE 2583/03, ZfBR 2005, 278(280) m.w.N..\n\n30\n\nSie besteht neben einem innerhalb des für die Aufzuganlage bereits \nvorhandenen Dachaufbaus installierten Technikraum aus zwei 6,50 m und 3,70 m \nhohen Tragrohren, die aus dem Flachdach des Alten- und Pflegeheimes in ca. \n20,5 m Höhe, bzw. des Dachaufbaus in ca. 24,33 m Höhe austreten. Die \nStahlmasten weisen einen Durchmesser von durchschnittlich etwa 10 cm auf. Daran \nsollen neben zwei kleineren Verstärkern jeweils zwei Antennen an zwei Auslegern \nvon ca. 0,35 m Länge montiert werden, die die ca.-Maße von 15 cm Tiefe und \n1,30 m, bzw. 2,02 m Höhe besitzen. Angesichts dieser Dimensionen besteht für die \nKammer kein Zweifel, dass die genehmigte Anlage im Verhältnis zu den in der \nUmgebung vorhandenen Hauptnutzungen (sechsgeschossiges Alten- und \nPflegeheim, Krankenhaus mit bis zu fünf Vollgeschossen) als Nebenanlage \nerscheint.\n\n31\n\nDie Entscheidung über die ausnahmsweise Zulässigkeit einer \nfernmeldetechnischen Nebenanlage gemäß §§ 34 Abs.2, 31 Abs.1 BauGB i.V.m. § \n14 Abs.2 Satz 2 BauNVO trifft die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem \nErmessen. Hierbei hat sie auf der Grundlage eines vollständig ermittelten \nSachverhalts, orientiert am Sinn und Zweck des Gesetzes einerseits die \ngesetzgeberische Wertung des § 14 Abs.2 Satz 2 BauNVO sowie andererseits das \nGebot der Wahrung des Gebietscharakters hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung \nzu beachten, wobei die Interessen der betroffenen Nachbarn zu berücksichtigen \nsind. Vorliegend sind jedoch keine Anhaltspunkte gegeben, dass die erforderliche \nAusnahme nicht hätte erteilt werden dürfen und aus diesem Grunde die \nBaugenehmigung rechtswidrig ist.\n\n32\n\nEine Versagung einer gesetzlich vorgesehenen Ausnahme nach § 31 Abs. 1 \nBauGB kommt nur aus städtebaulichen Gründen in Betracht. Soweit die Klägerin \ndaher bauordnungsrechtliche Aspekte, nämlich eine verunstaltende Wirkung im \nSinne von § 12 BauO NRW geltend macht, kann dieser Gesichtspunkt die Versagung \neiner Ausnahme nicht rechtfertigen. \n\n33\n\nMit der gesetzgeberischen Grundentscheidung, auch fernmeldetechnische \nNebenanlagen in Wohngebieten zuzulassen ist die Zielsetzung verbunden, derartige \nBauvorhaben nicht den engen Anforderungen der §§ 3 und 4 der BauNVO zu \nunterwerfen, sondern sie vielmehr im Interesse eines funktionierenden \nTelekommunikationsnetzes (vgl. Art. 87 f Abs.1 des Grundgesetzes für die \nBundesrepublik Deutschland) zu privilegieren. Auch fernmeldetechnische \nNebenanlagen unterliegen aber dem generell für Ausnahmen geltenden Grundsatz, \ndass die Nutzung nicht zulässig ist, wenn sie den Gebietscharakter des betroffenen \nBaugebietes gefährdet und damit gebietsunverträglich ist. Das ist insbesondere dann \nder Fall, wenn das Bauvorhaben störend wirkt, mithin Unruhe in das Gebiet bringt \noder beträchtliche negative Auswirkungen auf die Wohnsituation hat.\n\n34\n\nVgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. März 2002 \n- 4 C 1.02 -, BRS 65 Nr. 63.\n\n35\n\nVorliegend wird der Gebietscharakter des betroffenen faktischen allgemeinen \nWohngebietes durch die genehmigte Anlage nicht verändert. Das Baugrundstück ist \nmit einem sechsgeschossigen Gebäude von ca. 20,5 m Höhe bebaut. Die auf dem \nDach dieses Gebäudes errichtete Mobilfunkstation ist von der Straße aus zwar \nwahrnehmbar, jedoch dominiert sie weder das Baugrundstück, das darauf errichtete \nGebäude, noch die umliegenden Grundstücke, weshalb eine Beeinträchtigung des \nOrtsbildes nicht anzunehmen ist. Das unmittelbar benachbarte Krankenhausgebäude \nbesitzt bis zu fünf Vollgeschosse, sodass mit dem sechsgeschossigen Alten- und \nPflegeheim und der zweigeschossigen Wohnhausreihe, in der sich das Grundstück \nder Klägerin befindet, keine einheitliche und vorherrschende Gebäudehöhe in \nnächster Nähe festzustellen ist. Die auch vor der Errichtung der Mobilfunkstation als \nunruhig zu bezeichnende städtebauliche Situation wird durch das Hinzutreten der \nbeiden nur teilweise sichtbaren Antennenträger nicht zu Lasten des \nWohngebietscharakters in Bewegung gebracht, da die Antennenanlage in \nVerbindung mit den weiteren auf der Dachfläche sichtbaren Installationen des D2-\nNetzes in Relation zu ihrer Umgebung kein nennenswertes Gewicht aufweist. Auch \nsoweit die Anlage von den oberen Geschossen des von der Klägerin bewohnten \nWohnhauses aus gut zu sehen ist, erreicht die durch die angegriffene Genehmigung \nermöglichte bauliche Situation nicht ein Maß, das zu einer Veränderung des \nGebietscharakters führt. \n\n36\n\nSchutzwürdige Belange der Nachbarn und damit auch der Klägerin werden durch \ndie Basisstation ebenfalls nicht betroffen. Insoweit ist bei der \nErmessensentscheidung über die ausnahmsweise Zulassung eines Vorhabens die \nGrenze der Rücksichtslosigkeit zu berücksichtigen. Bedenken hinsichtlich der von \nder Mobilfunkanlage zu erwartenden Immissionen bestehen nicht. Die von der \nMobilfunkbasisstation ausgehende Strahlenbelastung hält ausweislich der \nvorgelegten Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation \nund Post (vgl. Bl. 21 Beiakte Heft 2 zu 4 K 2478/04) die Grenzwerte der 26. BImSchV \nein, so dass nach gefestigter Rechtsprechung,\n\n37\n\nvgl.: Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 28. Februar 2002 - \n1 BvR 1676/01-, BRS 65 Nr. 178 und vom 8. Dezember 2004 - 1 BvR \n1238/04 -, NVwZ-RR 2005, 227; Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. \nFebruar 2004 - V ZR 217/03 -, NVwZ 2004, 1019; OVG NRW, Urteil \nvom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -, BRS 66 Nr. 92 und Beschluss \nvom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 - BRS 66 Nr. 89,\n\n38\n\nnicht davon auszugehen ist, dass Gesundheitsgefährdungen für die benachbart \nwohnenden Personen bestehen. Die ausweislich der Standortbescheinigung \nerforderlichen Sicherheitsabstände von 1,66 m vertikal und 13,64 m horizontal, \nwelche zudem Höhenlagen weit oberhalb des Firstes des Wohnhauses der Klägerin \nbetreffen, werden von der Mobilfunkantennenanlage zum ca. 90 m bis 100 m entfernt \nliegenden Wohngrundstück C.---------straße 32 ebenso wie zu allen anderen \nGrundstücken bei weitem eingehalten, sodass eine Beeinträchtigung von Personen, \ndie sich dort aufhalten, nicht zu befürchten ist.\n\n39\n\nDie notwendig mit dem Betrieb der Mobilfunkstation verbundenen \nFolgewirkungen durch den Kraftfahrzeugverkehr der Wartungs- und \nReparaturarbeiten durchführenden Monteure allen ebenfalls nicht ausschlaggebend \nins Gewicht. Hier ist hinsichtlich der Geräuschvorbelastung der Wohnsituation im \nGebiet zu berücksichtigen, dass durch den Betrieb der vorhandenen Gesundheits- \nund Sozialeinrichtungen bereits ein erheblicher Kraftfahrzeugverkehr stattfindet, so \ndass nicht zu erwarten ist, dass die Wohnruhe durch die wenigen vom Betrieb der \ngenehmigten Anlage verursachten Fahrzeugbewegungen spürbar zum Nachteil der \nNachbarn verändert wird.\n\n40\n\nVor diesem Hintergrund scheidet auch eine Rechtswidrigkeit der \nBaugenehmigung wegen Verstoßes gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte \nGebot der nachbarlichen Rücksichtnahme aus. \n\n41\n\nAuf das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs.2 BauGB kommt \nes entgegen der Ansicht der Klägerin erkennbar nicht an. Der Beklagte hat die \nMobilfunkanlage wie oben dargelegt als Ausnahme gemäß § 31 Abs.1 BauGB \ngenehmigt.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1 und Abs.3, 162 Abs.3 VwGO. \nEs entspricht der Billigkeit die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu \nerklären, weil diese einen eigenen Kostenantrag gestellt und sich damit einem \nKostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n43\n\nDie Berufung wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zugelassen, da keiner \nder Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. \n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279787","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-06-07/4-k-2511-04","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279787","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279787","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-06-07/4-k-2511-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279787","retrieved":"2026-07-09 02:53:37.643685+00:00"}}