{"status":"available","doknr":"OLD279975","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0530.10L325.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-05-30","aktenzeichen":"10 L 325/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden dem \nAntragsgegner auferlegt.\n\n Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten durch die Annahme des gerichtlichen \nVergleichsvorschlages den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, \nhat die Kammer lediglich noch nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des \nbisherigen Sach- und Streitstandes gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des \nVerfahrens zu entscheiden. Danach ist es billig und sachgerecht, die Kosten des \nVerfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, da dieser bei streitiger Entscheidung \nin der Sache wegen der formal rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit \ndes angefochtenen Verwaltungsaktes wahrscheinlich unterlegen gewesen wäre. \nInsoweit wird auf die Ausführungen des Gerichts in seinem rechtlichen Hinweis vom \n23. Mai 2005 verwiesen.\n\n3\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) n. F. und ist in Höhe der Hälfte des Auffangwertes \nausreichend und angemessen festgesetzt.\n\n4\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n5\n\nDer Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.\n\n6\n\nGegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur \nNiederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht \nArnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht \nArnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das \nOberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. \nDie Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb \nvon sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert \nspäter als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die \nBeschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung \ndes Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, \nwenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet; die \nBeschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene \nEntscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur \nEntscheidung stehenden Frage zulässt.\n\n7\n\nDer Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279975","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-05-30/10-l-325-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279975","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279975","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-05-30/10-l-325-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279975","retrieved":"2026-07-09 02:53:53.086009+00:00"}}