{"status":"available","doknr":"OLD280192","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0520.12K462.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-05-20","aktenzeichen":"12 K 462/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen Aufsichtsmaßnahmen der Beklagten \nbetreffend die von der Klägerin in den Haushaltsjahren 1999 bis 2001 \nvorgenommene sog. investitionsoptimierte Haushaltsrestebildung.\n\n3\n\nMit Auszahlungsanordnungen vom 28. Februar 2000, vom 12. Februar 2001 und \nvom 28. Januar 2002 wies der Oberbürgermeister der Klägerin im Zusammenhang \nmit der Erstellung der Jahresrechnungen für die jeweils vorangegangenen \nHaushaltsjahre die Stadtkasse an, Beträge von insgesamt 40 Mio. DM (20 Mio. DM \nin 2000 und je 10 Mio. DM in 2001 und 2002) als außer- bzw. überplanmäßige \nZuführung in die Allgemeine Rücklage (AR) zu buchen. Die betreffenden \nJahresrechnungen für 1999 bis 2001 wurden vom Rat der Klägerin am 21. Dezember \n2000, 29. November 2001 und am 12. Dezember 2002 beschlossen, wobei dem \nOberbürgermeister jeweils vorbehaltlos Entlastung erteilt wurde.\n\n4\n\nZur Begründung dieser Zuführungen sog. investitionsoptimierter Haushaltsreste \nan die AR führte die Klägerin gegenüber der Beklagten im Wesentlichen aus: Bis \nzum Haushaltsjahr 1998 sei ein ständiges Anwachsen der Haushaltsausgabereste im \nVermögenshaushalt (VMH) der Klägerin zu beobachten gewesen, die seit 1992 \nnahezu durchgängig über 70 Mio. DM betragen hätten. Grund hierfür seien \nverschiedenartige Schwierigkeiten gewesen, die im VMH veranschlagten Ausgaben \nfür die dort vorgesehenen Maßnahmen kassenwirksam zu tätigen. Gleichzeitig sei es \nimmer schwerer gefallen, weitere notwendige Investitionen für die Attraktivität der \nStadt - so in vier städtische Großprojekte: Rathauserweiterung, Museum, \nFeuerwache und Theaterwerkstätten - aus dem mit der Aufsichtsbehörde \nabgestimmten Kreditrahmen zu finanzieren. Es sei also reichlich Geld vorhanden \ngewesen, jedoch gebunden für Maßnahmen, bei denen es nach den Erfahrungen der \nletzten Jahre kassenmäßig (noch) nicht benötigt worden sei, wohingegen andere \nInvestitionen nicht innerhalb der Kreditlinie hätten abgewickelt werden können. Daher \nhabe das für konkrete Maßnahmen eingeplante, aber kassenwirksam nicht benötigte \nGeld für nicht finanzierbare neue Maßnahmen aktiviert werden sollen. Hierzu sei \nerstmals im Jahr 1999 der sich abzeichnende Haushaltsausgaberest des VMH von \nrd. 80 Mio. DM um 20 Mio. DM reduziert worden; in den Jahresrechnungen für 2000 \nund 2001 sei entsprechend mit Beträgen von je 10 Mio. DM verfahren worden. Die \nReduzierung sei bei den Haushaltsstellen mit den höchsten Resten bzw. künftigen \nFinanzierungsraten erfolgt. Im Rahmen des Rechenschaftsberichtes zur \nJahresrechnung seien diese Kürzungen maßnahmebezogen aufgelistet und dem Rat \nzur Kenntnis gegeben worden. Anstelle der Bildung um 20 (bzw. 10) Mio. DM \nhöherer Haushaltsreste sei eine Rücklagenzuführung in gleicher Höhe vorgenommen \nworden, um so die Finanzierung anderer Investitionen zu ermöglichen. Durch die \nErgänzung des § 10 der Haushaltssatzungen sei sichergestellt worden, dass im Falle \neines eintretenden Finanzierungsbedarfes für die ursprünglichen Maßnahmen, bei \ndenen eine Kürzung der Haushaltsausgabereste vorgenommen worden sei, die \nnotwendigen Mittel bis zu ihrer ursprünglichen Höhe durch den Kämmerer hätten \nbereitgestellt werden dürfen.\n\n5\n\nMit Verfügung vom 7. Februar 2003 beanstandete die Beklagte gegenüber dem \nRat der Klägerin die Anordnungen des Oberbürgermeisters zur Bildung von \ninvestitionsoptimierten Haushaltsausgaberesten und deren Zuführung an die AR vom \n28 Februar 2000, vom 12. Februar 2001 und vom 28. Januar 2002 und führte unter \nZiff. 2 der Verfügung aus, dass die investitionsoptimierte Haushaltsrestebildung der \nJahre 1999 bis 2001 in Höhe von 20,45 Mio. EUR (= 40 Mio. DM) im Zuge der \nFestsetzung des Haushaltsplanes 2003 im Wege der Korrektur der Höhe der AR \nohne die vom Oberbürgermeister geforderte Wahrung des Finanzstatus \nrückabzuwickeln sei. Mit weiterer Verfügung vom gleichen Tage wies die Beklagte \nden Oberbürgermeister an, die Ratsbeschlüsse über die Jahresrechnungen vom \n21. Dezember 2000, vom 29. November 2001 und vom 12. Dezember 2002 wegen \nder darin enthaltenen Anordnungen zur Bildung von investitionsoptimierten \nHaushaltsausgaberesten und deren Zuführung an die AR zu beanstanden.\n\n6\n\nZur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Bei der Aufstellung \ndes VMH sei in den zurückliegenden Jahren gegen das Prinzip der \nKassenwirksamkeit verstoßen worden. Hiernach seien die zu veranschlagenden \nEinnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr sorgfältig zu schätzen. Die erheblichen \nHaushaltsausgabereste der vergangenen Jahre zeigten jedoch, dass die Stadt \nkontinuierlich zu hohe Ausgaben im VMH veranschlagt habe; die veranschlagten \nAusgaben habe die Klägerin teilweise nicht einmal zu 20 % umgesetzt. Für eine \nBildung investitionsoptimierter Haushaltsreste fehle es daher bereits an einer \nwirksamen Grundlage, da diese durch die Missachtung wesentlicher \nHaushaltsbestimmungen herbeigeführt worden seien. Die Zuführung zur AR sei auch \ndeshalb rechtswidrig, weil der VMH in den Jahren 1999 bis 2001 keinen Überschuss \nausgewiesen habe, der der AR gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 der \nGemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) habe zugeführt werden dürfen. Nach den \nAbschlussberichten des VMH entsprächen die bereinigten Solleinnahmen unter \nBerücksichtigung der Haushaltseinnahmereste vielmehr den bereinigten \nSollausgaben unter Berücksichtigung der Haushaltsausgabereste, so dass kein \nÜberschuss bestanden habe. Ein bestehender Überschuss hätte zudem angesichts \nder hohen Fehlbeträge im Verwaltungshaushalt nicht der AR zugeführt werden \ndürfen, sondern zum Ausgleich des Verwaltungshaushaltes verwendet werden \nmüssen. Die Zuführung zur AR sei auch deshalb rechtswidrig, weil die AR nach der \nSystematik des Gemeindehaushaltsrechts nur echte Vermögensgegenstände \nenthalten dürfe. Ihr dürften, da sie Bestandteil des Gemeindevermögens sei, nur \nEinnahmen zugeführt werden, wie sich aus §§ 21 und 22 GemHVO ergebe. Die der \nAR zugeführten - im übrigen aber ausdrücklich gerade nicht gebildeten - \nAusgabereste hätten jedoch für sich genommen keinen tatsächlichen Wert und seien \nweder Einnahmen noch durch eine Überschussrechnung ermittelt. Letztlich sei nur \nim Rahmen der Jahresrechnungen eine Ausgabeposition direkt in die Rücklage \ngebucht worden. Die Annahme, dass der nachträglichen Kürzung ein frei \ngewordenes Einnahmepotential entspreche, könne die Zuführung nicht rechtfertigen, \nda der AR lediglich Einnahmen - und zwar lediglich in Höhe eines \nEinnahmeüberschusses - zugeführt werden dürften. Im übrigen sei der \nZuführungsbetrag offenbar von den ins jeweils folgende Haushaltsjahr übertragenen \nAusgaberesten nicht abgezogen worden, was dem Grundgedanken des entwickelten \nModells widerspreche. Weiter sei das zugeführte Einnahmepotential aufgebraucht \nworden, denn alle jeweils nicht ausgeschöpften Kreditermächtigungen seien \nvollständig als Haushaltseinnahmereste übertragen und für andere Maßnahmen des \nVMH aufgebraucht worden, so dass kein Einnahmepotential mehr als \nvermögenswerte Position vorhanden sei. Der Betrag von 20,45 Mio. EUR sei daher \nausschließlich buchungstechnisch in der AR nachgewiesen. Im Effekt werde die AR \ndadurch aufgebläht und es werde der Eindruck erweckt, es seien noch Mittel \nverfügbar, die in Wirklichkeit über Kredite noch beschafft werden müssten. Der \nZweck der Rücklage, Kredite zu vermeiden, werde dadurch ins Gegenteil verkehrt. \nAuch mit § 19 Abs.1 GemHVO sei das Verfahren nicht in Einklang zu bringen. \nHiernach sei die Übertragung von Ausgaberesten erlaubt, allerdings nur für ihren \nZweck. Die der AR zugeführten Beträge stellten jedoch zunächst gerade keine \nHaushaltsreste dar; ein möglicher Rest soll vielmehr ausdrücklich nicht gebildet \nworden sein. Gleichwohl seien die Beträge offenbar bei der Bezifferung der \nHaushaltsausgabereste nicht abgezogen worden. Im übrigen sei nach der \nFeststellung der Höhe von Haushaltsausgaberesten darüber zu entscheiden, ob die \nverfügbaren Mittel als erspart gelten sollen oder ob und in welcher Höhe ihre \nVerfügbarkeit durch die Bildung von Haushaltsresten und deren Übertragung in die \nBücher des folgenden Jahres aufrechterhalten bleiben solle, wobei Ansätze des \nVMH gemäß § 19 GemHVO unter Umständen für ihren Zweck weiter verfügbar \nseien. Die der AR zugeführten Mittel seien für die in den jeweiligen Haushalten \nfestgelegte Zweckbestimmung jedoch gerade nicht benötigt worden und hätten \ndemnach eingespart werden müssen. Daneben habe die Zuführung gerade der \nFinanzierung anderer Maßnahmen und damit der Umgehung der \nhaushaltsrechtlichen Zweckbindung dienen sollen. Weiter verstoße die Zuführung an \ndie AR gegen § 80 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO). \nSoweit man davon ausgehe, dass der Rücklage eine frei gewordene \nEinnahmeposition zugeführt worden sei, so könne diese materiell nur aus \nKreditermächtigungen bestehen. Diese seien jedoch von ihrem Zweck her an \nInvestitionen gebunden. Durch die Überführung in die AR werde diese Zweckbindung \nhingegen aufgelöst. Für das Haushaltsjahr 2001 komme hinzu, dass insoweit das \nvorgeschriebene Haushaltssicherungskonzept nicht habe genehmigt werden können, \nso dass mangels eines rechtswirksamen Haushaltes die Haushaltsführung seit \nJanuar 2001 über das Institut der vorläufigen Haushaltsführung laufe, in deren \nRahmen eine Bildung von Haushaltsresten oder eine Überschussbildung nicht \nzulässig sei. Schließlich werde die Zuführung an die AR rechtswidrig als \naußerplanmäßige Ausgabe gemäß § 82 GO begründet. Die \nTatbestandsvoraussetzungen hierfür seien indes nicht gegeben, zumal die \nAnordnungen nach Abschluss des Haushaltsjahres vorgenommen worden seien und \nzu diesem Zeitpunkt nur noch Buchungen im Zusammenhang mit dem \nJahresabschluss zulässig gewesen seien.\n\n7\n\nNachdem der Oberbürgermeister die Ratsbeschlüsse vom 21. Dezember 2000, \nvom 29. November 2001 und vom 12. Dezember 2002 im September 2003 \ngegenüber dem Rat beanstandet hatte, wies dieser die Beanstandung seiner \nBeschlüsse mit Ratsbeschluss vom 16. Oktober 2003 zurück. Mit Ratsbeschluss vom \nselben Tage wies der Rat zudem die Beanstandungen der Anordnungen des \nOberbürgermeisters vom 28. Februar 2000, vom 12. Februar 2001 und vom \n28. Januar 2002 zurück.\n\n8\n\nMit an die Klägerin gerichteten Verfügungen jeweils vom 8. Januar 2004 hob die \nBeklagte die genannten Ratsbeschlüsse und Anordnungen des Oberbürgermeisters \nauf. Zur Begründung verwies sie auf ihre bisherigen Ausführungen zur \nRechtswidrigkeit der investitionsoptimierten Haushaltsrestebildung und führte \nergänzend aus, dass deren Duldung andere Kommunen zu einer ähnlichen \nAnwendung der GO und der GemHVO verleiten könne und dass der vorliegende \nRechtsverstoß auch so gravierend sei, dass ein Tätigwerden der Aufsicht geboten \nund eine Rückabwicklung erforderlich sei.\n\n9\n\nZur Begründung ihrer am 10. Februar 2004 erhobenen Klage macht die Klägerin \nim Wesentlichen geltend: Von den der AR zugeführten Haushaltsresten von rd. \n20,4 Mio. EUR seien bis zum Jahr 2003 rd. 3,5 Mio. EUR für solche Maßnahmen \nverwendet worden, für die sie ursprünglich vorgesehen worden seien. Weitere rd. \n12,2 Mio. EUR seien für die Jahre ab 2004 für eine entsprechende Verwendung \nvorgesehen, so dass hinsichtlich dieser Beträge die Zweckbindung der Mittel \nunberührt geblieben sei bzw. bleibe. Mit dem verbleibenden Betrag von rd. 4,7 Mio. \nEUR seien zwei Projekte (Theaterwerkstatt und Feuerwache) im Jahre 2003 \nfinanziert worden; auch diese Summe sei also verbraucht. Auch hier sei nicht zum \nSchaden der ursprünglichen Zweckbindung verfahren worden, weil diese Gelder für \nden ursprünglichen Zweck gar nicht mehr benötigt worden seien. Die von der \nBeklagten erhobenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der \ninvestitionsoptimierten Haushaltsrestebildung griffen nicht durch. Der Vorwurf der \nBeklagten, die Ausgabenansätze im Vermögenshaushalt seien in der Vergangenheit \nüberhöht gewesen und hätten daher gegen das Verbot der Kassenwirksamkeit \nverstoßen, sei bereits unsubstantiiert, da die Beklagte nicht dargelegt habe, welche \neinzelnen Ansätze konkret überhöht gewesen sein sollen. Im übrigen seien die \nAnsätze der Fachämter im Rahmen der Haushaltsplanung jeweils deutlich gekürzt \nworden und die gleichwohl eingetretenen Abweichungen hätten auf \nunvorhersehbaren und nicht beeinflussbaren Umständen beruht. Durch eine bloß \nirrtümlich überhöhte Schätzung bleibe der Haushaltsansatz jedoch unberührt. Der \nweitere Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe durch das Aufblähen des \nHaushaltes erkennbar die Verabredung über den Kreditrahmen unterlaufen wollen, \nsei eine nicht näher begründete Unterstellung, zumal die Klägerin von der \nabgestimmten Kreditlinie gerade nicht abgewichen sei. Entgegen der Auffassung der \nBeklagten habe sich im Rahmen der Jahresrechnungen für 1999 bis 2001 ein \nÜberschuss entsprechend § 41 Abs. 3 GemHVO ergeben, der der AR habe \nzugeführt werden können. Im Rahmen der Jahresrechnungen sei zunächst \nfestzustellen, welche übertragbaren Ausgabemittel noch vorhanden seien und \nsodann sei zu entscheiden, ob die weiter verfügbaren Finanzmittel im Folgejahr auch \ntatsächlich verfügbar gehalten werden sollten. Dabei könne sich auch die \nEntscheidung ergeben, bestimmte Haushaltsreste - wie hier - nur eingeschränkt \nverfügbar zu halten. In diesem Falle entstünden auf der Solleinnahmenseite höhere \nWerte als auf der Sollausgabenseite. Die Differenz führe zu einem Überschuss, der \nentsprechend § 41 Abs. 3 GemHVO der AR zugeführt werden könne und müsse. \nZwar wiesen die Jahresrechnungen formal keine Überschüsse auf, so dass § 41 \nAbs. 3 GemHVO nicht unmittelbar als rechtliche Grundlage der Zuführung gelten \nkönne. Doch werde gerade durch die Regelung des § 41 Abs. 3 GemHVO die \nZulässigkeit der investitionsoptimierten Haushaltsrestebildung nachdrücklich \nbestätigt. Denn würde man nicht nach diesem Konzept verfahren, so würden sich die \ninvestitionsoptimierten Haushaltsreste als Überschüsse in den Jahresrechnungen \ndarstellen, die dann zwingend der AR zuzuführen wären. Insofern führe die \nunmittelbare Zuführung zur AR zum selben Effekt, wobei hier überdies die \nZweckbindung erhalten bleibe. Die Zuführung an die AR sei auch nicht deswegen \nunzulässig, weil in der Rücklage nur tatsächliche Werte angesammelt werden \ndürften. Richtig sei, dass die Zuführung nur buchungstechnisch nachgewiesen werde \nund es hier nicht schon um konkrete Einnahmen gehe. Auch die ihrerseits im VMH \nzu veranschlagende Entnahme aus der AR habe noch keine Auswirkungen auf die \nKassenliquidität. Erst wenn diesbezüglich tatsächliche Auszahlungen geleistet \nwürden, finde eine Geldbewegung statt. Augrund des negativen Kassenbestandes \nmüssten dann zusätzliche Kassenkredite in Anspruch genommen werden. Es gehe \nalso bei der Zuführung von Haushaltsausgaberesten in die AR nicht um konkrete \nEinnahmen, sondern um ein Einnahmepotential in Gestalt von haushaltsrechtlichen \nErmächtigungen. Diese seien aber, obgleich noch keine greifbaren und tatsächlichen \nVermögenswerte, gesetzlich vorgesehener Bestandteil der AR, wie sich aus § 41 \nAbs. 3 GemHVO ergebe. Denn der dort vorgesehene Überschuss ergebe sich aus \nder Differenz zwischen Solleinnahmen und Sollausgaben, verkörpere also nicht \neinen konkreten Einnahmebetrag. Auch auf die ist- mäßige Deckung komme es nicht \nan. Durch die Haushaltsrestebildung werde also keine „Scheineinnahme\" geschaffen \nbzw. ein tatsächlicher Vermögenswert vorgespiegelt, sondern die Flexibilität im \nkommunalen Investitionsbereich erweitert. Es liege auch keine unzulässige \nFinanzierung von Maßnahmen des VMH mit Kassenkrediten vor; die Beklagte \nvermenge insoweit Soll- und Ist- Entwicklung im VMH. Entnahmen aus der AR seien \nveranschlagungsmäßig immer über den VMH abzuwickeln. Da der Bestand der AR \nnicht gesondert vorgehalten, sondern zulässigerweise im Kassenbestand der \nGemeinde geführt werde, der Kassenbestand aber z.Zt. negativ sei, führe jede \nRealisierung einer Entnahme zwangsläufig zur Inanspruchnahme von \nKassenkrediten. Die Kassenkredite bedeuteten aber keine Finanzierung von \nMaßnahmen des VMH; vielmehr sicherten sie lediglich die Abwicklung von \nAusgaben. Bei der Bildung von anderweitigen Haushaltsausgaberesten ergäben sich \ninsoweit dieselben kassentechnischen Vorgänge. Auch der Einwand, ein Überschuss \nhabe vorrangig zum Ausgleich des Verwaltungshaushaltes verwendet werden \nmüssen, greife nicht durch, da § 22 GemHVO insoweit eine Zuführung in das \nErmessen der Gemeinde stelle. Auch stehe die Zuführung nicht im Widerspruch zu § \n19 GemHVO. Dieser ordne an, dass Ausgabeermächtigungen für ihren Zweck \nverfügbar bleiben und enthalte Regelungen über die Übertragbarkeit. Zwar sei die \nVerfahrensweise der Haushaltsrestebildung, wie sie in der investitionsoptimierten \nHaushaltsrestebildung geschehe, in der GemHVO nicht vorgesehen, was indes nicht \nbedeute, dass sie deshalb unerlaubt sei. Die GemHVO sehe für nicht ausgeschöpfte \nAusgabeermächtigungen entweder die Übertragung ins nächste Jahr oder den \nWegfall des Ausgabeansatzes vor. Andererseits sei in § 41 Abs. 3 Satz 2 GemHVO \nbestimmt, dass ein Überschuss des VMH in die AR zu übernehmen sei. Bei der \ninvestitionsoptimierten Haushaltsrestebildung würden diese Alternativen sozusagen \nkombiniert, indem ein Teil der verbleibenden Ausgabenermächtigung ins nächste \nJahr übertragen und ein anderer Teil der AR zugeführt werde. Der Gesamtbetrag der \nrechnerisch möglichen Haushaltsausgabereste sei in haushaltsrechtlich zulässiger \ndifferenzierter Form als Ermächtigung in das nächste Haushaltsjahr übertragen \nworden. Es sei nicht ersichtlich, dass dieses Splitting der GemHVO widerspreche. \nBedenken ergäben sich auch nicht im Hinblick auf die in § 19 Abs. 1 GemHVO \nvorgesehene Zweckbindung, da die der AR zugeführten Haushaltsreste über § 10 \nder Haushaltssatzung der originären Zweckbindung verhaftet blieben. Hinsichtlich \ndes Haushaltsjahres 2001 schränke im Übrigen auch § 81 GO die Anwendbarkeit \ndes § 41 GemHVO nicht ein. Neben den Verfügungen vom 8. Januar 2004 sei \nschließlich auch die unter Ziff. 2 der an den Rat gerichteten Verfügung vom 7. \nFebruar 2003 getroffene Rückabwicklungsanordnung in verschiedener Hinsicht \nrechtswidrig.\n\n10\n\nIm Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten erklärt, \ndass es sich bei der Ziffer 2 der Anordnung vom 7. Februar 2003 nicht um eine \neigenständige aufsichtsrechtliche Regelung, sondern lediglich um einen Hinweis \nhandele.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Verfügungen der Beklagten vom 8. Januar 2004 betreffend die \nAufhebungen von Anordnungen des Oberbürgermeisters der Stadt I. \nund betreffend die Aufhebung von Beschlüssen des Rates der Stadt \nI. aufzuheben.\n \nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung vertieft sie ihr vorheriges Vorbringen und macht ergänzend \ngeltend: Eine tatsächliche Zuführung von zur Verfügung stehenden Geldmitteln habe \nim Rahmen der investitionsoptimierten Haushaltsrestebildung nicht stattgefunden. \nDie Klägerin habe einräumen müssen, dass die Entnahme der streitbefangenen \nHaushaltsausgabereste aus der Rücklage nur über die Inanspruchnahme von \nKassenkrediten möglich sei. Eine Zuführung an die AR setze aber zwingend die \nAnsparung von Geldern voraus. Die Jahresrechnungen der VMH in den in Rede \nstehenden Jahren seien nur deshalb ausgeglichen dargestellt worden, weil zu den \ngebildeten Haushaltsausgaberesten - sowohl zu den übertragenen als auch zu den \ninvestitionsoptimierten - korrespondierend Haushaltseinnahmereste gebildet worden \nseien, wobei es sich im Wesentlichen um Kreditermächtigungen gehandelt habe. \nWären die investitionsoptimierten Haushaltsausgabereste nicht gebildet worden, \nwären auch die Soll- Ausgaben um diesen Betrag geringer geworden. Damit hätte \nsich auch der Kreditbedarf für die jeweiligen Haushaltsjahre entsprechend verringert \nund es hätten nicht in voller Höhe der jeweiligen Kreditermächtigungen \nHaushaltseinnahmereste gebildet werden dürfen. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zugehörigen \nBeiakten verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDie Aufhebungsverfügungen der Beklagten vom 8. Januar 2004 sind rechtmäßig \nund verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs.1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n19\n\nRechtsgrundlage für die Aufhebungsverfügung betreffend die \nAuszahlungsanordnungen des Oberbürgermeisters vom 28. Februar 2000, vom 12. \nFebruar 2001 und vom 28. Januar 2002 ist § 119 Abs.2 Satz 4 GO. Gemäß § 119 \nAbs.2 GO kann die Aufsichtsbehörde Anordnungen des Bürgermeisters, die das \ngeltende Recht verletzen, zunächst beim Rat beanstanden und anschließend \naufheben, wenn der Rat - wie hier durch den Ratsbeschluss vom 16. Oktober 2003 - \ndie Anordnungen des Bürgermeisters billigt.\n\n20\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beanstandung der \nAuszahlungsanordnungen des Oberbürgermeisters, mit denen Beträge von \ninsgesamt 40 Mio. DM als Zuführung in die AR gebucht wurden, liegen vor, denn die \nim Rahmen der sog. investitionsoptimierten Haushaltsrestebildung angeordnete \nZuführung zur AR verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen Bestimmungen des \nGemeindehaushaltsrechts.\n\n21\n\nDie vorgenommene Zuführung an die AR findet keine Rechtsgrundlage in § 41 \nAbs.3 Satz 2 GemHVO, nach dem ein - im Rahmen der Haushaltsrechnung \nermittelter - Überschuss in der abschließenden Jahresrechnung der allgemeinen \nRücklage zuzuführen ist. Dabei kann dahinstehen, ob im Rahmen der in Rede \nstehenden Haushaltsrechnungen für die Jahre 1999 bis 2001 zumindest formal ein \nÜberschuss im Sinne des § 45 Nr.25 GemHVO in Höhe der jeweiligen Zuführungen \nausgewiesen wurde. Denn Grundlage für eine Zuführung an die AR nach § 41 Abs.3 \nSatz 2 GemHVO kann ein Überschuss im Sinne des § 45 Nr.25 GemHVO - d.h. ein \nMehrbetrag von Solleinnahmen zuzüglich der Haushaltseinnahmereste gegenüber \nden in § 45 Nr.25 GemHVO aufgeführten Sollausgaben zuzüglich der \nHaushaltsausgabereste - ungeachtet seiner formalen Ausweisung in der \nHaushaltsrechnung nur dann sein, wenn die zugrundeliegende Gegenüberstellung \nvon Einnahmen- und Ausgabenseite (einschließlich der jeweiligen Haushaltsreste) im \nÜbrigen den Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts entspricht.\n\n22\n\nDaran fehlt es hier, da die von der Klägerin praktizierte investitionsoptimierte \nHaushaltsrestebildung, soweit hierdurch in Höhe der Zuführung zur AR \n„investitionsoptimierte\" Haushaltsausgabereste gebildet wurden, zunächst der in § 41 \nAbs.2 Satz 1 GemHVO getroffenen Regelung über die Bildung von \nHaushaltsausgaberesten widerspricht. Gemäß § 41 Abs.2 Satz 1 GemHVO ist im \nZusammenhang mit der Bildung von Haushaltsausgaberesten in der \nHaushaltsrechnung zunächst festzustellen, welche übertragbaren Ausgabemittel \nnoch verfügbar sind; die Übertragbarkeit richtet sich dabei hinsichtlich der vorliegend \nin Rede stehenden Ausgabemittel des VMH nach § 19 Abs.1 GemHVO, nach dem \nAusgabeermächtigungen im VMH grundsätzlich bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung \nfür ihren Zweck verfügbar bleiben. Im Anschluss daran ist gemäß § 41 Abs.2 Satz 1 \nGemHVO zu entscheiden, ob und in welcher Höhe die betreffenden Ausgabemittel \nals Haushaltsausgabereste in das folgende Jahr übertragen werden. Nach dieser \ngesetzlichen Konzeption hat die Gemeinde im Rahmen der Bildung von \nHaushaltsausgaberesten eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob und in \nwelcher Höhe übertragbare und verfügbare Ausgabemittel im Folgejahr im Rahmen \nihrer Zweckbindung benötigt werden. Soweit dies der Fall ist, kann sie die \nAusgabemittel als Haushaltsausgabereste in das folgende Jahr übertragen. Soweit \ndie Mittel hingegen im Folgejahr für ihre Zwecke nicht benötigt werden, ist von der \nBildung eines Haushaltsausgaberestes abzusehen, woraus sich dann ggf. ein der AR \nzuführbarer Überschuss ergeben kann. Dies folgt aus dem in § 7 Abs.1 GemHVO \nzum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass Ausgaben nur in Höhe der im \nHaushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Beträge zu veranschlagen sind, der es in \nZusammenschau mit §§ 41 Abs.2 Satz 1, 19 Abs.1 GemHVO ausschließt, \nHaushaltsausgabereste für Maßnahmen des VMH zu bilden, wenn die Ausgabemittel \nim Folgejahr voraussichtlich nicht für ihren Zweck benötigt werden. Die von der \nKlägerin praktizierte Bildung sog. investitionsoptimierter Haushaltsausgabereste \nwiderspricht dieser gesetzlichen Konzeption insofern, als dieser \nHaushaltsrestebildung die ausdrückliche Annahme zugrunde liegt, dass die \nbetreffenden Ausgabemittel im Folgejahr für ihren ursprünglichen Zweck gerade nicht \nbenötigt werden, hierdurch aber gleichwohl - investitionsoptimierte - Haushaltsreste \ngebildet werden sollen.\n\n23\n\nDem lässt sich zunächst nicht die klägerseitig angeführte Erwägung \nentgegenhalten, dass die betreffenden Ausgabemittel für andere Investitionen \nbenötigt worden seien und die GemHVO insoweit kein ausdrückliches oder \nsinngemäßes Verbot einer Haushaltsrestebildung beinhalte, die im Ergebnis nur die \nFlexibilität im kommunalen Investitionsbereich erweitere, indem sie für die \nursprünglich geplanten Maßnahmen derzeit nicht benötigte Mittel als \ninvestitionsoptimierte Haushaltsreste für andere Maßnahmen verfügbar mache. Denn \ndie in § 19 Abs.1 GemHVO getroffene Regelung lässt eindeutig erkennen, dass \nAusgabeermächtigungen im VMH nur im Rahmen ihrer Zweckbindung über das \nHaushaltsjahr hinaus verfügbar sein sollen, so dass Anknüpfungspunkt für die \nPrognoseentscheidung im Rahmen der Übertragung von Haushaltsausgaberesten \nnach § 41 Abs.2 Satz 1 GemHVO nur der voraussichtliche Finanzierungsbedarf für \ndie jeweilige Investition sein darf, für den die Ausgabemittel vorgesehen sind.\n\n24\n\nAuch lässt sich dem Verstoß gegen § 41 Abs.2 Satz 1 GemHVO nicht \nentgegenhalten, dass in Höhe der „investitionsoptimierten Haushaltsreste\" keine \nHaushaltsausgabereste im eigentlichen Sinne gebildet worden seien, sondern ein \nÜberschuss der AR zugeführt worden sei. Denn die Klägerin ist mit den in Rede \nstehenden Beträgen insoweit wie mit regulären Haushaltsausgaberesten - vgl. § 45 \nNr.10 GemHVO - verfahren, als sie den Gesamtbetrag der rechnerisch möglichen, \nd.h. sowohl der regulären als auch der investitionsoptimierten \nHaushaltsausgabereste nach eigenem Vortrag als Ermächtigung in das nächste \nHaushaltsjahr übertragen und auch keine den investitionsoptimierten \nHaushaltsausgaberesten korrespondierende Kürzung auf der Einnahmenseite \nvorgenommen hat. Hierin liegt auch der Unterschied der von der Klägerin \npraktizierten - unmittelbaren - Zuführung investitionsoptimierter \nHaushaltsausgabereste an die AR gegenüber der von der Klägerin vergleichsweise \nangezogenen gesetzlich vorgesehenen Verfahrensweise - Verzicht auf die Bildung \nvon Haushaltsausgaberesten bei den ursprünglich geplanten Maßnahmen und ggf. \nanschließende Zuführung eines Überschusses an die AR -, so dass die von der \nKlägerin gewählte Praxis insofern nicht „zum gleichen Effekt\" führt.\n\n25\n\nDes weiteren verstößt die sog. investitionsoptimierte Haushaltsrestebildung \ngegen die in § 19 Abs.1 GemHVO statuierte Zweckbindung von \nAusgabeermächtigungen im VMH. Wie dargelegt bleiben Ausgabeermächtigungen \nim VMH gemäß § 19 Abs.1 GemHVO bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung (lediglich) \nfür ihren Zweck verfügbar und können daher nur als Ermächtigungen für die \nFinanzierung der Maßnahmen übertragen werden, für die sie ursprünglich \nvorgesehen waren. Diese gesetzlich vorgesehene Zweckbindung wird durch die \nZuführung der sog. investitionsoptimierten Haushaltsausgabereste an die AR \naufgelöst, durch die diese für andere Investitionen verfügbar werden und nach \nVorstellung der Klägerin gerade verfügbar werden sollen. Der Verstoß gegen die in § \n19 Abs.1 GemHVO zum Ausdruck kommende Zweckbindung von \nAusgabeermächtigungen wird auch nicht durch die ergänzende Regelung in § 10 der \nHaushaltssatzungen vermieden, durch die nach Ansicht der Klägerin gewährleistet \nsein soll, dass die entsprechenden Ausgabemittel im Falle eines \nFinanzierungsbedarfs für die Maßnahmen, für die sie ursprünglich vorgesehen \nwaren, ihrer originären Zweckbindung verhaftet blieben. Nach § 10 der \nHaushaltssatzungen dürfen die im Zuge einer investitionsoptimierenden \nHaushaltsrestebildung der Allgemeinen Rücklage im Rahmen der Aufstellung der \nJahresrechnung zugeführten Beträge bei Bedarf unabhängig von den festgelegten \nWertgrenzen für über- und außerplanmäßige Bereitstellungen durch den Kämmerer \nbei den Haushaltsstellen bzw. Maßnahmen bis zu der Höhe wieder bereitgestellt \nwerden, in der seinerzeit eine Kürzung erfolgte. Diese Regelung gewährleistet bereits \ndeshalb keine den Maßstäben des § 19 Abs.1 GemHVO entsprechende \nZweckbindung der Ausgabemittel an die ursprünglichen Maßnahmen, weil diese \nRegelung lediglich eine Befugnis des Kämmerers für eine Bereitstellung der \ninvestitionsoptimierten Haushaltsreste für die ursprünglichen Maßnahmen schafft, \njedoch keine rechtlichen Schranken für eine unmittelbare und vollständige \nVerwendung der investitionsoptimierten Haushaltsreste für andere \nInvestitionsmaßnahmen enthält, so dass diese hiernach bereits in vollem Umfang für \nandere Maßnahmen in Anspruch genommen werden können, bevor sich ein Bedarf \nfür die ursprünglichen Maßnahmen überhaupt aktualisiert. Der - von der Beklagten in \nder mündlichen Verhandlung im Übrigen in Zweifel gezogene - Vortrag der Klägerin, \nvon dem in Rede stehenden Betrag von 20,45 Mio. EUR seien faktisch rund 15,7 \nMio. EUR für die ursprünglich geplanten Maßnahmen verwendet worden (ca. 3,5 \nMio. EUR) bzw. zur entsprechenden Verwendung vorgesehen (ca. 12,2 Mio. EUR), \nändert insoweit nichts daran, dass insbesondere die zukünftige Verwendung der \nentsprechenden Mittel für ihren originären Zweck nach dem Gesagten rechtlich nicht \nabgesichert ist. Zudem zeigt der bereits in andere Projekte investierte Restbetrag von \n4,7 Mio. EUR, der nach Angaben der Klägerin für den ursprünglichen Zweck nicht \nmehr benötigt worden ist, dass durch die in den Haushaltssatzungen getroffene \nRegelung eine den gesetzlichen Vorgaben des § 19 Abs.1 GemHVO entsprechende \nstrikte Zweckbindung der Ausgabemittel nicht erreicht wird, sondern diese je nach \ndem verwaltungsseitig angenommenen Finanzierungsbedarf ohne weitere \nsatzungsrechtliche Einschränkungen frei verfügbar werden. \n\n26\n\nSchließlich ist die Zuführung der investitionsoptimierten Haushaltsreste an die \nallgemeine Rücklage auch mit der Funktion der allgemeinen Rücklage nicht in \nEinklang zu bringen. In der Sache handelt es sich bei den der Rücklage als \ninvestitionsoptimierte Haushaltsreste zugeführten Beträgen, die die Klägerin selbst \nals „Einnahmepotentiale in Gestalt von haushaltsrechtlichen Ermächtigungen\" \nbezeichnet, nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten um nicht ausgeschöpfte \nkreditfinanzierte Ausgabeermächtigungen. Derartige „Vermögenswerte\", die sich \nletztlich lediglich aus der Nichtinanspruchnahme von Krediten ergeben, dürfen der \nallgemeinen Rücklage jedoch bereits wegen deren ihr durch das \nGemeindehaushaltsrecht beigelegten Zweckbestimmung nicht als Überschuss \nzugeführt werden. Gemäß § 20 Abs.2 Satz 1 GemHVO soll die allgemeine Rücklage \ndie rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse). Gemäß § \n21 Abs.1 Satz 1 GemHVO sind die Mittel der Rücklagen, soweit sie nicht als \nBetriebsmittel der Kasse benötigt werden, sicher und ertragbringend anzulegen. Der \nSinn dieser Bestimmungen zur Verwendung der allgemeinen Rücklage schließt es \naus, dieser Beträge als Überschuss zuzuführen, die wie die investitionsoptimierten \nHaushaltsreste lediglich den Umfang beziffern, in dem Kredite nicht wie geplant in \nAnspruch genommen worden sind, denn es fehlt insoweit ersichtlich an einem \nVermögenswert, der in der in §§ 20 und 21 GemHVO umschriebenen Weise \nverwendet werden könnte. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass es im Rahmen \neiner Überschusszuführung nicht darauf ankommt, ob und inwieweit diese ist- mäßig \ngedeckt ist bzw. inwieweit für eine spätere Entnahme aus der allgemeinen Rücklage \nfaktisch Kassenkredite in Anspruch genommen werden müssen. Dies ändert \nhingegen nichts an dem von der weiteren haushalts- und kassentechnischen \nAbwicklung unabhängigen Umstand, dass die hier in Rede stehenden \nZuführungsbeträge, die lediglich die Nichtinanspruchnahme geplanter Kredite \ndarstellen, bereits im Ansatz nicht in der in §§ 20 und 21 GemHVO vorgesehenen \nWeise verwendet werden können. \n\n27\n\nErweisen sich die Anordnungen des Oberbürgermeisters der Klägerin betreffend \ndie Zuführung investitionsoptimierter Haushaltsreste von insgesamt 40 Mio. DM \njedenfalls aus den vorstehenden Gründen als rechtswidrig, so bedarf es hier keiner \nErörterung der von der Beklagten weiter gegen deren Rechtmäßigkeit angeführten \nGründe.\n\n28\n\nLagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der \nAnordnungen des Oberbürgermeisters gemäß § 119 Abs.2 Satz 4 GO demnach vor \nund sind durchgreifende Ermessensfehler der Beklagten weder klägerseitig geltend \ngemacht noch sonst ersichtlich, bleibt die Klage insoweit ohne Erfolg.\n\n29\n\nAuch die von der Beklagten verfügte Aufhebung der Ratsbeschlüsse über die \nJahresrechnungen der Jahre 1999 bis 2001 begegnet keinen durchgreifenden \nBedenken.\n\n30\n\nRechtsgrundlage hierfür ist § 119 Abs.1 Satz 2 GO, nach dem die \nAufsichtsbehörde Beschlüsse des Rates, die das geltende Recht verletzen, nach - \nhier jeweils erfolgter - vorheriger Beanstandung durch den Bürgermeister und \nnochmaliger Beratung im Rat aufheben kann.\n\n31\n\nDie Beschlüsse des Rates über die Jahresrechnungen der Jahre 1999 bis 2001 \nverletzen wegen der hierin enthaltenen Billigung der nach dem Gesagten \nrechtswidrigen Zuführung investitionsoptimierter Haushaltsreste an die allgemeine \nRücklage das geltende Recht. Die gemäß § 94 GO gefassten Beschlüsse des Rates \nüber die Jahresrechnungen beinhalten die Billigung der Ausführung des \nHaushaltsplanes durch Bürgermeister und Verwaltung.\n\n32\n\n Vgl. Articus / Schneider, Kommentar zur GO, § 94, Rz 2 f. \n\n33\n\nDer Rat der Klägerin hat durch seine Beschlüsse auch ausdrücklich die vom \nOberbürgermeister vorgenommenen Zuführungen investitionsoptimierter \nHaushaltsreste an die allgemeine Rücklage gebilligt, da die betreffenden Grundlagen \ndem Rat bereits vor der Beschlussfassung über die Jahresrechnungen in Form einer \ngesonderten Auflistung der maßnahmebezogenen Kürzungen von \nHaushaltsausgaberesten zur Kenntnis gegeben wurden und die Bildung \ninvestitionsoptimierter Haushaltsreste zudem alleiniger Grund der von der Beklagten \nveranlassten Beanstandung der Beschlussfassung durch den Oberbürgermeister \nwar, die der Rat unter dem 16. Oktober 2003 ausdrücklich zurückgewiesen hat. \n\n34\n\nDa die vom Oberbürgermeister im Rahmen der Jahresrechnungen \nvorgenommene Zuführung investitionsoptimierter Haushaltsreste an die allgemeine \nRücklage rechtswidrig war, gilt dies demnach auch für die betreffenden Billigungen \nder Jahresrechnungen durch den Rat, so dass die Beklagte diese aufheben konnte; \nErmessensfehler sind auch insoweit weder dargelegt noch sonst ersichtlich.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.\n\n36\n\nDie Voraussetzungen des § 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280192","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-05-20/12-k-462-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280192","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280192","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-05-20/12-k-462-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280192","retrieved":"2026-07-09 02:54:09.640944+00:00"}}