{"status":"available","doknr":"OLD280351","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0512.1L355.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-05-12","aktenzeichen":"1 L 355/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Antrag wird abgelehnt. \n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers, \n die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 22. April 2005 \ngegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 19. April \n2005 wiederherzustellen, \n\n3\n\nist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nzulässig, aber unbegründet. Formelle Bedenken gegen die Anordnung des \nSofortvollzuges bestehen nicht. Das öffentliche Interesse an der sofortigen \nDurchsetzung des Rücknahmebescheides vom 19. April 2005 überwiegt auch das \nprivate Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines \nRechtsbehelfs. Hierfür ist maßgeblich, dass die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung \nder Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig ist und auch im Übrigen dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung dieser Verfügung der Vorrang \nvor dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruches einzuräumen ist. \n\n4\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in einer dem Erfordernis des § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden. Nach dieser Vorschrift \nist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts \nschriftlich zu begründen. Zwar hat sich der Antragsgegner in dem angefochtenen \nBescheid vom 19. April 2005 über die Rücknahme der Einbürgerung des \nAntragstellers auf die (bloße) Anordnung der sofortigen Vollziehung beschränkt, \nohne ansatzweise darzulegen, aus welchen Gründen diese ausnahmsweise erfolgen \nsoll. Der Antragsgegner hat den Begründungsmangel jedoch durch seine \nAntragserwiderung vom 2. Mai 2005 in zulässiger Weise geheilt. Hierbei ist zu \nberücksichtigen, dass die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung notwendige \nBegründung grundsätzlich nachholbar ist. Hat das Gericht die aufschiebende \nWirkung des Rechtsbehelfs wegen eines Formmangels wieder hergestellt, so kann \ndie Behörde eine neue Vollziehungsanordnung mit nunmehr ausreichender \nBegründung erlassen. Die Behörde ist aber nicht darauf verwiesen, erst im Verfahren \nnach § 80 Abs. 5 VwGO zu unterliegen, ehe sie den festgestellten Fehler wirksam \nkorrigieren darf. Gerade in Fällen, die der Sache nach dringlich sind und eine \nVollziehungsanordnung notwendig erscheinen lassen, würde es einen nicht \ngerechtfertigten Formalismus darstellen, wenn die im Aussetzungsverfahren von der \nBehörde nachgeschobene Begründung wirkungslos bliebe, weil sie erst mit einer \nneuen Vollziehungsanordnung verbunden werden dürfte. Neben dem Bedürfnis nach \neiner verfahrensökonomischen Gestaltung des Verfahrens des vorläufigen \nRechtsschutzes spricht in solchen Fällen insbesondere das öffentliche Interesse an \nder sofortigen Vollziehung ausschlaggebend dafür, dass der Mangel der fehlenden \nBegründung oder der fehlerhaften Begründung der Vollziehungsanordnung schon im \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mit heilender Wirkung für die \nVollziehungsanordnung behoben werden kann. \n\n5\n\n Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 26. Juni 1985 - 19 B 1061/85 -, in: Neue \nJuristische Wochenschrift (NJW) 1986, 1894 (1895). \n\n6\n\nVoraussetzung hierfür ist, dass die zur Heilung des Mangels bestimmten \nErklärungen den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügen. Insofern reicht es \naus, wenn die Behörde darlegt, dass für den konkreten Sachverhalt aus ihrer Sicht \nein besonderes Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Dies ist \nhier der Fall. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 2. Mai 2005 \ndas besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme \nder Einbürgerung des Antragstellers damit begründet, dass ihm im Falle der \naufschiebenden Wirkung eine Vielzahl von rechtlichen Möglichkeiten eröffnet \nwerden, die ihm als ausländischer Staatsangehöriger verschlossen blieben; es \nbestehe ein ganz erhebliches öffentliches Interesse daran, dass diese Rechte nur \ndeutschen Staatsbürgern bzw. rechtmäßig eingebürgerten Personen zustünden. \nFerner vermittele der Antragsteller mit dem Status als Deutscher seinen Eltern \n- deren Einbürgerung inzwischen wegen arglistiger Täuschung bereits \nbestandskräftig zurückgenommen wurde - derzeit noch ein Aufenthaltsrecht. Damit \nist der Antragsgegner über die allgemeinen Erwägungen und die Gründe für die \nRücknahme des Bescheides hinaus gegangen und hat insoweit gezeigt, dass er sich \ndes Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. \n\n7\n\nDie Rücknahme der Einbürgerung des Antragstellers erweist sich nach der in \ndiesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung auch als offensichtlich \nrechtmäßig. \n\n8\n\nRechtsgrundlage für die Rücknahme der Einbürgerung des Antragstellers ist § 48 \nAbs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG NRW). Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch \nnachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die \nZukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der \nein Recht oder einen rechtswidrigen Vorteil begründet oder bestätigt hat \n(begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 \nbis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW). Gemäß § 48 \nAbs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen \nberufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder \nBestechung erwirkt hat. Nach diesen Maßgaben stößt die Rücknahme der \nEinbürgerung des Antragstellers nicht auf rechtliche Bedenken. Die grundsätzliche \nAnwendbarkeit des § 48 VwVfG NRW im Falle der Rücknahme einer Einbürgerung \nsteht außer Frage. Die vorliegend auf Grund des Art. 2 des Ausführungsgesetzes \nzum Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit erfolgte Einbürgerung \ndes Antragstellers mit Urkunde vom 20. März 1996 war rechtswidrig, weil die für eine \nEinbürgerung nach dieser Vorschrift entscheidende Voraussetzung, die \nStaatenlosigkeit des Antragstellers, nicht gegeben war. Der Antragsteller war und ist, \nwie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 1 L 1411/02 - \nund in dem Urteil vom 23. Juli 2003 - 1 K 3207/02 - im Einzelnen ausgeführt hat, \nnicht ein Staatenloser aus dem Libanon, sondern - nach seinen Eltern - türkischer \nStaatsangehöriger. Die Einbürgerung ist auch durch arglistige Täuschung erwirkt \nworden. Die Eltern des im Zeitpunkt der Einbürgerung fünf Jahre alten Klägers \ntäuschten den Antragsgegner im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens bewusst \nnicht nur über ihre eigene türkische Staatsangehörigkeit, sondern auch diejenige ihre \nSohnes, des Antragstellers. Eine Täuschung durch die gesetzlichen Vertreter des \nEingebürgerten ist diesem zuzurechnen. \n\n9\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. September \n2003 - 1 C 6.03 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) \n2004, 487 (489); OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2002 - 19 B \n2187/02 -. \n\n10\n\nDer Antragsgegner hat das ihm eröffnete Ermessen bei der \nRücknahmeentscheidung auch erkannt und im Hinblick auf die zu \nberücksichtigenden und erkennbaren persönlichen Belange des Antragstellers \nzutreffend ausgeübt. Er hat insbesondere zutreffend berücksichtigt, dass der \nAntragsteller durch die Rücknahme der Einbürgerung nicht staatenlos wird, weil er \nnach wie vor türkischer Staatsangehöriger ist. Weiterhin hat er ohne Rechtsfehler \nerkannt, dass die Eltern und Geschwister des Antragstellers ebenfalls türkische \nStaatsangehörige sind und insoweit keine Benachteiligung des Antragstellers \ngegenüber seiner Familie durch die Rücknahme seiner Einbürgerung zu befürchten \nist. Ferner hat er in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die \nEinbürgerung des Antragstellers auf Grund des Gesetzes zur Verminderung der \nStaatenlosigkeit erfolgte und dessen einziger Zweck - die Verminderung von \nStaatenlosigkeit - im vorliegenden Falle nicht erreicht werden konnte, weil der \nAntragsteller nicht staatenlos war (und ist). Schließlich hat er in seine Erwägungen \nauch eingestellt, dass die letztlich zur Rücknahme der Einbürgerung führende \nTäuschungshandlung von den gesetzlichen Vertretern des Antragstellers und nicht \nvom Antragsteller selbst vorgenommen wurde. Im Übrigen hat der Antragsteller auf \ndas Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 21. Februar 2005 nicht reagiert \nund auch keinen eigenen schutzwürdigen Belange geltend gemacht, \n\n11\n\n vgl. hierzu auch BVerwG a. a. O., \n\n12\n\ndie der Antragsgegner zu seinen Gunsten weiter hätte berücksichtigen können \noder müssen. Auch hat der Antragsteller weder seinen Widerspruch vom 22. April \n2005 noch den vorliegenden Eilantrag begründet. \n\n13\n\nNach alledem fällt auch die Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen \nzuungunsten des Antragstellers aus. Durch die unrechtmäßige Verleihung der \ndeutschen Staatsbürgerschaft sind dem Antragsteller rechtliche und tatsächliche \nVorteile erwachsen, die er bei Kenntnis der Behörden von der wahren Sachlage \nniemals hätte in Anspruch nehmen können. Es besteht insoweit ein dringendes \nöffentliches Interesse daran, diese Folgen einer unrechtmäßigen Einbürgerung in \ndem unter Umständen langen Zeitraum zu verhindern, der bis zur Bestandskraft des \nRücknahmebescheides vergehen kann. Dies gilt vorliegend umso mehr, als nicht im \nAnsatz erkennbar ist, dass der Antragsteller aus anderen Gründen einen Anspruch \nauf die Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft hat. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Höhe des Streitwertes nach der ständigen \nRechtsprechung der Kammer in vergleichbaren Verfahren in der Höhe des doppelten \nAuffangstreitwertes anzusetzen und wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens zu \nhalbieren war.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-05-12/1-l-355-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-05-12/1-l-355-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280351","retrieved":"2026-07-09 02:54:23.051849+00:00"}}