{"status":"available","doknr":"OLD280686","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0426.11K1723.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-04-26","aktenzeichen":"11 K 1723/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 23.01.2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 19.04.2004 wird hinsichtlich der darin für das Jahr \n2003 erhobenen Entwässerungsgebühren aufgehoben. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks C.---weg in N. -C1. \n.\n\n3\n\nMit Grundbesitzabgabenbescheid vom 23.01.2004 rechnete der Beklagte unter \nanderem die vom Kläger für das Jahr 2003 für dieses Hausgrundstück zu \nentrichtenden Entwässerungsgebühren ab und erhob Vorauszahlungen auf die im \nJahr 2004 fällig werdenden Entwässerungsgebühren. Gegen diese Heranziehung zu \nEntwässerungsgebühren erhob der Kläger am 25.02.2004 mit der Begründung \nWiderspruch, dass der in der Gebührensatzung vorgesehene einheitliche \nFrischwassermaßstab gegen höherrangiges Recht verstoße. Diesen Widerspruch \nwies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2004 als unbegründet \nzurück. Er führte aus, dass die Stadt N. über eine homogene und wenig \nverdichtete Bebauung verfüge, weshalb der Frischwassermaßstab auch hinsichtlich \nder Niederschlagswasserentsorgung zulässig sei.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 19.05.2004 Klage erhoben. Er trägt vor, dass der einheitliche \nFrischwassermaßstab, wie er in der Stadt N. Anwendung finde, weder mit dem \ngebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip noch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz \nvereinbar sei. Der Frischwassermaßstab schaffe im Fall der Stadt N. eine \nwillkürliche Ungleichbehandlung von Grundstücken mit geringerem und größerem \nSchmutz- und Niederschlagswasseraufkommen im Verhältnis zum \nFrischwasserverbrauch. Die Gebühr stehe ferner in keinem auch nur möglichen \nZusammenhang mehr zur Leistung, da verschiedenste Faktoren wie insbesondere \ndas Maß der Versiegelung des Grundstückes außer Betracht blieben. \n\n5\n\nDie Voraussetzungen, unter denen nach der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung ein einheitlicher Frischwassermaßstab zulässig sei, seien in N. \nnicht erfüllt. Insofern sei entscheidend, ob die betreffende Gemeinde eine homogene \nund nur wenig verdichtete Bebauung aufweise, weil nur dann ein Zusammenhang \nzwischen Einwohnerzahl, der Menge von bezogenem Frischwasser und der Menge \nabgeleiteten Schmutzwassers sowie der Größe der versiegelten Fläche denkbar und \nnicht offensichtlich unmöglich sei. Homogenität in diesem Sinne liege nur vor, wenn \nsich im Gemeindegebiet ein absolut vorherrschender Typ der Grundstücksnutzung \nfeststellen lasse und wenn diese durch die Art und Weise der baulichen Nutzung \nbestimmte Einheitlichkeit ihre Entsprechung finde in einer für alle Ortsteile der \nGemeinde etwa gleichen Bevölkerungsdichte. Im Falle eines Streits über die \nRechtmäßigkeit des Frischwassermaßstabs habe die beklagte Gemeinde die die \nHomogenität der Bebauung begründenden Tatsachen vorzutragen und zu \nbegründen. Dieser Darlegungslast könne die Stadt N. nicht entsprechen. Zu \nUnrecht behaupte der Beklagte, dass kleine und mittlere \nGewerbebetriebsgrundstücke mit Grundstücken vergleichbar seien, auf denen sich \nWohngebäude befänden. Auch bei kleineren und mittleren Gewerbebetrieben sei das \nVerhältnis von Schmutz- zu Regenwasser sowie zur Bewohnerzahl von zum Teil \nerheblich abweichenden Faktoren abhängig. Ferner könne dem Beklagten nicht darin \ngefolgt werden, dass Großbetriebe, die in Gewerbegebieten der Stadt N. \nansässig seien, nicht zu einer Störung der Homogenität führten, weil Abwässer aus \nden Gewerbegebieten teilweise nicht in das Kanalnetz abgeleitet würden. Immerhin \nerfolge in dem Gewerbegebiet \" C2. \" eine teilweise Einleitung von Abwässern. Im \nGewerbegebiet \"L. \" und im Gewerbegebiet \" M. \" erfolge eine Einleitung zu 50 \n%. Dies stelle eine erhebliche Abweichung der Art der Nutzung dar, die zu einer \nVerneinung der Homogenität führen müsse. Nach richtiger Ansicht sei eine Satzung \nwegen mangelnder Homogenität schon dann rechtswidrig, wenn die Zahl der Fälle, \nbei denen der Frischwassermaßstab nicht geeignet sei, 10 % übersteige.\n\n6\n\nEbenso wenig einheitlich sei die Bevölkerungsdichte in den einzelnen Ortslagen \nder Stadt N. . Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) müsse \naber, damit der Frischwassermaßstab rechtmäßig sei, die jeweilige Gemeinde für alle \nOrtsteile eine homogene, vergleichbare Bevölkerungsdichte aufweisen. Dieses \nErfordernis müsse kumulativ zu der vergleichbaren und homogenen Bebauung \nvorliegen. Die Bevölkerungsdichte in den einzelnen Ortsteilen der Stadt N. \nweise erhebliche Unterschiede auf. Es gebe Ortsteile mit dörflichem Gepräge wie z. \nB. D. mit 666 Einwohnern oder T. mit 249 Einwohnern. Diese hätten eine \nentsprechend geringe Bevölkerungsdichte. Dem gegenüber habe die Kernstadt \nN. 17.017 Einwohner, so dass sich ein erheblicher Unterschied in der \nBevölkerungsdichte ergebe. Auch die Bevölkerungsdichte pro km² weise \nAbweichungen bis zu 30 % auf. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n den Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 23.01.2004 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2004 hin- \nsichtlich der darin für das Jahr 2003 erhobenen Entwässerungs- \ngebühren aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung seines Antrages trägt der Beklagte vor, dass die der \nGebührenerhebung zu Grunde liegende Gebührensatzung wirksam sei. Der in dieser \nSatzung herangezogene einheitliche Frischwassermaßstab stelle einen insgesamt \nzulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar. Eine Gemeinde besitze eine homogene \nund nur wenig verdichtete Bebauung, wenn sich ein im Gemeindegebiet absolut \nvorherrschender Typ der Grundstücksnutzung feststellen lasse und wenn diese \ndurch Art und Weise der baulichen Nutzung bestimmte Einheitlichkeit ihre \nEntsprechung finde in einer für alle Ortsteile der Gemeinde etwa gleichen \nBevölkerungsdichte. Eine Differenzierung ist auch dann nicht erforderlich, wenn die \nFälle, in denen der Frischwassermaßstab zur Erfassung der \nNiederschlagswasserbeseitigung ungeeignet sei, unter 10 % bleibe. Der für das \nStadtgebiet N. vorherrschende Typ der Grundstücksnutzung sei das \nzweigeschossige (Wohn-)Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 120 bis 140 m², \neiner Doppelgarage von 30 m², einer befestigten Zuwegung mit Garagenvorplatz mit \n50 m² sowie einer übrigen befestigten Fläche - z.B. Terrasse - mit 30 bis 50 m². Die \nSumme der befestigten und angeschlossenen Flächen dieser vorherrschenden \nGrundstücksnutzung liege bei 230 bis 250 m². Insgesamt seien an die öffentliche \nAbwasseranlage der Stadt N. 8.260 Grundstücke angeschlossen. 736 dieser \nParzellen entsprächen nicht dem beschriebenen vorherrschenden Typ der \nGrundstücksnutzung. Das seien weniger als 10 %. Die Bevölkerungsdichte liege \ndurchschnittlich bei 2.499 Einwohnern pro km². Die Abweichung schwanke zwischen \n-19 % und +15 %. Dieser Unterschied zwischen 2.026 Einwohner pro km² und 2.881 \nEinwohner pro km² könne nicht als gravierend bezeichnet werden, sondern bewege \nsich im Rahmen dessen, was als gleichartige Bevölkerungsdichte zu bezeichnen sei. \nZu dem würde nur auf 4,34 % der Grundstücke mehr als 500 m³ Frischwasser im \nJahr verbraucht. \n\n12\n\nZur weiteren Begründung seines Antrags nimmt der Beklagte Bezug auf von ihm \nzur Gerichtsakte gereichte sogenannte Übersichtspläne zur Homogenität, zur \nTypengerechtigkeit und zur Siedlungsdichte sowie auf eine Liste über die \nZusammenstellung der Grundstücke, die nicht der typischen Grundstücksnutzung \nentsprechen, und auf eine Tabelle \"Vergleich der Bevölkerungsdichte aller \nSiedlungsgebiete der Stadt N. \".\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n16\n\nDer Grundbesitzabgabenbescheid vom 23.01.2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19.04.2004 ist hinsichtlich der darin erhobenen \nEntwässerungsgebühren für das Jahr 2003 rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -\n).\n\n17\n\nEs fehlt an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers \nzu Entwässerungsgebühren für das Jahr 2003. Die als Rechtsgrundlage für die \nErhebung dieser Gebühren in Betracht kommende Beitrags- und Gebührensatzung \nzur Entwässerungssatzung der Stadt N. vom 09.04.2001 in der Fassung der 2. \nÄnderungssatzung vom 06.12.2002 (BGS) ist zwar formell gültig erlassen worden, \njedoch materiell-rechtlich unwirksam. Diese Satzung enthält entgegen § 2 Abs. 1 des \nKommunalabgabengesetzes (KAG) keine gültige Maßstabsregelung. Der in § 8 \nAbs. 2 BGS geregelte Frischwassermaßstab, demzufolge die Entwässerungsgebühr \nnach der Menge des bezogenen Frischwassers berechnet wird, steht mit \nhöherrangigem Recht nicht in Einklang, weil eine gesonderte Erfassung des \nabgeleiteten Oberflächenwassers unterbleibt. Angesichts der Größe und der \nuneinheitlichen Siedlungsstruktur der Stadt N. stellt dieser Maßstab keinen nach \n§ 6 Abs. 3 KAG noch zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab mehr dar. Er führt zu \neiner nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Gebührenpflichtigen. \n\n18\n\nDie Eignung des Frischwassermaßstabs zur realitätsnahen Erfassung des \nUmfangs der Inanspruchnahme der städtischen Kanalisation ist allgemein anerkannt, \nsoweit es um die Ableitung des häuslichen Schmutzwasser geht. Insoweit beruht \ndieser Maßstab auf der ohne weiteres nachvollziehbaren Schlussfolgerung, dass die \nMenge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers in etwa der des abgeleiteten \nSchmutzwassers entspricht. \n\n19\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteile vom 01.09.1999 - 9 A 5715/98 -, vom 05.08.1994 - 9 A \n1248/92 -, vom 15.04.1991 - 9 A 803/88- und vom 08.08.1984 - 2 A \n2501/78- in: Der Gemeindehaushalt 1985, S. 447; Beschluss vom \n31.01.1990 - 2 A 1124/86 -.\n\n20\n\nEin entsprechender Wahrscheinlichkeitszusammenhang besteht indessen nicht, \nsoweit es um die Niederschlagswasserableitung geht. Die für die Höhe der von den \neinzelnen Grundstückseigentümern geforderten Entwässerungsgebühren \nmaßgebliche Menge des bezogenen Frischwassers erlaubt grundsätzlich keinerlei \nRückschlüsse darauf, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden \nGrundstück in den Kanal gelangte, weshalb es im Grundsatz auch nicht mit dem \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu vereinbaren ist, wenn \neine Gemeinde die Gegenleistung der Gebührenpflichtigen für die Ableitung von \nSchmutz- und Regenwasser allein nach der Brauchwassermenge berechnet und die \nabgeleitete Regenwassermenge dabei ganz außer Betracht lässt. \n\n21\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n18.03.1965 - 1 A 54/64 -, in: Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1965, \nS. 227; VG Köln, Urteil vom 26.01.1967 - 7 K 41/66 -, in: \nBetriebsberater 1967, S. 981; vgl. auch: Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 16.12.1998 - 23 N 94.3201 \nund 23 N 97.20002 -, in: Bayr. Verwal-tungsblätter (BayVBl.) 1999, S. \n463 (464).\n\n22\n\nDie Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers wird nämlich allein von der \nGröße der versiegelten Grundstücksfläche sowie von der Intensität des \nNiederschlags bestimmt.\n\n23\n\nVgl. Tillmanns: Ein Plädoyer für die getrennte Abwassergebühr, in: \nKStZ 2001, S. 101.\n\n24\n\nTrotz dieser fehlenden Aussagekraft des Frischwasserverbrauchs für das Maß \nder Inanspruchnahme des Kanals für Niederschlagswasser sieht die Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW den Frischwassermaßstab auch \nin Bezug auf das Niederschlagswasser unter ganz bestimmten Voraussetzungen als \nmit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes bzw. der Regelung des § 6 Abs. 3 \nSatz 2 KAG noch zu vereinbarenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab an. So hat das \nBundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, dass eine gesonderte Erfassung \ndes Niederschlagswassers unterbleiben und eine Berechnung der Gebühr \nausschließlich nach der Frischwassermenge erfolgen darf, wenn die durch Gebühren \nzu deckenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung geringfügig sind, wobei \ndie Erheblichkeitsgrenze bei einem 12 %igen Anteil an den der Gebührenkalkulation \nzu Grunde gelegten Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung liegt.\n\n25\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n26.01.1973 - 7 B 21/72 -, in: KStZ 1973, S. 92 und Beschluss vom \n25.03.1985 - 8 B 11/84 -, in : KStZ 1985, S. 129; vgl. auch: Bayr. VGH, \nUrteil vom 16.12.1998, aaO.\n\n26\n\nDiese Voraussetzung ist in N. nicht erfüllt. Für die Kosten der \nNiederschlagswasserbeseitigung sind in N. deutlich mehr als nur 12 % der \ndurch die Entwässerung insgesamt entstehenden Unkosten aufzuwenden.\n\n27\n\nDas OVG NRW hat für bestimmte Anwendungsfälle einen \nWahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen dem Frischwasserverbrauch und der \nMenge des von dem Grundstück abgeleiteten Niederschlagswassers mit der \nErwägung bejaht, dass beide Größen gleichmäßig durch die Zahl der auf dem \nGrundstück lebenden Menschen beeinflusst sein könnten. Die Größe der befestigten \nGrundstücksfläche stehe (noch) in einem gewissen Zusammenhang mit der Zahl der \nBewohner des Grundstücks, von der wiederum die Menge des dem Grundstück \nzugeführten Frischwassers abhänge. Dieser Zusammenhang zwischen der Menge \ndes abgeleiteten Schmutzwassers und des Niederschlagswassers sei denkbar und \nnicht offensichtlich unmöglich, was zur Annahme eines zulässigen \nWahrscheinlichkeitsmaßstabs ausreiche. Weil indessen selbst dieser entfernte \nZusammenhang zwischen Frischwasserverbrauch und versiegelter Fläche in allen \nden Fällen nicht gegeben ist, in denen andere Faktoren als die Bewohnerzahl für den \nGrad der Versiegelung verantwortlich sind, lässt das OVG den dargestellten \nWahrscheinlichkeitszusammenhang nur für solche Gemeinden gelten, die sich durch \neine homogene und wenig verdichtete Bebauungsstruktur auszeichnen.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 08.08.1984 - 2 A 2501/78 - in: Der \nGemein-dehaushalt 1985, S. 44 (46); vom 15.04.1991 - 9 A 803/88 - \nund vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -.\n\n29\n\nAnders gesagt: Der einheitliche Frischwassermaßstab ist dann ein zulässiger \nWahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn angesichts der Bebauungs- und \nBesiedlungsstruktur einer Gemeinde eine Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine \ngleichmäßige Relation zwischen dem Trinkwasserverbrauch auf den Grundstücken \neinerseits und der Größe der dort jeweils anzutreffenden versiegelten Flächen \nandererseits durchweg gewahrt ist.\n\n30\n\nEin Ortsgesetzgeber, der trotz der aufgezeigten mit dem einheitlichen \nFrischwassermaßstab verbundenen Probleme an diesem Maßstab festhalten will, hat \nregelmäßig selbst unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, ob \nkein offensichtliches Missverhältnis zur Inanspruchnahme vorliegt. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22.03.1982 - 2 A 1584/79 -, in: Der \nGemeinde-haushalt 1983, S. 69 (70); Schmidt: Die neuere \nRechtsprechung des OVG NRW zur Erhebung von \nEntwässerungsgebühren, in: Städte- und Gemeinderat (StuGR) 1991, \nS. 234 ff. (238); vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 12.10.1999 - 9 A \n2778/99 -.\n\n32\n\nEr hat dem Gericht im Streitfall die für die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit \nder gewählten Maßstabsregelung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen und zu \nbelegen, denn das Gericht kann die Wirksamkeit der Gebührensatzung einer \nGemeinde nur feststellen, wenn der Satzungsgeber im Rahmen seiner prozessualen \nMitwirkungspflicht nachvollziehbare Tatsachen vorträgt, sofern die \nentscheidungserheblichen Fragen - wie hier - nicht ohne Mithilfe des Beklagten zu \nklären sind.\n\n33\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 15.01.2002 - 11 K 1994/00 -; siehe auch \nVG Aachen, Urteil vom 01.09.1995 - 7 K 1005/92 -, in: \nRechtsprechungsreport zur Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht \n(NVwZ - RR -) 1996, S. 702 (704).\n\n34\n\nAus dem vom Beklagten vorgelegten Daten- und Kartenmaterial ergibt sich \nindessen, dass die Voraussetzungen, unter denen nach diesen Grundsätzen an \neinem einheitlichen Frischwassermaßstab festgehalten werden kann, im Gebiet der \nStadt N. nicht mehr vorliegen. Die Bebauungsstruktur dieser Gemeinde weist \nerhebliche Differenzen auf zwischen den überwiegend dörflich geprägten Ortsteilen \nund der demgegenüber wesentlich verdichteteren Bebauung in der Kernstadt N. \n; auch die Kernstadt selbst ist nicht homogen bebaut. Diese Unterschiede können \nauch nicht ausnahmsweise mit Blick auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit \naußer Betracht bleiben.\n\n35\n\nEine Gemeinde besitzt eine homogene und nur wenig verdichtete Bebauung im \nSinne der zitierten OVG-Rechtsprechung, wenn sich ein im Gemeindegebiet absolut \nvorherrschender Typ der Grundstücksnutzung feststellen lässt und wenn diese durch \ndie Art und Weise der baulichen Nutzung bestimmte Einheitlichkeit ihre \nEntsprechung findet in einer für alle Ortsteile der Gemeinde etwa gleichen \nBevölkerungsdichte und -verteilung. Das Zurücktreten der Verdichtungsräume und \nder Gewerbeflächen gegenüber der vorherrschenden Bebauungsstruktur muss sich \nablesen lassen an dem die Nutzung der bebauten Fläche wiedergebenden \nKartenmaterial wie Auszügen aus der Grundkarte, Abgrenzungskarten, \nKatasterauszügen oder Flächennutzungsplänen. Auch Luftbilder können für die \nErfassung der Bebauungsstruktur von Nutzen sein.\n\n36\n\nDie in diesem Sinne für das Stadtgebiet N. vorherrschende Art der \nGrundstücksnutzung sieht der Beklagte in der Bebauung mit einem \nzweigeschossigen (Wohn-)Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 120 bis 140 m², \nzu dem eine Doppelgarage, ein versiegelter Garagenvorplatz sowie weitere \nversiegelte Flächen wie etwa eine Terrasse gehören, so dass sich insgesamt eine \nversiegelte und an das Kanalnetz angeschlossene Fläche von 230 bis 250 m² ergibt. \nDer so definierte Grundstückstyp findet sich am ehesten in Bereichen aufgelockerter \nBebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern, weil die angenommene Größe der im \nRahmen unterschiedlicher Nutzungen versiegelten Flächen im Regelfall deutlich \ngrößere Grundstücke voraussetzt.\n\n37\n\nAus dem vorliegenden Kartenmaterial ergibt sich, dass dieser Grundstückstyp \nzwar die ländlichen Ortsteile prägen mag; er ist indessen nicht bestimmend für die \nKernstadt N. . Diese Kernstadt, deren Fläche der Beklagte - unter Einbeziehung \ndes westlich angrenzenden Gewerbegebiets F3. - auf ingesamt 5,90 qkm beziffert, \nverfügt nicht über eine homogene Bebauung, sie weist vielmehr typisch urbane und \ndamit uneinheitliche Strukturen auf.\n\n38\n\nIm unmittelbaren Zentrumsbereich, zu dem insbesondere die S.---straße , die \nT1. -Straße, die F.--------straße , die H.--------straße , die S1.------straße , die T2.--\n--straße , die A.--------straße , die C3.-Straße, die L1.---straße , die N1.-----gasse , die \nStraßen I. , S2. , I1. und I2. , der L2. -Platz, der T3.-----platz und der \nX. Platz sowie Teile der B. Straße und der Q. -Straße gehören, ist - wie \nsich den vom Beklagten überreichten Katasterplänen entnehmen lässt - eine sehr \ndichte, fast durchgängig geschlossene Bebauung anzutreffen. Hinzu kommen eine \nReihe großflächig überbauter Grundstücke, welche für Zentrumslagen typische \nNutzungen aufweisen, wie etwa das Parkhaus an den Straßen I1. /B. Straße \noder der Block zwischen L1.---straße und X. Platz, der ein Kaufhaus und die \nStadthalle beherbergt. An diese Zentrumsbebauung schließt sich nach Osten hin \ndem Lauf der Ruhr folgend ein Industriegebiet an, welches - wie der Vertreter des \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - von den I3. genutzt \nwird. Dieses Gebiet weist überschlägig eine Fläche von rund 20.000 qm auf. \nNordöstlich vom Zentrum verläuft bandartig entlang der K.---straße und der Straße \nC2. ein ebenfalls etwa 20.000 qm großes Gewerbegebiet. Nach Süden und \nNorden hin schließen sich an das Zentrum entlang der B 55 Bereiche an, in denen \nprivate und öffentliche Dienstleistungen dominieren, wie etwa das Seniorenzentrum \nan der I4.----straße sowie die Kreisverwaltung und das Landesbehördenhaus an der \nT4.----straße im Süden oder das Gymnasium der Benediktiner, die Benediktiner-\nAbtei, das Westfälische Straßenbauamt sowie die Berufs- und Berufsfachschule im \nNorden.\n\n39\n\nAuch in den übrigen Bereichen der Stadt finden sich zahlreiche Gebäude, die \nschon auf Grund ihrer Größe nicht mehr dem vom Beklagten als vorherrschend \nbezeichneten Typ entsprechen. Zu nennen sind hier etwa die im nördlichen \nStadtgebiet gelegenen Wohngebiete an der S3. - und der O.-----straße einerseits \nsowie der X1.-----straße und dem M1.-------weg andererseits, zu denen nach einer \nvom Beklagten vorgelegten Auflistung zahlreiche Wohnhochhäuser gehören. Auch \ndas in letzterem Bereich gelegene Gelände der Fachhochschule Südwestfalen weist \neine „untypische\" Bebauung auf. Gleiches gilt schließlich für die im Südosten der \nKernstadt an der T5.------straße gelegenen großzügigen Grundstücke des \nKrankenhauses St. Walburga und diverser Schulen (Hauptschule, Realschule und \nGymnasium). Dem vom Beklagten als vorherrschend bezeichneten Grundstückstyp \nwidersprechen endlich mehrere Reihenhausbebauungen in den verschiedenen \nBereichen der Kernstadt, etwa am G. - und S4.--weg , zwischen der L3. -\nStraße und der X2.-------straße , im Bereich der Straße H1. /H2.----straße , am \nF1. - und X3.-----weg beziehungsweise an der F2.-----straße .\n\n40\n\nIn dem der Kernstadt N. zuzuordnenden Siedlungsgebiet sind also - dem \ntypischen Erscheinungsbild einer kleineren bis mittleren Stadt entsprechend - in \nverhältnismäßig enger räumlicher Nähe sehr unterschiedliche Arten der \nGrundstücksnutzung anzutreffen, die im weiteren eine verstärkte Verdichtung der \nBevölkerung bewirken. Insofern sagt die vom Beklagten vorgelegte Berechnung, \nderzufolge die Bevölkerungsdichte in der Kernstadt N. (2.881 Einwohner/qkm) \nnur um 15 % von der durchschnittlichen Bevölkerungsdichte im gesamten \nStadtgebiet (2.499 Einwohner/qkm) abweichen soll, nichts über die Einheitlichkeit der \nBebauung aus. Vielmehr stellen die naturgemäß nur von wenigen Personen \nbewohnten Gewerbeflächen einen Ausgleich dar zu den dicht besiedelten Zentrums- \nund Hochhausbereichen. Lässt man diese gewerblich genutzten Flächen - 0,4 qkm \nfür die I3. und das Gewerbegebiet an der K.---straße beziehungsweise der Straße \nC2. sowie 0,85 qkm für das Gewerbegebiet F3. - außer Ansatz, so ergibt sich \nfür den verbleibenden Siedlungsbereich mit einer Fläche von 4,65 qkm bei 17.003 \nEinwohnern eine deutlich höhere Bevölkerungsdichte von 3.657 Einwohnern/qkm, \nwelche die vom Beklagten ermittelte durchschnittliche Bevölkerungsdichte um dann \nimmerhin rund 43% übersteigt. Diese Zahl macht im übrigen deutlich, wie sehr sich \ndie Besiedlungs- und Bebauungsstruktur des Zentralortes unterscheidet von den \nentsprechenden Strukturen der übrigen Ortsteile.\n\n41\n\nAngesichts dieser uneinheitlichen Siedlungsstrukur im Gebiet der Stadt N. \nkann die für eine Rechtfertigung des einheitlichen Frischwassermaßstabes \nerforderliche Feststellung, dass eine gleichmäßige Relation zwischen dem \nTrinkwasserverbrauch auf den Grundstücken und der Größe der dort jeweils \nanzutreffenden versiegelten Flächen durchweg wahrscheinlich ist, nicht getroffen \nwerden.\n\n42\n\nDieser Mangel ist auch nicht mit Rücksicht auf den Grundsatz der \nTypengerechtigkeit unerheblich. Jener Grundsatz gestattet dem \nAbgabengesetzgeber bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen \ndie verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines \nSachbereichs, wenn die Zahl der dem Typ widersprechenden Ausnahmen \ngeringfügig ist, die Auswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und \nSchwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktischer Art - bestehen, die Härte zu \nvermeiden.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27.02.1997 - 22 A 1135/94 -, in: \nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 1998, S. 72, und vom \n17.03.1998 - 9 A 3871/96 -.\n\n44\n\nIm Gebiet der Stadt N. fehlt es bereits an dem ersten Merkmal. Mehr als \n10% der Grundstücke widersprechen nämlich dem Regelfall, von dem der \nSatzungsgeber bei der Gestaltung der Maßstabsregelung in § 8 Abs. 2 BGS \nausgegangen ist. Damit ist indessen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Der \nBeklagte geht auf Grund seiner eigenen Ermittlungen davon aus, dass in N. von \nden 8.260 an den Kanal angeschlossenen Grundstücken lediglich 736 nicht dem \nRegeltyp des (Wohn-) Grundstücks mit einer bebauten Fläche von 150 bis 170 qm \n(Haus+Doppelgarage) und 230 bis 250 qm insgesamt befestigter und \nangeschlossener Fläche entsprechen.\n\n45\n\nDiese Aufstellung ist aber noch um zahlreiche weitere Grundstücke zu ergänzen, \nso dass letztlich die bei 826 Grundstücken liegende 10 %-Grenze deutlich \nüberschritten ist. Aus den vom Beklagten auf gerichtliche Anforderung zur Verfügung \ngestellten Unterlagen, vor allem dem Katasterplan der Kernstadt N. und den \nentsprechenden Luftbildern, ergibt sich, dass seine Auflistung der nicht der „Norm\" \nentsprechenden Grundstücke unvollständig ist. So weist etwa das Zentrum der \nKernstadt - wie oben bereits ausgeführt - eine geschlossene Bebauung mit \nzahlreichen Grundstücken auf, die entweder vollständig oder doch weitgehend \nüberbaut sind. Eine stichprobenartige Überprüfung durch - bei einem Maßstab des \nvorliegenden Katasterplanes von 1:5000 notwendigerweise überschlägige - \nNachmessung macht deutlich, dass die versiegelte Grundstücksfläche in diesem \nBereich in einer Vielzahl von Fällen den maximalen „Normwert\" von 250 qm klar \nüberschreitet beziehungsweise deutlich unterhalb des Minimalwerts von 230 qm liegt. \nEs kommt hinzu, dass auf der Mehrzahl jener Grundstücke - soweit sie jedenfalls im \nBereich der Fußgängerzone (S.---straße , S2. , F4.-------straße , X. Platz, \nL2. -Otto-Platz, T3.-----platz , Zeughausstraße) oder im angrenzenden Bereich \nliegen - gewerbliche Nutzung vorzufinden sein dürfte. Insoweit bedürfte es einer \nEinzelfallbetrachtung, um zu klären, ob der vom Beklagten unterstellte Regelfall, der \nangesichts seiner Merkmale (Doppelgarage, Garagenvorplatz, Zuwegung, Terrasse) \ndoch wohl eher von einer Wohnnutzung ausgeht, tatsächlich einschlägig ist.\n\n46\n\nDie Zahl von rund 20 nicht dem Regelfall entsprechenden Grundstücken, die \nnach der vom Beklagten vorgelegten Auflistung auf jenen Zentrumsbereich entfallen, \ndürfte bei einer entsprechenden Einzelfallbetrachtung mit genauer Erhebung der \njeweils überbauten und versiegelten Flächen deutlich überschritten werden.\n\n47\n\nEs kommt hinzu, dass in jener Liste die Reihenhaussiedlungen, die - wie oben \nbereits dargelegt - an mehreren Stellen im Stadtgebiet von N. anzutreffen sind, \nvollständig ausgeblendet sind. Diese Grundstücke weichen indessen durchgehend \nzumindest in zweifacher Hinsicht von dem Regeltyp ab. So befinden sich auf diesen - \nnaturgemäß recht kleinen - Grundstücken durchweg keine Doppelgaragen; zum \ngroßen Teil sind nicht einmal Einzelgaragen vorhanden. Die ansonsten überbaute \nFläche liegt - teilweise erheblich - unter der vom Beklagten für den Regelfall \nveranschlagten Fläche von 120 bis 140 qm. So weisen etwa die Reihenhäuser am \nG. - und S4.--weg Grundflächen von rund 70 bis 100 qm auf; die überbauten \nFlächen der Reihenhäuser im Bereich zwischen X2.-------straße und Josef-L3. -\nStraße liegen sogar nur zwischen 60 und 70 qm. Die Reihenhäuser im Bereich der \nStraßen H1. /H2.----straße überdecken jeweils eine Fläche von cirka 80 qm. Im \nErgebnis Ähnliches gilt für die Reihenhaus-Siedlungen am F5.-----weg oder im \nBereich von F1. - und X3.-----weg . Zwar sind die genannten Zahlen letztlich \nebenfalls nur überschlägig auf der Grundlage der Katasterkarte ermittelt; die \nAbweichungen von dem vorgegebenen Regeltyp sind indessen derart signifikant, \ndass es auf die jeweils genaue Quadratmeterzahl nicht ankommt. In der \nbeschriebenen Weise weichen allein in den hier angeführten Bereichen deutlich über \n100 Reihenhaus-Grundstücke vom Regelfall ab. Es liegt auf der Hand, dass auf \ndiesen Grundstücken auch die insgesamt versiegelte Fläche weitaus geringer ist als \ndie vom Beklagten für den Regeltyp angegebene.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen \nNebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11, 711 \nder Zivilprozessordnung.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280686","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-04-26/11-k-1723-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280686","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280686","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-04-26/11-k-1723-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280686","retrieved":"2026-07-09 02:54:50.240784+00:00"}}