{"status":"available","doknr":"OLD280744","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0422.13K3310.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-04-22","aktenzeichen":"13 K 3310/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren \neingestellt.\n\n Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Februar 2003 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung B1. vom 01. \nAugust 2003 verpflichtet, der Klägerin zu gestatten, die Wiederholungsprüfung in der \nFächergruppe \"Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen \nFachgebieten\" des praktischen Teils der Physiotherapeutenprüfung erneut \nabzulegen.\n\n Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. \nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin absolvierte bei der E. GmbH, einer staatlich \nanerkannten Schule für Physiotherapie (im Folgenden: Schule), eine dreijährige \nAusbildung zur Physiotherapeutin. Im Rahmen der staatlichen \nPhysiotherapeutenprüfung wurden die Leistungen der Klägerin ausweislich der über \ndie Prüfung aufgenommenen Niederschrift mit folgenden Noten bewertet: schriftlicher \nTeil: 3,4, mündlicher Teil: 2,57, praktischer Teil: 4,09 (Fächergruppe 1: 3,78, \nFächergruppe 2: 3,5, Fächergruppe 3: 4,5).\n\n3\n\nMit Bescheid vom 07. August 2002 teilte der Vorsitzende des von dem Beklagten \nbei der Schule bestellten Prüfungsausschusses der Klägerin mit, dass sie die \nPrüfung nicht bestanden habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: \nDie Klägerin habe in den einzelnen Prüfungsteilen folgende Noten erzielt: \nschriftlicher Teil „befriedigend\", mündlicher Teil „befriedigend\", praktischer Teil \n„ausreichend\". Der praktische Teil der Prüfung sei nicht bestanden, weil dies eine \nBewertung jeder Fächergruppe mindestens mit „ausreichend\" voraussetze. In der \nFächergruppe „Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen \nFachgebieten\" (Fächergruppe 3) sei jedoch nur die Note „mangelhaft\" erzielt \nworden.\n\n4\n\nNachdem die Klägerin entsprechend einer Auflage in dem zuvor genannten \nBescheid weitere sechs Monate an der Ausbildung an der Schule teilgenommen \nhatte, meldete sie sich im Dezember 2002 zur Wiederholungsprüfung an, beschränkt \nauf die zuvor genannte Fächergruppe 3. Schriftlich angekündigt wurde der Klägerin \ndie Prüfung für den 03. und 05. Februar 2003. Auf Grund einer witterungsbedingten \nVerhinderung der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am 03. Februar wurde der \nerste Teil der Prüfung jedoch auf den folgenden Tag verlegt, wovon man die Klägerin \nam 03. Februar gegen Mittag telefonisch unterrichtete. Nach der \nPrüfungsniederschrift wurde die Klägerin sodann am 04. Februar im medizinischen \nFachgebiet Chirurgie und am folgenden Tag im Fachgebiet Innere Medizin geprüft. \nDabei erzielte sie die Noten „4,6\" und „5\", die zu der Note „4,83\" für die Fächergruppe \n3 zusammengefasst wurden. Aus dieser Fächergruppennote wurde sodann unter \nEinbeziehung der Noten aus den Fächergruppen 1 (3,78) und 2 (3,5), die in der \nersten Prüfung erzielt worden waren, die Gesamtnote 4,24 für den praktischen Teil \nder Prüfung gebildet.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 10. Februar 2003 teilte der Vorsitzende des \nPrüfungsausschusses der Klägerin mit, dass sie die Prüfung endgültig nicht \nbestanden habe. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass im Rahmen \nder Wiederholungsprüfung zwar hinsichtlich des praktischen Teils die Note \n\"ausreichend\" erzielt, gleichwohl aber dieser Prüfungsteil und damit die gesamte \nPrüfung nicht bestanden worden sei, weil die Leistung in der Fächergruppe \n„Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten\" \nmit „mangelhaft\" bewertet worden sei.\n\n6\n\nGegen den Bescheid vom 10. Februar 2003 legte die Klägerin Widerspruch ein, \nden sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Sie habe die Prüfung nach Maßgabe \nder geltenden Prüfungsordnung bestanden, weil kein Fach schlechter als \n„mangelhaft\" bewertet worden sei. Im Übrigen sei das Nichtbestehen der \nWiederholungsprüfung nicht auf ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zurückzuführen, \nsondern auf die Art und Weise, wie die Prüfung vollzogen worden sei. Der für den 03. \nFebruar 2003 angesetzte Prüfungstermin sei gegen ihren Willen verschoben worden, \nbei der Prüfung sei sie durch ständige Nebengeräusche sowie Nachfragen der Frau \nP. , der als neutraler Beisitzerin ein Fragerecht nicht zustehe, gestört worden. \nFerner sei ihr nicht die Möglichkeit gegeben worden, sich vernünftig auf die \nWiederholungsprüfung vorzubereiten. So habe sie etwa 60 Prozent der Zeit in der \nSchule verbracht und nur 40 Prozent im Praktikum, in der Schule seien ihr keine \nVertiefungsangebote in den zu wiederholenden Fächern unterbreitet worden, im \nPraktikum habe es an einer Rückkoppelung mit und der Betreuung durch einen \nAusbilder gefehlt.\n\n7\n\nNachdem der Beklagte zum Widerspruchsvorbringen der Klägerin \nStellungnahmen der Schule vom 10. April 2003 und der Vorsitzenden des \nPrüfungsausschusses vom 15. April 2003 eingeholte hatte, auf deren Inhalt jeweils \nBezug genommen wird, gab er das Verfahren an die Bezirksregierung B1. ab, \ndie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01. August 2003 zurückwies. \nZur Begründung führte sie aus, dass es auf die Benotung einzelner Fächer nicht \nankomme, weil die Klägerin in der Fächergruppe 3 die Mindestnote \"ausreichend\" \nnicht erreicht habe. Im Übrigen übernahm die Widerspruchsbehörde weitgehend \nwörtlich die beiden zuvor erwähnten Stellungnahmen.\n\n8\n\nAm 22. August 2003 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nauf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren verweist und ergänzend im \nWesentlichen geltend macht: Sie habe die Prüfung bereits im ersten Durchgang \nbestanden, weil nach dem Bescheid vom 07. August 2002 der praktische Teil mit \n\"ausreichend\" bewertet worden sei. Die einzelnen Prüfungsteile seien sämtlich mit \npositiven Einzelnoten bewertet worden, so dass die Prüfung nicht als nicht \nbestanden habe bewertet werden können. Nach dem vom Beklagten gewählten \nBerechnungsmodus habe sie im praktischen Teil die Note 4,09 und damit ein \n\"ausreichend\" erzielt, die Fächergruppe 3 sei mit 4,5 bewertet worden, was einem \nknappen \"ausreichend\" entspreche. Folge man dem nicht, sei eine weitere \nWiederholungsprüfung durchzuführen, weil bei der ersten Wiederholungsprüfung aus \nden Gründen der Widerspruchsbegründung ein ordnungsmäßiger Prüfungsablauf \nnicht gewährleistet gewesen sei.\n\n9\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin von ihrem ursprünglichen \nHauptbegehren, den Beklagten zu verpflichten, die Prüfung für bestanden zu \nerklären, Abstand genommen.\n\n10\n\nSie beantragt nunmehr noch,\n\n11\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom \n10. Februar 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung \nB1. vom 01. August 2003 zu verpflichten, ihr \nzu gestatten, die Wiederholungsprüfung in der \nFächergruppe \"Methodische Anwendung der \nPhysiotherapie in den medizinischen Fachgebieten\" \ndes praktischen Teils der Prüfung erneut \nabzulegen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung seines Antrags verweist er auf die Gründe der angegriffenen \nBescheide und macht ergänzend geltend, dass die auf den Bescheid vom 07. August \n2002 abstellende Argumentation der Klägerin ins Leere gehe, weil dieser Bescheid \nbestandskräftig sei.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsakten des Beklagten und der Bezirksregierung B1. Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie teilweise Einstellung des Verfahrens beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Erklärung der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung, an dem ursprünglichen Klageantrag, die Prüfung für bestanden zu \nerklären, nicht mehr festhalten zu wollen, stellt sich als konkludente teilweise \nKlagerücknahme dar.\n\n18\n\nIm Übrigen ist die als Verpflichtungsklage zulässige Klage begründet.\n\n19\n\nDer Bescheid vom 10. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids \nder Bezirksregierung B1. vom 01. August 2003 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Diese hat einen \nAnspruch darauf, die Wiederholungsprüfung in der Fächergruppe \"Methodische \nAnwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten\" aus dem \npraktischen Teil der Physiotherapeutenprüfung nach Maßgabe der nachfolgenden \nAusführungen erneut abzulegen.\n\n20\n\nZunächst hat die Klägerin ihren Anspruch zutreffender Weise gegen den \nBeklagten geltend gemacht. Dieser ist die zuständige Behörde und damit zugleich \nrichtiger Klagegegner gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 \nSatz 1 AG VwGO NRW. Unabhängig davon, ob auch der bei der Schule bestellte \nPrüfungsausschuss oder dessen Vorsitzender eine Behörde ist, ergibt sich die \nZuständigkeit des Beklagten aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 19 der Verordnung zur \nRegelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für nichtärztliche und \nnichttierärztliche Heilberufe vom 31. Januar 1995 (GV. NRW S. 87), zuletzt geändert \ndurch Art. 2 des Gesetzes vom 18. November 2003 (GV. NRW S. 693). Dort ist \nbestimmt, dass für die Durchführung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für \nPhysiotherapeuten (PhysTh-AprV) die Kreisordnungsbehörden zuständig sind. \nKreisordnungsbehörde ist hier nach § 3 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes \n(OBG) der Beklagte.\n\n21\n\nDer angegriffene Bescheid vom 10. Februar 2003 mit der zu Grunde liegenden \nPrüfungsentscheidung, die von der Klägerin abgelegte Physiotherapeutenprüfung für \nnicht bestanden zu erklären, beruht auf § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufe in \nder Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG) in Verbindung \nmit den §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 PhysTh-\nAprV. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 PhysTh-AprV erhält der Prüfling im Fall des \nNichtbestehens der Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine \nentsprechende schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind. Die \nPrüfung ist nach § 7 Abs. 1 PhysTh-AprV bestanden, wenn jeder der drei in § 2 \nAbs. 1 Satz 1 PhysTh-AprV bestimmten Prüfungsteile (schriftlich, mündlich, \npraktisch) bestanden ist, was für den praktischen Teil nach § 14 Abs. 2 Satz 3 \nPhysTh-AprV unter anderem voraussetzt, dass jede der in § 14 Abs. 1 PhysTh-AprV \nfestgelegten drei Fächergruppen mindestens mit \"ausreichend\" benotet wird.\n\n22\n\nDie mit dem angegriffenen Bescheid getroffene Entscheidung, dass die Klägerin \ndie Prüfung nicht bestanden habe, kann nicht auf die zuvor genannten Vorschriften \ngestützt werden, weil sie verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen ist.\n\n23\n\nBerufsbezogene Prüfungsentscheidungen der vorliegenden Art sind mit Blick auf \ndas Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) von den \nGerichten grundsätzlich vollständig nachzuprüfen.\n\n24\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. April \n1991 - 1 BvR 419.81, 213.83 - in: Neue Juristische \nWochenschrift (NJW) 1991, 2005 (2007 ff.); \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 09. \nDezember 1991 - 6 C 3.92 - in: Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsgericht (NVwZ) 1993, 677 (678); \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 21. September 1998 - 22 B. \n3682/96 - mit weiteren Nachweisen und Urteil vom 19. \nOktober 1998 - 22 B. 4600/96 - (S. 5 f. des \nAbdrucks).\n\n25\n\nLediglich bei \"prüfungsspezifischen\" Wertungen,\n\n26\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember \n1997 - 6 B 55.97 - in: Buchholz, Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \nLoseblatt-Sammlung, Prüfungswesen, 421.0 Nr. 385, S. \n202 (203 ff.),\n\n27\n\nverbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche \nÜberprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder -verstöße gegen \nanzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen \nSachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen \nhat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich \ngehandelt hat.\n\n28\n\nAusgehend hiervon ist die getroffene Prüfungsentscheidung verfahrensfehlerhaft \nzu Stande gekommen, weil das von dem Beklagten praktizierte Bewertungsverfahren \nbereits in Grundzügen nicht den Vorgaben der PhysTh-AprV entspricht.\n\n29\n\nFür den praktischen Teil der Prüfung gilt Folgendes: Nach § 14 Abs. 1 PhysTh-\nAprV erstreckt sich der praktische Teil der Prüfung auf drei Fächergruppen (Nr. 1 bis \n3) und innerhalb der Fächergruppen auf die im Einzelnen benannten Fächer. Nach \n§ 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 PhysTh-AprV wird jedes einzelne Fach von zwei \nFachprüfern abgenommen und benotet, sodann bildet der Vorsitzende des \nPrüfungsausschusses aus den Noten der Fachprüfer im Benehmen mit den \nFachprüfern die Note für die jeweilige Fächergruppe sowie aus den Noten der drei \nFächergruppen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Soweit sich \naus § 14 Abs. 2 PhysTh-AprV ergibt, dass die Leistungen der Prüflinge in den \neinzelnen Fächern zu benoten sind bzw. aus den Noten der Fachprüfer die Note für \ndie jeweilige Fächergruppe und aus den Noten der Fächergruppen die Note für den \npraktischen Teil der Prüfung zu bilden ist, knüpft dies hinsichtlich der Noten an § 6 \nPhysTh-AprV an, der für die gesamte Prüfung einschließlich des praktischen Teils \ndie in Betracht kommenden sechs Noten festlegt, und zwar in Gestalt von ein \nWerturteil zum Ausdruck bringenden Wörtern, denen jeweils eine ganze Zahl \nzugeordnet ist (\"sehr gut\" (1), \"gut\" (2), \"befriedigend\" (3) etc.).\n\n30\n\nAusgehend von den zuvor genannten Vorschriften ist das von dem Beklagten \nbzw. dem von ihm bestellten Prüfungsausschuss praktizierte Bewertungsverfahren \nweitgehend unzulässig und damit verfahrensfehlerhaft. Dies gilt zunächst für die \nVerwendung von Dezimalwerten als Noten. Denn jedenfalls im Bereich der Fächer, \nder Fächergruppen und der einzelnen Prüfungsteile sind die in § 6 PhysTh-AprV \nfestgelegten Noten zu verwenden. Ferner ist die rein rechnerische Bildung der \nFächergruppennoten und der Note für den praktischen Teil insgesamt der Gestalt, \ndass die Noten der einzelnen Fächer bzw. Fächergruppen zunächst addiert und die \nSumme sodann durch die Anzahl der addierten Einzelnoten dividiert werden, \nunzulässig. Denn wenn die Noten für die Fächergruppen sowie für den praktischen \nTeil der Prüfung insgesamt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im \nBenehmen mit den Fachprüfern zu bilden sind, bedeutet dies, dass sich dieser \nPersonenkreis auf Basis der von den Fachprüfern vergebenen einzelnen \nFächernoten bzw. der Fächergruppennoten nach ihrem Gesamteindruck bzw. auf \nGrund einer Gesamtwürdigung auf eine Note zu einigen haben.\n\n31\n\nVgl. allgemein in diesem Sinne Niehues, Schul- und \nPrüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, \nRz. 581 und 587.\n\n32\n\nDie Unzulässigkeit einer ausschließlich rechnerischen Notenermittlung ergibt sich \nim Übrigen gerade aus dem in § 14 Abs. 2 Satz 2 PhysTh-AprV geforderten \n\"Benehmen\". Dieses wäre weitgehend überflüssig, wenn der Verordnungsgeber eine \nrein rechnerische Notenermittlung als zulässig erachtet hätte. Weiterhin spricht \ngegen die Zulässigkeit dieser Bewertungsmethode, dass sie auf Grund der damit \nzwangsläufig verbundenen Divisionen selbst bei Verwendung der in § 6 PhysTh-\nAprV festgelegten ganzen Zahlen als Noten zu Dezimalwerten führt, deren \nZuordnung zu den in § 6 PhysTh-AprV festgelegten Noten nicht geregelt ist. \nSchließlich kann angesichts der Tatsache, dass bei Inkrafttreten der PhysTh-AprV \nEnde 1994 jedenfalls auf Landesebene bereits zahlreiche andere \nPrüfungsordnungen etwa im schulischen und juristischen Bereich bestanden, die \ndezidierte Regelungen zur rechnerischen Notenermittlung enthalten, nicht davon \nausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber der PhysTh-AprV trotz fehlender \nentsprechender Regelungen in der Verordnung selbst den für die Durchführung der \nVerordnung zuständigen Behörden die Befugnis zur rechnerischen Notenermittlung \nbzw. zur Einführung eines entsprechenden Bewertungsverfahrens einräumen wollte. \nBestätigt wird dies durch den Wortlaut des § 13 Abs. 2 MPhG. Während es dort \neinerseits im Hinblick auf die Ausbildung für Physiotherapeuten heißt, dass durch \nRechtsverordnung die „Mindestanforderungen\" festgelegt werden können, ist \nandererseits im Hinblick auf die staatliche Prüfung vorgesehen, dass „das Nähere\" \ngeregelt werden kann. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die PhysTh-\nAprV für den Bereich der staatlichen Prüfung abschließende Regelungen enthält, die \nweder zur Disposition der jeweils zuständigen Behörde stehen noch einen Spielraum \nbei der Ausgestaltung des Bewertungsverfahrens offen lassen.\n\n33\n\nNach diesen Vorgaben erweist sich das vom Beklagten praktizierte \nBewertungsverfahren jedenfalls deshalb als unzulässig und damit fehlerhaft, weil der \noder die Fachprüfer ausweislich der Prüfungsniederschrift für die im Rahmen der \nWiederholungsprüfung geprüften beiden Fächer der Fächergruppe 3 - wenn man \ndenn von zwei Fächern ausgeht - keine dem § 6 PhysTh-AprV entsprechende Noten \nvergeben haben und sowohl die Note für die Fächergruppe als auch die Note für den \npraktischen Teil der Prüfung insgesamt lediglich rechnerisch ermittelt worden sind. \nEtwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass in dem angegriffenen Bescheid vom 10. \nFebruar 2003 unter anderem mitgeteilt wird, dass die Leistung in der Fächergruppe \n\"Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten\" \nmit \"mangelhaft\" bewertet worden sei. Zwar handelt es sich insoweit um eine nach § \n6 PhysTh-AprV zulässige Note, doch ist angesichts der Tatsache, dass diese Note in \nder Prüfungsniederschrift bei der Fächergruppe 3 nicht auftaucht, sondern sich dort \nals Bewertung (Note) der Dezimalwert \"4,83\" findet, davon auszugehen, dass die in \ndem Bescheid mitgeteilte Fächergruppennote jedenfalls nicht gemäß § 14 Abs. 2 \nSatz 2 PhysTh-AprV gebildet wurde.\n\n34\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die PhysTh-AprV keine ausreichenden Vorschriften \nenthält, um ohne die Verwendung von Dezimalwerten als Noten und ohne \nrechnerische Notenermittlung zu einer zutreffenden Leistungsbewertung zu kommen, \nsind von dem Beklagten nicht dargetan worden und angesichts der vorstehenden \nAusführungen auch sonst nicht ersichtlich. Darauf, ob das von dem Beklagten \npraktizierte Bewertungsverfahren - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung \nsinngemäß geltend gemacht - praktikabler, nachvollziehbarer und/oder gerechter ist \nals das von der PhysTh-AprV vorgesehene Verfahren, kommt es nicht an. Nach dem \nin Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der \nChancengleichheit im Prüfungsrecht,\n\n35\n\nvgl. Niehues, aaO., Rz. 4 mit weiteren \nNachweisen,\n\n36\n\nist es dem Beklagten grundsätzlich verwehrt, vermeintliche Unpraktikabilitäten \noder Schwächen in dem von der PhysTh-AprV vorgegebenen Prüfungs- und \nBewertungsverfahren durch Anwendung eines anderen Verfahrens zu beheben. Im \nÜbrigen bezweifelt die Kammer angesichts von Einzelnoten wie \"4,6\" oder \"4,83\", \ndass die rechnerische Notenbildung trotz mathematisch exakter Nachvollziehbarkeit \nim Hinblick auf die vorzunehmende Leistungsbewertung größere Akzeptanz besitzt \noder \"gerechter\" ist als die Verwendung von ganzen Noten, die vom Vorsitzenden \ndes Prüfungsausschusses jeweils im Benehmen mit den Fachprüfern festgesetzt \nwerden.\n\n37\n\nDie aufgezeigten Verfahrensfehler sind für die abschließende Entscheidung \nerheblich gewesen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich feststellen \nließe, dass das Ergebnis der Prüfung auch ohne die Fehler nicht anders ausgefallen \nwäre, was hier jedoch nicht der Fall ist.\n\n38\n\nMaßgeblich für das vom Beklagten angenommene Nichtbestehen der Prüfung \nwaren zunächst die beiden von der Klägerin im Rahmen der Wiederholungsprüfung \nerzielten Fachnoten für \"Chirurgie\" (4,6) und für \"Innere Medizin\" (5), die rechnerisch \nzur Fächergruppennote „4,83\" zusammengezogen wurden. Da der Beklagte diesen \nDezimalwert offensichtlich mit der Note \"mangelhaft\" gleichgesetzt hat, war \nentsprechend § 14 Abs. 2 Satz 3 PhysTh-AprV die Fächergruppe nicht bestanden, \nwas zugleich zum Nichtbestehen des praktischen Teils und damit der gesamten \nPrüfung führte. Daran anknüpfend hätten sich die zuvor aufgezeigten \nVerfahrensfehler dann nicht ausgewirkt, wenn die beiden für die Fächer \"Chirurgie\" \nund \"Innere Medizin\" festgesetzten Dezimalwerte nur als \"mangelhaft\" im Sinne von \n§ 6 PhysTh-AprV gedeutet werden könnten und dementsprechend für die \nFächergruppe 3 ebenfalls nur diese Note in Betracht gekommen wäre. Denn dann \nwürden die festgesetzten Dezimalwerte quasi lediglich unerhebliche \nFalschbezeichnungen darstellen, weil es bei der Note \"mangelhaft\" für die \nFächergruppe 3, auf der letztendlich das Nichtbestehen der Prüfung beruht, bliebe. \nHiervon kann indes nicht ausgegangen werden, weil zumindest die Note \"4,6\" im \nFach Chirurgie nicht zwingend mit \"mangelhaft\" gemäß § 6 PhysTh-AprV \ngleichgesetzt werden kann. Abgesehen davon, dass der festgesetzte Wert dafür \nspricht, dass er seinerseits lediglich auf Grund von (nicht bekannten) \nRechenoperationen gebildet wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich \ndie beiden Fachprüfer - so denn zwei Fachprüfer beteiligt waren - auf die Note \n\"ausreichend\" (4) geeinigt hätten, wenn sie beachtet hätten, dass Dezimalwerte als \nNoten unzulässig sind. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass bei der \nHeranziehung von Rundungsregeln „4,6\" zwingend auf „5\" und damit „mangelhaft\" \nabzurunden ist, weil nach den Ausführungen weiter oben der Verordnungsgeber \ngerade keine rechnerische Notenermittlung zulassen wollte, was die Anwendung von \nRundungsregeln von vornherein ausschließt. Erscheint es danach möglich, dass \nzumindest das Fach Chirurgie noch mit \"ausreichend\" bewertet worden wäre, gilt \ndies ebenso für die Note der Fächergruppe. Denn im Falle der Note \"ausreichend\" im \nFach Chirurgie hätte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei korrekter \nVorgehensweise im Benehmen mit den Fachprüfern aus dieser Note und der \nweiteren Note \"mangelhaft\" im Fach Innere Medizin - wenn man unterstellt, dass mit \ndem festgesetzten Wert \"5\" die Note „mangelhaft\" gemäß § 6 PhysTh-AprV gemeint \nist - die Note für die Fächergruppe bilden müssen. Dass dabei zwingend die Note \n\"mangelhaft\" herausgekommen wäre, kann in Anbetracht dessen, dass nach den \nvorstehenden Ausführungen auf den Gesamteindruck der Prüfer abzustellen bzw. \neine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist, nicht angenommen werden.\n\n39\n\nVor dem Hintergrund der vorstehend aufgezeigten erheblichen Verfahrensfehler \nhat die Klägerin einen Anspruch auf Wiederholung des hier streitigen \nPrüfungsteils.\n\n40\n\nNach dem bereits oben erwähnten Gebot der Chancengleichheit im \nPrüfungsrecht darf es einem Prüfling weder zum Vorteil noch zum Nachteil \ngereichen, dass er die Anerkennung eines Bewertungsfehlers in einem gerichtlichen \nVerfahren erstreiten muss. Bei der Behebung eines festgestellten Fehlers ist das \nVerfahren zu wählen, durch das der Prüfling den geringstmöglichen Nachteil erleidet, \nwas grundsätzlich zur Folge hat, dass die Neubewertung einer Prüfungsleistung \nVorrang vor der erneuten Ablegung der Prüfung hat.\n\n41\n\nVgl. Niehues, aaO., Rz. 502 und 512 jeweils mit weiteren \nNachweisen.\n\n42\n\nKann ein fehlerhaft bewerteter Prüfungsteil nicht neu bewertet werden, wie das \nnamentlich bei mündlichen Prüfungen nach gewisser Zeit der Fall ist, muss die \nPrüfungsleistung erneut erbracht werden.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 6 C 14.01 - \nin: NVwZ 2002, 1375.\n\n44\n\nAusgehend hiervon kommt im vorliegenden Fall nur eine erneute Ablegung der \nPrüfung im Hinblick auf die Fächergruppe 3 des praktischen Teils in Betracht, weil es \n- wie die Bezeichnung „Praktischer Teil der Prüfung\" bereits besagt - im \nWesentlichen um die praktische Anwendung der Kenntnisse und Fähigkeiten geht, \nwas eine Neubewertung der von der Klägerin im Februar 2003 gezeigten Leistungen \nnach nunmehr über zwei Jahren als ausgeschlossen erscheinen lässt. Selbst wenn \nim Hinblick auf die von § 14 Abs. 1 Nr. 3 PhysTh-AprV vorgegebene \nAufgabenstellung noch Unterlagen über die von der Klägerin im Rahmen der \nWiederholungsprüfung erstellten Dokumentationen und Therapiepläne vorhanden \nsein sollten, kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen \nwerden, dass sich die beteiligten Prüfer nach über zwei Jahren auch noch verlässlich \ndaran erinnern können, wie die Klägerin Anfang Februar 2003 bei der \nBefunderhebung vorgegangen ist und welche geeigneten Behandlungstechniken sie \nwie durchgeführt hat.\n\n45\n\nWas dagegen die von der Klägerin erhobenen Rügen anbelangt, werden damit \nkeine relevanten Fehler im Prüfungsverfahren aufgezeigt.\n\n46\n\nSoweit die Klägerin eine ungenügende Vorbereitung auf die \nWiederholungsprüfung durch die Schule bemängelt, kann sie damit bereits \ndeswegen nicht durchdringen, weil sie sich trotz dieses vermeintlichen Fehlers zur \nWiederholungsprüfung angemeldet hat und auch zur Prüfung angetreten ist. Im \nÜbrigen wird ihre Behauptung einer ungenügenden Vorbereitung durch die \nStellungnahme der Schule vom \n10. April 2003 widerlegt, der die Klägerin nicht detailliert entgegen getreten ist.\n\n47\n\nWas die Verschiebung des ersten Prüfungstermins vom 03. Februar 2003 auf \nden folgenden Tag anbelangt, mag darin ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 4 \nAbs. 3 PhysTh-AprV liegen, nach der die Prüfungstermine dem Prüfling spätestens \nzwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden sollen. Abgesehen \ndavon, dass die witterungsbedingte Verhinderung der Vorsitzenden des \nPrüfungsausschusses am 03. Februar hier ein Abweichen von der zuvor genannten \nSoll-Vorschrift rechtfertigt, ist eine Erheblichkeit im Sinne einer Auswirkung auf das \nPrüfungsergebnis von der Klägerin weder dargetan worden noch sonst \nersichtlich.\n\n48\n\nDie von der Klägerin gerügten Störungen durch ständige Nebengeräusche sind \nim Ergebnis nicht erheblich gewesen. Zwar ist anerkannt, dass Lärmstörungen einen \nerheblichen Fehler im Ablauf der Prüfung darstellen können.\n\n49\n\nVgl. Zimmerling/Brehm, Der Prüfungsprozess, 2004, Rz. \n234, sowie Niehues, aaO., Rz. 466, jeweils mit weiteren \nNachweisen.\n\n50\n\nAbgesehen davon, dass bereits nach den Ausführungen der Klägerin die \nbemängelten Geräusche nicht als erheblicher Lärm eingestuft werden können, \nsprechen die von dem Beklagten eingeholten Stellungnahmen gegen störende \nNebengeräusche. Insbesondere nach der Stellungnahme der Schule vom 10. April \n2003, in der detailliert die räumlichen Gegebenheiten während der Prüfung \nbeschrieben werden, kann ausgeschlossen werden, dass es zu relevanten \nStörungen in Gestalt von Unterhaltung und Gelächter anderer Patienten gekommen \nist. Auch insoweit ist die Klägerin der Stellungnahme nicht mehr entgegen getreten. \nIn Anknüpfung an die vorstehenden Ausführungen stellt das einmalige kurze \nBetreten des Prüfungsraums durch eine nicht an der Prüfung beteiligte Person \nebenfalls keine erhebliche Störung dar.\n\n51\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, dass sie durch ständiges Nachfragen der \nFrau P. in ihrer Konzentration gestört worden sei, fehlt es bereits an einer \nschlüssigen Darlegung eines Verfahrensfehlers. In welchem Fach und wie häufig \nFrau P. die Prüfung durch Nachfragen welchen Inhalts unterbrochen haben \nsoll, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Im Übrigen ist sie der \nStellungnahme der Schule vom 10. April 2003 nicht entgegen getreten, dass die \nIntervention der Frau P. mit dem Ziel, sie (die Klägerin) zur Fortsetzung der \nBehandlung zu bewegen, erst erfolgt sei, als sie die Behandlung habe beenden \nwollen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die in der Stellungnahme der Schule \nanklingende Auffassung, dass jedem Mitglied des Prüfungsausschusses ein \nFragerecht zustehe, mit der PhysTh-AprV nicht in Einklang steht. Während \nbeispielsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den mündlichen Teil \nder Prüfung durch § 13 Abs. 2 Satz 2 PhysTh-AprV ausdrücklich zugestanden wird, \nsich an der Prüfung zu beteiligen und auch selbst zu prüfen, ist in Ermangelung einer \nentsprechenden Regelung in § 14 PhysTh-AprV für den praktischen Teil der Prüfung \ndavon auszugehen, dass insoweit nur die beiden in § 14 Abs. 2 Satz 1 PhysTh-AprV \ngenannten Fachprüfer die jeweiligen Fächer abnehmen, d.h. die übrigen Mitgliedern \ndes Prüfungsausschusses grundsätzlich kein aktives Beteiligungs- und damit auch \nkein Fragerecht haben.\n\n52\n\nErgänzend ist auf weitere (mögliche) Verfahrensfehler einzugehen, um eine \nordnungsgemäße Durchführung der Wiederholungsprüfung sicherzustellen.\n\n53\n\nSoweit sich aus der Stellungnahme der Schule vom 10. April 2003 ergibt, dass \neine „vorgeschriebene\" Behandlungsdauer von 30 Minuten je Fach im Rahmen der \nFächergruppe 3 angenommen wurde, lässt sich dies jedenfalls nicht auf die PhysTh-\nAprV zurückführen. Während beispielsweise § 13 Abs. 1 Satz 2 PhysTh-AprV für den \nmündlichen Teil der Prüfung ausdrücklich Höchstdauern je Fach und Prüfling \nfestgelegt, werden in § 14 PhysTh-AprV für den praktischen Teil keinerlei zeitliche \nVorgaben gemacht.\n\n54\n\nDie ausweislich der Prüfungsniederschrift vorgenommene unterschiedliche \nGewichtung der drei Fächergruppen im Rahmen des praktischen Teils der Prüfung \nfindet in der PhysTh-AprV ebenfalls keine Stütze. Während der Verordnungsgeber \nbeispielsweise für den schriftlichen Teil durch unterschiedliche Zeitvorgaben für die \nAufsichtsarbeiten in den einzelnen Fächergruppen eine Gewichtung vorgegeben hat \n(vgl. § 12 Abs. 1 Satz 3 PhysTh-AprV), lassen die Regelungen in § 14 PhysTh-AprV \nnicht erkennen, dass der Verordnungsgeber den drei Fächergruppen im Rahmen des \npraktischen Teils eine unterschiedliche Wertigkeit zumessen wollte.\n\n55\n\nSchließlich deuten die Handzeichen der Prüfer in der Niederschrift über die \nWiederholungsprüfung (im Fach Chirurgie wohl „Sa\" für Herrn T. und im Fach \nInnere Medizin wohl „Mi\" für Frau N.) darauf hin, dass die beiden Fächer im Rahmen \nder Fächergruppe 3 jeweils nur von einem Prüfer benotet wurden. Dies stellte einen \nVerstoß gegen § 14 Abs. 2 Satz 1 PhysTh-AprV dar, der ausdrücklich bestimmt, dass \njedes einzelne Fach von zwei Fachprüfern abgenommen und benotet wird.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und \nberücksichtigt sowohl, dass die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung \nteilweise zurückgenommen hat, als auch, dass sie mit ihren Rügen keine erheblichen \nFehler des Prüfungsverfahrens aufgezeigt hat. Die von der Kammer gemäß § 162 \nAbs. 2 Satz 2 VwGO anerkannte Notwendigkeit der Zuziehung eines \nBevollmächtigten für das Vorverfahren beruht darauf, dass es der Klägerin nach ihrer \nVorbildung, Erfahrung und ihren sonstigen persönlichen Umständen angesichts der \nWertigkeit der bei ihr betroffenen Rechtsgüter und der Komplexität der \nprüfungsrechtlichen Materie nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280744","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-04-22/13-k-3310-03","cited_norms":[{"jurabk":"PhysTh-APrV","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":12},{"jurabk":"PhysTh-APrV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"PhysTh-APrV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"PhysTh-APrV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"PhysTh-APrV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"MPhG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PhysTh-APrV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"PhysTh-APrV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280744","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280744","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-04-22/13-k-3310-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280744","retrieved":"2026-07-09 02:54:54.898435+00:00"}}