{"status":"available","doknr":"OLD280855","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0418.6L62.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-04-18","aktenzeichen":"6 L 62/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützte \nsinngemäße Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den \nBescheid \ndes Antragsgegners vom 13. Januar 2005 wiederherzustellen bzw. hin-\nsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nEs bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags. \n\n6\n\nMit seinem Bescheid vom 13. Januar 2005 hatte der Antragsgegner unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller die von ihm in der \nTschechischen Republik erworbene EU-Fahrerlaubnis entzogen (1.), ihm untersagt, \nvon dieser Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen (2.), und ihn unter \nAndrohung eines Zwangsgeldes aufgefordert, den tschechischen Führerschein sofort \nabzugeben (3.).\n\n7\n\nEs spricht einiges dafür, dass bei dieser Sachlage mangels Erwerbs einer \nschützens-werten Rechtsposition vorläufiger Rechtsschutz nicht im Wege des § 80 \nAbs. 5 VwGO gesucht werden kann.\n\n8\n\nVgl. insoweit VG München, Beschluss vom 13. Januar 2005 \n- M 6b S 04.5543 -, und VG Neustadt a.d.Weinstr., Beschluss vom \n4. März 2005 - 3 L 253/05.NW -.\n\n9\n\nHintergrund ist die Regelung des § 28 Abs. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung \n(FeV). Danach wird das Recht, von einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis \nin Deutschland Gebrauch zu machen, in bestimmten Ausnahmefällen erst in einem \ngesonderten Verfahren erteilt und besteht nicht - wie im Regelfall des § 28 Abs. 1 \nSatz 1 FeV - unmittelbar kraft Gesetzes. Ein solcher Ausnahmefall liegt u.a. vor, \nwenn dem Fahrerlaubnisinhaber zuvor eine deutsche Fahrerlaubnis bestandskräftig \nbzw. sofort vollziehbar entzogen worden war. In diesem Fall ist der \nFahrerlaubnisinhaber nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV zunächst nicht berechtigt, mit \nseiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. \nVielmehr wird ihm nach § 28 Abs. 5 FeV diese Berechtigung nur auf Antrag und erst \ndann erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis nicht \nmehr bestehen. \n\n10\n\nIm Falle des Antragstellers liegen die Tatbestandsmerkmale des § 28 Abs. 4 Nr. \n3 FeV vor: Ihm war die deutsche Fahrerlaubnis durch (unangefochten gebliebene) \nVerfügung des Antragsgegners vom 26. November 2003 wegen Führens eines \nKraftfahrzeuges unter Einfluss von Betäubungsmitteln entzogen worden; sie ist ihm \nbisher auch nicht wiedererteilt worden. Folglich hätte es in seinem Fall nach § 28 \nAbs. 5 FeV einer gesonderten Entscheidung des Straßenverkehrsamtes des \nAntragsgegners bedurft. Da eine solche Entscheidung jedoch nicht ergangen ist, \ndürfte der Antragsteller bereits von Gesetzes wegen nicht zur Führung eines \nKraftfahrzeugs in Deutschland befugt gewesen sein. Einer Entziehung der \nFahrerlaubnis durch Verwaltungsakt hätte es danach nicht bedurft. Um eine positive \nEntscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV zu erreichen, hätte der Antragsteller einen \nentsprechenden Antrag beim Antragsgegner stellen und im Falle seiner Ablehnung \nVerpflichtungsklage erheben müssen; vorläufiger Rechtsschutz wäre insoweit nach § \n123 Abs. 1 VwGO zu beantragen gewesen. \n\n11\n\nAllerdings erscheint es nicht ausgeschlossen, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Abs. \n5 FeV wegen entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts in Fällen wie \ndem vorliegenden unanwendbar ist. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des \nRates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein verbürgt das Prinzip der \ngegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse. \nZwar kann es ein Mitgliedstaat gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG \nablehnen, die Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen \nFührerscheins anzuerkennen, wenn dem Inhaber im Inland der Führerschein \nentzogen worden ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) geht jedoch davon aus, \ndass diese Vorschrift eng auszulegen ist.\n\n12\n\n EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 -, in: Bayerische Verwal-\ntungsblätter (BayVBl) 2004, 656 ff.\n\n13\n\nZweifelhaft ist danach insbesondere, ob § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 FeV auch \ndann die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis auszuschließen vermag, \nwenn eine nach Entziehung der nationalen Fahrerlaubnis verfügte Sperrfrist vor \nErteilung der ausländischen Fahrerlaubnis bereits abgelaufen war oder - wie hier - \neine Sperrfrist gar nicht erst bestand.\n\n14\n\n verneinend: VG Karlsruhe, Urteil vom 18. August 2004 - 11 K 4476/03 \n-, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2005, 460; OLG Köln, Be-\nschluss vom 4. November 2004 - Ss 182/04 -, in: Neue Zeitschrift für \nVerkehrsrecht (NZV) 2005, 110 ff.; bejahend: VGH Baden-Württem-\nberg, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 -; VG Neustadt\na.d.Weinstr. a.a.O.; offen gelassen: VG Sigmaringen, Beschluss vom 5. \nJanuar 2005 - 4 K 2198/04 -; VG München a.a.O.\n\n15\n\nLetztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn § 28 Abs. 3 \nNr. 4 i.V.m. Abs. 5 FeV in diesen Fällen nicht zur Anwendung gelangte, die \ntschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers somit in Deutschland nach § 28 Abs. 1 \nSatz 1 FeV unmittelbar gültig gewesen wäre, die Entziehungsverfügung des \nAntragsgegners infolgedessen eigenständige Rechtswirkung gehabt hätte und der \nvorliegende Antrag des Antragstellers damit zulässig wäre, wäre der Antrag \njedenfalls unbegründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt nämlich zu Ungunsten des Antragstellers \naus. \n\n16\n\nBei der Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs der Hauptsache zu berücksichtigen. \n\n17\n\nIm vorliegenden Verfahren sind diese Erfolgsaussichten als offen zu qualifizieren. \n\n18\n\nNach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer \nFahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen \nhat, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt nach § 28 Abs. 1 Satz 3 FeV durchaus \nauch für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, wobei die Entziehung einer \nausländischen Fahrerlaubnis (Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides) nach § 46 Abs. \n5 Satz 2 FeV nur die Wirkung hat (und haben kann), dass das Recht zum Führen von \nKraftfahrzeugen in Deutschland erlischt (Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides). \nGemäß § 47 Abs. 1 und 2 FeV ist nach der Entziehung einer Fahrerlaubnis - auch \nbei ausländischen Fahrerlaubnissen - der Führerschein beim Straßenverkehrsamt \nabzugeben (Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides); das Straßenverkehrsamt schickt \nihn dann über das Kraftfahrt-Bundesamt an die ausstellende tschechische Behörde \nzurück.\n\n19\n\nDie Frage, ob der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im \nSinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist, dürfte wohl zu bejahen sein.\n\n20\n\nUngeeignetheit kann sich u.a. aus dem Konsum von Betäubungsmitteln ergeben. \nWann dies der Fall ist, beurteilt sich nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV in Verbindung mit \nAnlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV. Unter Nr. 9 dieser Anlage werden \neignungsrelevante Sachverhalte aus dem Bereich des Drogenkonsums erfasst und in \ndifferenzierender Weise nach der Art der Betäubungsmittel und der \nKonsumgewohnheiten bewertet. Diese für den Regelfall geltenden, wissenschaftlich \nbegründeten Erfahrungssätze können allerdings durch individuelle Besonderheiten \nim Einzelfall kompensiert werden (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4). \n\n21\n\nNach einem unangefochten gebliebenen Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle des \nAntragsgegners vom 16. September 2003 steht fest, dass der Antragsteller am 30. \nJuni 2003 unter dem Einfluss von Cannabis und Morphin ein Kraftfahrzeug im \nStraßenverkehr geführt hat. Die dabei festgestellte THC-COOH-Konzentration von \n78,4 ng/ml lässt auf einen regelmäßigen Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. \n9.2.1 der Anlage 4 schließen, der ohne weiteres die Eignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen ausschließt. \n\n22\n\n Daldrup/Käferstein/Köhler/Musshof, Entscheidung zwischen einmali-\ngem/gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum, in: Blutalko-\nhol 2000, 39, 40 f.\n\n23\n\nDass der Antragsteller zudem unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt \nhat, belegt, dass er nicht in der Lage ist, Cannabiskonsum und Führen eines \nKraftfahrzeugs strikt voneinander zu trennen. \n\n24\n\nDie im Rahmen eines Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 19. Mai \n2004 bei der Q. GmbH, C. , durchgeführte medizinisch-psychologische \nUntersuchung hat - für die Kammer nachvollziehbar - ergeben, dass zu erwarten ist, \ndass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss \nberauschender Mittel führen wird. \n\n25\n\nGleichwohl ist fraglich, ob im vorliegenden Fall eine Entziehung der \ntschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV möglich \nist. Denn die Umstände, die die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von \nKraftfahrzeugen belegen, waren zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen \nFahrerlaubnis (18. November 2004) bereits bekannt. Wenn deutsche \nFahrerlaubnisbehörden die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis auf \nGründe stützen dürften, die der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde bekannt waren \noder hätten bekannt sein können, von ihr aber nach dem dortigen nationalen Recht \nals unbeachtlich angesehen worden waren, könnte dies eine Umgehung des \ngegenseitigen Anerkennungsgebots des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG \ndarstellen. Es spricht durchaus einiges dafür, dass § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bei \nausländischen Fahrerlaubnissen nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn ein \nnach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis datierender neuer \nLebenssachverhalt Anlass zur Überprüfung der Fahreignung gibt. \n\n26\n\nso wohl auch VG Sigmaringen a.a.O.\n\n27\n\nDie Entziehungsverfügung des Antragsgegners mag aus diesen Gründen nicht \noffensichtlich rechtmäßig sein. Offensichtlich rechtswidrig ist sie jedoch ebenfalls \nnicht. Denn es steht auf der anderen Seite fest, dass trotz des grundsätzlichen \nAnerkennungsgebots des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG jeder Mitgliedstaat \ndie Möglichkeit behalten soll, in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften \nüber den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur \nAnwendung kommen zu lassen. \n\n28\n\n so ausdrücklich EuGH a.a.O.\n\n29\n\nIn diesen nicht harmonisierten Bereichen des Fahrerlaubnisrechts besteht eben \nkeine ausschließliche Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates, sondern behalten die \nMitgliedstaaten das Recht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Betroffene \ntrotz der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis die nationalen \nKriterien für die Kraftfahreignung nicht erfüllt. \n\n30\n\nSo VG München a.a.O.\n\n31\n\nWie weit diese Prüfkompetenz im Einzelnen reicht, ist abschließend im \nHauptsacheverfahren zu klären. Gleiches gilt für die vom Antragsteller aufgeworfene \nRechtsfrage, ob § 46 Abs. 5 FeV mit der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar ist. \n\n32\n\nDie im vorliegenden Verfahren letztlich ausschlaggebende allgemeine \nInteressenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Das für den \nAntragsteller streitende Interesse, seine tschechische Fahrerlaubnis auch in \nDeutschland auszunutzen, muss nach Auffassung der Kammer vorläufig hinter dem \nöffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit zurücktreten. Insbesondere nach \ndem medizinisch-psycho-logischen Gutachten vom 19. Mai 2004 ist davon \nauszugehen, dass von dem Antragsteller nach wie vor eine Gefahr für andere \nVerkehrsteilnehmer ausgehen würde. Dieser Gesichtspunkt ist so gewichtig, dass vor \nihm auch das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung des - der Entziehung der \nFahrerlaubnis möglicherweise entgegenstehenden - Gemeinschaftsrechts \nzurückstehen muss. \n\n33\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung des \nAntragsgegners ist nicht zu beanstanden. Die ihr beigegebene Begründung genügt \nden Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat bezogen auf den \nEinzelfall dargestellt, dass aus seiner Sicht die Belange der öffentlichen \nVerkehrssicherheit Vorrang vor dem Antragstellers an einer weiteren Teilnahme am \nStraßenverkehr haben. Dies ist ausreichend. \n\n34\n\nDie Zwangsmittelandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 ff. des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes. Rechtsfehler sind insoweit weder dargetan noch \nsonst ersichtlich.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n36\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 \nAbs. 1 des Gerichtskostengesetzes. In Anbetracht der von der Entziehung \nbetroffenen Fahr-erlaubnisklassen A, B, M und L ist nach ständiger Rechtsprechung \nder Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nvom 1 ½-fachen gesetzlichen Auffangstreitwert auszugehen, der in Anbetracht der \nVorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes um die Hälfte reduziert wird. \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-04-18/6-l-62-05","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":8},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-04-18/6-l-62-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280855","retrieved":"2026-07-09 02:55:04.348062+00:00"}}