{"status":"available","doknr":"OLD280856","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0418.1K2538.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-04-18","aktenzeichen":"1 K 2538/04","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.132,55 EUR nebst 4 % \r\nZinsen von 567,58 EUR seit dem 13. Dezember 1997 und Zinsen in Höhe von fünf \r\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz von 564,97 EUR seit dem 1. März 2003 zu \r\nzahlen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Beklagte war Eigentümer von zwei Grundstücken im Plangebiet des \r\nBebauungsplanes Nr.17 A der Klägerin. Die Beteiligten schlossen am \r\n16. Januar 1995 einen Vertrag zur Durchführung der Ausgleichs- und \r\nErsatzmaßnahmen gemäß § 8 a des Bundesnaturschutzgesetzes in der seinerzeit \r\ngeltenden Fassung für den vorgenannten Bebauungsplan. In § 2 des Vertrages \r\nverpflichtete sich der Beklagte zur Übernahme der anteiligen Planungs- und \r\nAusbaukosten einschließlich der zweijährigen Pflegekosten sowie der \r\nGrunderwerbskosten für die Ausgleichsflächen (erstattungsfähige Kosten). Nach § 3 \r\ndes Vertrages waren sich die Beteiligten einig, dass die erstattungsfähigen Kosten \r\nnach den nach Abschluss der Bau- und Pflanzmaßnahmen ermittelten tatsächlichen \r\nKosten festgesetzt werden unter Berücksichtigung der grundbuchlich eingetragenen \r\nGrundstücksgröße. Außerdem verpflichtete sich der Beklagte in §§ 5 und 6 des \r\nVertrages zur Zahlung einer ersten Vorauszahlung von 8.790,25 DM bei Abschluss \r\ndes Vertrages und einer zweiten Vorauszahlung von 1.692,76 DM bei Zugang der \r\nBaugenehmigung. Der Beklagte leistete die erste Vorauszahlung. Der Erwerber \r\neines der betroffenen Grundstücke entrichtete die auf dieses Grundstück entfallende \r\nzweite Vorauszahlung in Höhe von 543,56 DM. In Bezug auf den Restbetrag der \r\nzweiten Vorauszahlung in Höhe von 1.149,20 DM teilte der Beklagte der Klägerin mit \r\nSchreiben vom 3. November 1997 mit, dass er das entsprechende Grundstück schon \r\nvor längerer Zeit verkauft habe, und bat um Erläuterung des Zahlungsverlangens. \r\nDie Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 13. November 1997 erneut \r\nauf, den noch verbleibenden Vorauszahlungsbetrag in Höhe von 1.149,20 DM bis \r\nzum 12. Dezember 1997 zu zahlen und wies darauf hin, dass sie einer \r\nSchuldübernahme durch den Grundstückserwerber nicht zugestimmt habe. Auf \r\nNachfrage des Beklagten erläuterte die Klägerin mit Schreiben vom \r\n29. Dezember 1997 die Rechtslage. Nach der endgültigen Ermittlung der \r\nerstattungsfähigen Kosten im Sinne von § 2 des Vertrages forderte die Klägerin den \r\nBeklagten mit Schreiben vom 16. Januar 2003 zur Zahlung des Restbetrages in \r\nHöhe von insgesamt 1.132,55 EUR bis zum 28. Februar 2003 auf. Nach dem Inhalt \r\ndieses Schreibens sind insgesamt erstattungsfähige Kosten in Höhe von \r\n5.904,85 EUR für die beiden Grundstücke des Klägers angefallen. Gezahlt worden \r\nseien insgesamt 4.772,30 EUR, so dass eine entsprechende Nachforderung \r\nbestehe. Der Beklagte kam der Zahlungsaufforderung nicht nach.\n\n\r\n\r\n3\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 30. Juli 2004 Klage erhoben.\n\n\r\n\r\n4\n\nSie beantragt,\n\n\r\n\r\n5\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.132,55 EUR nebst 4 % \r\nZinsen von 567,58 EUR seit dem 13. Dezember 1997 und Zinsen in Höhe von \r\n5 %-Punkten über dem Basiszinssatz von 564,97 EUR seit dem 1. März 2003 \r\nzu zahlen.\n\n\r\n\r\n6\n\nDer Beklagte hat keine Stellung genommen.\n\n\r\n\r\n7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der \r\nStreitakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug \r\ngenommen.\n\n\r\n\r\n8\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n\r\n\r\n9\n\n\r\nNach Anhörung der Beteiligten entscheidet die Kammer durch Gerichtsbescheid. Die \r\ninsoweit zu beachtenden Anforderungen des § 84 Abs. 1 VwGO sind erfüllt.\n\n\r\n\r\n10\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insbesondere ist der \r\nVerwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da die Klägerin \r\nAnsprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geltend macht. Eine \r\nSonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten besteht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 \r\nVwGO für diese Fälle nicht. Das erkennende Gericht ist auch örtlich zuständig \r\ngemäß § 52 Nr. 5 VwGO, da der Beklagte seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk \r\nhat.\n\n\r\n\r\n11\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n\r\n\r\n12\n\nZunächst hat die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von \r\n1.132,55 EUR. Der Anspruch findet seine Grundlage in dem Vertrag vom \r\n16. Januar 1995, in dessen § 2 sich der Beklagte zur Übernahme der anteiligen \r\nPlanungs- und Ausbaukosten einschließlich der zweijährigen Pflegekosten sowie der \r\nGrunderwerbskosten für die Ausgleichsflächen verpflichtet hat. Auf die ursprünglich \r\nim Eigentum des Klägers befindlichen Grundstücke entfallen von den Gesamtkosten \r\n5.904,85 EUR. Die von der Klägerin vorgenommene Kostenermittlung und Verteilung \r\nauf die einzelnen Grundstücke, wie sie dem Beklagten mit Schreiben vom \r\n16. Januar 2003 mitgeteilt worden ist, ist nicht zu beanstanden. Die Berechnung ist in \r\nsich schlüssig und wird vom Beklagten nicht in Frage gestellt. Auf die danach vom \r\nBeklagten zu erstattenden Kosten von 5.904,85 EUR haben der Beklagte bereits \r\n8.790,25 DM und ein Rechtsnachfolger 543,56 DM gezahlt. Das sind zusammen \r\n9.333,81 DM oder 4.772,30 EUR. Damit verbleibt ein Restbetrag von 1.132,55 EUR, \r\nden der Beklagte noch zu zahlen hat.\n\n\r\n\r\n13\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf 4 % Zinsen von 567,58 EUR seit dem \r\n13. Dezember 1997 ergibt sich aus § 62 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \r\nfür das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Verbindung mit §§ 284 Abs. 1, \r\n288 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 30. April 2000 geltenden \r\nFassung (BGB a.F.), die nach Artikel 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 des Einführungsgesetzes \r\nzum BGB Anwendung finden. Nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ist eine \r\nGeldschuld während des Verzugs mit 4 v.H. für das Jahr zu verzinsen. Nach § 284 \r\nAbs. 1 Satz 1 BGB a.F. kommt ein Schuldner durch eine Mahnung in Verzug, wenn \r\ner auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht \r\nleistet. Nach §§ 5 und 6 des Vertrages vom 16. Januar 1995 wurde mit Zugang der \r\nBaugenehmigung eine zweite Vorauszahlung in Höhe von insgesamt 1.692,76 DM \r\nfällig. Nach dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 28. Juni 1996 wurden \r\nfür beide Grundstücke, die ursprünglich im Eigentum des Beklagten standen, bis zu \r\ndiesem Zeitpunkt die Baugenehmigungen erteilt, so dass die zweite Vorauszahlung \r\nfällig wurde. Gezahlt wurde darauf lediglich der Betrag von 543,56 DM, so dass ein \r\nBetrag von 1.149,20 DM (587,58 EUR) offen blieb. Mit Schreiben vom \r\n13. November 1997 hat die Klägerin den Beklagten in Bezug auf diesen Betrag auch \r\ngemahnt, nämlich ihn eindeutig und bestimmt dazu aufgefordert, die Leistung bis \r\nzum 12. Dezember 1997 zu erbringen. Da der Beklagte dieser Aufforderung nicht \r\ninnerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist, ist er zum 13. Dezember 1997 in \r\nVerzug gekommen, so dass er die geltend gemachten Verzugszinsen zu zahlen \r\nhat.\n\n\r\n\r\n14\n\nDer weiter geltend gemachte Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf \r\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz von 564,97 EUR seit dem 1. März 2003 \r\nfindet seine Rechtsgrundlage in § 62 Satz 2 VwVfG NRW in Verbindung mit §§ 286 \r\nAbs. 1, 288 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2002 \r\ngeltenden Fassung (BGB n.F.). Nach § 288 Abs. 1 BGB n.F. ist eine Geldschuld \r\nwährend des Verzuges zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf \r\nProzentpunkte über dem Basiszinssatz. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. kommt \r\nein Schuldner durch eine Mahnung in Verzug, wenn er auf die Mahnung des \r\nGläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. Aus § 3 des \r\nVertrages vom 16. Januar 1995 lässt sich entnehmen, dass der Beklagte die Kosten, \r\ndie nicht von der Vorauszahlung abgedeckt waren, zu erstatten hat, sobald sie nach \r\nden nach Abschluss der Bau- und Pflanzmaßnahmen ermittelten tatsächlichen \r\nKosten unter Berücksichtigung der grundbuchlich eingetragenen Grundstücksgröße \r\nfestgesetzt worden sind. Die Klägerin ermittelte im Jahre 2002 die tatsächlich \r\nentstandenen Kosten und setzte sie mit Schreiben vom 16. Januar 2003 gegenüber \r\ndem Beklagten unter Berücksichtigung der Grundstücksgrößen endgültig fest. Damit \r\nist der Anspruch auf die Nachforderung einschließlich der noch nicht erbrachten \r\nVorauszahlung in Höhe von 1.132,55 EUR fällig geworden. In dem Schreiben ist \r\nzugleich die unmissverständliche Aufforderung enthalten, den Betrag bis zum \r\n28. Februar 2003 zu entrichten. Dies stellt die für den Eintritt des Verzugs \r\nnotwendige Mahnung dar. Es ist unschädlich, dass die Mahnung mit der die Fälligkeit \r\nauslösenden Handlung, nämlich der Festsetzung der endgültigen Kosten, verbunden \r\nwurde.\n\n\r\n\r\n15\n\nVgl. Ernst in Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. \r\nAuflage 2003, Randnummer 52 zu § 286 BGB.\n\n\r\n\r\n16\n\nDer Beklagte leistete den Betrag nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, so dass \r\ner seit dem 1. März 2003 auch in Bezug auf den Restbetrag in Verzug geraten \r\nist.\n\n\r\n\r\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n18\n\nDas Gericht sieht von der Zulassung der Berufung ab (§ 124 a Abs. 1 VwGO), da \r\ndie Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.\n\n\r\n\r\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280856","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-04-18/1-k-2538-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280856","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280856","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-04-18/1-k-2538-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280856","retrieved":"2026-07-09 02:55:04.436282+00:00"}}