{"status":"available","doknr":"OLD280881","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0415.12K29.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-04-15","aktenzeichen":"12 K 29/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Beschlusses vom \n14. Dezember 2004 sowie des hierzu ergangenen Bescheides \ndes Bürgermeisters der Gemeinde F. vom 27. Dezember 2004 \nverpflichtet, die Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Rat \nder Gemeinde F. vom 26. September 2004 für ungültig zu erklären, \ndie Feststellung aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen.\n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Gültigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses \nbetreffend die am 26. September 2004 durchgeführte Wahl des Rates der Gemeinde \nF. .\n\n3\n\nAm 26. September 2004 fand in F. die Kommunalwahl statt.\n\n4\n\nDer Wahlausschuss der Gemeinde F. stellte in seiner Sitzung vom \n28. September 2004 fest, dass von insgesamt 6.088 abgegebenen gültigen Stimmen \n2.734 (44,9 %) auf die CDU, 1.527 (25,1 %) auf die SPD, 1.171 (19,2 %) auf die BG, \n357 (5,9 %) auf die FDP und 299 (4,9 %) auf die Grünen entfallen seien. Hiernach \nerrangen die CDU 12, die SPD 6, die BG 5, die FDP 2 und die Grünen einen Sitz im \nRat der Gemeinde. Bei einer Stimmenanzahl von 1.528 für die SPD und 356 für die \nFDP ergäben sich bei unveränderter Gesamtstimmenzahl rechnerisch 7 Sitze für die \nSPD und ein Sitz für die FDP. Diese Sitzverteilung ergäbe sich auch, wenn nur eine \nals ungültig gewertete Stimme bei unveränderter Stimmenanzahl für die übrigen \nParteien tatsächlich gültig wäre und auf die SPD entfiele.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 30. September 2004 erhob der Kläger Einspruch gegen das \nWahlergebnis und beantragte die erneute Zählung der Wählerstimmen für die Wahl \nzum Gemeinderat. Zur Begründung machte er unter Verweis auf verschiedene \nSchreiben von Mitgliedern einzelner Wahlvorstände sowie von Seiten Dritter im \nWesentlichen geltend:\n\n6\n\nIm Nachgang zur Wahl seien Ungereimtheiten bei der Ermittlung des \nWahlergebnisses bekannt geworden, die Einfluss auf das knappe Wahlergebnis \nhaben könnten. In den Wahl- bzw. Stimmbezirken 1/2, 4 und 13 seien fälschlich \nStimmzettel für ungültig erklärt worden, auf denen ein gemachtes Kreuz deutlich \ndurchgestrichen worden und an anderer Stelle ein klares Kreuz eingetragen worden \nsei. Im Wahlbezirk 2 habe eine nicht zum Wahlvorstand gehörende Person ein \nBündel von Kommunalwahlscheinen vom Zähltisch genommen, sich in die äußerste \nEcke des Raumes begeben und dort die Wahlscheine alleine ohne jegliche \nKontrollmöglichkeit gezählt. Da die Zählung durch eine nicht dem Wahlvorstand \nangehörende Person unter Ausschluss des Wahlvorstandes erfolgt sei und auch \nnicht erkennbar sei, dass eine Kontrollzählung stattgefunden habe, bestünden \nberechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Zählung. In den Wahlbezirken 9 und 10 \nseien nachweislich falsche Stimmen in der Urne gefunden, dann aber dem richtigen \nWahlbezirk übergeben worden, wohingegen eine im Wahlbezirk 11 aufgetauchte \nStimme aus einem anderen Wahlbezirk für ungültig erklärt worden sei. Im Wahlbezirk \n10 hätten zwei Mitglieder des Wahlvorstandes zunächst die Stimmen für die \nGemeinderatswahl gezählt und geordnet. Erst als die Wahlvorsteherin eingegriffen \nhabe, hätten diese mit den anderen Mitgliedern in der richtigen Reihenfolge gezählt. \nDie zuvor geordneten Stapel seien nicht noch einmal auf Richtigkeit überprüft, \nsondern nur noch gezählt worden. Die Wahlvorsteherin sei insoweit nicht in der Lage, \neine Kontrollzählung der Stimmen positiv zu bestätigen. Im Wahlbezirk 11 seien bei \nder ersten Zählung 196 Stimmen für die CDU und 199 Stimmen für die SPD \nfestgestellt worden, so dass eine Differenz von 10 Stimmen zu den abgegebenen \nWählerstimmen aufgetreten sei. Aufgrund einer erneuten Zählung durch nur ein \nMitglied des Wahlvorstandes sei die Differenz beseitigt worden, da sich nun 206 \nStimmen für die CDU bei 199 Stimmen für die SPD ergeben hätten. Eine weitere \nZählung sei danach - zumindest nach Angaben eines Wahlvorstandsmitgliedes - \nunterblieben, obwohl eine dritte Kontrollzählung notwendig gewesen sei.\n\n7\n\nNachdem die Verwaltung Stellungnahmen insbesondere der Wahlvorsteher \neiniger der angesprochenen Wahl- / Stimmbezirke eingeholt hatte, war seitens der \nVerwaltung zunächst der Vorschlag an den Wahlprüfungsausschuss (WPA) bzw. den \nRat vorgesehen, die Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahl- bzw. \nStimmbezirken 1/2, 4 und 13 für ungültig zu erklären und insoweit eine \nNeufeststellung anzuordnen, die Wahl in den übrigen Stimmbezirken hingegen für \ngültig zu erklären.\n\n8\n\nNachdem der Kläger hiergegen einwandte, dass auch eine Neufeststellung der \nErgebnisse der Wahlbezirke 2, 10 und 11 gerechtfertigt sei, schlug die Verwaltung \ndem WPA bzw. dem Rat für deren Sitzungen am 16. November 2004 vor, die \nFeststellung des Wahlergebnisses für den Gemeinderat insgesamt für ungültig zu \nerklären und aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. Zur Begründung \nwurde in der Beschlussvorlage im Wesentlichen ausgeführt:\n\n9\n\nHinsichtlich des Wahlbezirkes 2 sei davon auszugehen, dass das Einbinden \neiner Hilfsperson keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt habe. \nHinsichtlich der Wahlbezirke 9 und 10 sei nicht auszuschließen, dass Wähler die \nStimmzettel in die falsche Urne eingeworfen hätten, da die Wahllokale dieser \nWahlbezirke sich beide im Eingangsbereich der Grundschule befunden hätten. Ein \nAustausch der Stimmzettel habe deshalb zur Wahrheit des Wahlergebnisses \nbeigetragen. Die Ausgabe falscher Stimmzettel durch den Wahlvorstand sei \nauszuschließen, weil anderenfalls beim Auszählen der Stimmen eine größere Anzahl \nfalscher Stimmzettel hätte auftauchen müssen. Im Hinblick auf die weiteren \nEinwände betreffend den Wahlbezirk 10 ändere die falsche Reihenfolge der \nAuszählung grundsätzlich nicht das Wahlergebnis. Nach Aussage der \nWahlvorsteherin sei ihr nicht aufgefallen, dass die Stimmzettel nicht überprüft worden \nseien, sie sei hierauf auch nicht durch Mitglieder des Wahlvorstandes aufmerksam \ngemacht worden. Hinsichtlich des Wahlbezirks 11 stehe die Wertung einer für einen \nanderen Stimmbezirk gültigen Stimme als ungültig im Einklang mit § 30 des \nGesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein- Westfalen (KWahlG). \nAuch im Übrigen sei das Wahlergebnis schlüssig und stimme mit der Gesamtzahl der \nWähler überein, wohingegen das zunächst festgestellte Ergebnis nicht schlüssig \ngewesen sei. Nach Aussagen des Wahlvorstehers und der stellvertretenden \nWahlvorsteherin seien auch alle Stimmzettel grundsätzlich von verschiedenen \nPersonen mehrmals gezählt worden. Die in den Wahlbezirken 1,4 und 13 auch unter \nBerücksichtigung der Angaben der Wahlvorsteher offensichtlich falsch bewerteten \nStimmzettel könnten hingegen wegen des knappen Wahlergebnisses die Verteilung \nder Sitze im Gemeinderat verändern. Da weitere Unregelmäßigkeiten in den anderen \nWahlbezirken vorgebracht würden und weitere Zählfehler nicht auszuschließen \nseien, werde eine Neufeststellung des Wahlergebnisses der Gemeinderatswahl - \ninsgesamt - für erforderlich gehalten. \n\n10\n\nIn ihren Sitzungen vom 16. November 2004 lehnten der WPA und der Beklagte \nden Beschlussvorschlag der Verwaltung ab, da mehrheitlich weitere Ermittlungen des \nWPA zu den geltend gemachten Unregelmäßigkeiten befürwortet wurden. \n\n11\n\nIn seiner darauffolgenden Sitzung vom 10. Dezember 2004 hörte der WPA \nzunächst weitere Mitglieder der Wahlvorstände der Wahl- / Stimmbezirke 1/2, 4 und \n13 an. Im Anschluss hieran lehnte der WPA den im Wesentlichen unveränderten \nBeschlussvorschlag der Verwaltung mehrheitlich ab und beschloss, dem Beklagten \nvorzuschlagen, dass eine Neufeststellung des Wahlergebnisses zur \nGemeinderatswahl nicht angeordnet und die Wahl für gültig erklärt werde.\n\n12\n\nIn seiner Sitzung vom 14. Dezember 2004 beschloss der Beklagte diesem \nVorschlag folgend mehrheitlich, dass eine Neufeststellung des Wahlergebnisses zur \nGemeinderatswahl nicht angeordnet und die Wahl des Gemeinderates für gültig \nerklärt werde, da Fälle im Sinne des § 40 Abs.1 a) bis c) KWahlG nicht vorlägen. \nDieser Beschluss wurde dem Kläger mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde \nF. vom 27. Dezember 2004 bekannt gegeben.\n\n13\n\nZur Begründung seiner hiergegen am 6. Januar 2005 erhobenen Klage vertieft \nder Kläger sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend im Wesentlichen \ngeltend:\n\n14\n\nIm Wahlbezirk 4 sei ein eindeutig gekennzeichneter Stimmzettel fälschlich als \nungültig bewertet worden. Im Wahlbezirk 13 seien mehrere korrigierte Stimmzettel \ntrotz eindeutig erkennbaren Wählerwillens auf Anweisung der Wahlleiterin für \nungültig erklärt worden. Auch in zahlreichen anderen Stimmbezirken hätten sich \nStimmzettel in der Wahlurne befunden, deren Kennzeichnung Anlass zu Bedenken \nan deren Gültigkeit gegeben habe. Ausweislich der Wahlniederschriften sei jedoch \nlediglich im Wahlbezirk 7 durch den Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen \nabgestimmt worden, so dass entweder eine entsprechende Abstimmung fehlerhaft \nnicht in den Wahlniederschriften vermerkt oder ein entsprechender Beschluss des \nWahlvorstandes nicht gefasst worden sei. Hieraus ergäben sich auch Zweifel am \nübrigen Inhalt der Wahlniederschriften. Im Wahlbezirk 2 habe die nicht dem \nWahlvorstand angehörende Person gemeinsam mit einem Mitglied des \nWahlvorstandes ohne weitere Kontrollmöglichkeiten durch den Wahlvorstand und \nohne dessen Aufforderung Stimmzettel sortiert und gezählt. Es sei danach eine nicht \nvom Bürgermeister bestimmte und auch nicht verpflichtete Hilfsperson hinzugezogen \nworden, deren Hinzuziehung zudem nicht in der Wahlniederschrift vermerkt worden \nsei. Die von dieser Person sowie dem Vorstandsmitglied sortierten und gezählten \nStimmen seien den vom Wahlvorstand gezählten Stimmzetteln ohne erneute \nKontrolle hinzugefügt worden. Danach seien diese Stimmen unter Verstoß gegen die \nKommunalwahlordnung (KWahlO) zum einen von einem Nichtmitglied des \nWahlvorstandes gezählt worden und zum anderen habe weder eine Prüfung der \ngleichlautenden Kennzeichnung der Stimmzettel durch den Wahlvorsteher und \nseinen Stellvertreter noch eine Zählung der Stimmzettel unter gegenseitiger Kontrolle \nzweier Beisitzer stattgefunden. Im Wahlbezirk 10 seien von nicht hierzu bestimmten \nMitgliedern des Wahlvorstandes unter Verstoß gegen die vorgesehene Reihenfolge \nzunächst teilweise die Stimmzettel für die Gemeinderatswahl aussortiert und gezählt \nworden. Hierbei sei zudem die vorherige Prüfung auf gleichlautende Kennzeichnung \nunterblieben und es seien die Stimmzettel auch von den beiden \nVorstandsmitgliedern getrennt, also nicht unter wechselseitiger Kontrolle, gezählt \nworden. Des weiteren sei in sämtlichen Stimmbezirken sowohl eine Prüfung der \ngleichlautenden Kennzeichnung der Stimmzettel durch die Wahlvorsteher und ihre \nStellvertreter als auch eine Bestimmung zweier Beisitzer, die die geprüften \nStimmzettel zählten, unterblieben, was sich aus den Angaben der Wahlvorsteherin \ndes Wahlbezirks 10 sowie den Angaben des Wahlvorstehers bzw. der \nstellvertretenden Wahlvorsteherin des Wahlbezirks 11 ergebe.\n\n15\n\n Der Kläger beantragt,\n\n16\n\nden Beschluss des Beklagten vom 14. Dezember 2004 über die \nFeststellung der Gültigkeit der Wahl sowie den hierzu ergangenen Bescheid \ndes Bürgermeisters der Gemeinde F. vom 27. Dezember 2004 aufzuheben \nund den Beklagten zu verpflichten, die Feststellung des Wahlergebnisses für \nungültig zu erklären, die Feststellung aufzuheben und eine Neufeststellung \nanzuordnen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\n die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung macht der Beklagte mit Erklärung vom 5. April 2005 im \nWesentlichen geltend: Die behaupteten Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der \nfehlerhaften Stimmbewertungen, die ausschließlich von SPD- Mitgliedern \nvorgebracht und die allesamt erst Tage nach der Wahlhandlung bemängelt worden \nseien, hätten von den Beschwerdeführern nicht bewiesen werden können. Die \nübrigen Wahlvorstände hätten den Darstellungen widersprochen. Selbst der \nVorsitzende der SPD F. habe in der Sitzung des WPA am 10. Dezember 2004 \neingeräumt, dass die erhobenen Vorwürfe unzutreffend seien. Die Vorfälle in den \nübrigen Wahlbezirken seien vom Kläger selbst unter Berufung auf die \nGemeindeverwaltung zunächst als irrelevant angesehen worden und das vom \nVorsitzenden des WPA mehrfach gemachte Angebot, weitere Wahlvorstände zu \nbefragen, sei seitens der SPD kategorisch abgelehnt worden. Die Befragung der \nWahlvorstände verstoße gegen mehrere Rechtsgrundsätze. Die Befragten seien \nnicht über Hintergrund und Bedeutung der Befragungen aufgeklärt worden und \nhätten die entsprechenden Niederschriften auch nicht gegengezeichnet. Die \nBefragung der bei der Gemeindeverwaltung beschäftigten Wahlvorstände durch \nderen Vorgesetzte sei ungeeignet, da durch hierarchische Verhältnisse indirekt Druck \nausgeübt worden sei. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n23\n\nDie Ablehnung des Beklagten, die Feststellung des Wahlergebnisses der \nGemeinderatswahl für ungültig zu erklären, sie aufzuheben und eine Neufeststellung \nanzuordnen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs.5 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat gemäß § 40 Abs.1 \nc) KWahlG einen Anspruch auf die genannte Erklärung, Aufhebung und Anordnung \nder Neufeststellung durch den Beklagten. Das Wahlergebnis der Gemeinderatswahl \nist jedenfalls in den Wahlbezirken 2, 4, 10 und 13 verfahrensfehlerhaft festgestellt \nworden. Dies gebietet im vorliegenden Fall nicht nur die Neufeststellung des \nWahlergebnisses in diesen Wahlbezirken, sondern darüber hinaus die \nNeufeststellung des Wahlergebnisses der Gemeinderatswahl in sämtlichen Wahl- \nund Stimmbezirken.\n\n24\n\nDas Wahlergebnis der Gemeinderatswahl ist zunächst im Wahlbezirk 2 \nverfahrensfehlerhaft festgestellt worden, da hier im Rahmen der Stimmenauszählung \neine nicht dem Wahlvorstand angehörende Person zumindest Aufgaben einer \nHilfskraft im Sinne der §§ 7 Abs.10, 38 Abs.1 Satz 2 KWahlO wahrgenommen hat, \nohne dass diese von der Wahlvorsteherin entsprechend § 38 Abs.1 KWahlO zur \nunparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet \nworden ist. Nach eigenen Angaben der betreffenden Person hat diese im Rahmen \nder Stimmauszählung zunächst mit einem Mitglied des Wahlvorstandes Kuverts \ngeöffnet, Stimmzettel vorsortiert und eine erste Mengenermittlung vorgenommen und \nsodann mit den übrigen Wahlvorstandsmitgliedern weiter sortiert, ausgezählt und \nMengenzettelchen geschrieben. Eine Beteiligung der betreffenden Person an der \nAuszählung hat in (zumindest) diesem Umfang auch nach Angaben eines \nWahlvorstandsmitgliedes des Wahlbezirks 2 stattgefunden. Die Wahlvorsteherin des \nWahlbezirks 2 hat insoweit jedenfalls angegeben, dass sie sich ohne Widerspruch \nder Mitglieder des Wahlvorstandes einer Hilfsperson bedient, dies aber versehentlich \nnicht in die Wahlniederschrift eingetragen habe. Steht danach fest, dass sich im \nWahlbezirk 2 eine dem Wahlvorstand nicht angehörende Person zumindest gleich \neiner Hilfskraft an der Stimmauszählung beteiligt hat, so hätte diese - ungeachtet der \nFrage, ob eine Hinzuziehung von Hilfskräften im Rahmen der Stimmauszählung \nüberhaupt zulässig ist - zuvor jedenfalls entsprechend § 38 Abs.1 KWahlO \nverpflichtet werden müssen, was indes weder nach der Wahlniederschrift noch nach \nden oben dargestellten Angaben erfolgt ist. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses \nim Wahlbezirk 2 daher bereits aus diesem Grund verfahrensfehlerhaft, so kann \ndahinstehen, ob insoweit weitere Verfahrensfehler - etwa im Hinblick darauf, dass \nHilfskräfte dem Wahlvorstand gemäß § 7 Abs.10 KWahlO grundsätzlich vom \nBürgermeister zur Verfügung gestellt werden, sowie darauf, dass die eigentliche \nStimmauszählung den Mitgliedern des Wahlvorstandes vorbehalten ist - \nvorliegen.\n\n25\n\nAuch das Wahlergebnis im Wahlbezirk 10 ist verfahrensfehlerhaft ermittelt \nworden. Die Wahlvorsteherin des Wahlbezirks 10 hat insoweit in Übereinstimmung \nmit dem Kläger angegeben, dass zunächst Mitglieder des Wahlvorstandes mit dem \nOrdnen der Stimmzettel für die Gemeinderatswahl begonnen hätten. Als sie dies \nbemerkt habe, sei auf ihre Anordnung hin das Zahlgeschäft in der richtigen \nReihenfolge weitergeführt worden. Ihr sei nicht aufgefallen, dass die Stimmzettel \nspäter nicht überprüft worden seien; keines der Wahlvorstandsmitglieder habe sie \noder den Wahlvorstand darauf aufmerksam gemacht. Hiernach ist im Wahlbezirk 10 \ngegen die Verfahrensvorschrift des § 49 Abs.3 Satz 3 KWahlO verstoßen worden, \nnach der mit der Ermittlung des Gemeindewahlergebnisses erst begonnen werden \ndarf, wenn die Wahlniederschrift über die Kreiswahl abgeschlossen ist und die \ndazugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt worden sind; dies soll u.a. \nverhindern, dass die Stimmauszählung bei verbundenen Wahlen dadurch \nunübersichtlich und damit fehleranfällig wird, dass der Wahlvorstand bzw. einzelne \nseiner Mitglieder mit der Auszählung einer Wahl bereits beginnen, bevor die \nAuszählung der vorrangig auszuzählenden Wahl abgeschlossen ist.\n\n26\n\nDes weiteren ist das Wahlergebnis des Wahlbezirks 4 verfahrensfehlerhaft \nermittelt worden. Nach Angaben sämtlicher Mitglieder des Wahlvorstandes des \nWahlbezirks 4 ist zumindest ein Stimmzettel, dessen Gültigkeit angesichts seiner \nKennzeichnung zweifelhaft erschien, vom Wahlvorstand als ungültig bewertet \nworden, wobei teilweise angegeben wurde, dass es sich nicht um einen Stimmzettel \nfür die Gemeinderatswahl gehandelt haben soll. In keiner der vier \nWahlniederschriften des Wahlbezirks 4 - betreffend die beiden Kreis- und die beiden \nGemeindewahlen - ist jedoch festgehalten, dass über die Gültigkeit dieses \nStimmzettels entsprechend dem in § 51 Abs.5 KWahlO vorgesehenen Verfahren \ngesondert vom Wahlvorstand entschieden worden wäre. Nach § 51 Abs.5 KWahlO \nentscheidet der Wahlvorstand nach Prüfung der ungekennzeichneten Stimmzettel \nund Zählung der zweifelsfrei gültigen Stimmen zum Schluss über die Gültigkeit der \nStimmen des Stimmzettelstapels mit Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben. \nDer Wahlvorsteher gibt die Entscheidung des Wahlvorstandes mündlich bekannt und \nsagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber die Stimme abgegeben worden \nist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimme für gültig oder \nungültig erklärt worden ist, und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. \nGemäß § 54 Abs.1 Satz 4 KWahlO sind Beschlüsse über die Gültigkeit von Stimmen \nnach § 51 Abs.5 KWahlO in der Wahlniederschrift zu vermerken und gemäß § 54 \nAbs.2 Satz 1 Nr.1, Satz 2 KWahlO sind die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand \nnach § 51 Abs.5 KWahlO besonders beschlossen hat, der Wahlniederschrift verpackt \nund versiegelt beizufügen.\n\n27\n\nEine gesonderte Entscheidung über die Gültigkeit einer Stimme in dieser in §§ 51 \nAbs.5, 54 KWahlO vorgeschriebenen Weise geht jedoch aus keiner der vier \nWahlniederschriften hervor, denn es fehlt unter den Nummern 3.45 der \nWahlniederschriften jeweils an einer Eintragung, dass eine Stimme nach \nentsprechender Entscheidung des Wahlvorstandes gemäß dem vorgeschriebenen \nVerfahren mit einer fortlaufenden Nummer versehen worden wäre. Es sind auch \nkeiner der vier Wahlniederschriften durch Beschluss für gültig oder ungültig erklärte \nStimmzettel beigefügt worden, so dass insoweit von einem Verstoß gegen die \ngenannten Verfahrensvorschriften auszugehen ist. Dies gilt auch unter \nBerücksichtigung der Angaben einzelner Mitglieder des betreffenden \nWahlvorstandes, nach denen im Rahmen der Auszählung in der Sache eine \nEntscheidung des Vorstandes über die Gültigkeit des Stimmzettels getroffen worden \nsein soll. Denn eine gesonderte Entscheidung über die Gültigkeit bedenklicher \nStimmzettel erst nach Abschluss der Prüfung ungekennzeichneter Stimmzettel und \nder Zählung offensichtlich gültiger Stimmzettel und unter Einhaltung der weiteren \ndargestellten Formvorschriften ist auch hiernach nicht erkennbar.\n\n28\n\nAllerdings steht vorliegend nicht fest, dass der in Rede stehende bedenkliche \nStimmzettel, hinsichtlich dessen Bewertung das vorgeschriebene Verfahren nicht \neingehalten wurde, tatsächlich die Gemeinderatswahl und nicht eine der drei \nanderen Wahlen betraf, da es keine eindeutigen dahingehenden Angaben von \nMitgliedern des Wahlvorstandes oder sonstigen Dritten gibt. Ebenso wenig ist jedoch \nin Ansehung der Angaben der Wahlvorstandsmitglieder umgekehrt erwiesen, dass \nder Stimmzettel eine der drei anderen Wahlen betraf. Soweit der Wahlvorsteher des \nWahlbezirks 4 in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2004 ausgeführt hat, dass \nder Zettel beige und daher für die Gemeinderatswahl ohnehin nicht relevant gewesen \nsei, ist dies bereits deshalb kein eindeutiger Nachweis, weil dieser zuvor selbst \nerklärt hatte, dass er sich an die Farbe des Stimmzettels nicht mehr erinnern könne. \nSoweit ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes unter dem 21. Februar 2005 erklärt \nhat, der beanstandete Stimmzettel sei von heller Farbe und nicht grün gewesen, ist \nauch hierdurch schon deshalb nicht eindeutig nachgewiesen, dass es sich nicht um \neinen Stimmzettel der Gemeinderatswahl gehandelt hat, weil das betreffende \nWahlvorstandsmitglied dies nach der insoweit nicht substantiiert beanstandeten \nSitzungsniederschrift vom 16. November 2004 gegenüber dem \nWahlprüfungsausschuss nicht angegeben hatte. \n\n29\n\nErscheint es mithin zumindest möglich, dass der Verfahrensfehler sich im \nRahmen der Gemeinderatswahl ereignete, so stellt bereits dies einen \ndurchgreifenden Verfahrensmangel dar. Denn es beruht letztlich auf der \nverfahrensfehlerhaften Auszählung zumindest einer der verbundenen Wahlen, dass \nder Verfahrensfehler nicht eindeutig einer der vier Wahlen zugeordnet werden kann, \nund eine eindeutige Klärung, ob sich der Verfahrensfehler tatsächlich bei der \nGemeinderatswahl ereignet hat, kann zweifelsfrei nur im Wege der Nachzählung \nerfolgen.\n\n30\n\nSchließlich ist auch das Wahlergebnis im Wahlbezirk 13 verfahrensfehlerhaft \nermittelt worden. Sowohl nach Angaben der Wahlvorsteherin als auch nach Angaben \nzweier Mitglieder des Wahlvorstandes, die auch durch die Angaben der übrigen \nWahlvorstandsmitglieder nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, ist hier \nzumindest über die Gültigkeit eines Stimmzettels vom Wahlvorstand negativ \nentschieden worden, wobei zum Teil angegeben wurde, dass nicht mehr erinnerlich \nsei, bei welcher Wahl dies erfolgt sei. Da jedoch auch hinsichtlich des Wahlbezirks \n13 nach keiner der vier Wahlniederschriften eine gesonderte Abstimmung über die \nGültigkeit eines Stimmzettels stattgefunden hat, ist davon auszugehen, dass die \nAuszählung zumindest einer der vier Wahlen verfahrensfehlerhaft erfolgt ist. Nach \ndem zuvor Gesagten stellt bereits dies einen durchgreifenden Verfahrensmangel dar, \nda es zumindest möglich erscheint, dass sich der Verfahrensfehler im Rahmen der \nAuszählung der Gemeinderatswahl ereignete, was zweifelsfrei nur im Wege der \nNachzählung festgestellt werden kann. \n\n31\n\nErweist sich die Feststellung des Wahlergebnisses damit zumindest in den \nWahlbezirken 2,4,10 und 13 als verfahrensfehlerhaft, so kann vorliegend auch nicht \nausgeschlossen werden, dass diese Verfahrensfehler für das Wahlergebnis und die \nVerteilung der Sitze erheblich waren.\n\n32\n\nWird die Verletzung von Vorschriften beanstandet, die das Verfahren der \nStimmenauszählung und der Ermittlung des Wahlergebnisses regeln, kann die \nErheblichkeit eines solchen Mangels für das Wahlergebnis und die Verteilung der \nSitze im allgemeinen nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Sinn und Zweck \nder die Stimmenauszählung betreffenden Vorschriften der Wahlgesetze ist es, die \nzutreffende Ermittlung des Wahlergebnisses zu gewährleisten. Ist gegen diese \nVorschriften verstoßen worden, so fehlt es an hinreichender Gewähr dafür, dass das \nermittelte Wahlergebnis den Wählerwillen korrekt wiedergibt. Hat sich - wie \nvorliegend - ein Verfahrensfehler bei der Auszählung der Stimmen ereignet, so \nhaben sich die Ermittlungen der Frage zuzuwenden, ob die festgestellten Mängel des \nZählverfahrens Auswirkungen auf das im konkreten Fall in Zweifel gezogene \nWahlergebnis und darüber hinaus auf die Zuteilung von Mandaten haben. Das ist - \nanders als bei sonstigen Wahlmängeln - grundsätzlich nicht ohne Nachzählung der \nabgegebenen Stimmen möglich.\n\n33\n\nVgl. zum Vorstehenden Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluss vom 12. Dezember 1991 - 2 BvR 562/91 -, in: \nEntscheidungen des BVerfG (BVerfGE) Band 85, S. 148 ff.\n\n34\n\nNach diesen Maßstäben rechtfertigen die festgestellten Verfahrensfehler \nzunächst eine Nachzählung in den betroffenen Wahlbezirken 2,4,10 und 13, denn es \nkann ohne Nachzählung der Wählerstimmen nicht ausgeschlossen werden, dass die \nfestgestellten Verfahrensfehler auf das Wahlergebnis und die Zuteilung der Mandate \nAuswirkungen gehabt haben könnten. \n\n35\n\nDies gilt hinsichtlich der festgestellten Verfahrensfehler in den Wahlbezirken 4 \nund 13 auch unter Berücksichtigung dessen, dass jeweils nur hinsichtlich eines \nStimmzettels unstreitig ist, dass dieser vom Wahlvorstand als ungültig bewertet \nwurde, da bereits eine weitere gültige Stimme für die SPD die Sitzverteilung ändern \nwürde. \n\n36\n\nAuch bezüglich des im Wahlbezirk 10 festgestellten Verstoßes gegen die in § 49 \nAbs.3 S.3 KWahlO vorgesehene Zählreihenfolge kann nicht ohne Nachzählung \nausgeschlossen werden, dass dieser Verfahrensfehler Einfluss auf Wahlergebnis \nund Sitzverteilung gehabt haben könnte. Hinsichtlich der zunächst geordneten \nStimmzettel für die Gemeinderatswahl, deren weitere Auswertung erst nach \nUnterbrechung durch die Wahlvorsteherin und Auszählung der Kreiswahl erfolgte, \nspricht insbesondere vieles dafür, dass infolge der zunächst unterbrochenen und \nspäter fortgesetzten Auszählung dieser Stimmzettel zwingend vorgeschriebene \nPrüfschritte wie die Bildung verschiedener Stimmzettelstapel unter Aufsicht des \nWahlvorstehers (vgl. § 51 Abs.1 KWahlO), die Prüfung der Stimmzettel auf \ngleichlautende Kennzeichnung durch den Wahlvorsteher und seinen Stellvertreter \n(vgl. § 51 Abs.2 KWahlO), die Prüfung ungekennzeichneter Stimmzettel durch den \nWahlvorsteher (vgl. § 51 Abs. 3 KWahlO) sowie die zweifache Zählung der \nStimmzettel durch zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer unter gegenseitiger \nKontrolle (vgl. § 51 Abs. 4 KWahlO) unterblieben sein könnten, die die zutreffende \nErmittlung des Wahlergebnisses gewährleisten sollen. Dies gilt zumal angesichts der \nAngaben der Wahlvorsteherin des Wahlbezirks 10, die eine Einhaltung der weiteren \nPrüfschritte, in die sie jeweils hätte eingebunden sein müssen, nicht positiv hat \nbestätigen können, sondern lediglich angegeben hat, dass ihr nicht aufgefallen sei, \ndass die Stimmzettel später nicht überprüft worden seien, so dass entsprechende \nAuswirkungen des Verstoßes gegen die Zählreihenfolge jedenfalls möglich \nerscheinen. Dem steht auch die Aufführung der genannten weiteren Prüfschritte in \nder Wahlniederschrift (vgl. dort Nr.3.4) nicht entgegen, da die Wahlniederschrift auf \neiner Einhaltung der in § 49 Abs.3 S.3 KWahlO vorgesehenen Zählreihenfolge \naufbaut, gegen die vorliegend jedoch verstoßen wurde, ohne dass dies in der \nWahlniederschrift einen Niederschlag gefunden hätte, so dass der Wahlniederschrift \ninsoweit keine Aussagekraft zukommen kann.\n\n37\n\nSchließlich ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Einbindung einer nicht \nverpflichteten Hilfskraft im Wahlbezirk 2 - auch wenn insoweit keine Zweifel an deren \nIntegrität bestehen mögen - Einfluss auf die Ermittlung des Wahlergebnisses gehabt \nhaben könnte; insoweit fordert die Formstrenge des Kommunalwahlrechts eine \ngesonderte Verpflichtung einer Hilfskraft unabhängig von deren persönlicher \nZuverlässigkeit. \n\n38\n\nNach den Umständen des vorliegenden Falles gebieten bereits die dargestellten \nVerfahrensfehler über eine Nachzählung der genannten Wahlbezirke hinaus die \nNeufeststellung des Wahlergebnisses der Gemeinderatswahl insgesamt, ohne dass \nes darauf ankäme, ob in anderen Wahlbezirken weitere Verfahrensfehler vorliegen. \n\n39\n\nBei festgestellten Mängeln des Zählverfahrens hat die erforderliche Nachzählung \nin jedem Fall in dem Stimmbezirk stattzufinden, für den die gerügten \nVerfahrensfehler bei der Stimmenauszählung festgestellt worden sind. Je nach den \nUmständen kann es darüber hinaus geboten sein, sie auf alle Stimmbezirke zu \nerstrecken, aus denen sich das beanstandete Wahlergebnis errechnet. Einer solchen \nAusdehnung der Nachzählung steht das Interesse an einer möglichst raschen \nKlärung der Zusammensetzung des Parlamentes - hier: der Gemeindevertretung - \nnicht entgegen. Das ergibt sich schon daraus, dass, wenn ein Verfahrensverstoß bei \nder Stimmenauszählung substantiiert gerügt und festgestellt wurde, eine endgültige \nKlärung der Zusammensetzung des Parlaments ohnehin erst mit rechtskräftigem \nAbschluss des Wahlprüfungsverfahrens zu erreichen ist. Ob es zur Feststellung der \nErheblichkeit für das konkret beanstandete Wahlergebnis geboten ist, die \nNachzählung auf weitere Stimmbezirke zu erstrecken, hängt von verschiedenen \nFaktoren ab und lässt sich nicht für alle denkbaren Fallgestaltungen einheitlich \nbeantworten. Von wesentlicher Bedeutung kann es insbesondere sein, wie knapp \noder eindeutig das mit dem Wahleinspruch konkret in Zweifel gezogene \nWahlergebnis ausgefallen ist. Die Erstreckung der Nachzählung auf alle \nStimmbezirke kann sich um so eher als geboten erweisen, je geringer der \nStimmenabstand zwischen dem als gewählt festgestellten Bewerber und seinem \nnächstfolgenden Konkurrenten ist. Nur nach Ausdehnung der Nachzählung können \nletztendlich Zweifel an der Richtigkeit des Wahlergebnisses ausgeräumt werden, die \ndem erforderlichen Vertrauen in die demokratische Legitimation der gewählten \nVertreter abträglich wären.\n\n40\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 2 BvR 562/91 -, \na.a.O.\n\n41\n\nVorliegend spricht für eine Ausdehnung der Nachzählung auf alle Wahl- und \nStimmbezirke bereits, dass die abweichende Wertung oder Zählung nur einer \nStimme eine Änderung der Sitzverteilung bewirken könnte. Hierfür spricht weiter, \ndass nach dem Vorstehenden jedenfalls in vier von dreizehn Wahlbezirken und damit \nin knapp einem Drittel der Wahlbezirke Verfahrensfehler festzustellen sind. Hinzu \nkommt, dass auch hinsichtlich weiterer Wahlbezirke Verfahrensfehler gerügt worden \nsind, so dass insbesondere im Hinblick auf das Vertrauen in die demokratische \nLegitimation der Vertretung und auf die Herstellung des Rechtsfriedens eine \nAusdehnung der Nachzählung geboten erscheint. Schließlich ist nicht zu verkennen, \ndass ausweislich der Wahlniederschriften in keinem der dreizehn Wahlbezirke auch \nnur hinsichtlich einer der vier verbundenen Wahlen gesonderte Beschlüsse der \nWahlvorstände über die Gültigkeit zweifelhafter Stimmzettel nach Maßgabe des § 51 \nAbs.5 KWahlO gefasst worden sind. Dies deutet auf eine generell fehlerhafte \nBehandlung von Stimmzetteln mit zweifelhafter Gültigkeit hin, denn es erscheint nach \nder Lebenserfahrung fernliegend, dass es sich bei sämtlichen in den \nWahlniederschriften aufgeführten ungültigen Stimmen um ungekennzeichnete \nStimmzettel gehandelt hat, über deren Ungültigkeit die Wahlvorstände nicht \ngesondert zu beschließen brauchten. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.\n\n43\n\nDie Voraussetzungen des § 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280881","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-04-15/12-k-29-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280881","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280881","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-04-15/12-k-29-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280881","retrieved":"2026-07-09 02:55:06.703527+00:00"}}