{"status":"available","doknr":"OLD281052","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0408.3L236.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-04-08","aktenzeichen":"3 L 236/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäße - Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 17. März \n2005 gegen Ziff. 5 der Auflagenverfügung des Antragsgegners vom \n14. März 2005 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber nicht begründet.\n\n6\n\nDie im Rahmen dieser Vorschrift gebotene Abwägung zwischen dem privaten \nInteresse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des \nWiderspruchsverfahrens bzw. eines evtl. Klageverfahrens verschont zu bleiben, und \ndem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Geltung der getroffenen \nbeschränkenden Verfügung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.\n\n7\n\nDie angefochtene Ziff. 5 des Bescheides vom 14. März 2005 leidet nicht an \noffensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen \nVollzug von vornherein ausschließen würden. Darüber hinaus spricht nach der im \nvorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der \nSach- und Rechtslage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der \nAntragsgegner zu Recht eine Gefährdungslage im Sinne des § 15 Abs. 1 des \nVersammlungsgesetzes (VersG) angenommen hat und dieser rechtsfehlerfrei durch \ndie beschränkende Verfügung vom 14. März 2005 entgegen getreten ist.\n\n8\n\nZur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in \nentsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in ihrem \nBeschluss gleichen Rubrums vom 17. Januar 2005 - 3 L 34/05 -, nachfolgend: \nBeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) vom 20. Januar 2005 - 5 B 131/05 -, die angesichts der in den wesent-\nlichen Punkten gegebenen Übereinstimmung der zu beurteilenden Sachverhalte \nauch im vorliegenden Verfahren weiter Bestand haben.\n\n9\n\nDie vom Antragsteller zur Begründung seines vorliegenden Antrags \nvorgetragenen zusätzlichen Gesichtspunkte gebieten keine andere Bewertung.\n\n10\n\nDas gilt zunächst, soweit der Antragsteller sich darauf beruft, die hier getroffene \nEinschränkung seiner Versammlungsfreiheit sei bereits deshalb unzulässig, weil er \nsich im Rahmen der geplanten Veranstaltungen für die in Art. 20 a des \nGrundgesetzes (GG) mit Verfassungsrang ausgestatteten tierschutzrechtlichen \nBelange einsetze. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass auch das allgemeine \nPersönlichkeitsrecht der den Veranstaltungsort passierenden Personen, das die \nFreiheit vor zwangsweiser Konfrontation mit z. T. drastischen Filmbeiträgen zum \nThema Tierschutz umfasst, ein in Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankertes \nSchutzgut ist, dem gleichfalls Rechnung getragen werden muss. Darüber hinaus \nkann von einer „Vereitelung der Anprangerung tierschutzrechtlicher Missstände \ndurch Verbannung der beabsich-tigten Filmvorführungen in ein Zelt oder hinter \nSichtschutzwände\" nicht die Rede sein, denn es bleibt dem Antragsteller auch bei \nBeachtung von Ziff. 5 der Verfügung vom 14. März 2005 unbenommen, Passanten \netwa durch persönliche Ansprache für das Versammlungsthema zu sensibilisieren, \nsie anschließend bei bestehender Bereitschaft mit entsprechenden Filmbeiträgen zu \nkonfrontieren und damit seinem Anliegen Geltung zu verschaffen. Vor diesem \nHintergrund verbleibt es bei der Ein-schätzung der Kammer, dass durch die \nangefochtene Auflage lediglich ein ange-messener Ausgleich zwischen den hier \nmaßgeblichen widerstreitenden Grundrechts-positionen getroffen wird.\n\n11\n\nKeine andere Bewertung ist geboten, soweit der Antragsteller anführt, der vom \nAntragsgegner mit der streitbefangenen Auflage verfolgte Schutzgedanke stelle sich \nals unzulässige Bevormundung unbekannter Personen dar. Denn ausweislich des \nvom Antragsgegner übersandten Aktenmaterials gab es in der Vergangenheit im \nNachgang zu verschiedenen, vom Antragsteller zum Thema Tierschutz durchge-\nführten Versammlungen zahlreiche Beschwerden von Passanten, die sich gerade \ndurch das Vorführen von Filmen in der Art und Weise, wie sie auch bezüglich der \nnunmehr geplanten Versammlungen erfolgen soll, stark beeinträchtigt fühlten, so \ndass ein vom Antragsgegner zu beachtendes entsprechendes Schutzbedürfnis \nausreichend dokumentiert ist.\n\n12\n\nFerner hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan, dass der Antragsgegner \nzwischen den einzelnen Filmbeiträgen hätte differenzieren und seine Auflage \ndemgemäß modifizieren müssen; entsprechendes ist auch sonst nicht \nerkennbar.\n\n13\n\nLetztlich ist es für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Auflage ohne \nBelang, ob der Antragsgegner in seinem Zuständigkeitsbereich das Anbringen von \nPlakaten der Hannelore-Kohl-Stiftung zum Thema „Schutz im Straßenverkehr\" \nduldet. Die Ansicht des Antragstellers, diese hätten die gleichen Auswirkungen auf \ndie Bevölkerung wie die von ihm beabsichtigten Filmvorführungen, überzeugt nicht, \ndenn die Wirkung von Filmvorführungen der in Rede stehenden Art ist angesichts der \nvon ihnen ausgehenden wesentlich stärkeren visuellen und vor allem auch der \nzusätzlichen akustischen Reize gerade nicht mit der eines „stehenden Bildes\" zu \nvergleichen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 \nund 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei ist der Auffangwert in Höhe von \n5.000,00 EUR im Hinblick auf das Vorliegen eines Verfahrens des vorläufigen \nRechtsschutzes zu halbieren.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281052","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-04-08/3-l-236-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281052","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281052","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-04-08/3-l-236-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281052","retrieved":"2026-07-09 02:55:21.339005+00:00"}}