{"status":"available","doknr":"OLD281178","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0404.14K2304.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-04-04","aktenzeichen":"14 K 2304/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Februar \n2004 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2004 verpflichtet, über den \nAntrag des Klägers vom 10. Dezember 2003 betreffend die teilweise Befreiung vom \nZwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Die Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n \nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt eine Befreiung vom Zwang zum Bezug von Wasser aus der \nöffentlichen Wasserversorgung der Stadt N. . Nachdem der Beklagte bereits mit \nBescheid vom 16. September 2003 auf der Grundlage der \nWasserversorgungssatzung der Stadt N. vom 22. Januar 1982 eine \nTeilbefreiung von der Wasserbezugspflicht gewährt und dem Kläger gestattet hatte, \nfür die Toilettenspülung und die Gartenbewässerung seines Grundstücks C.---weg \n20 in N. -C1. Regenwasser zu verwenden, erweiterte der Kläger seinen dieser \nEntscheidung zugrundeliegenden Antrag mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 auf \ndie Nutzung des Regenwassers in einer Waschmaschine.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 9. Februar 2004 lehnte der Beklagte es ab, den Kläger auch \ninsoweit vom Benutzungszwang zu befreien. Mit eingehenden Ausführungen legte er \ndem Kläger dar, dass die Verwendung von Regenwasser zum Wäsche waschen aus \nRechtsgründen nicht in Betracht komme: Einschlägig seien die Bestimmungen der \nVerordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch \n(Trinkwasserverordnung - TrinkWV -) vom 21. Mai 2001 (BGBl I S. 959). Nach § 3 \nAbs. 1 Buchstabe a) dieser Neuordnung sei Trinkwasser unter anderem das Wasser, \nwelches zur Reinigung von Gegenständen bestimmt sei, die bestimmungsgemäß \nnicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kämen. Die \nReinigung von Wäsche müsse mithin in Wasser erfolgen, welches die Qualität von \nTrinkwasser habe. Das von Dachflächen aufgefangene Regenwasser sei auch nach \nFiltrierung regelmäßig bakteriologisch verunreinigt. Es sei hygienisch bedenklich und \nentspreche in Bezug auf die hydrochemische und hygienische Beschaffenheit nicht \nden hohen Anforderungen der Trinkwasserverordnung. \n\n4\n\nGegen diese Entscheidung erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner \nProzessbevollmächtigten vom 24. Februar 2004 Widerspruch und machte geltend: \nDie Entscheidung des Beklagten sei rechtswidrig, weil dieser zu Unrecht eine \nBindung an die Vorschriften der Trinkwasserverordnung angenommen habe. Diese \nVerordnung sei nämlich auf private Regenwassernutzungsanlagen nur anwendbar, \nsoweit sie dies ausdrücklich erkläre. Die Verordnung berühre nicht das Recht eines \nBürgers, im privaten Rahmen zusätzlich zur öffentlichen Wasserversorgung das \nRegenwasser auch zur Reinigung von Wäsche zu nutzen. Eine freie Entscheidung \nhierzu werde dem Bürger auch in einer Stellungnahme des zuständigen \nBundesministeriums eingeräumt.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 21. Juni 2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers \nals unbegründet zurück.\n\n6\n\nAm 12. Juli 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung \nführt er aus: Nach der einschlägigen Wasserversorgungssatzung der Stadt N. \nhabe er gegen den Beklagten einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über seinen Befreiungsantrag. Der Ablehnungsbescheid des \nBeklagten sei fehlerhaft, weil der Beklagte zu Unrecht angenommen habe, die \nTrinkwasserverordnung stehe einer Befreiung entgegen. Diese Verordnung sei \nnämlich auf private Regenwassernutzungsanlagen gar nicht anwendbar. Nach ihrem \nWortlaut gelte sie für Anlagen, die kein Wasser in der Qualität von Trinkwasser \nproduzierten, nur, soweit sie auf solche Anlagen ausdrücklich Bezug nehme. \nRegenwassernutzungsanlagen seien keine \"Wasserversorgungsanlagen\" im Sinne \nder Trinkwasserverordnung, weil sie eben kein Trinkwasser liefern könnten. Die \nTrinkwasserverordnung berühre nicht das Recht des Einzelnen, im privaten Rahmen \nzusätzlich zur öffentlichen Wasserversorgung Regenwasser zum Reinigen seiner \nWäsche zu nutzen. Des Klägers Wohnhaus bleibe an die städtische \nTrinkwasserversorgung angeschlossen. Damit stelle die Regenwassernutzung eine \nzusätzliche Nutzung dar, ohne dass es darauf ankomme, ob diese Nutzung gerade \nauch die Waschmaschine betreffe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus \neuroparechtlichen Vorgaben. Angesichts des klaren Wortlauts der \nTrinkwasserverordnung könne eine \"richtlinienkonforme\" Auslegung nicht zu einer \nErweiterung des Anwendungsbereichs führen. Die Nutzung von Regenwasser zum \nWäsche waschen sei gesundheitlich unbedenklich. Insoweit verweise er - der \nKläger - auf verschiedene Entscheidungen, unter anderem der 7. Kammer des \nerkennenden Gerichts aus dem Jahre 1991. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Februar\n 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2004 zu ver-\n pflichten, über seinen Antrag vom 10. Dezember 2003 betreffend die\nteilweise Befreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen \nWasserversorgung unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu entscheiden.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr macht geltend: Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Vorschriften \nder Trinkwasserverordnung einschlägig. Danach komme es nämlich auf den \njeweiligen Gebrauchszweck an. Der Kläger beabsichtige, mit dem Regenwasser \nWäsche zu waschen. Das dafür benötigte Wasser sei Trinkwasser nach § 3 Nr. 1 \nBuchstabe a TrinkWV, so dass das Wasser, das zu diesem Zwecke abgegeben \nwerde, aus einer Wasserversorgungsanlage stamme. Deshalb falle die Anlage des \nKlägers unter die Vorschriften der Trinkwasserverordnung. Die Verordnung sehe \nauch keine Ausnahmen vor. Indem der Kläger selbst einräume, dass \nRegenwassernutzungsanlagen nicht Wasser in Trinkwasserqualität lieferten, stütze \ner die Auffassung des Beklagten, wonach auch gefiltertes Regenwasser regelmäßig \nbakteriologisch verunreinigt und hygienisch bedenklich sei. Deshalb könne man nicht \nannehmen, die Wasserqualität habe keinen direkten oder indirekten Einfluss auf die \nGesundheit der betroffenen Verbraucher. Auf die nach alter Rechtslage ergangene \nRechtsprechung komme es nicht an. Soweit der Kläger geltend mache, es könne \nkeinem Bürger verboten werden, seine Wäsche etwa in einer Regentonne zu \nsäubern, handele es sich um ein bloßes Vollzugsproblem, welches der Beklagte hier \ndadurch gelöst habe, dass er den Befreiungsantrag abgelehnt habe.\n\n12\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der vom Kläger eingereichten Unterlagen \nBezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Bescheidungsklage im \nSinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. \nHierbei braucht die Kammer nicht näher zu untersuchen, ob der Kläger auch eine \nVerpflichtungsklage mit dem Ziel erheben könnte, den Beklagten zur Erteilung der \nvon dem Kläger begehrten Befreiung zu verpflichten. Es ist anerkannt, dass sich ein \nKläger angesichts des mit einem Teilunterliegen einhergehenden Kostenrisikos \n(§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von vornherein auf einen Bescheidungsantrag \nbeschränken darf und er nicht - wie es der Kläger hier ausdrückt - eine \"umfassende \nVerpflichtung des Beklagten\" beantragen muss,\n\n15\n\nvgl. etwa Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage \n(2003) § 113 Rdnr. 201 ff mit weiteren Nachweisen.\n\n16\n\nDie Klage hat auch in der Sache Erfolg. Denn der Kläger hat (jedenfalls) einen \nAnspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag vom \n10. Dezember 2003, dem die angefochtenen Bescheide des Beklagten nicht gerecht \nwerden. Damit wird der Kläger rechtswidrig in seinen Rechten verletzt im Sinne von \n§ 113 Abs. 5 VwGO.\n\n17\n\nDas Grundstück des Klägers unterliegt der Wasserversorgungssatzung der Stadt \nN. , die in § 6 anordnet, der gesamte Bedarf an Wasser sei aus der öffentlichen \nWasserversorgungsanlage zu decken. Von diesem Benutzungszwang kennt § 7 der \nSatzung zwei Befreiungstatbestände. Nach § 7 Abs. 1 erfolgt eine Befreiung vom \nBenutzungszwang zum einen, wenn dem Grundeigentümer die Benutzung aus \nbesonderen Gründen nicht zugemutet werden kann. Nach § 7 Abs. 2 der Satzung -\n nur diese Alternative kommt hier in Betracht - räumt die Stadt dem \nGrundstückseigentümer darüber hinaus im Rahmen des der Stadt wirtschaftlich \nZumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm \ngewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Dieser \nTatbestand ist hier erfüllt, weil der Kläger ausdrücklich wegen eines einzelnen \nVerbrauchszwecks vom Benutzungszwang befreit werden möchte.\n\n18\n\nAuf der Grundlage von § 7 Abs. 2 der Satzung hat der Beklagte zunächst richtig \nerkannt, dass unabhängig von sonstigen Ermessenserwägungen eine Befreiung \nnicht ausgesprochen werden kann, sofern die beabsichtigte Wassernutzung den \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Denn ein Anspruch auf Befreiung mit \ndem Ziel, einen rechtswidrigen Zustand herzustellen, kommt angesichts der strikten \nBindung der Verwaltung an Gesetz und Recht offensichtlich nicht in Betracht. Den \nweiteren Überlegungen des Beklagten, wonach die Trinkwasserverordnung dem \nAnsinnen des Klägers entgegenstehe, vermag die Kammer allerdings nicht zu folgen. \nDenn die Bestimmungen der Verordnung sind auf eine Regenwassernutzungsanlage \nnicht anwendbar. In der rechtsirrtümlichen Annahme des Beklagten, eine Befreiung \ngar nicht aussprechen zu dürfen, liegt ein Ermessensfehler in der Gestalt der \nErmessensunterschreitung bzw. des Ermessensnichtgebrauchs,\n\n19\n\nvgl. etwa Kopp/Schenke a. a. O., § 114 Rdnr. 14.\n\n20\n\nDer Beklagte stützt seine Auffassung schriftsätzlich und erneut in der mündlichen \nVerhandlung insbesondere auf den Zweck der Trinkwasserverordnung, der in § 1 \nnäher beschrieben wird. Ausgangspunkt für die Frage, ob es dem Kläger durch \nVorschriften der Trinkwasserverordnung verwehrt ist, eine Waschmaschine mit \nRegenwasser zu betreiben, ist jedoch § 2 TrinkWV, der den Anwendungsbereich \nregelt. Dies bringt auch § 1 TrinkWV zum Ausdruck, wonach die menschliche \nGesundheit vor nachteiligen Einflüssen aus der Verunreinigung von Wasser nicht \nschlechthin, sondern nur \"nach Maßgabe der folgenden Vorschriften\" geschützt wird. \n\n21\n\nZum Anwendungsbereich der Verordnung bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 TrinkWV, \ndie Verordnung \"regele\" die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. \nDiese Bestimmung kann freilich nicht wörtlich genommen werden. Denn entweder \nhat Wasser eine bestimmte Qualität und es ist damit für den menschlichen Gebrauch \ngeeignet, oder es hat diese nicht; die \"Qualität\" von Wasser kann durch eine \nVerordnung kaum \"geregelt\" werden. § 2 Abs. 1 Satz 1 TrinkWV ist dahin zu \nverstehen, dass die Verordnung festlegt, welche Qualität Wasser haben muss, wenn \nes für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist. Was mit \"Wasser für den \nmenschlichen Gebrauch\" im Sinne der Verordnung gemeint ist, versucht § 3 Nr. 1 \nTrinkWV näher zu beschreiben, indem diesem Begriff einmal das \"Trinkwasser\" und \nzum anderen das \"Wasser für Lebensmittelbetriebe\" unterfallen soll. Als Trinkwasser \nbezeichnet § 3 Abs. 1 Buchstabe a) Teilstrich 3 TrinkWV unter anderem Wasser, das \nzur Reinigung von Gegenständen bestimmt ist, die mit dem menschlichen Körper in \nKontakt kommen. Angesichts dieser Regelungen mag man mit dem Beklagten der \nAuffassung sein, nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers müsse \nWaschmaschinenwasser grundsätzlich \"Trinkwasserqualität\" haben. Aus den \nVorschriften der §§ 3 ff TrinkWV lässt sich indessen nicht das Verbot ableiten, eine \nWaschmaschine mit Wasser minderer Güte zu betreiben. Denn diese Bestimmungen \nsind auf eine Regenwassergewinnungsanlage mit nachgeschalteter Waschmaschine \ngar nicht anwendbar.\n\n22\n\nNach § 2 Abs. 2 TrinkWV gilt die Verordnung für die in dieser Bestimmung \nbeschriebenen Anlagen nur, soweit sie \"ausdrücklich Bezug nimmt\", was nichts \nanderes heißt, als dass die Verordnung nur anzuwenden ist, wenn und soweit sie \ndies selbst vorschreibt. Im vorliegenden Fall ist der Tatbestand des § 2 Abs. 2 \nTrinkWV erfüllt; das Vorhaben des Klägers unterfällt daher nicht der Verordnung.\n\n23\n\n§ 2 Abs. 2 TrinkWV nennt als erstes Tatbestandsmerkmal \"Anlagen und Wasser \naus Anlagen\". Das streitige Vorhaben erfüllt diese Kriterien, weil die Vorrichtung, mit \nwelcher der Kläger Regenwasser auffangen möchte, zwanglos als \"Anlage\" \nverstanden werden kann, zumal die Verordnung keine besonderen Anforderungen \nan den Anlagenbegriff stellt. Der Kläger möchte das in der geplanten Einrichtung \ngesammelte Regenwasser auch verwenden; damit handelt es sich um \"Wasser aus \nAnlagen\" im Sinne von § 2 Abs. 2 TrinkWV. Die Vorschrift befasst sich - zweitens - \nmit der Qualität des Wassers aus der fraglichen Anlage. Sie nimmt Wasser in den \nBlick, das nicht die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch hat. Es ist \nWasser gemeint, welches gar nicht den Anspruch erhebt, die Güte von Trinkwasser \nzu haben. Sollte das Wasser - wider Erwarten - dennoch Trinkwasserqualität \naufweisen, ist dies für § 2 Abs. 2 TrinkWV unerheblich. Entscheidend ist nach dieser \nBestimmung, dass die Anlage typischerweise Wasser liefert, das eben kein \nTrinkwasser ist. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn das Regenwasser \nvon Dachflächen, die gewiss nicht frei sind von Rückständen aus Vogelkot, \nverrottendem Laub, Moos und sonstigem Schmutz, hat nach den übereinstimmenden \nAngaben der Beteiligten und auch nach Einschätzung des erkennenden Gerichts \nnicht die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Die zu betrachtende \nAnlage muss \n- drittens - \"zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 im Haushalt \nverwendet werden\". Auch dies ist hier der Fall. Dem Begriff \n\"Wasserversorgungsanlage\" in § 3 Nr. 2 TrinkWV unterfällt offensichtlich die \nöffentliche Wasserversorgung, an die das Grundstück des Klägers angeschlossen \nist. Weil sich hieran nach den Vorstellungen des Klägers auch nichts ändern soll, \nerweist sich die Regenwassernutzung als zusätzliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 2 \nTrinkWV. Hierbei ist es unerheblich, dass die Waschmaschine ausschließlich mit \nRegenwasser betrieben werden soll, welches sich für diesen Zweck nicht als \n\"zusätzliches\" Wasserangebot darstellt. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der \nVorschrift steht das Merkmal \"zusätzlich\" in einer Beziehung zu dem Merkmal \n\"Verwendung im Haushalt\", ohne dass es auf den konkreten \nWasserverwendungszweck ankommt. \n\n24\n\nDer Tatbestand des § 2 Abs. 2 TrinkWV ist nach alledem erfüllt, so dass die \nTrinkwasserverordnung auf die Regenwassernutzungsanlage des Klägers \ngrundsätzlich keine Anwendung findet. Damit steht die Verordnung den \nVorstellungen des Klägers nicht entgegen, so dass die Entscheidung des Beklagten \nauf einem rechtlichen Fehler beruht mit der Folge, dass dieser sein ihm durch die \nWasserversorgungssatzung eingeräumtes Ermessen gar nicht betätigt hat.\n\n25\n\nAllerdings verweisen beide Parteien auf die Materialien zur \nTrinkwasserverordnung und reklamieren die dortigen Erwägungen jeweils als Beleg \nfür die eigene, der Ansicht des Prozessgegners widersprechende Auffassung. Ein \nnäheres Eingehen auf die Begründung ist im vorliegenden Zusammenhang \nallerdings gar nicht erforderlich. Denn bereits die Auslegung der Verordnung anhand \ndes Wortlauts der einschlägigen Vorschriften liefert ein - wie die Kammer meint - \neindeutiges Ergebnis. Deshalb bedarf es nicht des Rückgriffs auf die Materialien, um \nden Willen des Verordnungsgebers zu erforschen. Denn die Begründung eines \nGesetzes bzw. einer Verordnung, die in den Vorschriften selbst keine Umsetzung \nerfahren hat, ist unerheblich, \n\n26\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NW), Beschluss vom 13. Juli 1995 - 11 B 1543/95 -, \nBaurechtssammlung (BRS) Band 57 Nr. 135; Urteil vom \n15. Mai 1997 - 11 A 7224/95 -, BRS Band 59 Nr. 144.\n\n27\n\nDie Kammer hat gleichwohl die Bundesratsdrucksache 721/00 in den Blick \ngenommen; sie sieht sich danach in ihrer Rechtsauffassung bestätigt, wonach die \nTrinkwasserverordnung dem Vorhaben des Klägers nicht entgegensteht, weil dies \nder Verordnungsgeber gar nicht gewollt hat. Dort heißt es zu § 2 Abs. 2 der \nVerordnung:\n\n28\n\n \"Zu Absatz 2:\n Durch diese Vorschrift soll klargestellt werden, dass die Qualitätsanforde- \n rungen der Verordnung nicht gelten sollen z. B. für Wasser aus im privaten \n Bereich eingesetzten Regenwassernutzungs- und vergleichbaren Anlagen, \n wenn diese zusätzlich zu der \"normalen\" Wasserversorgung verwendet \nwerden, d. h. wenn für alle Zwecke des menschlichen Gebrauchs, die in \n § 3 Nr. 1 definiert sind, Wasser mit der durch die Verordnung geforderten\nQualität zur Verfügung steht. Damit wird jedoch auch zum Ausdruck gebracht,\ndass die Qualitätsanforderungen der Verordnung z. B. dann gelten würden,\nwenn eine Regenwassernutzungs- oder vergleichbare Anlage anstelle einer\nWasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 verwendet würde.\"\n\n29\n\nNach diesen Ausführungen lassen sich die Überlegungen des \nVerordnungsgebers zum Regelungsgehalt des § 2 Abs. 2 TrinkWV wie folgt \nzusammen fassen: Ist ein Grundstück an eine öffentliche Wasserversorgung \nangeschlossen und wird diese auch genutzt, braucht eine zweite Wasserversorgung \nden Anforderungen der Trinkwasserverordnung nicht zu genügen; die Regelungen \nder Trinkwasserverordnung sind auf dieses Wasser nicht anzuwenden. Ist indessen \neine \"normale\" Wasserversorgung aus dem öffentlichen Netz nicht vorhanden oder \nwird diese nicht genutzt, muss die Eigenwasserversorgung Trinkwasserqualität \nliefern. \n\n30\n\nDie schriftsätzlich und erneut in der mündlichen Verhandlung vorgetragene \nAuffassung des Beklagten, auch eine Einrichtung zur Regenwassergewinnung sei \neine Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 TrinkWV, sofern das dort \ngewonnene Wasser tatsächlich zum Wäsche waschen genutzt werde, ist mit der \nVerordnungsbegründung zu § 3 Nr. 2 nicht vereinbar. Denn dort heißt es:\n\n31\n\n \"Wasserversorgungsanlagen nach den Buchstaben a bis c sind dazu \n bestimmt, Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne dieser Ver-\n ordnung zu liefern. Die in der Verordnung enthaltenen Vorschriften zur\n Regelung der konkreten Qualitätsanforderungen an Wasser für den\n menschlichen Gebrauch beziehen sich grundsätzlich nicht auf Anlagen,\n aus denen Wasser entnommen wird, das nicht die Qualität des Wassers\n für den menschlichen Gebrauch aufweist (siehe auch Begründung zu § 2 \n Abs. 2).\"\n\n32\n\nEine Anlage zur Gewinnung von Regenwasser unterfällt § 3 Nr. 2 TrinkWV somit \nunabhängig davon nicht, für welche Zwecke das Wasser verwendet werden soll.\n\n33\n\nDer Ansicht des Beklagten, § 3 TrinkWV stelle maßgeblich auf den \nVerwendungszweck ab und nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a) Teilstrich 3 TrinkWV müsse \nWaschwasser zwingend Trinkwasser sein, sodass es nicht aus einer \nRegenwasseranlage stammen dürfe, müsste ohne weiteres zugestimmt werden, \ngäbe es nicht § 2 Abs. 2 der Verordnung. Diese Bestimmung stellt jedoch gleichsam \ndie Weiche für alle weiteren rechtlichen Überlegungen. Erfüllt eine Anlage die darin \ngenannten Merkmale, sind auf diese Anlage und auf das Wasser aus dieser Anlage \ndie Bestimmungen auch des § 3 TrinkWV nicht anzuwenden. Denn andernfalls wäre \n§ 2 Abs. 2 TrinkWV eine vollkommen entbehrliche Vorschrift: Für alle \nVerwendungszwecke, die in § 3 TrinkWV nicht genannt sind, gilt die Verordnung \nohnehin nicht, sodass es insoweit keiner Regelung des Anwendungsbereichs bedarf. \nDeshalb kann § 2 Abs. 2 TrinkWV nur solches Wasser betreffen, das seiner \nBestimmung nach \"Wasser für den menschlichen Gebrauch\" ist.\n\n34\n\nNach alledem hat der Beklagte zu Unrecht angenommen, bereits durch die \nVorschriften der Trinkwasserverordnung gehindert zu sein, dem Antrag des Klägers \nauf Befreiung zu entsprechen. Deshalb sind die angefochtenen Bescheide \naufzuheben. Der Beklagte wird über den Antrag vom 10. Dezember 2003 erneut \nentscheiden.\n\n35\n\nAuf die im Übrigen von den Beteiligten erörterte Frage, ob außerhalb der \nVorschriften der Trinkwasserverordnung gesundheitliche Gründe einer Verwendung \nvon Regenwasser in Waschmaschinen entgegenstehen, kommt es nicht an. Dieser \nFrage mag der Beklagte bei der Neubescheidung nachgehen und sich hierbei auch \nmit der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 25. \nSeptember 2004 zitierten Rechtsprechung auseinandersetzen. Selbst wenn insoweit \nBedenken beständen, änderte sich nichts daran, dass der Beklagte bei seiner im \nvorliegenden Verfahren angefochtenen Entscheidung rechtsirrig eine Bindung an die \nVorschriften der Trinkwasserverordnung angenommen hat, so dass er - von seinem \nStandpunkt aus durchaus folgerichtig - sein ihm durch § 7 Abs. 2 der \nWasserversorgungssatzung der Stadt N. eingeräumtes Ermessen gar nicht \nausgeübt hat.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n37\n\nDie Kammer lässt die Berufung zu, weil der von den Beteiligten unterschiedlich \nbeantworteten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nin Verbindung mit § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281178","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-04-04/14-k-2304-04","cited_norms":[{"jurabk":"TrinkwV 2023","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":13},{"jurabk":"TrinkwV 2023","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"TrinkwV 2023","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281178","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281178","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-04-04/14-k-2304-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281178","retrieved":"2026-07-09 02:55:32.055905+00:00"}}