{"status":"available","doknr":"OLD281198","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0401.12K951.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-04-01","aktenzeichen":"12 K 951/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie miteinander verheirateten Kläger zu 1) und 2) sind iranische\nStaatsangehörige und die Eltern des minderjährigen Klägers zu 3). Die Familie stellte\nam 25. September 2000 einen Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im\nFolgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 26. Februar 2001 ablehnte. Die hiergegen\nerhobene Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 22. Februar 2002\n- 12 K 882/01.A - ab. Den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wies das\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit\nBeschluss vom 3. Juni 2002 - 5 A 1821/02 - zurück.\n\n3\n\nDie Kläger haben am 25. Juli 2002 einen Asylfolgeantrag gestellt und zur\nBegründung darauf hingewiesen, dass sie am 29. Juni 2002 getauft worden seien\nund wegen ihres Glaubensübertrittes bei einer Rückkehr politische Verfolgung im\nIran befürchten müssten. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 1. August 2002\ndie Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren und auf Abänderung der\nfrüheren Bescheide bezüglich der Feststellungen zu § 53 des Ausländergesetzes\n(AuslG) ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil\nvom 12. Dezember 2002 - 12 K 3136/02.A - ab. Den Antrag der Kläger auf Zulassung\nder Berufung wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. März 2003\n- 5 A 152/03.A - zurück.\n\n4\n\nDie Kläger stellten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. Februar 2004 einen\nweiteren Folgeantrag und fügten eine Erklärung der iranischen\nStaatsangehörigen Shokoufeh H. , eine Übersetzung eines Auszuges aus\neinem Brief der Mutter des Klägers zu 1) sowie eine Bescheinigung des Pastors L\nvom 30. Juni 2003 bei. Zur Begründung ihres Folgeantrages machten die Kläger\ngeltend: Sie hätten bereits im Erstverfahren darauf hingewiesen, dass sie zum\nChristentum übergetreten seien. Seit ihres Übertrittes seien sie missionarisch\ntätig. So sei die iranische Studentin H. Mitte 2003 vom Kläger zu 1) zum\nChristentum bekehrt worden. Es habe im Jahr 2002 auch eine\nAuseinandersetzung mit dem iranischen Asylbewerber L 1 gegeben, der sie\nwegen ihres Glaubensübertrittes unter Druck gesetzt habe. Es sei schließlich zu\nkörperlichen Übergriffen gekommen, die zur Einleitung des strafrechtlichen\nErmittlungsverfahren 112 Js 1320/02 der Staatsanwaltschaft Paderborn geführt\nhätten. L 1sei in den Iran zurückgekehrt und Mitte Januar 2004 habe die Mutter\ndes Klägers zu 1) in einem Brief davon berichtet, dass die Wohnung von L 1 die\nRegierung informiert hätte. \n\n5\n\nDas Bundesamt wies mit Bescheid vom 5. März 2004 die Anträge auf\nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheides\nvom 26. Februar 2001 bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG ab. Zur\nBegründung führte das Bundesamt aus: Eine gegenüber den früheren Feststellungen\nim Urteil des ersten Folgeverfahrens geänderte Sachlage sei nicht festzustellen. Der\nKläger zu 1) sei nach wie vor nicht in hervorgehobener Weise missionarisch tätig und\nder vorgelegte Brief führe nicht zu einer Veränderung der Beweislage. Wegen der\nEinzelheiten der Begründung wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den\nBescheid des Bundesamtes verwiesen.\n\n6\n\nDie Kläger haben am 20. März 2004 Klage erhoben und machen geltend:\nAufgrund der durch die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft nachweisbaren\nProbleme mit einem früheren Asylbewerber liege eine geänderte Sach- und\nRechtslage vor. Zudem müsse bei der Prüfung auch das neue Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004 zur Bestimmung des religiösen\nExistenzminimums berücksichtigt werden.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes\nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. März 2004\nzu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und sie als\nAsylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die\nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und -\nhilfsweise - Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des\nAufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie verweist auf den Bescheid des Bundesamtes.\n\n12\n\nDas Gericht hat die Ermittlungsakte 112 Js 1320/02 der Staatsanwaltschaft\nPaderborn beigezogen. Laut Mitteilung der Ausländerbehörde ist der iranische\nAsylbewerber L 1 am 29. Oktober 2003 in den Iran zurückgereist.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n16\n\nDie auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Anerkennung\nals Asylberechtigte sowie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der\n§ 60 Abs. 1 und des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage ist\nzulässig, aber unbegründet, denn der Bescheid des Bundesamtes vom 5. März 2004\nist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1\nVwGO ). Für die Beurteilung ist nach § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes\n(AsylVfG) auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen,\nso dass die durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und\nzur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und\nAusländern vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950) erfolgten Änderungen des\nAsylverfahrensgesetzes sowie des Ausländerrechtes (Aufenthaltsgesetz) der\nEntscheidung zu Grunde zu legen sind.\n\n17\n\nDie Kläger haben nach § 71 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bereits keinen Anspruch auf\nDurchführung eines Folgeverfahrens. Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist bei der Stellung\neines Asylfolgeantrages ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1\nVwVfG ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn sich die Sach- oder\nRechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Der Antrag ist\nnach § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden\naußerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend\nzu machen. Der Antrag muss nach § 51 Abs. 3 VwVfG binnen 3 Monaten, nachdem\nder Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat,\ngestellt werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.\n\n18\n\nDie Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß\n§ 71 AsylVfG liegen nicht vor. Das Vorbringen der Kläger ist zu einem erheblichen\nTeil nach § 51 Abs. 3 VwVfG unzulässig; soweit es als zulässig angesehen werden\nkann, vermag es zugunsten der Kläger keine veränderte Sachlage im Sinne des § 51\nAbs. 1 Nr. 1 VwVfG zu begründen. Hierzu ist im Einzelnen Folgendes\nfestzustellen:\n\n19\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die\nAuffassung vertreten, dass durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom\n20. Januar 2004 (Az. 1 C 9/03 - BVerwGE 120,16 ff) eine Veränderung der\nRechtslage eingetreten sei. Insoweit haben die Kläger zunächst die 3-Monats-Frist\ndes § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt, denn es ist erstmalig im Schriftsatz vom 21. März\n2005 auf dieses Urteil hingewiesen worden. Unabhängig von der Versäumung der\nFrist wird durch dieses Urteil aber auch die Rechtslage nicht verändert. Denn eine\nÄnderung der obergerichtlichen Rechtsprechung stellt keine Änderung der\nRechtslage dar,\n\n20\n\nvgl. Kopp-Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 51 Rdnr. 30 mit\nweiteren Nachweisen auf die einhellige Rechtsprechung in Fußnote\n36,\n\n21\n\nund das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vorgenannten Urteil weder seine\nnoch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geändert, sondern\nlediglich fortgeschrieben. Lediglich ergänzend wird in diesem Zusammenhang noch\ndarauf hingewiesen, dass sich die Rechtslage seit dem 1. Januar 2005 durch das\nsog. Zuwanderungsgesetz nicht zugunsten der Kläger verändert, sondern vielmehr\nverschlechtert hat, denn nach § 28 Abs. 2 AsylVfG kann bei der Geltendmachung\nvon subjektiven Nachfluchtgründen, die nach Abschluss der früheren Verfahren\nentstanden sind, regelmäßig die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60\nAbs. 1 AufenthG nicht mehr getroffen werden.\n\n22\n\nEine zur Durchführung eines weiteren Verfahrens verpflichtende Änderung der\nSach- und Rechtslage ist auch nicht im Zusammenhang mit den insbesondere vom\nKläger zu 1) nach dem Übertritt zum christlichen Glauben entfalteten Aktivitäten\nfestzustellen. Denn die Kläger haben auch insoweit die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG\nnicht eingehalten. Werden neue, qualitativ mit den früheren Aktivitäten nicht mehr\nvergleichbare Aktivitäten begonnen, die vom bisherigen Sachvortrag nicht gedeckt\nsind, so ist die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG wieder (neu) einzuhalten.\n\n23\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar\n1998\n- 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 (177) betreffend exilpolitische\nAktivitäten und Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum\nAsylVfG, § 71 Rdnr. 120.2.\n\n24\n\nDie für den christlichen Glauben werbenden Gespräche des Klägers zu 1) mit der\niranischen Studentin H. , die zu deren Taufe am 28. Juni 2003 geführt haben\nsollen, haben bereits im Frühjahr/Sommer 2003 stattgefunden. Auch die vorgelegten\nBescheinigungen der Frau H. und des Pastors L. Kahla stammen aus\nJuni 2003, so dass durch die erstmalige Geltendmachung im Folgeantrag vom 26.\nFebruar 2004 die 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten worden\nist. Die Kläger haben im weiteren Verfahren auch nicht geltend gemacht, geschweige\ndenn belegt, dass sie nach Abschluss des ersten Folgeverfahrens nunmehr weitere\nAktivitäten entfaltet haben, die sich qualitativ von den früheren Aktivitäten\nunterscheiden, so dass ein weiteres Folgeverfahren insoweit nicht durchzuführen\nist.\n\n25\n\nAuch die Behauptung der Kläger, der Kläger zu 1) sei ausweislich eines Briefes\nseiner Mutter in seinem Heimatland von iranischen Sicherheitskräften gesucht\nworden, weil der in den Iran zurückgekehrte Landsmann L 1 ihn denunziert habe,\nkann nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führen. Zunächst handelt\nes sich bei dem Brief der Mutter nicht um ein neues Beweismittel im Sinne von § 51\nAbs. 1 Nr. 2 VwVfG, denn neue Beweismittel in diesem Sinne sind nur solche\nBeweismittel, die im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden\nRechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt haben würden.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2000 - 8 B 352.99 - Bayerische\nVerwaltungsblättter 2001 S. 58 mit weiteren Nachweisen.\n\n27\n\nAufgrund des vorgetragenen Sachverhaltes liegt auch keine zu Gunsten der\nKläger veränderten Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor, denn dieser\nVortrag ist unglaubhaft. Der Brief der Mutter der Klägerin ist eine Privaturkunde , die\ngrundsätzlich im Rahmen des Urkundsbeweises zu würdigen ist. Die Frage, ob durch\ndie Erklärung nachgewiesen wird, dass die Verfasserin ihn tatsächlich unterschrieben\nhat, hat in §§ 416,440 ZPO in Verbindung mit § 98 VwGO eine ausdrückliche\ngesetzliche Regelung gefunden. Ob hingegen die in dem Schreiben enthaltene\nniedergelegte Erklärung falsch oder richtig ist (sog. materielle Beweiskraft), ist im\nEinzelfall vom erkennenden Gericht nach der aus dem Gesamtergebnis gewonnenen\nfreien richterlichen Überzeugung zu beurteilen (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO).\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1984 - 9 CB 149.83 -, in:\nDVBl. 1984, 571.\n\n29\n\nDas Schreiben der Mutter ist nach Überzeugung des Gerichts eine reine\nGefälligkeitsbescheinigung ohne tatsächlichen Hintergrund. Denn die Angaben\nder Mutter des Klägers sind ohne Substanz und völlig vage. Die Behauptung der\nMutter des Klägers, sie habe herausgefunden, dass der kürzlich aus Deutschland\nzurückgekehrte Herr L 1 den Sicherheitskräften diese Informationen gegeben\nhabe, ist kaum nachvollziehbar. Diese internen Informationen kann die Mutter nur\naus den Kreisen der Sicherheitskräfte erfahren haben. Wie die Mutter dies\nerfahren hat, wird nicht von ihr mitgeteilt, so dass sich der Eindruck aufdrängt, die\nMutter habe diesen Namen nicht selbst herausgefunden, sondern von dem in\nDeutschland lebenden Sohn erfahren. Dieser Eindruck verfestigt zur Gewissheit\ndurch den Umstand, dass die Angaben der Kläger zum Grund der\nAuseinandersetzung mit Herrn Khomiyani falsch sind. Denn aus der\nbeigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Paderborn ergibt sich, dass\nder Streit entgegen den Angaben der Kläger nicht durch ihren Übertritt zum\nChristentum ausgelöst worden ist und dass Herr L 1 den Kläger zu 1) auch nicht\ndeshalb unter Druck gesetzt und körperlich angegriffen hat. Vielmehr war Herr L 1\nnach den Aussagen der Kläger (Beiakte Heft 3 Bl. 7 bis 11 und Bl. 16 bis 19) ein\nFreund der Familie und der zum Strafverfahren führende Streit wurde durch den\nVersuch sexueller Übergriffe des Herrn L 1 gegenüber der Klägerin zu 2.\nausgelöst. \n\n30\n\nIst nach alledem ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, so haben die\nKläger auch keinen Anspruch nach § 51 Abs. 5 VwVfG auf Abänderung der früheren\nbestandskräftigen Entscheidungen zur Feststellung von Abschiebungshindernissen\nnach § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG( jetzt: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG).\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - BVerwGE\n111,77.\n\n32\n\nEin Abschiebungshindernis ergibt sich nach wie vor insbesondere auch nicht aus\ndem in Deutschland erfolgten Glaubensübertritt. Zunächst besteht für die Kläger\nwegen ihrer Aktivitäten in Deutschland bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit\nder erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr, einer Folter\nunterworfen zu werden (vgl. § 60 Abs. 2 AufenthG) und ihnen droht deswegen auch\nkeine unmenschliche Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK). Denn\nnach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. August 1998 - 9 A 1496/98.A -,\nvom 11. März 1999 - 9 A 716/99.A, vom 5. September 2001\n- 6 A 3293/01.A - und vom 13. Februar 2002 - 5 A 4412/01.A -;\nBayerischer VGH, Beschluss vom 5. März 1999 - 19 ZB 99.30678 -;\nOVG Hamburg, Urteil vom 22. Februar 2002 - 1 Bf 486/98.A - und Urteil\nvom 29. August 2003 - 1 Bf 11/98.A - ;Niedersächsisches OVG, Urteil\nvom 26. Oktober 1999 - 5 L 3180/99 - S. 17 - 27,\n\n34\n\nder sich das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung anschließt, sind\nkonvertierte Christen im Iran keiner unmittelbaren oder mittelbaren Verfolgung\nausgesetzt, solange sie über den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des\nreligiösen Existenzminimums hinaus keine missionarische Tätigkeit in\nherausgehobener Position, die nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg\nausgeübt wird, betreiben. Diese tatrichterlichen Würdigung der Auskunftslage\nverstößt nicht gegen Bundesrecht,\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.04 a.a.O.,\n\n36\n\nund das Oberverwaltungsgericht hält an ihr auch nach Ergehen des Urteils des\nBundesverwaltungsgerichts fest.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 5 A 1833/04.A -.\n\n38\n\nDen neueren in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen lassen sich für eine\nnunmehr vorzunehmende andere Bewertung keine Anhaltspunkte entnehmen. Zwar\nsind im Mai 2004 ein Pastor der Glaubensgemeinschaft \"Assembly of God\" und seine\nFamilie sowie im April 2004 Angehörige der gleichen Glaubensgemeinschaft\nkurzfristig inhaftiert worden, doch sind sie nach kurzer Zeit wieder auf freien Fuß\ngesetzt worden. Zudem sind im Sommer 86 Teilnehmer eines Treffens dieser\nGlaubensgemeinschaft festgenommen worden. 76 Festgenommen sind noch am\ngleichen Tag entlassen worden und 9 weitere Festgenommene nach 3 Tagen. Nur\nein früherer Bahai befindet sich noch in Haft.\n\n39\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Dezember 2004 an das\nSächsische OVG.\n\n40\n\nNach wie vor richten sich nach Ansicht des Auswärtigen Amtes staatliche\nMaßnahmen weiter gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit\nbesonders Aktive, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder. \n\n41\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. Dezember 2004 und die\nAuskunft vom 15. Dezember 2004.\n\n42\n\nDieser Bewertung schließt sich das Gericht an, denn die schnelle Entlassung der\nFestgenommenen ist ein Beleg dafür, dass sich Maßnahmen im wesentlichen nur\ngegen Personen in leitender Funktion richten. Zudem waren von diesen Maßnahmen\nnur Mitglieder der im Iran offen und agressiv missionierenden evangelischen\nFreikirche \"Assembly of God\" betroffen, so dass nach wie vor nicht von einer\nGefährdung aller nicht missionierenden Apostaten auszugehen ist.\n\n43\n\n Es ist zudem auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die iranischen\nBehörden gegen die Kläger wegen deren Auftritte, sofern sie ihnen bekannt werden\nwürden, vorgehen werden. Die oben zitierte Rechtsprechung bezieht sich insoweit\nauf eine Gefährdung aufgrund der Missionierung im Iran und nicht auf eine solche im\neuropäischen Ausland. Im Hinblick auf eine missionierende Tätigkeit im Ausland ist\nden der Kammer vorliegenden Auskünften nicht zu entnehmen, dass solche\nTätigkeiten im Iran zu einer Verfolgung führen könnten. Amnesty international teilt\nhierzu in einer Auskunft an das OVG Hamburg vom 3. Juli 2003 mit, dass konkrete\nEinzelfälle einer Verfolgung aufgrund einer Missionstätigkeit im Ausland nicht\nbekannt geworden seien. Dem Auswärtigen Amt ist kein einziger Fall bekannt\ngeworden, wonach missionarische Tätigkeiten in Deutschland später im Iran zu\nSchwierigkeiten für den Betroffenen geführt haben.\n\n44\n\nVgl. Auskunft an das VG Münster vom 7. Februar 2003.\n\n45\n\nAuch das Deutsche Orient-Institut teilt keine konkreten Fälle für eine an die\nMissionstätigkeit im Ausland anknüpfende staatliche Verfolgung mit.\n\n46\n\nVgl. Auskunft an das VG Münster vom 27. Februar 2003.\n\n47\n\nAuch allen sonstigen der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lassen sich keine\nAnhaltspunkte für eine an eine Missionstätigkeit im Ausland anknüpfende Verfolgung\nentnehmen. \n\n48\n\nEine mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit bestehende\nVerfolgungsgefahr lässt sich somit nicht feststellen. Zwar dürfte eine\nVerfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr in den Iran sicherlich nicht völlig\nauszuschließen sein, sofern die Tätigkeit den iranischen Behörden bekannt wird.\n\n49\n\nVgl. Auswärtiges Amt an das VG Münster vom 7. Februar 2003.\n\n50\n\nInsoweit vertritt auch amnesty international die Auffassung, dass eine derartige\nBetätigung im Ausland von der iranischen Regierung als eine geringere Bedrohung\nfür den Islam angesehen werden dürfte. Da die Behörden davon ausgehen müssten,\ndass Personen, die im Ausland missionieren, ihre Missionstätigkeit auch im Iran\nfortführen werden, bestehe aber durchaus eine Wahrscheinlichkeit der Gefahr\nstaatlicher Verfolgungsmaßnahmen. \n\n51\n\nVgl. Auskunft an das OVG Hamburg vom 3. Juli 2003.\n\n52\n\nDas Deutsche Orient-Institut sieht die Gefahr der Verfolgung allein wegen einer\nMissionstätigkeit verfolgt zu werden, als irrelevant an und geht nur bei einem\nHinzukommen qualifizierender Umstände davon aus, dass Schwierigkeiten zu\nerwarten seien.\n\n53\n\nVgl. Auskunft an das VG Münster vom 27. Februar 2003.\n\n54\n\nIn Gesamtwürdigung dieser Auskünfte, dem völligen Fehlen von Referenzfällen\neiner an die Missionstätigkeit im Ausland anknüpfenden Verfolgung und der\nfehlenden herausgehobenen Stellung der Kläger besteht nach Überzeugung des\nGerichts jedenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Klägern\naufgrund ihrer Tätigkeiten Folter oder unmenschliche Behandlung drohen.\n\n55\n\nVgl. zur Verfolgungswahrscheinlichkeit von Missionierungstätigkeit im\nAusland auch: OVG Hamburg, Urteil vom 29. August 2003 a.a.O., UA\nS. 15.\n\n56\n\nDie Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung eines\nAbschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK. Zu dem\nmenschenrechtlichen Mindeststandard, der auch in einem Abschiebezielstaat, der\nnicht Vertragstaat der EMRK ist, gewahrt sein muss, gehört der unveräußerliche\nKern der Religionsfreiheit. Der damit gewährte Schutz entspricht dem des \"religiösen\nExistenzminimums\" im Asylrecht.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 - BVerwGE\n111,223(229) zur gleichlautenden Vorschrift des § 53 Abs. 4\nAuslG.\n\n58\n\nDie somit in besonderer Weise gewährleistete Religionsausübung im\nnichtöffentlichen, privaten Bereich (sog. forum internum) ist jedoch im Iran noch\ngewahrt. Den Klägern ist es zumutbar, bei einer Rückkehr in den Iran auf eine\nMissionierung zu verzichten und ihren Glauben abseits der Öffentlichkeit zu leben,\ndenn eine Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit einschließlich der Missionierung\ngehört nicht zum religiöse Existenzminimum.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 a.a.O. mit\nweiteren Nachweisen.\n\n60\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass das religiöse Existenzminimum der Kläger bei\neiner Rückkehr in den Iran aus sonstigen Gründen nicht mehr gesichert wäre. Der\nunter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde unverzichtbare und entziehbare Kern\nder Privatsphäre des glaubenden Menschen umfasst die religiöse Überzeugung als\nsolche und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher\nGemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben\nunter sich wissen darf. Politische Verfolgung durch staatliche oder dem Staat\nzurechenbare Eingriffe in die Religionsfreiheit ist nur dann gegeben, wenn den\nAngehörigen einer religiösen Gruppe unter Androhung von Strafen an Leib, Leben\noder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe ihres Glaubens\nzugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie\nihn verstehen, im privaten Bereich unter sich zu bekennen. Die Glaubenstätigkeit in\nder Öffentlichkeit gehört danach nicht zum religiösen Existenzminimum. Staatliche\nBeschränkungen der Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit einschließlich des\nBesuchs öffentlicher oder offizieller Gottesdienste stellen ebenso wie die\nMissionierung oder das Tragen religiöser Symbole in der Öffentlichkeit, unabhängig\ndavon, ob sie nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft zum\nunverzichtbaren Bestandteil der Religionsausübung gehören, keine asylrechtlich\nerhebliche Verfolgung dar.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 a.a.O..\n\n62\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze ist das religiöse Existenzminimum der Kläger\nbei einer Rückkehr gesichert. Ein solcher Eingriff in dieses religiöse\nExistenzminimum käme nur in Betracht, wenn den Klägern eine Teilnahme an\nGottesdiensten mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit nicht ohne Gefahr für\nLeib, Leben oder Freiheit möglich und der Besuch des Gottesdienstes nach ihrer\npersönlichen Glaubensüberzeugung unverzichtbar wäre. Dies ist hier jedoch nicht\nder Fall, weil zum einen bereits nicht mit der erforderlichen beachtlichen\nWahrscheinlichkeit feststellbar ist, dass die Teilnahme an (öffentlichen)\nGottesdiensten christlicher Gemeinschaften für Apostaten zu Gefahren für Leib,\nLeben oder Freiheit führen und weil Apostaten ein Besuch des Gottesdienstes\nabseits der Öffentlichkeit möglich ist. Insoweit stellt sich die Auskunftslage hierzu wie\nfolgt dar:\n\n63\n\nAmnesty international geht zwar davon aus, dass bereits durch die Teilnahme an\neinem Gottesdienst in persischer Sprache ein erhöhtes Risiko bestehe, Opfer\nstaatlicher Verfolgungsmaßnahmen zu werden,\n\n64\n\nvgl. amnesty international an OVG Hamburg vom 3. Juli 2003,\n\n65\n\ndoch werden insoweit keine Referenzfälle für eine tatsächlich an einen\nGottesdienstbesuch anknüpfende Verfolgung benannt. \n\n66\n\nIm Bericht des Unabhängigen Bundesasylsenats der Bundesrepublik Österreich\nüber eine Erkundungsreise im Mai/Juni 2002 wird mitgeteilt, dass die\nGemeindevorsteherin der armenisch-apostolischen Kirche in Teheran berichtet habe,\nviele armenische Christen brächten muslimische Freunde in die Gottesdienste mit,\nohne dass dies für irgendjemand ein Risiko sei. Es komme sogar vor, dass Muslime\nüber mehrere Jahre Gottesdienste in armenischen Kirchen besucht hätten und beim\nletzten Osterfest habe eine große Zahl Muslime am Gottesdienst teilgenommen.\nAuch die sonstigen Gesprächspartner hätten zwar über die mit einer Konversion\nhäufig verbundenen Benachteiligungen und Diskriminierungen im Alltag berichtet,\naber keiner der Gesprächspartner habe darauf hingewiesen, dass der Besuch des\nGottesdienstes mit Schwierigkeiten behaftet sei.\n\n67\n\nDas Deutsche Orient-Institut teilt mit, dass Teilnehmer an Gottesdiensten mit\nKonsequenzen zu rechnen hätten, wenn sie in eine Kontrolle gerieten, und dass bei\nfehlenden Kontrollen, eine Teilnahme möglich sei. Derzeit seien Kontrollen nicht\nbekannt und es fehle insoweit auch an allen Referenzfällen und\nVergleichsmöglichkeiten.\n\n68\n\nVgl. Auskunft an das Sächsische OVG vom 6. Dezember 2004.\n\n69\n\nDas Auswärtige Amt teilt mit, dass eine Kontrolle des Teilnehmerkreises an den\nGottesdiensten durch staatliche Organe grundsätzlich nicht erfolge und dass die\nTeilnahme von Apostaten an solchen Gottesdiensten daher nicht ausgeschlossen\nsei.\n\n70\n\nVgl. Auskunft an das Sächsische OVG vom 15. Dezember 2004.\n\n71\n\nDen vorliegenden Auskünften lassen sich somit keine Referenzfälle dafür\nentnehmen, dass Apostaten wegen ihrer Teilnahme an einem Gottesdienst\nstaatlichen Verfolgungsmaßnahmen in der Vergangenheit unterworfen worden sind,\nso dass jedenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für an den Besuch eines\nGottesdienstes anknüpfende Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit bestehen. \n\n72\n\nApostaten ist es zudem auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse auch\nmöglich, abseits der Öffentlichkeit zum Gebet zu versammeln und Gottesdienste zu\nbesuchen. Insoweit stellt sich die Auskunftslage wie folgt dar:\n\n73\n\nDas Deutsche Orient-Institut ist der Auffassung, dass es Apostaten bei einem\nentsprechenden diskreten Vorgehen möglich sei, sich in Privatwohnungen zum\ngemeinsamen Gebet zu treffen. \n\n74\n\nVgl. Auskünfte an das Sächsische OVG vom 6. Dezember 2004\nsowie an das VG Karlsruhe und das VG Kassel vom 22. November\n2004.\n\n75\n\nWer im Rahmen dieser privaten Treffen die Heimlichkeit der Treffen einhalte,\nkönne auch eine kirchliche oder seelsorgerische Betreuung erhalten.\n\n76\n\nVgl. Auskunft an das Sächsische OVG vom 6. Dezember 2004.\n\n77\n\nZugleich führt das Deutsche Orient-Institut aber auch aus, dass es über das\nkonkrete Gemeindeleben von Apostaten im Iran keine Informationen habe und dass\n\"wir wirklich und tatsächlich völlig im Dunkeln darüber sind, wie konkret sich das\nLeben solcher Apostaten im Iran abspielt\". Dieser Hinweis verdeutlicht, dass die\ngemachte Einschätzung nicht auf einer sicheren Tatsachengrundlage beruht,\nsondern tatsächlich eine (sachverständige) Gefährdungsprognose auf der Grundlage\nder Kenntnisse der allgemeinen Lebensverhältnisse im Iran ist. \n\n78\n\nDas Auswärtige Amt beantwortet die Frage des Sächsischen OVG, ob sich\nApostaten im Iran zum gemeinsamen Gebet und zu Gottesdiensten mit\nGleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit in gleichsam privaten Rahmen\nzusammenfinden können, damit, dass es im Iran ca. 100 Hausgemeinschaften gebe,\nan denen auch Apostaten Teil haben. Die kirchliche oder priesterlich/seelsorgerische\nBetreuung für Apostaten sei gewährleistet, soweit die christlichen Gemeinden zu\neiner solchen Sorge bereit seien. Mit Ausnahme der armenisch-orthodoxen sowie der\narmenisch-evangelischen Kirche seien die anderen christlichen Kirchen nach\neigenem Bekunden hierzu bereit.\n\n79\n\nVgl. Auskunft vom 15. Dezember 2004.\n\n80\n\nAngesichts dieser eindeutigen Auskunft, die hinsichtlich der generellen\nMöglichkeit zur Bildung solcher privater Gruppen mit seelsorgerischer Betreuung\ndurch die sachverständige Einschätzung des Deutschen-Orient-Institutes teilweise\nbestätigt wird, ist daher nach dem derzeitigen Sachstand davon auszugehen, dass\nes Apostaten im Iran möglich ist, sich abseits der Öffentlichkeit zum Gebet zu\nversammeln und Gottesdienste zu besuchen.\n\n81\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die\nGerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281198","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-04-01/12-k-951-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":12},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281198","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281198","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-04-01/12-k-951-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281198","retrieved":"2026-07-09 02:55:33.877227+00:00"}}