{"status":"available","doknr":"OLD281237","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0330.2K1864.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-03-30","aktenzeichen":"2 K 1864/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, \nfür das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 23. Juli 1979 in Achmeta/Georgien geborene Klägerin reiste nach \neigenen Angaben am 30. März 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am \n8. April 2003 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei der Anhörung \nbeim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) am 8. April 2003 gab sie im \nWesentlichen an: Sie habe im Pankisi-Tal im Dorf Duisi mit ihrem Mann, einem \nGeorgier tschetschenischer Volkszugehörigkeit und moslemischer \nReligionszugehörigkeit, gelebt. Ihr Mann sei außerdem Mitglied in einer \nPartisanengruppierung gewesen. Die Tschetschenen und Wahabiten würden dort \nvon den Georgiern stark unterdrückt, weil sie Moslems seien. Ihr Mann sei von \nPolizeibeamten umgebracht worden. Sie selbst habe die vertrauliche Warnung \nbekommen, sie solle sich so schnell wie möglich in Sicherheit bringen, weil sie mit \neinem Tschetschenen verheiratet gewesen sei und ein Kind von ihm erwarte. Alle \naus ihrem Dorf und den umliegenden Dörfern seien seitdem auf der Flucht. Ihre \nNachbarn seien im vergangenen Monat oft von Personen mit Maschinengewehren \nüberfallen worden. Ihre Häuser seien verwüstet worden. Seit der Ermordung ihres \nMannes habe sie ständig in der Angst gelebt, bei einem solchen Überfall ums Leben \nzu kommen. Innerhalb Georgiens habe sie sich nicht aufhalten können, weil dort zur \nZeit Tschetschenen und deren Angehörige verfolgt würden. Die meisten ihrer \nNachbarn seien aus diesem Grund ins Ausland gegangen. Ob noch Verwandte in \nGeorgien lebten, wisse sie nicht. Weil sie einen Moslem geheiratet habe, hätten sie \nsie verstoßen. Am 22. oder 23. März habe sie Tiflis verlassen. Sie sei auf dem \nLandweg über die Ukraine und Polen nach Berlin gebracht worden. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 28. April 2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der \nKlägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht bestehen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des \nAsylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ihr die \nAbschiebung nach Georgien oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie \neinreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. \n\n4\n\nDie Klägerin hat am 14. Mai 2003 die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie im Wesentlichen die Angaben beim Bundesamt wiederholt sowie \nergänzend geltend macht: Als allein stehende schwangere Frau bzw. allein \nerziehende Mutter mit einem Kleinkind sei ihr Existenzminimum in Georgien nicht \ngesichert. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß - schriftsätzlich -,\n\n6\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom \n28. April 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen \nsowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes, hilfsweise des § 60 Abs. 2 bis 7 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,\n\n8\n\n die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen \nBundesamtsbescheid. \n\n10\n\nDer Beteiligte stellt keinen Antrag.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges des Bundesamtes - 2818183-430 - Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDas Gericht kann über die Klage entscheiden, obwohl die Beteiligten im Termin \nzur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten waren. Denn sie sind - \ndie Klägerin zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten - ordnungsgemäß geladen \nund auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne \nsie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen \nAnspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Artikel 16 a Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) und auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die \nIntegration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) - \nvormals § 51 Abs. 1 AuslG - bzw. des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 2 - 7 AufenthG - vormals § 53 AuslG -. Die Abschiebungsandrohung ist \nebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.\n\n15\n\nDie Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG. Das folgt schon aus Art. 16 a Abs. 2 GG in Verbindung mit \n§ 26 a Abs. 1 AsylVfG. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren \nDrittstaat eingereist ist, nicht auf die Schutzgewährung des Art. 16 a Abs. 1 GG \nberufen; er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Da die Klägerin eigenen \nAngaben zufolge auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist, hat sie \nsichere Drittstaaten im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG passiert. Der Anspruch \nauf Anerkennung als Asylberechtigte ist somit durch die angesprochenen \nBestimmungen ausgeschlossen, da auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen \neines der in § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG geregelten Ausnahmetatbestände \nersichtlich sind.\n\n16\n\nDie Klägerin hat des Weiteren keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § \n60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli \n1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer \nnicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit \nwegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \nEine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann \ngemäß Satz 3 auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der \nkörperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine \nVerfolgung im Sinne des Satzes 1 kann nach Satz 4 außer vom Staat auch von \nParteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder wesentliche Teile des \nStaatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat \nbzw. die herrschenden Parteien/Organisationen einschließlich internationaler \nOrganisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz \nvor der Verfolgung zu bieten. Letzteres gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine \nstaatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative. Bezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer \npolitischen Verfolgung gilt im Übrigen im Hinblick auf die Verfolgungshandlung, das \ngeschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für \ndie politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Differenzierung \nder Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. \n\n17\n\nVgl. insofern zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl) 1992, 843 = Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) \n1992, 582, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 - u.a., Buchholz, \nSammel- und Nachschlagewerk des BVerwG (Buchholz) 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 165, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, Amtliche \nSammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) 95, 42; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. Dezember 1999 - 14 A \n3768/94.A -.\n\n18\n\nDer eingetretenen Verfolgung steht danach die unmittelbar drohende Gefahr der \nVerfolgung gleich.\n\n19\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom \n10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des \nBVerfG (BVerfGE) 80, 315 (333 ff.), und vom 23. Januar 1991 \n- 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 ff.\n\n20\n\nFür die Beurteilung, ob ein Ausländer politisch Verfolgter ist, gelten \nunterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seine Heimat auf der Flucht vor - in \nseiner Person - eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung \nverlassen hat und ihm ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates aufgrund der \nausweglosen Lage unzumutbar war, oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im vorgenannten Fall ist Asyl bzw. Abschiebungsschutz \nzu gewähren, wenn eine (erneute) Verfolgung nicht hinreichend sicher \nausgeschlossen werden kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der \nAusländer seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, kann sein Begehren \nnur dann Erfolg haben, wenn ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland (nunmehr) \npolitische Verfolgung mit beachtlicher - d.h. überwiegender - Wahrscheinlichkeit \ndroht.\n\n21\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, \nBVerfGE 54, 341 (360), vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBVerfGE 80, 315 (344 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. \n-, BVerfGE 83, 216 (231); BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C \n9.96 -, BVerwGE 104, 97 (99).\n\n22\n\nEntscheidend ist, ob dem Ausländer bei objektiver Würdigung der gesamten \nUmstände seines Falls nicht zuzumuten war bzw. ist, in seinem Heimatland zu \nbleiben bzw. dorthin zurückzukehren. Bei dieser Beurteilung muss das Gericht \nsowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom \nAusländer behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der \nPrognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, Buchholz \n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 146, und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, \nBVerwGE 71, 180 ff.\n\n24\n\nWegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Ausländers kann \nschon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern das \nGericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. \nDer Ausländer ist gehalten, seine Fluchtgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er \nmuss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer \nEinzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen \nAnspruch lückenlos zu tragen. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend \naufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt \nwerden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Ausländers \nentscheidende Bedeutung zukommt. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, Buchholz, \n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113.\n\n26\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe liegen die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG in der Person der Klägerin nicht vor.\n\n27\n\nDas Gericht konnte bereits aufgrund der Angaben der Klägerin bei der Anhörung \nbeim Bundesamt und im vorliegenden Klageverfahren keine \nÜberzeugungsgewissheit davon erlangen, dass sie tatsächlich das geltend gemachte \nindividuelle Verfolgungsschicksal erlitten hat. Ihr Vortrag ist in maßgeblichen Punkten \nohne plausible Erklärung derart vage, dass er nicht den Eindruck erweckt, dass die \nKlägerin von persönlichen Erlebnissen spricht.\n\n28\n\nDas Vorbringen der Klägerin zu ihrem individuellen Verfolgungsschicksal ist zu \npauschal und unsubstantiiert, um das Gericht von seiner Wahrheit zu überzeugen. \nDie Klägerin hat es bei der Anhörung beim Bundesamt dabei belassen, ohne Angabe \nnäherer Einzelheiten darauf hinzuweisen, dass ihr Ehemann, ein georgischer \nStaatsbürger tschetschenischer Volks- und moslemischer Religionszugehörigkeit \nsowie Mitglied einer Partisanengruppe, von Polizeibeamten umgebracht worden sei; \nsie selbst habe die vertrauliche Warnung bekommen, sie müsse sich und das \nungeborene Kind schnellstmöglich in Sicherheit bringen; ihre Nachbarn seien im \nvergangenen Monat oft von Personen mit Maschinengewehren überfallen und ihre \nHäuser zerstört worden. Diese Schilderung des fluchtauslösenden Geschehens \nbleibt derart oberflächlich und detailarm, dass sie ohne weiteres auch von einer \nPerson stammen könnte, die auf Medienberichten aufbauend wahrheitswidrig ein \neigenes Verfolgungsschicksal konstruiert hat. Es fehlen jegliche Angaben zu der \nPartisanengruppe, der ihr Mann angehört haben soll, zu seiner Tätigkeit für diese \nGruppierung, zu den näheren Umständen seiner Ermordung, zu den Personen, die \nsie gewarnt haben sollen, und zu den angeblichen Überfällen auf ihre Nachbarn. Von \neiner Person, die derartiges erlebt und zudem das Abitur abgelegt haben will, mithin \nüber eine überdurchschnittlich hohe Bildung verfügt, kann jedoch eine eingehendere \nund anschaulichere Beschreibung der Fluchtgründe erwartet werden. Die Klägerin \nhat jedoch auch nicht die Möglichkeit genutzt, im Klageverfahren - insbesondere im \nTermin zur mündlichen Verhandlung - weitergehende Angaben zu machen, die das \nGericht von der Wahrheit ihres Vortrages überzeugen könnten. Nach alledem ist ihr \nVorbringen zu ihrem individuellen Verfolgungsschicksal bereits als insgesamt \nunglaubhaft einzustufen.\n\n29\n\nSelbst wenn ihr Vorbringen jedoch der Wahrheit entsprechen sollte, hätte sie ihr \nHeimatland nicht wegen politischer Verfolgung im oben genannten Sinne verlassen. \nInsofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf \ndie umfangreichen und im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen im \nBundesamtsbescheid vom 28. April 2003 verwiesen werden. Weder aus den dem \nGericht vorliegenden Erkenntnissen noch aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben \nsich darüber hinaus hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nunmehr \nbei einer Abschiebung nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung zu befürchten hätte.\n\n30\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die - hilfsweise - beantragte \nVerpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. Insbesondere ergeben sich weder aus den Angaben \nder Klägerin noch aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen über die \nLage in Georgien hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gefährdet \nwäre, alsbald nach der Abschiebung in eine konkret individuelle oder aufgrund der \nVersorgungslage in eine extreme allgemeine Gefahrenlage in verfassungskonformer \nAnwendung des § 53 Abs. 6 AuslG - nunmehr: 60 Abs. 7 AufenthG - zu geraten.\n\n31\n\nVgl. zu den insoweit anzuwendenden rechtlichen Maßstäben: \nBVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420; \nBeschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668; Urteil \nvom \n8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666. \n\n32\n\nAbgesehen davon, dass das Vorbringen der Klägerin bereits unglaubhaft ist und \nmithin nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass sie nicht auf familiäre \nUnterstützung zurückgreifen kann, die Klägerin des Weiteren gesund ist und sie \nzudem aus Verhältnissen stammt, die es ihr offenbar ermöglicht haben, 1.500 US-\nDollar für die Flucht aufzubringen, ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit \nLebensmitteln in Georgien insgesamt gewährleistet. Dazu trägt auch die humanitäre \nHilfe der internationalen Geberorganisationen bei, die auf besonders betroffene \nBevölkerungsgruppen - unter anderem auch auf Alleinerziehende - zielt.\n\n33\n\nVgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 24. März 2004, Seite \n16.\n\n34\n\nDie Abschiebungsandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen \nBedenken.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit \ndes Verfahrens ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281237","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-03-30/2-k-1864-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281237","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281237","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-03-30/2-k-1864-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281237","retrieved":"2026-07-09 02:55:37.034965+00:00"}}