{"status":"available","doknr":"OLD281459","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0316.4K1444.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-03-16","aktenzeichen":"4 K 1444/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Verlängerung seines Jagdscheines. \n\n3\n\nDem Kläger wurde in der Vergangenheit mehrfach ein befristeter Jagdschein \nausgestellt. Zuletzt wurde der Jagdschein mit Bescheid vom 11. August 2000 bis \nzum 31. März 2003 verlängert. \n\n4\n\nMit Urteil des Amtsgerichts Gera vom 30. Juni 1998 wurde der Kläger wegen \nUrkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt, \nweil er abredewidrig auf einem Blankoscheck einen Betrag von 34.000 DM \neingesetzt hatte. Auf die Berufung des Klägers setzte das Landgericht Gera mit Urteil \nvom 19. Januar 1999 das Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf \nBewährung herab. Mit Urteil vom 24. Februar 2000 verurteilte das Amtsgericht Gera \nden Kläger wegen Anstiftung zum Meineid unter Einbeziehung der im Urteil des \nLandgerichts Gera vom 19. Januar 1999 ausgesprochenen Strafe zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur \nBewährung ausgesetzt wurde. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger \neinen Zeugen gebeten hatte, vor Gericht zu seinen Gunsten unter Eid eine falsche \nAussage zu machen, und der Zeuge dieser Bitte nachgekommen war. Mit Beschluss \nvom 10. Dezember 2002 widerrief das Amtsgericht Gera die Strafaussetzung zur \nBewährung aus dem Urteil vom 24. Februar 2000, weil der Kläger gegen die \nBewährungsauflagen (Meldeauflage, Geldauflage) verstoßen hatte. \n\n5\n\nUnter dem 31. März 2003 beantragte der Kläger die Verlängerung seines \nJagdscheines. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Juli 2003 ab. \nZur Begründung führte er aus: Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes \n(BJagdG) sei Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie \ndie erforderliche Zuverlässigkeit nicht besäßen, der Jagdschein zu versagen. Gemäß \n§ 17 Abs. 4 Nr. 1 a) BJagdG besäßen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in \nder Regel nicht, die unter anderem wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe \nverurteilt worden seien. Der Kläger sei im Jahr 2000 wegen Anstiftung zum Meineid \nund damit wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und \nsechs Monaten auf Bewährung rechtskräftig verurteilt worden. Besondere Umstände, \ndie ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen könnten, seien nicht \nerkennbar. Nach neuer Rechtslage könne darüber hinaus ein Jagdschein nur erteilt \nwerden, wenn der Antragsteller auch die Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 5 und 6 des \nWaffengesetzes (WaffG) besitze. Gemäß § 5 Abs. 1 WaffG besäßen die erforderliche \nZuverlässigkeit Personen nicht, die wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe \nvon mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden seien, wenn seit dem \nEintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen \nseien. Auf Grund der Verurteilung des Klägers aus dem Jahr 2000 besitze er auch \ndie Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 WaffG für die Erteilung eines Jagdscheines nicht. \nDa sich der Kläger weder nach dem alten noch nach dem neuen Recht als \nzuverlässig erweise, liege eine echte Rückwirkung nicht vor. Auch eine unechte \nRückwirkung sei nicht gegeben. Über den neuen Antrag auf Verlängerung des \nJagdscheines könne nur nach neuer Rechtslage entschieden werden. Bei der \nVerlängerung des Jagdscheines handele es sich um die Neuerteilung mit der \nBesonderheit, dass - anders als bei der erstmaligen Erteilung - das Bestehen der \nJägerprüfung nicht nachgewiesen werden müsse. \n\n6\n\nGegen den ablehnenden Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom \n12. August 2003 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: \nDurch die Änderung des Bundesjagdgesetzes zum 1. April 2003 könnten die \nStraftaten aus den Jahren 1998 und 1999 nicht nachträglich dazu führen, dass eine \nVerlängerung des Jagdscheines zu versagen sei. Seit dieser Tat habe er sich nichts \nmehr zu Schulden kommen lassen. Die Änderung des Jagdgesetzes führe zu einer \nunzulässigen Rückwirkung. Darüber hinaus sei eine abweichende Beurteilung \nzulässig, wenn besondere Umstände dies rechtfertigten. Dies sei der Fall, da die Tat \nschon lange zurückliege.\n\n7\n\nDas Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen wies \nden Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2004 als \nunbegründet zurück. \n\n8\n\nHiergegen hat der Kläger am 3. Mai 2004 die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Von \nder Regelvermutung könne hier nicht ausgegangen werden. Ab dem Jahr 2000 habe \ner durchaus bewiesen, dass er nicht unzuverlässig sei. Indem der Beklagte trotz \nKenntnis der Verurteilung den Jagdschein nicht widerrufen habe, habe er auf die \nVerlängerung seines Jagdscheins vertrauen können. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n10\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Juli 2003 \nund des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für \nErnährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen vom 25. März \n2004 zu verpflichten, seinen Antrag auf Verlängerung des \nJagdscheines vom 31. März 2003 zu genehmigen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger \nhat keinen Anspruch auf Verlängerung seines Jagdscheins, sodass er durch die \nablehnende Entscheidung des Beklagten und den Widerspruchsbescheid nicht \nrechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n17\n\nGemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf Personen, denen die Zuverlässigkeit \noder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG fehlen, nur ein \nFalknerjagdschein (vgl. § 15 Abs. 7 BJagdG) und kein allgemeiner Jagdschein erteilt \nwerden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG besitzen Personen die erforderliche \nZuverlässigkeit nicht, die wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger \nvorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahre \nrechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten \nVerurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Voraussetzungen liegen \nin der Person des Klägers vor. Er wurde vom Amtsgericht Gera am 24. Februar 2000 \nwegen Anstiftung zum Meineid, also wegen eines Verbrechens, unter Einbeziehung \neiner früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs \nMonaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil \nist seit dem 24. Oktober 2000 rechtskräftig, sodass die Frist von zehn Jahren noch \nnicht abgelaufen ist. Auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung besitzt der Kläger die \nwaffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht. Folglich kann sein allgemeiner Jagdschein \nnicht verlängert werden kann. Es kommt nicht darauf an, ob besondere Umstände \ngegeben sind, die den Kläger trotz der Verurteilung ausnahmsweise als zuverlässig \nerscheinen lassen. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 \nWaffG wird die Unzuverlässigkeit des Jagdscheinbewerbers unwiderlegbar \nvermutet,\n\n18\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG Lüneburg), Beschluss \nvom 1. Juni 2004, - 8 ME 116/04 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht Rechtsprechungsreport 2005, 110. \n\n19\n\nDer Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass ihm bei Anwendung der vor dem \n1. April 2003 geltenden Gesetzesfassung ein Anspruch auf Verlängerung seines \nJagdscheines zugestanden hätte. Die Voraussetzungen für die Verlängerung des \nJagdscheins richten sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der \nEntscheidung über den Antrag. Dabei kommt es zu einer vollständigen \nNeubeurteilung der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers. Denn Sinn \nund Zweck der gesetzlichen Befristung von Jagdscheinen (vgl. § 15 Abs. 2 BJagdG) \nist es gerade, dass nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erneut die Zuverlässigkeit des \nJagdscheinbewerbers geprüft werden muss. Dabei gibt es kein schutzwürdiges \nVertrauen auf gleichbleibende Maßstäbe für die Prüfung der jagdrechtlichen \nZuverlässigkeit. Vielmehr sind Änderungen der rechtlichen Vorgaben gegenüber der \nErteilung des vorherigen Jagdscheins ohne weiteres zu berücksichtigen. Mangels \nÜbergangsregelungen gilt die neue Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG für alle \nEntscheidungen über die Erteilung bzw. Verlängerung eines Jagdscheins ab dem \n1. April 2003. Ein Fall der unzulässigen Rückwirkung gesetzlicher Regelungen ist \ndarin nicht zu sehen. Mit der Berücksichtigung der Änderung der jagdrechtlichen \nErteilungsvoraussetzungen bei der Verlängerung einer befristet erteilten \nJagderlaubnis wird nicht etwa in einen rechtlich bereits geregelten abgeschlossenen \nSachverhalt eingegriffen. Denn die Erteilung eines befristeten Jagdscheines \nvermittelt dem Inhaber keine besondere Rechtsposition im Hinblick auf die \nVerlängerung des Jagdscheins. Vielmehr besteht für die Verwaltung volle \nRegelungsoffenheit,\n\n20\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 13. Januar 2005 - 20 B 2224/04 -.\n\n21\n\nDarüber hinaus hatte der Kläger auch vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung \nkeinen Anspruch auf Verlängerung seines Jagdscheins. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die \nAnnahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. \nNach § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 a) BJagdG besitzen Personen die erforderliche \nZuverlässigkeit in der Regel nicht, die wegen eines Verbrechens zu einer \nFreiheitsstrafe verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der \nletzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind. Durch die Verurteilung des \nKlägers wegen Anstiftung zum Meineid zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und \nsechs Monaten auf Bewährung sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die \nRegelvermutung erfüllt. Seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung sind noch \nkeine fünf Jahre verstrichen. Jagdbehörden und Gerichte sind an die \nRegelvermutung kraft Gesetzes gebunden. Sie haben kein Recht zur Überprüfung \ndes Strafurteils hinsichtlich seiner tatbestandlichen Feststellungen, der \nstrafrechtlichen Würdigung und der Beurteilung des Strafmaßes,\n\n22\n\nvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 1996, - 3 L 7989/95 -. \n\n23\n\nBesondere Umstände des Einzelfalls, welche die abgeurteilte Tat in einem \nmilderen Licht erscheinen lassen und eine von der Regelvermutung abweichende \nBeurteilung der Frage der Zuverlässigkeit rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. \nVielmehr wird die Regelvermutung durch das Verhalten des Klägers nach der \nVerurteilung bestätigt. Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung wurde widerrufen, \nweil der Kläger gegen seine Bewährungsauflagen verstoßen hatte, indem er sich \nzwischenzeitlich ins Ausland abgesetzt hatte und seinen Zahlungsverpflichtungen \nnicht nachgekommen war. Dieses Verhalten ist gerade nicht geeignet, den Kläger als \nvertrauenswürdig erscheinen zu lassen und die bestehenden Zweifel an seiner \njagdrechtlichen Zuverlässigkeit auszuräumen. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n25\n\nDie Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zuzulassen, da die \nGründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281459","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-03-16/4-k-1444-04","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281459","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281459","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-03-16/4-k-1444-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281459","retrieved":"2026-07-09 02:55:55.292555+00:00"}}