{"status":"available","doknr":"OLD281727","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0303.5L1637.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"5 L 1637/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Der Streitwert wird auf 6.985,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer - sinngemäß gestellte - Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO),\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 15. November 2004 - 5 K \n3614/04 - gegen die (vier) Vergnügungssteuerbescheide des \nAntragsgegners vom 26. Januar 2004 in der Fassung der geänderten \nVergnügungssteuerbescheide für 2004 vom 17. März 2004, 13. April \n2004 und 6. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 27. Oktober 2004 anzuordnen,\n\n4\n\nist - nachdem über den Widerspruch der Antragstellerin entschieden und in der \nHauptsache Klage erhoben worden ist - in der vorstehenden Auslegung zulässig. \nNamentlich sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erfüllt, nachdem \nder Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin vom 6. Februar 2004 auf \nAussetzung der Vollziehung in seinem Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2004 \nabgelehnt hat. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat jedoch in \nder Sache keinen Erfolg. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide des \nAntragsgegners bestehen bei hier gebotener summarischer Prüfung keine \nernstlichen Zweifel, so dass auch eine Nichtigkeit der Heranziehungsbescheide nicht \nernsthaft in Betracht kommt. Ebenfalls ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, \ndass die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende \nöffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.\n\n5\n\nDie seinerzeit zuständige 3. Kammer des beschließenden Gerichts hat in einem \nvergleichbaren einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Antragstellerin - 3 L 293/04 - \nzur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung vom 24. Mai 2004 folgendes \nausgeführt:\n\n6\n\n„Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und \nAnfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch nach \n§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen \nAbgaben, wozu auch die hier streitige Vergnügungssteuer zählt. In \ndiesem Fall kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die \naufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn \nentsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, \n\n7\n\nvgl. etwa: Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1989, 588 (588); Beschluss vom \n17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) \n1994, 617 (617); Oberverwaltungsgericht des Saarlandes \n(OVG Saarland), Beschluss vom 21. Mai 2003 \n- 1 W 11/03 -,\n\n8\n\n- der sich unmittelbar nur auf das behördliche \nAussetzungsverfahren bezieht - ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder \nwenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht \ndurch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge \nhätte.\n\n9\n\nAn der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom 8. \nJanuar 2004 bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 80 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind \ndann gegeben, wenn auf der Grundlage einer summarischen Prüfung \nder Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im \nHauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen.\n\n10\n\nVgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 25. August 1988 \n- 3 B 2564/85 -, Entscheidungen der \nOberverwaltungsgerichte für das Land Nordrhein-\nWestfalen in Münster und für das Land Niedersachsen in \nLüneburg (OVGE) 40, 160 (162); Beschluss vom 22. \nFebruar 1989 - 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, 588 (588); \nBeschlüsse vom 17. Juni 1992 - 2 B 808/92 - und vom 27. \nAugust 1993 - 2 B 243/93 -; Beschluss vom 17. März 1994 \n- 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 617 (617); Beschlüsse \nvom 26. April 1994 - 15 B 144/94 und 15 B 150/94 - und \nvom 29. Juli 1994 - 15 B 1499/94 -; Sächsisches \nOberverwaltungsgericht (OVG Sachsen), Beschluss vom \n28. Juli 2003 - 5 BS 456/02 -, Zeitschrift für \nKommunalfinanzen (ZKF) 2003, 282 (283).\n\n11\n\nIm Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen \nPrüfung des Streitstoffes nach den Gegebenheiten des vorläufigen \nRechtsschutzes. Deshalb können vordringlich nur die Einwände des \nRechtsschutzsuchenden Berücksichtigung finden, es sei denn, dass \nsich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich \ndarstellen. Ferner folgt aus dem für vorläufige Rechtsschutzverfahren \ngeltenden Prüfungsrahmen, dass weder schwierige Rechtsfragen \n„ausdiskutiert\" noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen \nwerden können.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 1988 - 3 B \n2564/85 -, OVGE 40, 160 (165); Beschluss vom 17. März \n1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 617 (617); \nBeschluss vom 27. August 1993 - 2 B 243/93 -; Beschluss \nvom 26. Januar 1999 - 3 B 2861/97 -, NVwZ-RR 1999, \n696 (696); Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 13 B \n843/99 - (juris); vgl. ferner Bundesverfassungsgericht \n(BVerfG), Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR \n2025/03 -, NVwZ 2004, 93 (94).\n\n13\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze ist es nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass die Antragstellerin mit ihrem Widerspruch gegen \nden Vergnügungssteuerbescheid vom 8. Januar 2004 - bzw. einer \ndiesbezüglichen Klage - Erfolg haben wird. Der Bescheid erweist sich \nvielmehr bei summarischer Prüfung im o.g. Sinne als rechtmäßig.\n\n14\n\nRechtsgrundlage für den streitgegenständlichen \nVergnügungssteuerbescheid sind § 1 Nr. 5 lit. a) und § 3 Satz 2, § 4 \nAbs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 3 ff., §§ 12 f. der Satzung \nüber die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt N[...] \n(Vergnügungssteuersatzung) vom 09.12.2002 - VStS 2002 - i.V.m. § 2 \nAbs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Satz 2 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(KAG).\n\n15\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt sich die \nVStS 2002, soweit sie vorliegend einschlägig ist, bei summarischer \nPrüfung als wirksam dar. \n\n16\n\nDies gilt zum einen in formeller Hinsicht. Konkrete, die VStS 2002 \nbetreffende Formmängel hat die Antragstellerin nicht dargetan, und \nsolche sind auch anderweitig nicht erkennbar. [...]\n\n17\n\nAuch in materieller Hinsicht erweist sich die VStS 2002 als \nwirksam.\n\n18\n\nIm Einklang mit dem überwiegenden Teil der - neueren - \nRechtsprechung,\n\n19\n\nvgl. etwa: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 \n(937); Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3/99 -, \nNVwZ 2000, 933 (935); Bundesfinanzhof (BFH), \nBeschluss vom 6. November 2001 - II B 85/01 - (juris \nS. 4); OVG Saarland, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 W \n11/03 -; Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG \nThüringen), Beschluss vom 31. Juli 2003 - 4 ZEO 937/99 - \n(juris); Beschluss vom 19. Dezember 2002 \n- 4 EO 489/02 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) \n2004, 71 (73 f.); OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar \n2002 - 14 B 1403/00 -; Oberverwaltungsgericht Lüneburg \n(OVG Lüneburg), Beschluss vom 14. November 2001 \n- 13 LA 3425/01 -, NVwZ-RR 2002, 887 (887); \nFinanzgericht (FG) Bremen, Urteil vom 9. Juli 2003 \n- 2 K 105/03 (1), ZKF 2004, 51 (51 f.); Verwaltungsgericht \n(VG) Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2004 \n- 25 K 7334/03 -; Urteil vom 9. April 2003 - 25 K 6438/01 -; \nVG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Oktober 2003 \n- 16 L 2333/03 -; VG Hannover, Urteil vom \n13. Februar 2002 - 1 A 3772/00 -, ZKF 2002, 275 (275); \nVG Leipzig, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 6 K 325/00 - \n(juris S. 2 ff.); a. A.: Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil \nvom 21. Januar 2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 (95 \nff.); Urteil vom 22. April 1998 - 2 K 3/96 -, KStZ 1999, 55 \n(55 ff.); Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom \n7. April 2003 - 4 A 191/99 -; VG Leipzig, Urteil vom 11. \nJuni 2001 - 6 K 1222/97 -,\n\n20\n\ngeht die Kammer dabei zum einen davon aus, dass der in § 8 \nAbs. 1 VStS 2002 verwendete Steuermaßstab der Stückzahl \n- weiterhin - mit den Erfordernissen des Grundsatzes der \nSteuergerechtigkeit, der Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetztes (GG) ist, in Einklang steht. \n\n21\n\nDie Typisierung und Pauschalierung, die mit der ohne \nBerücksichtigung der jeweiligen Einspielergebnisse erfolgenden \nBemessung der Steuer nach der Anzahl der Spielautomaten verbunden \nist, ist nach wie vor durch Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt. \nHieran hat auch die Einführung elektronischer Zählwerke nichts \ngeändert. Mögen diese auch weitgehend manipulationssicher sein, so \ngilt dies jedenfalls nicht für die jeweiligen Ausdrucke. Eine Besteuerung \nauf der Grundlage der Einspielergebnisse, wie sie von der \nAntragstellerin gefordert wird, erforderte aus diesem Grunde wirksame \nKontrollen, um einer Steuerhinterziehung entgegenzuwirken. Derartige \nKontrollen würden die kommunalen Verwaltungen mangels \nentsprechend geschultem Personal überfordern,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 \nCN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 (937),\n\n23\n\nda eine Vielzahl von Daten zu verarbeiten und zu überprüfen wäre \nund die Effizienz der Überprüfungen dadurch weiter erschwert wird, \ndass die Spielgeräte teilweise nur für begrenzte Zeiträume aufgestellt \nwerden.\n\n24\n\nVgl. etwa: OVG Thüringen, Beschluss vom 19. \nDezember 2002 - 4 EO 489/02 - (juris S. 5, Textpassage \nin KStZ 2004, 71 [74] nicht abgedruckt).\n\n25\n\nAuch im Hinblick auf die von der Antragstellerin geltend gemachten \nEinspielunterschiede lässt sich ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz \nnicht annehmen. Denn Ungleichmäßigkeiten in den tatsächlichen \nEinspielergebnissen im Einzelfall können sich zu Lasten wie zu \nGunsten des steuerpflichtigen Automatenaufstellers auswirken und \ninsofern auch ausgleichen, und der Automatenaufsteller kann einem \nhöheren Steuerbetrag, der bei einem wenig bespielten Automat auf das \neinzelne Spiel entfällt, entgegenwirken, indem er einen anderen \nAutomaten aufstellt oder einen anderen Aufstellungsort wählt, an dem \neine häufigere Bespielung stattfindet, mit der Folge, dass auf das \neinzelne Spiel nunmehr ein niedrigerer Steuerbetrag entfällt.\n\n26\n\nVgl. FG Bremen, Urteil vom 9. Juli 2003 - 2 K 105/03 \n(1) -, ZKF 2004, 51 (52); vgl. ferner - in Bezug auf \nEinspieldifferenzen von 50 - 200 % - VG Leipzig, \nBeschluss vom 5. Mai 2000 - 6 K 325/00 - (juris S. 4).\n\n27\n\nDer Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 2001 \n- 1 BvR 624/00 - (Deutsches Verwaltungsblatt [DVBL] 2001, 1135 \n[1137]) liefert ebenfalls keinen Grund, die Zulässigkeit des \nStückzahlmaßstabes für ernstlich zweifelhaft zu halten, da sich das \nBundesverfassungsgericht in der betreffenden Frage gerade nicht \nfestgelegt hat.\n\n28\n\nVgl. zu einer entsprechenden Bewertung der \nEntscheidung des BVerfG etwa: OVG Saarland, \nBeschluss vom 21. Mai 2003 - 1 W 11/03 -; OVG \nThüringen, Beschluss vom 31. Juli 2003 - 4 ZEO 937/99 - \n(juris S. 3); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom \n15. Oktober 2003 - 16 L 2333/03 -.\n\n29\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin kann ein Verstoß der \nVStS 2002 gegen Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls nicht unter Hinweis darauf \nangenommen werden, in anderen Bundesländern, z. B. in Bayern, \nwerde keine Vergnügungssteuer von einem Automatenaufsteller \nerhoben. Die Vergnügungssteuer auf Spielapparate ist nämlich eine \nörtliche Aufwandsteuer, die unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG \nnur an den Verhältnissen des jeweiligen Ortsgesetzgebers zu messen \nist. Eine Ausweitung der Vergleichsmaßstäbe nach Art. 3 Abs. 1 GG auf \nVerhältnisse außerhalb der Zuständigkeit des jeweiligen Gesetzgebers \nwürde zwangsläufig dessen von der Verfassung eingeräumte örtliche \nGesetzgebungskompetenz unterlaufen. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - \n8 B 51.97 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des BVerwG (Buchholz), 401.68 \nVergnügungssteuer Nr. 30, S. 20; Beschluss vom \n14. Juni 1996 - 8 NB 6/95 -, NVwZ-RR 1997, 111 (112); \nOVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2002 \n- 14 B 1403/00 -.\n\n31\n\nDie von dem Antragsgegner erhobene Spielautomatensteuer \nüberschreitet des weiteren nicht die nach Art. 12 Abs. 1 GG zulässige \nGrenze eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Ein solcher Eingriff wäre nur \ndann anzunehmen, wenn die Besteuerung es unmöglich werden ließe, \nden gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage \nder Lebensführung zu machen. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - \n11 CN 3.99 -, NVwZ 2000, 933 (934).\n\n33\n\nDie Vergnügungssteuer hat dabei nur dann eine unzulässige \nerdrosselnde Wirkung im vorgenannten Sinne, wenn sie dazu führt, \ndass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in \nAusnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den \ngewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur \nGrundlage ihrer Lebensführung zu machen. Die Lage des konkreten \nAufstellers - hier der Antragstellerin - an einem bestimmten Standort \noder gar nur hinsichtlich eines bestimmten Spielapparats ist hierfür \nhingegen nicht entscheidend,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - \n8 B 228.97 -, Buchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. \n32, S. 25; Beschluss vom 17. Juli 1989 - 8 B 159.88 -, \nBuchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 24, S. 3; BFH, \nUrteil vom 6. Dezember 2000 - II R 36/98 -, ZKF 2001, 252 \n(253); OVG Thüringen, Beschluss vom \n19. Dezember 2002 - 4 EO 489/02 -, KStZ 2004, 71 (75) \nm. w. N.; OVG Saarland, Beschluss vom 21. Mai 2003 \n- 1 W 11/03 -,\n\n35\n\nund Art. 12 GG begründet keinen Bestandsschutz für die \nFortsetzung unwirtschaftlicher Betriebsführung und / oder für \nSpielhallen an ungünstigen Standorten,\n\n36\n\nvgl. OVG Saarland, Beschluss vom 21. Mai 2003 \n- 1 W 11/03 - m. w. N..\n\n37\n\nEine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung der im Gebiet der Stadt \nN[...] erhobenen Vergnügungssteuer ist nicht erkennbar. Dafür, dass \ndie in N[...] geltenden Steuersätze für in Spielhallen betriebene \nApparate mit oder ohne Gewinnmöglichkeit die betreffende Branche \ninsgesamt in den wirtschaftlichen Ruin führen, gibt es keine \nüberzeugenden Anhaltspunkte. Gegen die Richtigkeit der \ndiesbezüglichen gegenteiligen Darstellung der Antragstellerin spricht \ninsbesondere, dass die Steuersätze in N[...] seit dem 1. Mai 1993 \npraktisch stabil sind. Denn nach der Vergnügungssteuersatzung der \nStadt N[...] vom 26. März 1993 beliefen sich die maßgeblichen Beträge \nauf 270,00 DM (Apparate mit Gewinnmöglichkeit) und 60,00 DM \n(sonstige Apparate) und nach der Euro-Anpassungssatzung vom \n31. Oktober 2001 auf 138,00 EUR und 30,00 EUR, so dass sich \nlediglich Erhöhungsbeträge von 12,00 EUR bzw. 5,00 EUR ergeben. \nAuch hinsichtlich ihrer absoluten Höhe bewegen sich die in der Stadt \nN[...] geltenden Steuersätze von 150,00 EUR/Monat für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit in Spielhallen und von 35,00 EUR/Monat für \nApparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen - deutlich - in einem \nRahmen, der - bezogen auf die Verhältnisse in anderen Städten - als \nhinnehmbar anerkannt worden ist.\n\n38\n\nVgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 \n- 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 (936, 938): \n600,00 DM/Monat f. App. m. Gew. in Sp.; Urteil vom 22. \nDezember 1999 - 11 CN 3/99 -, NVwZ 2000, 933 (934 f.): \n400,00 DM/Monat f. App. m. Gew. in Sp. und \n50,00 DM/Monat f. App. o. Gew. in Sp.; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 14. \nMärz 1996 - 5 TH 508/96 -, ZKF 1996, 232 (232 f.): \n400,00 DM/Monat f. App. m. Gew. in Sp. und \n150,00 DM/Monat f. App. o. Gew. in Sp.; VG Düsseldorf, \nUrteil vom 17. März 2004 - 25 K 7334/03 -: \n240,00 EUR/Monat f. App. m. Gew. in Sp. und \n40,00 EUR/Monat f. App. o. Gew. in Sp.; VG Arnsberg, \nUrteil vom 8. Juni 2001 - 3 K 2272/99 -: 405,00 DM/Monat \nf. App. m. Gew. in Sp. und 90,00 DM/Monat f. App. o. \nGew. in Sp..\n\n39\n\nGegen die Richtigkeit der Annahme, dass die in der VStS 2002 \nnormierten Steuersätze erdrosselnde Wirkung haben, spricht darüber \nhinaus, dass die Zahl der gerichtlichen Verfahren aus der betreffenden \nRegion, die einen vergleichbaren Streitgegenstand haben, als gering \neinzustufen ist. Neben sechs Klagen der Antragstellerin sind aus dem \nHochsauerlandkreis und dem Kreis Soest lediglich noch zwei weitere \neinschlägige Klageverfahren anhängig. Aus dem Märkischen Kreis ist \nkein einschlägiges Klageverfahren anhängig. Vor diesem Hintergrund \nsind keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die in der \nStadt N[...] geltenden Steuersätze dazu führen, dass Angehörige der \nBranche in aller Regel nicht mehr in der Lage wären, den gewählten \nBeruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu \nmachen.\n\n40\n\nEbenso wenig lässt sich unter dem Gesichtspunkt der \nAbwälzbarkeit der Steuer auf die einzelnen Spieler eine Unwirksamkeit \nder vorliegend einschlägigen Bestimmungen der VStS 2002 annehmen. \nDie grundsätzliche Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler ergibt sich \naus den vorstehenden Erwägungen, die es rechtfertigen, die \nerdrosselnde Wirkung der Steuer zu verneinen.\n\n41\n\nVgl. dazu auch OVG Thüringen, Beschluss vom 19. \nDezember 2002 - 4 EO 489/02 -, KStZ 2004, 71 (72 f.); \nVG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2004 \n- 25 K 7334/03 -.\n\n42\n\nIm Hinblick darauf, dass sich eine Erdrosselungswirkung der \nstreitgegenständlichen Steuer nicht feststellen lässt, kann auch nicht \nangenommen werden, die Steuer entfalte eine Lenkungswirkung,\n\n43\n\nvgl. dazu OVG Thüringen, Beschluss vom \n19. Dezember 2002 - 4 EO 489/02 -, KStZ 2004, 71 (72) \nm. w. N.,\n\n44\n\ndie den materiellen Vorgaben der das Aufstellen von \nSpielautomaten betreffenden Regelungen zuwiderlaufe.\n\n45\n\nAuch die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides selber \nunterliegt im vorliegenden Eilverfahren keinen Bedenken. \nDiesbezügliche konkrete Einwände hat die Antragstellerin nicht geltend \ngemacht, und solche sind auch anderweitig nicht ersichtlich.\n\n46\n\nEs ist schließlich gleichfalls nicht erkennbar, dass die Vollziehung \nfür die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende \nöffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 \nSatz 3 2. Alt. VwGO). Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn die \nZahlung dem Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden \nzufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht \nausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung den Konkurs \nherbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B \n3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 617 (618); Beschluss vom \n22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, 588 \n(591).\n\n48\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht glaubhaft gemacht. Der \nHinweis auf Umsatz- und Gewinnrückgänge reicht insoweit nicht \naus.\"\n\n49\n\nDie gegen diesen Beschluss von der Antragstellerin erhobene Beschwerde hat \ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen (OVG NRW) mit \nBeschluss vom 10. Februar 2005 - 14 B 1201/04 - zurückgewiesen und zur \nBegründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt:\n\n50\n\n„Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass es \nnicht auf die wirtschaftliche Situation des einzelnen \nAutomatenaufstellers ankommt, sondern darauf, dass die betroffenen \nBerufsangehörigen in aller Regel nicht mehr in der Lage wären, den \ngewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers zur Grundlage ihrer \nLebensführung zu machen. Dass diese mit Verfassungsrecht nicht in \nEinklang stehende Lage hier gegeben sein könnte, ist nicht ersichtlich \nund wird von der Antragstellerin mit den Ausführungen in ihrer \nBeschwerdebegründung auch nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht \nhat ferner darauf hingewiesen, dass der hier strittige Steuersatz von \n150 Euro pro Monat für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit bei einer \nAufstellung in Spielhallen nicht wesentlich höher ist als der Betrag, der \nnach dem früheren Vergnügungssteuergesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen (270,00 DM, 138,00 EUR) erhoben werden konnte und in der \nStadt N[...] auch erhoben wurde. Diese geringe Erhöhung spricht nach \nderzeitigen Erkenntnissen gegen eine überwiegende \nWahrscheinlichkeit des Vorliegens einer erdrosselnden Wirkung. Bei \ndiesem Steuersatz ergibt sich auch kein in diesem Verfahren bereits zu \nberücksichtigender Anhalt dafür, die Steuer könne nicht kalkulatorisch \nabgewälzt werden. Bezüglich der Frage, ob die Spielautomatensteuer \nim Gebiet der Stadt N[...] als Pauschalsteuer zulässigerweise erhoben \nwerden darf, wird ebenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die \nangefochtene Entscheidung abzuändern ist. Der Hinweis auf ganz \nerhebliche Unterschiede bei den monatlichen Einspielergebnissen der \neinzelnen Spielautomaten in den verschiedenen Spielhallen der \nAntragstellerin begründet noch nicht die überwiegende \nWahrscheinlichkeit, dass die Spielautomatensteuer nicht mehr als \nPauschsteuer erhoben werden darf. Soweit die Antragstellerin auf \nRechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte in anderen \nBundesländern verweist, die in ihrem Sinne gegen die Zulässigkeit der \nPauschalbesteuerung entschieden hätten, folgt daraus nicht, dass auch \nim Gebiet der Stadt N[...] die Steuererhebung in der bisherigen Form \nsich als unzulässig erweisen dürfte. Der Hinweis in dem nach Ablauf \nder Beschwerdefrist eingegangenen Schriftsatz vom 16. August 2004, \nauf Grund von Baumaßnahmen vor dem Spielhallenbetrieb seien die \nEinnahmen in etwa auf die Hälfte gesunken, besagt gleichfalls nicht, \ndass eine Besteuerung nach dem Maßstab der Stückzahlen im \nStadtgebiet nicht rechtmäßig sei. Ob deshalb Billigkeitsmaßnahmen in \nBetracht kommen, ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden. \nDa die Klärung der Frage der Zulässigkeit einer Pauschalbesteuerung \nletztlich dem Klageverfahren vorbehalten bleiben muss, verbleibt es \ninsgesamt bei der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 \nSatz 3 VwGO, dass der Abgabepflichtige vor der endgültigen \nEntscheidung über die Rechtmäßigkeit des \nVergnügungssteuerbescheides in Vorleistung treten muss.\n\n51\n\n Das Vorbringen der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 10. \nNovember 2004 ist, soweit mit ihm das bisherige Vorbringen nicht \nlediglich ergänzt worden ist, nicht mehr zu berücksichtigen, da dieser \nSchriftsatz nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde \neingereicht worden ist. Ergänzend merkt der Senat an, dass die dort \nvertretene Auffassung, die Vergnügungssteuersatzung und der \nSteuerbescheid seien nichtig, weil der Steuerpflichtige erst während \ndes Veranlagungszeitraums die Rechtmäßigkeit der Steuer überprüfen \nkönne, nicht der Rechtslage entsprechen dürfte.\"\n\n52\n\nDieser Rechtsprechung der 3. Kammer des Gerichts und des OVG NRW schließt \nsich die nunmehr für das Vergnügungssteuerrecht zuständige beschließende \nKammer an. Die Rechtsprechung ist ohne weiteres auf die vorliegende \nSteuerfestsetzung durch den Antragsgegner übertragbar, zumal die maßgeblichen \nSteuersätze von 150,00 EUR für Geldspielgeräte und 35,00 EUR für \nUnterhaltungsgeräte den im Verfahren 3 L 293/04 streitgegenständlichen \nSteuersätzen entsprechen.\n\n53\n\nIst daher bereits eine „einfache\" Rechtswidrigkeit der angegriffenen \nVergnügungssteuerbescheide nicht festzustellen, liegt es auf der Hand, dass diese \nnicht - wie die Antragstellerin meint - nichtig sein können. Hiervon abgesehen hat die \nKammer in dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Antragstellerin gegen den \nAntragsgegner ergangenen Beschluss vom 25. Februar 2005 - 5 L 1660/04 - zur \nFrage der Nichtigkeit der Vergnügungssteuerbescheide aus den Erhebungsjahren \n2002 und 2003 ausgeführt:\n\n54\n\n„Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragstellerin behauptete \nNichtigkeit der Vergnügungssteuerbescheide gegeben sein könnte, \nfehlen in jeder Hinsicht. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i.V.m. § 125 \nAbs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders \nschwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung \naller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ein solcher \nschwerwiegender Fehler der Steuerbescheide besteht nicht. Die \nArgumentation der Antragstellerin, aufgrund der Nichtanwendbarkeit \ndes § 164 AO, auf welchen § 12 KAG nicht verweist, sei - allgemein - \nein probater Rechtsschutz gegen Vergnügungssteuerbescheide nicht \nmöglich, ‚da die Begründetheit eines Widerspruchs erst in der Zukunft \ndurch die entsprechenden Einnahmen des Unternehmens sich ergibt \noder nicht ergibt', geht fehl. Die Kammer versteht dieses Vorbringen der \nAntragstellerin dahin, dass sie meint, nach Bestandskraft der \nVergnügungssteuerbescheide über keinerlei \nRechtsbehelfsmöglichkeiten mehr zu verfügen. Dies ist indessen \nersichtlich unzutreffend. Der Gesetzgeber hat an die Rechtsfigur der \nBestandskraft von Verwaltungsakten (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i.V.m. \n§ 124 Abs. 1 und 2 AO) in rechtsstaatlich unbedenklicher Weise die \nFolge geknüpft, dass Einwendungen gegen den Verwaltungsakt \ngrundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können. Gleichwohl \nist der Abgabenpflichtige auch nach der Bestandskraft von Bescheiden \nnicht völlig rechtsschutzlos gestellt. Denn das \nVerwaltungsverfahrensrecht bietet etwa in den Regelungen des § 12 \nAbs. 1 Nr. 3 b) KAG i.V.m. §§ 130 ff. AO im Rahmen des \nWiederaufgreifens von Verfahren hinreichende Möglichkeiten, auch \nnach Eintritt der Bestandskraft von Verwaltungsakten Rechtsschutz zu \nerlangen. Dass aus der Nichtanwendbarkeit des § 164 AO dagegen \neine gesetzliche Lücke entsteht, die es erzwingt, sämtliche \nVergnügungssteuerbescheide als nichtig einzustufen, ist \nfernliegend.\"\n\n55\n\nHieran hält die Kammer auch für das vorliegende Verfahren und unter \nBerücksichtigung des Hinweises des OVG NRW in seinem o.g. Beschluss vom 10. \nFebruar 2005 zu der wohl nicht feststellbaren Nichtigkeit der Steuerbescheide und \nder Vergnügungssteuersatzung fest.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n57\n\nDie Streitwertentscheidung ergeht gemäß §§ 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2, 52 Abs. 1 \nSatz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Wegen des vorläufigen Charakters des \nVerfahrens ist es angemessen, den Streitwert mit einem Viertel des streitigen \nVergnügungssteuerbetrages von 27.940,00 EUR auf 6.985,00 EUR zu \nbemessen.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-03-03/5-l-1637-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-03-03/5-l-1637-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281727","retrieved":"2026-07-09 02:56:18.102415+00:00"}}