{"status":"available","doknr":"OLD281812","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0228.4K616.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-02-28","aktenzeichen":"4 K 616/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n4 K 616/04\n\n \n\nVERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nIn dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren\n\n \n \n \n\n \n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \nwegen\n\nBaurecht\n\nhat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg\naufgrund der mündlichen Verhandlung\nvom 15. Februar 2005\ndurch\n\nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Derpa,\nRichter am Verwaltungsgericht Rauschenberg,\nRichter am Verwaltungsgericht Schwegmann,\n\nehrenamtliche Richterin Carmen Beyer-Köster,\nehrenamtliche Richterin Cornelia Zielinski\n\nfür Recht erkannt:\n\n1\n\n4 K 616/04\n\n \n\n2\n\nVERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG\n\n3\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4\n\nURTEIL\n\n5\n\nIn dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren\n\n6\n\n \n \n \n\n7\n\n \n \n \n \n\n8\n\n \n\n9\n\n \n \n \n \n\n10\n\n \nwegen\n\n11\n\nBaurecht\n\n12\n\nhat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg\naufgrund der mündlichen Verhandlung\nvom 15. Februar 2005\ndurch\n\n13\n\nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Derpa,\nRichter am Verwaltungsgericht Rauschenberg,\nRichter am Verwaltungsgericht Schwegmann,\n\n14\n\nehrenamtliche Richterin Carmen Beyer-Köster,\nehrenamtliche Richterin Cornelia Zielinski\n\n15\n\nfür Recht erkannt:\n\n16\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n17\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n18\n\nTatbestand:\n\n19\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung \neines Wohnhauses, eines Pferdestalls und einer Remise auf dem Grundstück G1 \n(F. in I. ).\n\n20\n\nDas zur Bebauung vorgesehene ca. 17.500 m² große Grundstück liegt am \nNordhang der . Es ist weitgehend von bewaldeten Flächen umgeben. Auf \ndem Grundstück steht ein im Rohbau fertiggestelltes Wohnhaus mit einer \nGrundfläche von ca. 128 m² sowie eine Garage älteren Baujahrs. Ansonsten wird das \nGrundstück als Wiese genutzt. In der unmittelbaren Umgebung sind keine \nWohnbauvorhaben anzutreffen. Etwa 250 m nordwestlich liegt die aus wenigen \nGebäuden bestehende Siedlung \" \". An dem Standort des Wohnhauses stand \nbis zum Jahr 2003 ein Gebäude, das in der Vergangenheit vom Staatlichen Forstamt \nB. als Waldarbeiterhaus genutzt wurde. Unter dem 24. Juli 1998 erteilte der \nBeklagte dem Fortsamt die Genehmigung zur Nutzungsänderung des \nWaldarbeiterhauses in ein Wohnhaus. Im Dezember 2001 erwarb der Kläger das \nGrundstück, das im Landschaftsschutzgebiet des Landschaftsplanes Nr. 1 des \nN. Kreises \"Q. -I. -O. \" liegt. Ein Bebauungsplan besteht für \ndiesen Bereich nicht. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde I. stellt das \nGebiet als Fläche für die Forstwirtschaft dar. \n\n21\n\nUnter dem 27. März 2002 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung \neiner Baugenehmigung für die Sanierung und den Umbau des ehemaligen \nWaldarbeiterhauses in ein Einfamilienhaus.\n\n22\n\nIm Juni 2002 begann der Kläger mit den Bauarbeiten, in dessen Verlauf das \nHaus durch das nunmehr in der Örtlichkeit anzutreffende, im Rohbau fertiggestellte \nGebäude ersetzt wurde. \n\n23\n\nAm 10. September 2002 nahm der Kläger seinen Bauantrag vom 27. März 2002 \nzurück.\n\n24\n\nMit Bescheid vom 9. Oktober 2002 forderte der Beklagte den Kläger auf, alle \nweiteren Bauarbeiten auf dem Grundstück sofort einzustellen. Mit weiterer \nOrdnungsverfügung vom 17. Oktober 2002 ordnete der Beklagte gegenüber dem \nKläger an, das Wohngebäude innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der \nBestandkraft der Verfügung ersatzlos zu entfernen. Zur Begründung führte er aus: \nAnlässlich einer Ortsbesichtigung am 8. Oktober 2002 habe er festgestellt, dass der \nKläger auf seinem Grundstück ein genehmigungspflichtiges Gebäude errichtet habe, \nohne hierfür im Besitz einer Baugenehmigung zu sein. Das Gebäude sei auch \nmateriell baurechtswidrig, so dass es weder nachträglich legalisiert noch belassen \nwerden könne. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach \n§ 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB). Das Vorhaben beeinträchtige die in § 35 \nAbs. 3 BauGB beispielhaft aufgeführten öffentliche Belange. Es widerspreche den \nDarstellungen des Flächennutzungsplans sowie des Landschaftsplans Nr. 1 \n\"Q. -I. -O. \", der das Grundstück als Landschaftsschutzgebiet \nausweise. Die Errichtung von Gebäuden sei im Landschaftsschutzgebiet verboten. \nDarüber hinaus beeinträchtige das Vorhaben Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege, des Bodenschutzes und die natürliche Eigenart der Landschaft \nsowie ihren Erholungswert und verunstalte das Orts- und Landschaftsbild. Durch das \nVorhaben sei auch die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten.\n\n25\n\nGegen die Beseitigungsverfügung erhob der Kläger nach erfolglosem \nWiderspruch Klage vor dem erkennenden Gericht (4 K 782/03). Im Klageverfahren \ntrafen die Beteiligten die Vereinbarung, dass aus der Beseitigungsverfügung vom 17. \nOktober 2002 bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den zwischenzeitlich \nvom Kläger gestellten neuen Bauantrag nicht vollstreckt wird und das Schicksal der \nBeseitigungsverfügung vom Ausgang des Verfahrens über den neuen Bauantrag \nabhängen soll. \n\n26\n\nUnter dem 10. April 2003 stellte der Kläger beim Beklagten den \nstreitgegenständlichen Bauantrag betreffend die Errichtung eines Wohn- und \nBetriebsgebäudes, eines Pferdestalls und einer Remise für Hofgeräte. Nach dem \nBauantrag plant der Kläger, auf seinem Grundstück eine Pensionspferdehaltung mit \n16 Reitpferden zu betreiben.\n\n27\n\nDie Gemeinde I. verweigerte mit Schreiben vom 23. April 2003 ihr \nEinvernehmen zu dem geplanten Vorhaben. Zur Begründung vertrat sie die \nAuffassung, die Voraussetzungen einer nachhaltig und auf Gewinnerzielung \nausgerichteten landwirtschaftlichen Tätigkeit lägen nicht vor.\n\n28\n\nMit Bescheid vom 11. Juni 2003 lehnte der Beklagte den Bauantrag des Klägers \nab. Zur Begründung führte er aus: Die planungsrechtliche Zulässigkeit des \nVorhabens richte sich nach § 35 BauGB. Das Vorhaben diene keinem \nlandwirtschaftlichen Betrieb. Der Landwirtschaftsbegriff des BauGB sei \ngekennzeichnet durch das Merkmal der unmittelbaren Bodenertragsnutzung. Das \nbedeute, dass der überwiegende Teil der Futtergrundlage auf eigenen oder \nlangfristig angepachteten Flächen anzubauen sei. Nach der eingereichten \nBetriebsbeschreibung würden vom Kläger zur Zeit 6,28 ha Grünland bewirtschaftet. \nGeplant sei die Zupacht von 2 ha. Bislang habe der Kläger aber nicht den Nachweis \nerbracht, wo sich diese Flächen befänden. Deshalb sei die Bodenertragsnutzung \nnicht nachgewiesen. Daneben sei auch die Wirtschaftlichkeit des beabsichtigten \nBetriebs anzuzweifeln. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Kläger auf der \nbeabsichtigten Hofstelle bereits ein Wohnhaus errichtet habe, ohne zunächst einen \nlandwirtschaftlichen Betrieb geplant zu haben, liege die Vermutung nahe, dass ein \nauf Dauerhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteter landwirtschaftlicher Betrieb \nnicht beabsichtigt sei. Ein Betrieb setze voraus, dass er zu Erwerbszwecken, also \nnicht als Liebhaberei unterhalten werde. Die dem Bauantrag beigefügte \nBetriebskalkulation sei nicht plausibel. Insbesondere die Ansätze zu den Gebäude- \nund Grundstückswerten seien falsch. In der Betriebskalkulation werde ein \nGebäudeneuwert von 80.000 EUR unterstellt. In den Antragsunterlagen würden \ndagegen Herstellungskosten in Höhe von 391.532 EUR angegeben. Als weitere \nKosten müssten Erschließungsmaßnahmen sowie auch Kompensationsmaßnahmen \nfür Eingriffe in Natur und Landschaft in Ansatz gebracht werden. Gleiches gelte für \nden Erwerb des Grundstücks und den Abbruch und die Entsorgung des ehemaligen \nWaldarbeiterhauses. Gehe man von einem realistischen Investitionsansatz aus, so \nkönne ein wirtschaftlicher Betrieb nicht unterstellt werden. Nach den \nAntragsunterlagen sei auch nicht erkennbar, dass die persönliche Eignung des \nKlägers zum Führen eines landwirtschaftlichen Betriebs gegeben sei. Als sonstiges \nVorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige es öffentliche Belange. \nDas Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans der \nGemeinde I. und lasse die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. \nDarüber hinaus liege das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet des \nLandschaftsplanes Nr. 1 \"Q. -I. -O. \". Gemäß der Festsetzung sei die \nErrichtung baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet verboten. Die erforderliche \nAusnahme von den Festsetzungen des Landschaftsplanes könne nicht in Aussicht \ngestellt werden.\n\n29\n\nMit Schreiben vom 23. Juni 2003 legte der Kläger gegen die Ablehnung des \nBauantrages Widerspruch ein und legte Nachweise für die in seinem Eigentum \nstehenden und gepachteten Flächen, eine weitere Betriebsbeschreibung sowie eine \nergänzende Rentabilitätsvorschau vor. Den Widerspruch begründete er \ninsbesondere wie folgt: Er plane keine normale Pensionspferdehaltung. Der Betrieb \nwerde aufgeteilt in eine Pflege für ältere Pferde und in eine Pflege für Jungpferde. \nDurch das Vorhaben werde weder der Charakter des Landschaftsschutzgebietes \nverändert, noch laufe es dem Schutzzweck zuwider.\n\n30\n\nUnter dem 30. Oktober 2003 stellte der Kläger einen Nachtragsbauantrag, mit \ndem er eine weitere Betriebsbeschreibung und eine Betriebskalkulation vorlegte.\n\n31\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2004 wies die Bezirksregierung \nArnsberg den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung \nführte sie aus: Es handele sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § \n35 Abs. 1 BauGB. Es diene keinem landwirtschaftlichen Betrieb. Ein auf Dauer und \nGewinn ausgerichteter Betrieb liege nicht vor. Der angesetzte Preis in Höhe von \n300 EUR pro Pferd und Monat sei nicht realistisch. Nachfragen bei anderen \nvergleichbaren Pensionspferdehaltungen im N. Kreis hätten ergeben, dass die \nPreise bei 160 bis 190 EUR lägen. Schon aus diesem Grund sei der errechnete \nGewinn in der Rentabilitätsberechnung zu hoch angesetzt. Darüber hinaus sei der \nGewinn auf der Basis von 16 Pferden errechnet worden. Da zwei Pferde jedoch dem \nKläger gehörten, könnten diese in die Gewinnberechnung nicht mit einbezogen \nwerden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und unter Zugrundelegung eines \nPreises in Höhe von 200 EUR ergebe sich statt der errechneten Betriebseinnahmen \nvon 57.600 EUR ein Betrag von 33.600 EUR. Auch hinsichtlich der übrigen Posten \nbestünden Zweifel. Die Lebensgefährtin des Klägers werde in der \nBetriebsbeschreibung als mithelfende Familienangehörige angeführt. Eine \nEntlohnung sei nicht vorgesehen. Jedoch werde angeführt, dass sie eine monatliche \nMiete in Höhe von 654,12 EUR zahle. Ein auf Gewinnertrag ausgerichteter Betrieb \nkönne daher nicht unterstellt werden. Darüber hinaus habe der Kläger Pachtverträge \nvorgelegt, die - statt der üblichen 18 Jahre - lediglich für 5 bis 9 Jahre abgeschlossen \nworden sein. Des weiteren ordne sich das bereits errichtete Wohnhaus nicht gem. \n§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dem geplanten Betrieb unter. \n\n32\n\nAm 24. Februar 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor: \nFür das frühere Forstdienstgehöft habe der Beklagte im Jahr 1998 eine \nBaugenehmigung für eine Nutzungsänderung (Entprivilegierung) erteilt. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei Prüfungsgegenstand einer \nNutzungsänderung derselbe, als wenn das zur Nutzungsänderung beantragte \ngesamte Bauvorhaben als kompletter Neubau erstmals an dieser Stelle neu errichtet \nwürde und dort vorher nicht gestanden hätte. Keine andere \nBeurteilungsausgangslage bestehe für den vorliegenden Fall. Würde der Beklagte in \ndiesem Fall dieselben Maßstäbe anlegen, die er bei der \nNutzungsänderungsgenehmigung angelegt habe, müsste das Bauvorhaben \ngenehmigt werden. Rechtsdogmatisch sei es denkbar, aus dem Vorgeschehen \nheraus dem Kläger unter dem übergreifenden verfassungsrechtlich belegten \nGrundsatz des Vertrauensschutzes bei der Frage der Privilegierung \nentgegenzukommen. Der Kläger habe von Anfang an beabsichtigt, auf dem \nGrundstück eine Pferdehaltung einzurichten. Er beabsichtige, einen sog. \nGnadenbrothof zu führen. Insbesondere Sportpferde seien nur für eine kurze Zeit \nihres Lebens geeignet, aktiv am Reitsport teilzunehmen. Viele Reiter brächten es \nnicht übers Herz, die Tiere einfach durch Tötung zu entsorgen. Aus Kostengründen \nwürden diese Pferde nicht weiter in den Reitsportbetrieben gehalten, weil die \nStallplätze dort für ein nicht mehr aktives Sportpferd zu teuer seien. Zu solchen \nBetrieben gehörten Reithallen, die zu einer erheblichen Kostensteigerung pro Tier \nführten. Für Gnadenbrotpferde brauche man keine Reitsporthalle, sondern außer \neinem Stall eine Pferdekoppel. Deshalb gebe es einen Markt für die Unterbringung \nvon Gnadenbrotpferden. Aus der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung der \nLandwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2005 ergebe sich, dass \nder Kläger bei Haltung von 16 sogenannten Gnadenbrotpferden ohne \nBerücksichtigung der Abschreibung pro Jahr einen Ertrag in Höhe von 28.684 EUR \nerwirtschaften könne, unter Berücksichtigung der Abschreibung für Gebäude einen \nsolchen Betrag in Höhe von 20.673 EUR. Allein die Abschreibung für das Wohnhaus \nschlage mit jährlich 6.145,32 EUR zu Buche. Die Wohnhausabschreibung dürfe nicht \nin Ansatz gebracht werden, weil der Kläger sowieso eine wohnliche Unterbringung \nfinanzieren müsse. Der Sachverständige habe der Berechnung einen erzielbaren \nPreis pro Pferdebox in Höhe von 250 EUR pro Monat zu Grunde gelegt. Das \nerscheine wirtschaftlich durchaus realistisch. In der Bundesrepublik Deutschland \ngebe es etwa 750.000 Pferde. Im Durchschnitt gebe jeder Reiter für sein Pferd im \nMonat 200 EUR aus. Es seien jährliche Zuwachsraten zwischen 4 und 6 % zu \nverzeichnen. Die fehlende landschaftsschutzrechtliche Befreiung stehe der Erteilung \nder Baugenehmigung nicht entgegen. \n\n33\n\nDer Kläger beantragt,\n\n34\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. Juni 2003 \nund des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom \n16. Februar 2004 zu verpflichten, seinen Bauantrag vom 10. April 2003 \nin der Fassung des Nachtragsbauantrages vom 30. Oktober 2003 \nbetreffend die Errichtung eines Wohn- und Betriebsgebäudes, eines \nPferdestalls und einer Remise für Hofgeräte auf dem Grundstück G1 \n(F. in I. ) zu genehmigen.\n\n35\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n36\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n37\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt \nergänzend vor: Wenn der Kläger bei dem Grundstückskauf von falschen \nVoraussetzungen bezüglich der bauplanungsrechtlichen Situation ausgegangen sein \nsollte, lasse sich hieraus kein Anspruch auf Genehmigung seines Bauvorhabens \nableiten. Auch die Nutzungsänderungsgenehmigung vom 24. Juli 1998 begründe \nkeinen solchen Anspruch. Das Bauvorhaben des Klägers sei mit dem genehmigten \nBauvorhaben schon deshalb nicht vergleichbar, weil es sich nicht um eine \nNutzungsänderung, sondern um eine Neuerrichtung handele. Darüber hinaus sei \nnicht sichergestellt, dass der Betrieb des Klägers auf Dauer Bestand haben werde. \nDie Betriebskalkulation vom 24. Januar 2005 sei nicht in allen Einzelheiten \nnachvollziehbar. Der angesetzte Preis von monatlich 250 EUR pro Pferdebox sei \nunrealistisch. Wie die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe in einem Gutachten \nüber die Struktur der Landwirtschaft und ihre Entwicklung im N. Kreis \nausgeführt habe, könne allenfalls ein monatlicher Pensionspreis zwischen 160 und \n170 EUR realisiert werden, wobei das Vorhandensein eines Reitplatzes \nvorausgesetzt werde. \n\n38\n\nIn Ausführung des Beschlusses der Kammer vom 12. August 2004 hat der \nBerichterstatter die örtlichen Verhältnisse am 29. September 2004 in Augenschein \ngenommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die \nTerminsniederschrift verwiesen.\n\n39\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n40\n\nEntscheidungsgründe:\n\n41\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger \nhat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Baugenehmigung, sodass \ner durch die Ablehnung seines Bauantrages nicht rechtswidrig in seinen Rechten \nverletzt wird im Sinne von § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \nDem Bauvorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 75 Abs. 1 \nSatz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) entgegen. \nDie vom Kläger beabsichtigte Baumaßnahme ist planungsrechtlich unzulässig. \n\n42\n\nDas Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Es \nliegt auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von \n§ 34 BauGB. Es handelt sich vielmehr um ein Grundstück im Außenbereich, sodass \nsich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB beurteilt. \n\n43\n\nDer Kläger kann sich nicht auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berufen, wonach ein \nVorhaben im Außenbereich privilegiert ist, wenn es einem land- oder \nforstwirtschaftlichen Betrieb dient und einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche \neinnimmt. Die von ihm geplante Pensionstierhaltung mit 16 Pferden erfüllt nicht die \nVoraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes. Ein landwirtschaftlicher \nBetrieb setzt eine spezifische betriebliche Organisation und eine Nachhaltigkeit der \nBewirtschaftung voraus. Es muss sich um ein auf Dauer (für Generationen) \ngedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln,\n\n44\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Januar \n1967 - 4 C 41.65 -, Baurechtssammlung (BRS) 18 Nr. 27; Urteil vom \n11. April 1986 - 4 C 67.82 -, BRS 46 Nr. 75; Beschluss vom 21. Juli \n1986 - 4 B 138/86 -, BRS 46 Nr. 76; Beschluss vom 2. Juli 1987 \n- 4 B 107.85 -, Recht der Landwirtschaft 1998, 232; Urteil vom \n16. Mai 1991 - 4 C 2.89 -, BRS 52 Nr. 70; Beschluss vom 10. Januar \n1995 - 4 B 2.95 -, BRS 57 Nr. 98; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Juli 1999 - 7 A 10/98 - BRS 62 \nNr. 104; Urteil vom 18. Dezember 2003 - 10 A 1574/01 -. \n\n45\n\nDer zu schonende Außenbereich darf nur einer in seiner Beständigkeit auf Dauer \nangelegten landwirtschaftlichen Betätigung geopfert werden. Lebensfähigkeit und \nNachhaltigkeit setzen ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Betätigung voraus. Die \nGewinnerzielung hat eine gewichtige, indizielle Bedeutung für die Ernsthaftigkeit und \nNachhaltigkeit des Unternehmens. Ferner haben Bedeutung die Größe der \nlandwirtschaftlichen Nutzfläche, die Betriebsform, die Betriebsorganisation, das \naufgewandte Kapital, der Maschinenbestand und die Anzahl der Arbeitnehmer. Das \nErfordernis der Ernsthaftigkeit der landwirtschaftliche Betätigung soll sicherstellen, \ndass die Privilegierung baulicher Vorhaben zu Gunsten der Land- oder \nForstwirtschaft auf Betriebe begrenzt bleibt und damit auf Fälle, die wegen ihrer \nbesonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden können. Es \nsoll dem Missbrauch entgegengetreten werden, also insbesondere den Fällen einer \nnur zum Schein ausgeführten landwirtschaftlichen Tätigkeit, die eine andere \ntatsächliche Nutzungsabsicht - etwa die Errichtung eines Wohngebäudes im \nAußenbereich - tarnen soll. Beabsichtigt der Bauherr - wie im vorliegenden Fall - die \nGründung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle, kommt dem Merkmal der \nGewinnerzielung als Indiz für die Dauerhaftigkeit des Betriebs ein stärkeres Gewicht \nzu als im Fall der Erweiterung einer bestehenden Nebenerwerbsstelle,\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 4 C 7/04 -.\n\n47\n\nNach diesen Grundsätzen erfüllt die vom Kläger geplante Neugründung eines \nPensionspferdehofes nicht die Voraussetzungen eines dauerhaft lebensfähigen \nBetriebes. Gegen die Annahme einer nachhaltigen Betriebsführung, welche die \nInanspruchnahme des Außenbereichs rechtfertigen würde, sprechen die gesamten \nUmstände, unter denen der Kläger sich veranlasst sah, die Aufnahme einer \nlandwirtschaftlichen Betätigung zu planen. Für ihn steht die landwirtschaftliche \nNutzung seines Grundstücks in keiner Weise im Vordergrund. Er stellte den auf \nGenehmigung einer landwirtschaftlichen Hofstelle zielenden Bauantrag erst zu einem \nZeitpunkt, als sich abzeichnete, dass das von ihm begonnene Wohnvorhaben ohne \ndie Erfüllung eines Privilegierungstatbestandes nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht \ngenehmigt werden konnte, und er sich mit der Forderung nach Abriss des im Rohbau \nfertiggestellten Wohnhauses konfrontiert sah. Dies legt den Verdacht nah, dass der \nKläger nicht die ernsthafte Absicht hegt, auf Dauer auf seinem Grundstück \nPferdehaltung auf eigener Futtergrundlage in bedeutendem Umfang zu betreiben, \nsondern für ihn ausschließlich der Wunsch im Vordergrund steht, den begonnenen \nBau des Wohnhauses fertig zu stellen und im Außenbereich wohnen zu können. \nGegen die Ernsthaftigkeit der Betriebsführung spricht auch die nicht belegte \npersönliche Eignung des Klägers für die beabsichtigte Bewirtschaftungsform. Es ist \nfraglich, ob der Kläger, der - als Spediteur - über keine pferdespezifische Ausbildung \nverfügt und den Nachweis seiner Qualifikation auch nicht auf andere Weise erbracht \nhat, den Anforderungen, die mit der Führung eines Pensionspferdehofes verbunden \nsind, gerecht werden kann und ob er in der Lage sein wird, seine hauptberufliche \nTätigkeit als Spediteur mit der geplanten landwirtschaftlichen Betätigung, die nach \nseinen eigenen Angaben einen Arbeitsaufwand von mehr als 26 Stunden in der \nWoche mit sich bringen wird, zeitlich zu koordinieren.\n\n48\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die Annahme einer nachhaltigen \nBetriebsführung und eines dauerhaft lebensfähigen Unternehmens ergeben sich aus \ndem Betriebskonzept und der im Klageverfahren vorgelegten \nWirtschaftlichkeitsberechnung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom \n24. Januar 2005. Nach Überzeugung des Gerichts kann die vom Kläger geplante \nPensionspferdehaltung nicht einmal ansatzweise eine tragfähige wirtschaftliche \nGrundlage erreichen. Schon nach der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung, die \nauf der Grundlage der Angaben des Klägers, Daten der Landwirtschaftskammer \nsowie der Durchschnittsergebnisse vergleichbarer Betriebe erstellt wurde, erscheint \ndie vom Kläger geplante landwirtschaftliche Betätigung nicht rentabel. Nach der \nKalkulation kann der Kläger unter Berücksichtigung eines monatlichen Preises von \n250 EUR pro Pferdebox und einer 100 %-igen Auslastung des Stalles nach Abzug \nder laufend anfallenden Kosten, der Abschreibungen für Gebäude und Maschinen \nund einer Verzinsung des durchschnittlich eingesetzten Kapitals von 3,5 %, \nabgeleitet vom halben Gebäude- und Maschinenwert, mit einem jährlichen Gewinn \nvon ca. 12.675 EUR rechnen. Dabei sind aber Erträge in die Kalkulation \neingegangen, die mit der landwirtschaftlichen Betätigung in keinem Zusammenhang \nstehen. So sind bei der Gewinnermittlung Mieteinnahmen in Höhe von 7.849 EUR für \ndas zur Genehmigung gestellte Wohngebäude, die von der Lebensgefährtin des \nKlägers gezahlt werden sollen, berücksichtigt worden. Zieht man diese Einnahmen \nvom errechneten Gewinn ab, verbleibt lediglich ein Betrag von 4.826 EUR. Dieser \nGewinn kann nur deshalb ausgewiesen werden, weil Erlöse aus dem Verkauf von \nHeu in Höhe von 6.104 EUR, Erträge aus der Teilnahme am \nExtensivierungsprogramm in Höhe von 5.998 EUR sowie Grünlandprämien in Höhe \nvon 3.268 EUR in die Berechnung eingeflossen sind. Die Zahlen belegen, dass die \nPensionstierhaltung für sich allein schon nach der vorgelegten Berechnung keine \nGewinne erwarten lässt. \n\n49\n\nDarüber hinaus geht die Kalkulation von unzutreffenden Voraussetzungen aus. \nEntgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind die \nAbschreibungen für das Wohngebäude im Grundsatz zu Recht bei der \nGewinnermittlung berücksichtigt worden. Das Wohnen auf der Hofstelle soll nach der \nArgumentation des Klägers gerade zwingend erforderlich sein, um auf dem \nGrundstück Landwirtschaft betreiben zu können. Deshalb müssen die dafür \naufzubringenden Kosten in die Betriebskalkulation eingestellt werden. Die für das \nWohnhaus in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzten Kosten decken sich \naber nicht mit den Angaben, die der Kläger an anderer Stelle gemacht hat. Der \nAnschaffungswert für das Wohnhaus in Höhe von 307.266 EUR ist der Kalkulation \nentnommen worden, die der Kläger mit seinem Nachtragsbauantrag vom 30. Oktober \n2003 eingereicht hat. Danach setzt sich der Betrag aus den Herstellungskosten für \ndas Gebäude, dem Kaufpreis für das Grundstück, den Erwerbsnebenkosten und den \nKosten für den Abriss des ehemaligen Waldarbeiterhauses zusammen. Die dort \nangegebenen Kosten weichen aber von den Beträgen ab, die sich aus dem \nBauantrag und auch aus dem Nachtragsbauantrag ergeben. Während in der \nKalkulation die Herstellungskosten für das Wohnhaus mit ca. 172.000 EUR \nveranschlagt sind, beziffert der Architekt des Vorhabens die Kosten für die Errichtung \ndes Wohngebäudes auf 199.000 EUR. Auch der in der Kalkulation angesetzte \nKaufpreis für das alte Gebäude (119.700 EUR) bleibt hinter der im Klageverfahren \ngenannten Kaufpreissumme (286.000 DM = ca. 146.000 EUR) zurück.\n\n50\n\nDer in der Wirtschaftlichkeitsberechnung ausgewiesene Gewinn kann vor allem \ndeshalb nicht erzielt werden, weil der der Kalkulation zu Grunde gelegte Preis von \n250 EUR pro Pferdebox völlig unrealistisch erscheint. Nachdem der Kläger \nzwischenzeitlich verschiedene Betriebskonzepte vorgestellt hat, plant er nunmehr die \nErrichtung eines sogenannten Gnadenbrothofes für 16 Pferde. Er will Sportpferden, \ndie in Folge Alters, von Verletzungen oder Erkrankungen für den aktiven Sportbetrieb \nnicht mehr zur Verfügung stehen, eine Unterkunft bieten. Das Angebot des Klägers \nzu einem Preis von 250 EUR erweist sich sowohl im Vergleich zu anderen \nGnadenhöfen als auch zu sonstigen Pferdepensionsbetrieben als deutlich überhöht. \nIn vielen Fällen werden Gnadenhöfe für altersschwache oder kranke Pferde von \ngemeinnützigen Vereinen geführt. Da die Halter von nicht mehr für den Reitsport \ngeeigneten Pferden nur in den seltensten Fällen bereit sind, einen kostendeckenden \nPreis für die Unterbringung der Tiere zu zahlen, können derartige Einrichtungen in \nder Regel nicht zu marktwirtschaftlichen Bedingungen betrieben werden. Mit Hilfe \nvon Spendengeldern und Sponsorenzuwendungen können viele Gnadenhöfe, die \nsich dem Tierschutz verpflichtet fühlen und aus Idealismus handeln, die \nUnterbringung und die Verpflegung von Gnadenbrotpferden zu Konditionen anbieten, \ndie für einen wirtschaftlich operierenden Betrieb nicht tragfähig sind und mit denen \nder Kläger nicht konkurrieren kann. \n\n51\n\nAuch gegenüber sonstigen Pensionsbetrieben, die nicht auf die Haltung von \nGnadenbrotpferden spezialisiert sind, sondern in erster Linie aktive Reitpferde \nbeherbergen, hat der Kläger eindeutig das Nachsehen. Obwohl diese Betriebe über \neine bessere Ausstattung verfügen, bieten sie ihre Dienstleistungen erheblich \ngünstiger an, als der Kläger es beabsichtigt. Ausweislich des in den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Gutachtens der \nLandwirtschaftskammer Westfalen-Lippe über die Struktur der Landwirtschaft und \nihre Entwicklung im N. Kreis können Pensionspferdebetriebe derzeit einen \nmonatlichen Preis von 160 bis 170 EUR erzielen, wenn sie über einen \nwitterungsunabhängig nutzbaren Reitplatz verfügen. Zwar mag - wie der Kläger \nvorträgt - ein Reitplatz bei der Haltung von Gnadenbrotpferden entbehrlich sein, da \ndiese Tiere keine reiterliche Ausbildung mehr erhalten. Es ist aber in keiner Weise \nersichtlich, warum der Kläger in der Lage sein könnte, einen höheren Preis als die \nKonkurrenz zu verlangen. Um sich am Markt zu behaupten, müsste sich vielmehr die \nbescheidenere Ausstattung des vom Kläger geplanten Pferdehofes in einem \nerheblich günstigeren Preis niederschlagen. Auch die Tatsache, dass sich der Kläger \nauf die Unterbringung von ehemaligen Sportpferden konzentrieren möchte, \nrechtfertigt den kalkulierten Preis nicht. Der Kläger verfügt weder über persönliche \nQualifikationen, noch plant er besondere Serviceleistungen, wie etwa eine ständige \ntierärztliche Betreuung, die seinen Hof zum Anziehungspunkt von Pferdehaltern \nmachen könnten, die bereit wären, einen weit überdurchschnittlichen Preis für einen \n\"Luxus-Altersruhesitz\" (Seniorenstift - analog) ihres Tieres zu bezahlen. \n\n52\n\nUm die Wettbewerbsfähigkeit dauerhaft zu erlangen, müsste der Kläger den \nPreis für die Pferdepension deutlich absenken. Mit den dann zu erwartenden \nEinnahmen können aber aller Voraussicht nach nicht einmal die laufenden Kosten, \ndie sich insbesondere aus den Kosten für den Erwerb bzw. die Produktion des \nFutters, den Pacht- und Mietaufwendungen sowie den Versicherungsbeiträgen \nzusammensetzen und sich nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung auf deutlich über \n20.000 EUR im Jahr belaufen, bestritten werden. Erst recht kann der Kläger - auch \nunter Berücksichtigung der sonstigen Einnahmen (Heuverkauf und \nAgrarsubventionen) - nicht die Erträge erwirtschaften, die erforderlich sind, um die \nInvestitionskosten zu refinanzieren, die notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen \nvorzunehmen oder das Eigenkapital für die dauerhafte Sicherung des \nBetriebsbestandes zu bilden. Angesichts der wahrscheinlichen Verluste, die der \nKläger auf Grund der von ihm geplanten landwirtschaftlichen Tätigkeit erleiden wird, \nmuss damit gerechnet werden, dass er die Pensionstierhaltung alsbald wieder \neinstellen wird. Folglich kann von einem dauerhaft gesicherten landwirtschaftlichen \nBetrieb keine Rede sein. \n\n53\n\nLiegt nach alledem bereits kein Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB \nvor, fehlt es darüber hinaus auch an dem weiteren Erfordernis der Vorschrift, nämlich \nan der dienenden Funktion des Vorhabens. Nach ständiger Rechtsprechung dient im \nSinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb \nnur dann, wenn ein \"vernünftiger Landwirt\" - auch und gerade unter Berücksichtigung \ndes Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit \netwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und \nAusstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben \ndurch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt \nwird,\n\n54\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE \n41, 138; Urteil vom 22. November 1985 - 4 C 71.82 -, Baurecht 1986, \n188.\n\n55\n\nAngesichts der geringen Rentabilität bzw. wahrscheinlichen Unrentabilität der \nlandwirtschaftlichen Betätigung, die der Kläger aufzunehmen gedenkt, ist die \nErrichtung der vorgesehenen Wohngebäude im Außenbereich nicht sinnvoll. Ein \n\"vernünftiger Landwirt\" würde nicht das wirtschaftliche Risiko eingehen, für ein \nWohnhaus Investitionen von mehr als 300.000 EUR tätigen, um einen neuen Betrieb \nzu gründen, mit dem er voraussichtlich keinen Gewinn erzielen kann, sondern sogar \nerhebliche Verluste befürchten muss. Das Missverhältnis zwischen dem eingesetzten \nKapital und dem zu erwartenden Ertrag deutet darauf hin, dass mit dem Vorhaben \nkeine landwirtschaftliche Betätigung bezweckt ist, sondern der Kläger sich in erster \nLinie ein Wohnen im Außenbereich ermöglichen will. Auch die Größe des \nWohngebäudes mit einer Nutzfläche von 205 m² und einem umbauten Raum von \n793 m³ steht in keinem angemessenen Verhältnis zu den vagen Gewinnerwartungen \ndes Klägers. \n\n56\n\nAls nichtprivilegiertes Vorhaben ist die Baumaßnahme nach § 35 Abs. 2 BauGB \nzu beurteilen. Danach ist sie unzulässig, denn sie beeinträchtigt öffentliche Belange. \nDas Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der das \nGrundstück als Fläche für die Forstwirtschaft darstellt (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). \nDarüber hinaus beeinträchtigt es den öffentlichen Belang der Erhaltung der \nnatürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Ziel dieses \nöffentlichen Belangs ist die Freihaltung des Außenbereichs für seine naturgegebene \nBodennutzung. Die freie Landschaft soll vor dem Eindringen einer ihr \nwesensfremden Nutzung geschützt werden. Mit diesem Ziel ist die Errichtung eines \nim Außenbereich nichtprivilegierten Wohngebäudes nicht zu vereinbaren. Schließlich \nlässt das Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Nr. \n7 BauGB), nämlich das Entstehen einer nichtprivilegierten Bebauung, die eine \nbodenrechtlich zu missbilligende Zersiedelung des Außenbereichs einleiten würde. \n\n57\n\nDas geplante Wohnhaus des Klägers kann auch nicht unter den erleichterten \nBedingungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB zugelassen werden. Die \nVoraussetzungen der Vorschrift liegen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger \nentgegen § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) BauGB das ehemalige Waldarbeiterhaus vor \ndem Abriss nicht längere Zeit selbst genutzt hat. \n\n58\n\nSchließlich stehen der Erteilung der Baugenehmigung auch weitere öffentlich-\nrechtliche Vorschriften im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW entgegen. Das \nBaugrundstück liegt im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet des \nLandschaftsplanes Nr. 1 des N. Kreises \"Q. -I. -O. \". Nach den \nFestsetzungen des Landschaftsplanes ist die Errichtung baulicher Anlagen im \nLandschaftsschutzgebiet grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme oder eine \nBefreiung von diesem Verbot ist bislang nicht erteilt worden.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n60\n\nDie Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zuzulassen, da die \nGründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281812","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-02-28/4-k-616-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281812","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281812","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-02-28/4-k-616-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281812","retrieved":"2026-07-09 02:56:25.378519+00:00"}}