{"status":"available","doknr":"OLD281838","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0225.5L1660.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-02-25","aktenzeichen":"5 L 1660/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n A u s d e n G r ü n d e n :\n\n2\n\nDas einstweilige Rechtsschutzgesuch hat weder mit dem Hauptantrag noch mit \ndem hilfsweise gestellten Antrag Erfolg.\n\n3\n\nDer - sinngemäße - Hauptantrag der Antragstellerin,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die \nVergnügungssteuerbescheide des Antragsgegners aus April 2002 und \nMärz 2003 sowie April 2003 und August 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 anzuordnen,\n\n5\n\nist nicht zulässig. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen \noffensichtlich bestandkräftige Bescheide. In einem solchen Fall ist ein \nAussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO nicht statthaft. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2000 - 14 B 2135/99 -, ZKF \n2001, 64; HessVGH, Beschluss vom 11. November 1988 - 10 R \n1445/88 -, ESVGH 39, 81; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. \nJuni 2004 - 6 S 30/04 -, DÖV 2004, 844; s.a. BFH, Beschluss vom 1. \nOktober 1981 - IV B 13/81 -, NVwZ 1982, 216.\n\n7\n\nZwischen den Beteiligten herrscht kein Streit darüber, dass die \nverfahrensgegenständlichen Steuerbescheide in Bestandskraft erwachsen sind, weil \ndie Antragstellerin hiergegen innerhalb der durch die zutreffenden \nRechtsbehelfsbelehrungen in Gang gesetzten Fristen keinen Widerspruch erhoben \nhat. Hierauf hat der Antragsgegner mit seinem Widerspruchsbescheid zutreffend \nhingewiesen; die Antragstellerin ist dem nicht entgegen getreten. \n\n8\n\nDie Antragstellerin geht auch mit ihrer Auffassung, die angegriffenen Bescheide \nseien nichtig, so dass mangels Bestandskraft jederzeit eine Anfechtung und damit \nauch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig sei, fehl. Zwar trifft zu, dass \ngemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i.V.m. § 124 Abs. 3 AO ein nichtiger \nVerwaltungsakt unwirksam ist und daher nicht in Bestandskraft erwächst. Allerdings \nist Voraussetzung für die Erhebung der Anfechtungsklage gegen einen (nach \nAuffassung des Adressaten des Bescheides) nichtigen Verwaltungsakt ebenso wie \nbeim „nur\" rechtswidrigen Verwaltungsakt unter anderem die Einhaltung der \nRechtsbehelfsfristen des Prozessrechts.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1990 - 1 A 36.86 -, BVerwGE 84, \n306; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. März 1960 - 1 S \n387/59 -, ESVGH 9, 174; OVG R-P, Beschluss vom 12. Mai 1998 \n- 12 A 12501/97 -, NVwZ 1999, 198 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, \n13. Auflage 2003, § 43 Rdnrn. 7, 20.\n\n10\n\nSoweit die Antragstellerin darüber hinaus hilfsweise beantragt, \n\n11\n\n „gemäß § 123 VwGO dem Antragsgegner aufzugeben, bis zur \nEntscheidung des Hauptsacheverfahrens von der weiteren \nVollstreckung der angefochtenen Bescheide abzusehen\"\n\n12\n\nbleibt auch dieser Antrag ohne Erfolg. \n\n13\n\nDas Gericht lässt es für das vorliegende Verfahren dahin stehen, ob die \nAntragstellerin mit diesem Rechtschutzbegehren allein die Verpflichtung des \nAntragsgegners zur Unterlassung der befürchteten Vollstreckungsmaßnahmen und / \noder die Stundung der Steueransprüche verfolgt bzw. ob dieser Antrag - im Hinblick \nauf den im Klageverfahren angekündigten Hauptantrag - als ein solcher auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich einer \nNichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO auszulegen ist. Bezüglich \njeder der denkbaren Ausdeutungen fehlt es nämlich sowohl an einem für den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen \nAnordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch. \n\n14\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung \nin Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 Satz \n2 VwGO gestattet darüber hinaus die Regelung eines vorläufigen Zustandes in \nBezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Die einstweilige Anordnung dient damit \nlediglich der Sicherung bzw. Regelung eines Zustandes, soweit dies erforderlich ist, \num die Vereitelung oder Beeinträchtigung eines Rechtes des Antragstellers zu \nverhindern. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache \nvorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ohne eine \neinstweilige Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht \nwerden kann und dies für den Antragsteller zu nahezu unerträglichen Nachteilen \nführen würde. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO hat der \nAntragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene und zu sichernde \nAnspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die Sicherung bzw. Regelung eines \nbestehenden Zustandes notwendig erscheint (Anordnungsgrund).\n\n15\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ein Anordnungsgrund ist \nvon vornherein nicht ersichtlich, soweit die Antragstellerin in der Hauptsache die \nFeststellung der Nichtigkeit der angegriffenen Bescheide erstrebt. Die Feststellung \nder Nichtigkeit im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens scheidet \nschon deshalb aus, weil begrifflich eine „vorläufige\" Nichtigkeit eine \nVerwaltungsaktes nicht denkbar ist. Allenfalls in Betracht zu ziehen ist, die vorläufige \nVerhinderung weiterer Vollstreckung zum Gegenstand des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens zu machen, wie es die Antragstellerin mit ihrem Hilfsantrag \nauch formuliert hat. \n\n16\n\nAber auch für einen solchen einstweiligen Vollstreckungsschutz - ggf. in Form der \nAnordnung einer Stundung - ist kein Anordnungsgrund gegeben. Für die Dringlichkeit \ndes gerichtlichen Einschreitens aufgrund der Unerreichbarkeit wirksamen \nRechtsschutzes in der Hauptsache sowie drohende nahezu unerträgliche Nachteile \nhat die Antragstellerin nichts glaubhaft gemacht. Zwar trägt sie vor, ihr drohe durch \ndie Steuererhebung unmittelbar eine Erdrosselung; indessen reichen die hierzu von \nder Antragstellerin zu den Gerichtsakten übersandten Tatsachennachweise für eine \nentsprechende Glaubhaftmachung nicht - einmal ansatzweise - aus. Zur Darlegung \nihrer wirtschaftlichen Situation hat die Antragstellerin lediglich ein Schreiben der \nSpar- und Darlehnskasse P vorgelegt, dem zufolge eine Kreditanfrage über \n50.000,00 EUR abgelehnt worden ist, und zum anderen eine Bescheinigung des \nSteuerberaters L, wonach im Jahr 2002 ein unternehmerischer Verlust von \n161.208,94 EUR entstanden sein soll. Die Bankbestätigung belegt indessen nur, \ndass die Antragstellerin von dieser Bank keinen Kredit mehr erhält. Dies schließt \nnicht aus, dass bei anderen Kreditinstituten oder auf anderweitigen Konten \nLiquiditätsreserven vorhanden sind oder durch betriebswirtschaftliche Maßnahmen \nMittel mobilisiert werden können. \n\n17\n\nVgl. zu den Obliegenheiten des Steuerschuldners: Tipke/Kruse, \nAbgabenordnung Finanzgerichtsordnung, Loseblattsammlung, Stand \nder Bearbeitung: September 2000, § 222 Tz. 8 b m.w.N..\n\n18\n\nDie steuerberaterliche Bescheinigung aus dem Jahre 2003 drängt ebenfalls nicht \nden Schluss auf, dass nur aufgrund der Steuererhebung eine einstweilige Anordnung \ngeboten wäre. Denn die dort genannte Verlustsumme bezieht sich auf das \nGeschäftsjahr 2002 und ist keine aktuelle, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung bezogene Auskunft, so dass sich für die derzeitige wirtschaftliche \nSituation der Antragstellerin auch daraus keine Anhaltspunkte erschließen. \n\n19\n\nDie übrigen als Belege zu ihrem Stundungsantrag zu den Verwaltungsakten des \nAntragsgegners eingereichten Nachweise vermitteln kein anderes Bild. Hierbei \nhandelt es sich um ein Schreiben an das Finanzamt N vom 20. Juni 2002, mit \nwelchem die Antragstellerin ihre Umsatzsteuerpflicht bestreitet, eine entsprechende \nErmittlung des angeblichen Umsatzsteuer-Erstattungsanspruchs für den Zeitraum \nvon 1996 bis 2000 und einen Kontennachweis aus der Zeit von Dezember 2002 bis \nSeptember 2004. Außerdem hat die Antragstellerin einen Kontoauszug ihres Kontos \nbei der Spar- und Darlehnskasse P eingereicht, demzufolge sich das Konto mit \n80.895,91 EUR im Soll befindet. Die Umsatznachweise sind für die hier \nentscheidungserhebliche Frage nicht weiter aufschlussreich, denn sie spiegeln einen \naktuellen Liquiditätsstatus nicht wider. Der Nachweis des Kontostandes \nkorrespondiert dem o.g. Schreiben der Bank und ist von daher nach den o.g. \nGründen ebenfalls nicht weiterführend.\n\n20\n\nHiervon abgesehen ist auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \nAnhaltspunkte dafür, dass die von der Antragstellerin behauptete Nichtigkeit der \nVergnügungssteuerbescheide gegeben sein könnte, fehlen in jeder Hinsicht. Gemäß \n§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i.V.m. § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, \nsoweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei \nverständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ein \nsolcher schwerwiegender Fehler der Steuerbescheide besteht nicht. Die \nArgumentation der Antragstellerin, aufgrund der Nichtanwendbarkeit des § 164 AO, \nauf welchen § 12 KAG NRW nicht verweist, sei - allgemein - ein probater \nRechtsschutz gegen Vergnügungssteuerbescheide nicht möglich, „da die \nBegründetheit eines Widerspruchs erst in der Zukunft durch die entsprechenden \nEinnahmen des Unternehmens sich ergibt oder nicht ergibt\", geht fehl. Die Kammer \nversteht dieses Vorbringen der Antragstellerin dahin, dass sie meint, nach \nBestandskraft der Vergnügungssteuerbescheide über keinerlei \nRechtsbehelfsmöglichkeiten mehr zu verfügen. Dies ist indessen ersichtlich \nunzutreffend. Der Gesetzgeber hat an die Rechtsfigur der Bestandskraft von \nVerwaltungsakten (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i.V.m. § 124 Abs. 1 und 2 AO) in \nrechtsstaatlich unbedenklicher Weise die Folge geknüpft, dass Einwendungen gegen \nden Verwaltungsakt grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können. \nGleichwohl ist der Abgabenpflichtige auch nach der Bestandskraft von Bescheiden \nnicht völlig rechtsschutzlos gestellt. Denn das Verwaltungsverfahrensrecht bietet \netwa in den Regelungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i.V.m. §§ 130 ff. AO im \nRahmen des Wiederaufgreifens von Verfahren hinreichende Möglichkeiten, auch \nnach Eintritt der Bestandkraft von Verwaltungsakten Rechtsschutz zu erlangen. Dass \naus der Nichtanwendbarkeit des § 164 AO dagegen eine gesetzliche Lücke entsteht, \ndie es erzwingt, sämtliche Vergnügungssteuerbescheide als nichtig einzustufen, ist \nfernliegend.\n\n21\n\nEin Anordnungsanspruch besteht auch nicht, soweit die Antragstellerin mit dem \nvorliegenden Verfahren die - einstweilige - Verpflichtung des Antragsgegners, ihr \nStundung zu gewähren, erstreben sollte. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW \ni.V.m. § 222 Satz 1 und 2 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis \nganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine \nerhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die \nStundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag \nund gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Einem Anordnungsanspruch im \nRahmen der hier allein gebotenen summarischen Überprüfung im Eilverfahren steht \nbereits entgegen, dass die Antragstellerin - soweit ersichtlich - nicht bereit ist, die \nvom Antragsgegner angeforderten Sicherheitsleistungen durch Bankbürgschaft oder \nBestellung einer erstrangigen Grundschuld an einem Firmengrundstück (vgl. § 12 \nAbs. 1 Nr. 5 c) KAG NRW i.V.m. § 241 Abs. 1 Nrn. 5 a), 7 AO) zu erbringen. \nInsbesondere bei der Stundung größerer Beträge und bei längerfristigen Stundungen \n- wie hier - ist der Grundsatz, dass nur gegen Sicherheit gestundet werden soll, \neinzuhalten.\n\n22\n\nVgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 222 Tz. 9a.\n\n23\n\nAuch für das Bestehen einer erheblichen Härte durch die Einziehung der Steuer \nist vor dem Hintergrund der von der Antragstellerin bislang zu den Gerichts- und \nVerwaltungsakten gereichten Belege - die o.g. Schreiben an das Finanzamt N, die \nUmsatz- und Kontennachweise, den Kontoauszug sowie die Bestätigungen der Spar- \nund Darlehnskasse P und des Steuerberaters L - nichts glaubhaft gemacht. Um das \nVorliegen des Tatbestandes der erheblichen Härte zu prüfen, bedarf es der \nMitwirkung des Steuerpflichtigen. Der Schuldner muss der Steuerbehörde ein \nzeitnahes Bild seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verschaffen. Zweckmäßigerweise \ngeschieht dies durch einen Liquiditätsstatus, aus dem sich eine Gegenüberstellung \nder flüssigen bzw. kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte und der rückständigen \nbzw. kurzfristig fällig werdenden Verpflichtungen ergibt. \n\n24\n\nVgl. Tipke/Kruse, a.a.O, § 222 Tz. 15a; Klein, Abgabenordnung \nKommentar, 8. Aufl. 2003, § 222 Rdnr. 27, jeweils m.w.N..\n\n25\n\nDenkbar erscheint es auch, andere geeignete Nachweise ähnlicher Qualität zu \nerbringen.\n\n26\n\nDie bislang vorgelegten Belege entsprechen diesen Erfordernissen aus den \nbereits zuvor dargelegten Gründen nicht einmal im Ansatz. Vielmehr handelt es sich \num nur bruchstückhafte Ausschnitte der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der \nAntragstellerin, die in keiner Hinsicht ein geschlossenes Bild vermitteln.\n\n27\n\nIm Übrigen steht die Entscheidung über die Gewährung der Stundung im \nErmessen des Antragsgegners. Anhaltspunkte dafür, dass die Ermessensbetätigung \n- die in dem Bescheid vom 8. November 2004 allerdings nur sehr verkürzt zum \nAusdruck kommt - fehlerhaft sein könnte und zudem das Ermessen auf Null reduziert \nist, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281838","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-02-25/5-l-1660-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281838","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281838","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-02-25/5-l-1660-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281838","retrieved":"2026-07-09 02:56:27.585636+00:00"}}