{"status":"available","doknr":"OLD281888","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0224.6K1060.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-02-24","aktenzeichen":"6 K 1060/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\n Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 6.Mai 1987 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger \ntadschikischer Volkszugehörigkeit. Nach seiner Einreise auf dem Luftweg - so sein \nVorbringen - am 29.Februar 2004 beantragte er im März 2004 seine \nAsylanerkennung. Die Eltern des Klägers sind bereits im Juli 2000 in das \nBundesgebiet eingereist. Auf deren Asylantrag hin lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 19. Juli 2001 die \nAsylanerkennung ab, bejahte hin-gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 AuslG. \n\n3\n\nAufgrund der vom Kläger bei seiner Anhörung am 5. März 2004 gemachten \nAngaben zu seinem Asylbegehren lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 10. März 2004 die begehrte \nAsylanerkennung ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach \n§§ 51 Abs. 1, 53 AuslG und drohte die Abschiebung nach Afghanistan an.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid richtet sich die am 30.März 2004 erhobene Klage, zu \nderen Begründung das Vorbringen bei der Anhörung wiederholt wird.\n\n5\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage insoweit \nzurückgenommen, als zunächst die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt \nworden ist. \n\n6\n\nNunmehr beantragt der Kläger,\n\n7\n\n die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n 00.00.0000 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihm die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 4 AsylVfG \nsowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Absätze 2, 3, 5 und 7 \nAufenthG gegeben sind.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Asylvorgang betreffend den \nKläger und den seiner Eltern) Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nSoweit der Kläger die zunächst auf Asylberechtigung gerichtete Klage \nzurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 VwGO einzustellen.\n\n13\n\nIm Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.\n\n14\n\nSoweit der Kläger nach der eindeutigen Formulierung seines Klageantrags \nnunmehr allein die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \ni.V.m. § 26 Abs. 4 AsylVfG begehrt, ist die Klage bereits unzulässig. Dem vom Kläger \nim vorliegenden Verfahren erstmals geltend gemachten Anspruch aus § 26 Abs. 4 \nAsylVfG in der ab 1. Januar 2005 anzuwendenden Fassung (Zuwanderungsgesetz \nvom \n30. Juli 2004 - BGBl I Seite 1950 -) i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG steht bereits die \nmangelnde Durchführung des Vorverfahrens entgegen. Ob der Anspruch überhaupt \nauf sogenannte „Altfälle\", d.h. auf Verfahren mit einer positiven Feststellung zu § 51 \nAuslG alte Fassung, anwendbar ist, kann dahinstehen. Die Geltendmachung des \nAnspruchs im Klagewege setzt jedenfalls die vorherige Durchführung des \nVorverfahrens voraus. Daran fehlt es hier. \n\n15\n\nNach § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG n.F., der ausdrücklich auf die Absätze 1 bis 3 \nder Norm verweist, ist eine vom Stammberechtigten - hier den Eltern des Klägers - \nabgeleitete Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG \nnur auf Antrag zulässig. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm. Einen \ndahingehenden Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat der Kläger \njedoch bislang nicht gestellt (vgl. § 5 Abs. 1 AsylVfG n.F.). Ein solcher ausdrücklicher \nAntrag ist hier auch nicht nach § 14 a Abs. 1 AsylVfG n.F. entbehrlich, weil dessen \nVoraussetzungen mit Blick auf das zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers in das \nBundesgebiet bereits abgeschlossene Asylverfahren der Eltern ersichtlich nicht \nvorliegen. Da auch keine Übergangsregelung für die Behandlung von „Altfällen\" \nexistiert, muss es angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm bei dem \nvorherigen Antrag verbleiben mit der Konsequenz, dass die Berufung auf den \nerstmals mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eingeführten Anspruch auf Feststellung \neines Ab-schiebungshindernisses im Rahmen des Familienasyls zunächst beim \nzuständigen Bundesamt erfolgen muss. Eine darauf bezogene ausdrückliche \nAntragstellung beim Bundesamt ist auch insbesondere deshalb erforderlich, weil die \nfrühere Regelung des § 26 AsylVfG nicht auf Fälle - auch nicht analog - anwendbar \nwar, in denen ein Familienmitglied Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG \ngenoss. \n\n16\n\nVgl. AsylVfG, Gemeinschaftskommentar, § 26 Rdnr. 108 mit \nzahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; Renner, \nAusländerrecht, Kommentar, 7. Auflage, § 26 Rdnr. 5.\n\n17\n\nDementsprechend handelt es sich bei § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. um eine neu \ngeschaffene Anspruchsposition, die von der früheren Asylantragstellung des Klägers \n(Asylantrag vom 00.00.0000) nicht umfasst war und auch nicht Gegenstand des \nBescheides des Bundesamtes vom 00.00.0000 ist.\n\n18\n\nSoweit sich der Kläger auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § \n60 Absätze 2, 3, 5 und 7 AufenthG beruft, bleibt die Klage aus den Gründen des \nangefochtenen Bescheides, auf die gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen \nwird, ebenfalls erfolglos. Die in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Wertungen \nhat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht ernsthaft in Frage gestellt. Auch nach \nden gegenwärtigen Erkenntnissen,\n\n19\n\nvgl. dazu im Einzelnen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom \n3. November 2004 \n\n20\n\nlassen sich Abschiebungshindernisse der geltend gemachten Art nicht mit der \ngebotenen Wahrscheinlichkeit feststellen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 \nb Abs. 1 AsylVfG.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-02-24/6-k-1060-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-02-24/6-k-1060-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281888","retrieved":"2026-07-09 02:56:31.550431+00:00"}}