{"status":"available","doknr":"OLD281931","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0223.1K615.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-02-23","aktenzeichen":"1 K 615/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Bescheide des Beklagten vom 4. Februar 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 30. Januar 2004 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.398,34 EUR nebst Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24. Februar 2004 zu \nzahlen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die teilweise Rücknahme von Bescheiden, mit denen\nder Beklagte dem Kläger Zuwendungen für komplementäre ambulante Dienste\nbewilligt hatte, und um die Rückerstattung bereits zurückgezahlter Beträge nebst\nZinsen.\n\n3\n\nDer Kläger ist Träger eines gesundheits- und sozialpflegerischen Zentrums, in\ndem er u.a. wirtschaftlich eigenständig den ambulanten Dienst \"Hauswirtschaftliche\nHilfen\" betreibt. Auf seinen Antrag hin bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom\n21. November 2001 für das Jahr 2001 eine Zuwendung nach den Richtlinien zur\nFörderung von komplementären ambulanten Diensten in Nordrhein-Westfalen (RL)\nnach dem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW\nvom 25. Juni 1996 (MBl. S. 1208) in Höhe von insgesamt 24.000,00 DM\n(12.271,01 EUR). Davon entfielen 8.000,00 DM auf den Dienst Hauswirtschaftliche\nHilfen. In der Nebenbestimmung 3.4.1 zu dem Bescheid heißt es u.a.: \"Dienste mit\neiner sozialversicherungspflichtigen teilzeitbeschäftigten Einsatzleitung werden\ngefördert, wenn mindest vier Vollzeit- oder entsprechende\nsozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigte vorhanden sind.\" In Ziffer 3.5 der\nNebenbestimmungen heißt es in Übereinstimmung mit Ziffer 4.5 der Richtlinien u.a.:\n\"Vollzeitbeschäftigte können durch sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigte\n(mindestens 18 Wochenarbeitsstunden) ersetzt werden;...\".\n\n4\n\nMit einem weiteren Zuwendungsbescheid vom 22. Juli 2002 bewilligte der\nBeklagte dem Kläger eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 6.135,17 EUR für das\nJahr 2002 unter Beifügung der selben Nebenbestimmungen. Auf den Dienst\nHauswirtschaftliche Hilfen entfielen dabei 2.045,17 EUR (4.000,00 DM). Dem\nZuwendungsbescheid war folgender Vorbehalt beigefügt: \"Die Bewilligung für 2002\nerfolgt vorbehaltlich der Ergebnisse der noch abzuschließenden Prüfungen der\nVerwendungsnachweise für den Zeitraum 1996 bis 2001. Sollten die\nVerwendungsnachweisprüfungen für 1996 bis 2001 zu Rückforderungen führen, wird\ndieser Zuwendungsbescheid gegenstandslos; aus diesem Zuwendungsbescheid\nerhaltene Zahlungen sind unverzüglich zurückzuerstatten.\" Außerdem enthielt der\nZuwendungsbescheid die Bestimmung, dass die Zuschussgewährung auf der Basis\nder Förderung des Jahres 2001 (Stand: 31.12.2001) erfolge.\n\n5\n\nAm 5. August 2002 reichte der Kläger beim Beklagten den\nVerwendungsnachweis für das Jahr 2001 ein. Daraus ergibt sich, dass in dem\nBereich Hauswirtschaftliche Hilfen eine Mitarbeiterin teilzeitbeschäftigt mit 75 %, zwei\nMitarbeiterinnen teilzeitbeschäftigt mit 50 % und eine weitere Mitarbeiterin\nteilzeitbeschäftigt mit 38,96 % (15 Stunden pro Woche) beschäftigt waren. Außerdem\nwaren für insgesamt 23 Monate vollzeitbeschäftigte Zivildienstleistende in diesem\nDienst eingesetzt. Die Einsatzleitung war teilzeitbeschäftigt mit 50 %.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 7. Januar 2003 hörte der Beklagte den Kläger zu einer\nbeabsichtigten teilweisen Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom\n21. November 2001 an. Der Kläger zahlte darauf hin unter Vorbehalt am\n24. Januar 2003 den Betrag von 4.090,34 EUR (8.000,00 DM) zurück.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 4. Februar 2003 nahm der Beklagte den Zuwendungsbescheid\nvom 21. November 2001 teilweise, und zwar um den 8.180,67 EUR (16.000,00 DM)\nübersteigenden Betrag rückwirkend zurück. Er stellte fest, dass die erbrachte\nLeistung in Höhe von 4.090,34 EUR (8.000,00 DM) zu erstatten sei. Außerdem\nforderte er für die Zeit von der Auszahlung dieses Betrages bis zur Rücküberweisung\nZinsen von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz in Höhe von insgesamt\n262,83 EUR. Zur Begründung trug er vor: Die Zuwendung für den Dienst\n\"Hauswirtschaftliche Hilfen\" sei zu Unrecht gewährt worden, weil in diesem Dienst\nneben einer teilzeitbeschäftigten Einsatzleitung nicht vier Vollzeit- oder\nentsprechende sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigte vorhanden gewesen\nseien. In den Monaten Januar bis Mai 2001 und Juli bis Dezember 2001 sei mit 3,75\nKräften und im Juni 2001 mit 2,75 Kräften die Bemessungsgrundlage zur Förderung\nder Einsatzleitung unterschritten worden. Der Richtliniengeber habe in Ziffer 4.5 der\nRichtlinien vorgegeben, dass Vollzeitbeschäftigte nur durch\nsozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigte mit mindestens 18\nWochenarbeitsstunden ersetzt werden könnten. Die nur mit 15\nWochenarbeitsstunden beschäftigte Teilzeitkraft könne deshalb nicht berücksichtigt\nwerden.\n\n8\n\nMit einem weiteren Bescheid vom 4. Februar 2003 nahm der Beklagte auch den\nZuwendungsbescheid vom 22. Juli 2002 teilweise, und zwar um den 4.090,00 EUR\nübersteigenden Betrag rückwirkend zurück und stellte fest, dass die erbrachte\nLeistung in Höhe von 2.045,17 EUR zu erstatten sei. Auf eine Zinsforderung\nverzichtete der Beklagte ausdrücklich. Zur Begründung führte er aus: Die\nZuschussgewährung sei auf der Basis der Förderung des Jahres 2001 erfolgt. Da am\n31. Dezember 2001 die Voraussetzung zur Förderung des Hauswirtschaftlichen\nDienstes nicht vorgelegen habe, sei der für das Rechnungsjahr 2002 gewährte\nLandeszuschuss in Höhe von 2.045,17 EUR in vollem Umfang zurückzufordern.\n\n9\n\nDer Kläger legte mit Schreiben vom 11. Februar 2003 sinngemäß gegen beide\nBescheide vom 4. Februar 2003 Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Im\nJahre 2001 seien durchgehend nur sozialversicherungspflichtige Kräfte beschäftigt\nworden. Alle Kräfte seien mit mindestens 15 Stunden pro Woche beschäftigt worden.\nBei einer Beschäftigung mit 15 Wochenarbeitsstunden trete gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1\ndes 4. Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) die Sozialversicherungspflicht ein.\nEs sei unbeachtlich, dass der Richtliniengeber die Sozialversicherungspflicht mit 18\nWochenarbeitsstunden definiere. Diese Definition stehe in klarem Widerspruch zur\ngesetzlichen Definition.\n\n10\n\nIn der Folgezeit zahlte der Kläger unter Vorbehalt auch den\nRückforderungsbetrag von 2.045,17 EUR und die geforderten Zinsen in Höhe von\n262,83 EUR.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2004 wies der Beklagte den\nWiderspruch gegen die Bescheide vom 4. Februar 2003 als unbegründet zurück. Zur\nBegründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Es habe kein Anspruch auf die\nbeantragte Landesförderung bestanden. In Ziffer 4.4.1 und 4.5 der Richtlinien sei\nfestgelegt, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitskräfte Vollzeitkräfte nur dann ersetzen\nkönnten, wenn sie eine Wochenarbeitszeit von mindestens 18 Stunden ableisteten.\nDiese Regelung sei auch in Ziffer 3.4.1 und 3.5 der Nebenstimmungen zum\nZuwendungsbescheid mitgeteilt worden. Es sei unerheblich, dass mittlerweile die\nSozialversicherungspflicht bei einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden einsetze.\nDenn Ziffer 4.5 der Richtlinien schreibe nicht vor, ab welchem Umfang eine\nSozialversicherungspflicht eintrete, sondern mache unabhängig davon die Förderung\ndavon abhängig, dass eine Mindeststundenzahl von 18 Stunden pro Woche erreicht\nwerde.\n\n12\n\nAm 24. Februar 2004 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er\nvorträgt: Im Jahre 1996, als die Richtlinien zur Förderung komplementärer\nambulanter Dienste in Nordrhein-Westfalen erlassen worden seien, sei es\nsachgerecht gewesen, die Sozialversicherungspflicht mit 18 Wochenarbeitsstunden\nzu definieren. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Sozialversicherungspflicht in der\nKranken- und Rentenversicherung bei einer wöchentlichen Stundenzahl von\n15 Stunden eingetreten, während in der Arbeitslosenversicherung die erforderliche\nwöchentliche Stundenzahl bei 18 Stunden gelegen habe. Der Richtliniengeber habe\ndeshalb seinerzeit zu Recht eine Konkretisierung des Begriffes\nSozialversicherungspflicht vorgenommen. Seit dem 1. Januar 1998 trete die\nSozialversicherungspflicht auch für die Arbeitslosenversicherung bereits bei 15\nWochenarbeitsstunden ein (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Seit dem 1. April 1999 sei in\n§ 8 SGB IV für alle Zweige der Sozialversicherung einheitlich festgelegt worden, dass\nbei einer Beschäftigung ab 15 Stunden pro Woche Sozialversicherungspflicht eintritt.\nVor diesem Hintergrund sei es rechtsmissbräuchlich, wenn der Beklagte gleichwohl\nan seiner Definition, dass Sozialversicherungspflicht erst ab 18 Stunden pro Woche\neintrete, festhalte. Es sei deshalb willkürlich, sachfremd und ermessensfehlerhaft,\neine Mindeststundenzahl von mehr als 15 Stunden pro Woche zu verlangen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\n1. die Bescheide des Beklagten vom 4. Februar 2003 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 30. Januar 2004 aufzuheben und\n\n15\n\n2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6.398,34 EUR nebst Zinsen\nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24. Februar 2004 zu zahlen.\n\n16\n\n3.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid vom\n30. Januar 2004.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der\nStreitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug\ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n23\n\nSie ist mit dem Klageantrag zu 1) als Anfechtungsklage zulässig und begründet.\nDie Bescheide des Beklagten vom 4. Februar 2003 in der Gestalt seines\nWiderspruchsbescheides vom 30. Januar 2004 sind rechtswidrig und verletzen den\nKläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -\nVwGO -).\n\n24\n\nAls Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Rücknahme des\nZuwendungsbescheides vom 21. November 2001 kommt allein § 48 Abs. 1 Satz 1\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG\nNRW) in Betracht. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er\nunanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für\ndie Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG\nNRW darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende\nGeldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht\nzurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des\nVerwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem\nöffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.\n\n25\n\nDer Zuwendungsbescheid vom 21. November 2001 ist jedoch nicht rechtswidrig,\nauch nicht soweit in ihm der Beklagte dem Kläger eine Zuwendung für den Dienst\n\"Hauswirtschaftliche Hilfen\" gewährt hat.\n\n26\n\nRechtswidrig ist derjenige Verwaltungsakt, welcher durch unrichtige Anwendung\nbestehender Rechtssätze zustande gekommen ist. \n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. April 2003\n- 3 C 25.02 -, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104, S. 12.\n\n28\n\nDer Beklagte hält den Zuwendungsbescheid deshalb für rechtswidrig, weil der\nKläger die Bestimmungen der Förderrichtlinien nicht eingehalten habe, die\nbestimmten, dass Teilzeitkräfte nur dann zu berücksichtigen seien, wenn sie mit\nmindestens 18 Wochenarbeitsstunden beschäftigt seien. Richtlinien sind jedoch nach\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die übrige\nRechtsprechung und der überwiegende Teil der Literatur angeschlossen haben,\nkeine Rechtsnormen. Sie sind verwaltungsinterne Weisungen und dazu bestimmt, für\ndie Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen; insoweit regeln sie das\nErmessen der letztlich für die Verteilung bestimmten Stellen. Allein der Verstoß\ngegen Richtlinien macht hiernach eine Subventionsvergabe nicht rechtswidrig.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, a.a.O. S. 12\nmit weiteren Nachweisen.\n\n30\n\nDie Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides ergibt sich auch nicht aus\neinem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des\nGrundgesetzes (GG). Zwar können Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst\nnur innewohnende interne Bindung hinaus auf der Grundlage des Gleichheitssatzes\nund des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20\nund 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der\nVerwaltung zum Bürger haben. Dieses Gleichbehandlungsgebot kann auch zu\nLasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in\nAnwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen\nregelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das\nGleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im\nEinzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten\nVoraussetzungen die Leistung gewährt. In einem solchen Fall ist die Entscheidung\nwegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, a.a.O. S. 13\nmit weiteren Nachweisen.\n\n32\n\nVoraussetzung ist aber, dass wirklich ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz\nvorliegt. Das setzt - jedenfalls im Regelfall - zunächst die Feststellung einer\nansonsten abweichenden Praxis voraus. Außerdem muss diese Praxis rechtmäßig\nsein und insbesondere nicht ihrerseits gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Denn\neine Pflicht zur Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 49.02 -,\nBverwGE 118, 379, 382 f..\n\n34\n\nEs spricht allerdings alles dafür, dass der Beklagte im Jahr 2001 regelmäßig\nverlangte, dass Teilzeitkräfte mindestens mit 18 Wochenarbeitsstunden beschäftigt\nsein mussten, um Berücksichtigung finden zu können. Bei der internen Prüfung der\nVerwendungsnachweise für die Jahre 1999 und 2000 hatte der mit der Prüfung\nbetraute Sachbearbeiter des Beklagten jeweils vermerkt, dass die mit nur 39 % (15\nStunden) beschäftigte Teilzeitkraft keine \"Zählkraft\" sei (vgl. Beiakte Heft 2). Diese\nFeststellung hatte jedoch im Ergebnis keine Relevanz, da auch ohne diese\nTeilzeitkraft die erforderlichen rechnerisch vier Vollzeitkräfte beschäftigt worden\nwaren.\n\n35\n\nEs ist unerheblich, ob diese Praxis durch die - jedenfalls seit den weiter unten\ndargestellten Rechtsänderungen - auslegungsbedürftigen Richtlinien gedeckt ist.\nDenn diese Praxis verstößt jedenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Danach darf\nwesentlich Gleiches nicht ungleich behandelt werden. Für jede Ungleichbehandlung\nist ein sachlicher Grund erforderlich. Es besteht jedoch kein sachlicher Grund dafür,\nTeilzeitkräfte mit nur 15 Wochenarbeitsstunden nicht als \"Zählkräfte\" zu\nberücksichtigen, Teilzeitkräfte mit 18 Wochenarbeitsstunden aber wohl.\n\n36\n\nZum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie vom 25. Juni 1996 war es eine\nsachgerechte Differenzierung, wenn die Möglichkeit der Ersetzung von\nVollzeitbeschäftigten durch - sozialversicherungspflichtige - Teilzeitbeschäftigte an\nein Minimum von 18 - und nicht etwa nur 15 - Wochenarbeitsstunden geknüpft und\ndies in dem Klammerzusatz (mind. 18 Wochenstunden) in Ziffer 4.5 Satz 2 RL\nerläuternd klargestellt wurde. Denn zum damaligen Zeitpunkt trat die\nSozialversicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nur bei einer\nMindeststundenzahl von18 Wochenarbeitsstunden ein. Denn nach § 169 a des\nArbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung\nwaren beitragsfrei in der Arbeitslosenversicherung Arbeitnehmer in einer kurzzeitigen\nBeschäftigung im Sinne von § 102 AFG. Nach dieser bis zum 31. März 1997\ngeltenden Norm war eine Beschäftigung kurzzeitig, die auf weniger als 18 Stunden\nwöchentlich beschränkt war. \n\n37\n\nSeit dem 1. April 1997 tritt die Sozialversicherungspflicht auch für die\nArbeitslosenversicherung hingegen bereits bei 15 Wochenarbeitsstunden ein (§ 169\na AFG in der vom 1. April 1997 bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung\ni.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV; seit dem 1. Januar 1998: § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III\ni.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Für alle Sozialversicherungsbereiche gilt damit ein\neinheitlicher Begriff der Sozialversicherungspflicht. Der sachliche Grund für die\nDifferenzierung zwischen Teilzeitkräften mit mindestens 18 Wochenarbeitsstunden\nund Teilzeitkräften mit mindestens 15 aber weniger als 18 Wochenarbeitsstunden ist\ndamit wegfallen. Beide sind gleichermaßen in allen Sparten der Sozialversicherung\nbeitragspflichtig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es einen anderen sachlichen\nGrund für die Differenzierung geben könnte. Jedenfalls hat der Beklagte einen\nsolchen Grund weder während des Vorverfahrens noch im Laufe des\nKlageverfahrens genannt. Vielmehr beruft er sich allein auf den Wortlaut der\nRichtlinien, an den er sich gebunden fühlt. Gerade aus dem Wortlaut der Richtlinien\nist jedoch ersichtlich, dass es dem Richtliniengeber bei der Berücksichtigung von\nTeilzeitkräften allein darauf ankam, dass diese umfassend\nsozialversicherungspflichtig beschäftigt sein sollten. In Ziffer 4.4.1 der Richtlinien wird\nohne Angabe einer Mindeststundenzahl nur von \"sozialversicherungspflichtigen\nTeilzeitkräften\" gesprochen. Durch den Klammerzusatz in Ziffer 4.5 der Richtlinien\n(\"sozialversicherungspflichtige Teilzeitkräfte (mind. 18 Wochenarbeitsstunden)\") wird\noffenbar nur das Merkmal \"sozialversicherungspflichtig\" konkretisiert. Die danach\nallein notwendige Voraussetzung der umfassenden Sozialversicherungspflicht ist\naber auch bei der vom Kläger mit 15 Wochenarbeitsstunden beschäftigten\nTeilzeitkraft erfüllt.\n\n38\n\nWenn nach alledem kein sachlicher Grund für die Nichtberücksichtigung der mit\n15 Wochenarbeitsstunden beschäftigten Teilzeitkraft vorliegt, ist die ursprüngliche\nZuwendung rechtmäßiger Weise bewilligt worden; der Zuwendungsbescheid kann\nnicht zurückgenommen werden.\n\n39\n\nAls Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Rücknahme des\nZuwendungsbescheides vom 22. Juli 2002 für das Jahr 2002 kommt ebenfalls allein\n§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW in Betracht. Doch auch dieser Zuwendungsbescheid\nist nicht rechtswidrig. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch der\nim Zuwendungsbescheid enthaltene Vorbehalt, die Förderung erfolge auf der Basis\nder Förderung für das Jahr 2001, rechtfertigt nicht die Rücknahme des\nZuwendungsbescheides für das Jahr 2002 und führt auch nicht zu dessen\nUnwirksamkeit etwa wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung, denn der\nZuwendungsbescheid für das Jahr 2001 ist rechtmäßig und kann nach dem oben\nAusgeführten nicht zurückgenommen werden.\n\n40\n\nDie Bescheide vom 4. Februar 2003 enthalten zugleich die Erklärung, dass die\nerbrachten Leistungen in Höhe von 8.000 DM und 4.000 DM zu erstatten sind. Es ist\nunklar, ob es sich hierbei um verbindliche Regelungen der Erstattungspflicht oder nur\num Hinweise auf die Rechtslage handeln soll. Das Gericht geht unter\nBerücksichtigung der Begründung des Widerspruchsbescheides, in der auf S. 5 von\n\"Erstattungsaufforderung\" die Rede ist, davon aus, dass es sich um\nLeistungsbescheide handeln soll. Auch diese Regelungen sind aufzuheben. Der\nKläger ist wegen der Rechtswidrigkeit der Rücknahmeentscheidungen, die zu ihrer\nAufhebung durch das Gericht führt, nicht nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zur\nErstattung der Beträge verpflichtet, so dass die Rückforderung der ausgezahlten\nZuwendungen rechtswidrig ist. \n\n41\n\nEbenso wenig kann der Beklagte bezüglich der Förderung für das Jahr 2001\nZinsen in Höhe von 262,83 EUR nach § 49 a Abs. 3 VwVfG NRW fordern. Da der\nRücknahme- und Rückforderungsbescheid vom Gericht aufzuheben ist, kann auch\ndie Zinsforderung keinen Bestand haben.\n\n42\n\nDie Klage ist mit dem Klageantrag zu 2) als allgemeine Leistungsklage zulässig.\nDer Kläger begehrt die Erstattung von Beträgen, die er an den Beklagten im Hinblick\nauf die angefochtenen Bescheide vom 4. Februar 2003 gezahlt hat. Diese Klage\nkann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit der Anfechtungsklage verbunden\nwerden, obwohl der Erstattungsanspruch voraussetzt, dass die angefochtenen\nBescheide rechtskräftig aufgehoben werden. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird auch\nauf Erstattungsansprüche angewandt und ebenso auf Fälle, in denen der Betroffene\neiner Regelung in dem angefochtenen Verwaltungsakt freiwillig, aber im Hinblick auf\ndrohende Sanktionen (hier: Zinsforderungen) nachgekommen ist.\n\n43\n\nVgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2003,\nRdnr. 82 und 92 zu § 113 VwGO.\n\n44\n\nRichtiger Beklagter ist auch für die Leistungsklage die beklagte Behörde und\nnicht der hinter ihr stehende Rechtsträger, das Land Nordrhein-Westfalen. Da die\nLeistungsklage nur Annex zur Anfechtungsklage ist, ist die Regelung des § 78 Abs. 1\nNr. 2 VwGO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur VwGO hier\nentsprechend anwendbar.\n\n45\n\nVgl. Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,\nVerwaltungsgerichtsordnung, Stand: September 2004, Rdnr. 59 zu §\n113 VwGO.\n\n46\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen öffentlich-rechtlichen\nErstattungsanspruch gegen den Beklagten. Der Rechtsgrund für die Leistung der\nBeträge von 4.090,34 EUR, 2.045,17 EUR und 262,83 EUR an den Beklagten waren\ndie Bescheide vom 4. Februar 2003, die eine Erstattungspflicht nach § 49 a VwVfG\nNRW begründet hatten. Diese Bescheide fallen aber mit ihrer Aufhebung durch\ndieses Urteil als rechtlicher Grund für die Leistung weg, so dass die erbrachten\nLeistungen zurückzugewähren sind.\n\n47\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog. Zugleich mit der Anfechtungsklage\nhat der Kläger einen bezifferten Leistungsanspruch geltend gemacht. Dies reicht für\ndie Zuerkennung von Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit, obwohl der\nLeistungsanspruch davon abhängt, dass der angefochtene Verwaltungsakt (als\nRechtsgrund für das Behaltendürfen) durch das Gericht aufgehoben wird. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 8 C 27.97 -, BVerwGE 108,\n364, 368 f., Urteil vom 24. September 1987 - 2 C 27/84 -, NVwZ 1988,\n441; a.A. offenbar: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 10 A 1.91\n-, Buchholz 232 § 87 BBG, Nr. 65.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n50\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167\nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Urteil ist\ninsgesamt nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, da § 167 Abs. 2 VwGO\nanalog anwendbar ist auf Leistungsklagen, die gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO als\nAnnex zu einer Anfechtungsklage erhoben werden. Ansonsten würde die Regelung\nin § 167 Abs. 2 VwGO faktisch unterlaufen.\n\n51\n\nVgl. Pietzner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,\nVerwaltungsgerichtsordnung, Stand: September 2004, Rdnr. 134 zu §\n167 VwGO;\nVGH Kassel, Teilurteil vom 5. November 1986 - 1 UE 700/85 -, NVwZ\n1987, 517.\n\n52\n\nDas Gericht sieht von der Zulassung der Berufung ab, da die Voraussetzungen\ndes § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281931","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-02-23/1-k-615-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":4},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281931","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281931","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-02-23/1-k-615-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281931","retrieved":"2026-07-09 02:56:35.384488+00:00"}}