{"status":"available","doknr":"OLD282018","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0218.13K1540.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-02-18","aktenzeichen":"13 K 1540/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin hat am 18. Dezember 2002 bei dem Bürgermeister der Stadt \nM. das Gewerbe „Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb \nund die Vermietung von Grundstücken und Gebäuden (Umwandlung der bisherigen \nG. + N. GbR)\" angemeldet. Der Beginn der angemeldeten Tätigkeit ist auf \nden 20. Juni 2002 datiert. Die Klägerin ist seit dem 26. Juni 2002 im Handelsregister \nbei dem Amtsgericht M. (Nr. A 723) eingetragen. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 13. Februar 2004 zog die Beklagte die Klägerin u.a. für das \nHaushaltsjahr 2002 zu einem Kammerbeitrag in Höhe von 3.193,30 EUR heran. \nHiervon entfielen 410,00 EUR auf den Grundbeitrag sowie 2.783,30 EUR auf die \nUmlage. Bemessungsgrundlage war der 2002 erzielte und mit Bescheid des \nFinanzamtes P. vom 25. Juli 2003 festgestellte Gewerbeertrag der Klägerin in \nHöhe von 975.100,00 EUR.\n\n4\n\nHiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus: Ihr Widerspruch richte \nsich gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage. Sie verpachte im Wege einer \nBetriebsaufspaltung ihr Betriebsgrundstück an die FM-Plast G. und N. \nGmbH als Betriebsgesellschaft. Da im Jahre 2002 einer der beiden Gesellschafter \nder Betriebsgesellschaft seinen GmbH-Anteil veräußert habe, sei steuerlich ein \nVeräußerungsgewinn von 902.501,00 EUR entstanden und habe den Gewerbeertrag \nentsprechend erhöht. Der aus ihrer eigentlichen Geschäftstätigkeit \n(Grundstücksverpachtung) resultierende Gewerbeertrag habe lediglich 72.599,00 \nEUR betragen. Allein dieser Betrag könne als Bemessungsgrundlage für die \nBeitragsfestsetzung dienen. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch \nzurück und legte im Wesentlichen dar: Der vom Finanzamt festgestellte \nGewerbeertrag der Klägerin im Jahre 2002 habe für sie Tatbestandswirkung, \nweshalb eine Korrektur des Beitrages bei der Bemessung der Umlage \nausgeschlossen sei. Die Anknüpfung der Umlagebemessung an den Gewerbeertrag \nsei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n6\n\nMit ihrer Klage macht die Klägerin ergänzend geltend: Der Gewerbeertrag sei \nnicht automatisch alleiniges Kriterium für die Berechnung des Grundbeitrages. Auch \nArt und Umfang sowie die Leistungskraft des Gewerbebetriebes seien zu \nberücksichtigen. Zur eigentlichen Art des Gewerbebetriebes, der Verpachtung von \nBetriebsgrundstücken, gehöre nicht die Veräußerung des Geschäftsanteiles eines \nanderen Unternehmens. Die Veräußerung habe Herr N. vorgenommen, der nicht \nGesellschafter der Klägerin sei. Die Bindungswirkung erfasse nur die \nGewerbesteuerpflicht dem Grunde, nicht aber der Höhe nach. Auch das Industrie- \nund Handelskammergesetzes schreibe die Berücksichtigung des Gewerbeertrages \nnicht zwingend vor.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß,\n\n8\n\n den Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. \nFebruar 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 8. April 2004 \naufzuheben, soweit darin ein Beitrag von mehr als \n429,75 EUR festgesetzt worden ist.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung ihres Antrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt der streitbefangenen \nBescheide und trägt ergänzend vor: Streitfragen hinsichtlich des Gewerbeertrages \nmüsse die Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren klären. § 9 Abs. 2 des Industrie- \nund Handelskammergesetzes mit seiner Ermächtigung, zur Beitragsfestsetzung bei \nden Finanzbehörden die Bemessungsgrundlagen zu erheben, bestätige die \nRichtigkeit dieser Auffassung. Die Übernahme des von den Finanzbehörden \nfestgestellten Gewerbeertrages diene auch der Vereinfachung des \nBeitragserhebungsverfahrens und führe dadurch zu einer Entlastung der \nKammerzugehörigen. Auch gegen die Staffelung des Grundbeitrages bestünden \nkeine ernsthaften Bedenken.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Gerichtsakte Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet, hat keinen \nErfolg.\n\n15\n\nDie Fassung des Klageantrags, an die das Gericht nicht gebunden ist (vgl. § 88 \nVwGO), ist an dem aus dem Vorbringen erkennbaren Willen der Klägerin \nauszurichten, eine Aufhebung der durch den Bescheid der Beklagten vom 13. \nFebruar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2004 \nfestgesetzten Beitragsforderung lediglich insoweit zu erreichen, als die \nBemessungsgrundlage 75.599,00 EUR überschreitet. Die so verstandene Klage ist \nals Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO statthaft. Das Gericht \ngeht - unter Zurückstellung der unten angeführten Bedenken hinsichtlich eines \nRechtsschutzinteresses der Klägerin - auch davon aus, dass die Klage im Übrigen \nzulässig ist. In der Sache bleibt sie indes erfolglos. Der angefochtene \nBeitragsbescheid der Beklagten vom 13. Februar 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 8. April 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n16\n\nErmächtigungsgrundlage des Beitragsbescheides vom 13. Februar 2004 sind die \n§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Vorläufigen Regelung des \nRechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl I \nS. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2934) - \nIndustrie- und Handelskammergesetz (IHKG) - in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 10. Dezember 1998 und der von der \nVollversammlung der Beklagten am 12. Dezember 2001 beschlossenen \nHaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2002. \n\n17\n\nNach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der \nIndustrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach \nMaßgabe des Haushaltsplanes durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer \nBeitragsordnung aufgebracht. Die Klägerin ist Kammerzugehörige, weil sie die in § 2 \nAbs. 1 IHKG weiter festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Danach gehören zur \nIndustrie- und Handelskammer u.a. Handelsgesellschaften, sofern sie zur \nGewerbesteuer veranlagt sind und im Bezirk der Industrie- und Handelskammer \nentweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder \nVerkaufsstelle unterhalten. Diese Erfordernisse liegen hier vor. \n\n18\n\nDie Klägerin rechnet als Personenhandelsgesellschaft (vgl. § 161 des \nHandelsgesetzbuches - HGB -) zu diesem Kreis. Sie betreibt ferner ein Gewerbe im \nSinne des Handels- und Gewerberechts und wird zur Gewerbesteuer veranlagt. Ihre \nVeranlagung zur Gewerbesteuer beruht auf § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes \n(GewStG). Danach unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland \nbetrieben wird, der Gewerbesteuer. Schließlich unterhält die Klägerin auch eine \ngewerbliche Niederlassung im Bezirk der Beklagten, nämlich ausweislich der \nGewerbeanmeldung in der Industriestraße 8 in M. . \n\n19\n\nDie Kammerzugehörigkeit der Klägerin und damit ihre Beitragspflicht ist nicht mit \nBlick darauf zu verneinen, dass es sich vorliegend um ein Besitzunternehmen im \nRahmen einer Betriebsaufspaltung handelt, dessen Tätigkeit sich auf die Vermietung \ndes Betriebsgrundstücks an die „FM-Plast G. & N. GmbH\" beschränkt. Bei \neiner Gewerbesteuerpflicht auf Grund Gewerbebetriebs nach § 2 Abs. 1 GewStG \n- wie hier - kann die Beklagte grundsätzlich ohne weitere Prüfung vom Vorliegen \neines die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer begründenden \nGewerbebetriebs ausgehen. Eine dahingehende gesonderte Prüfung ist lediglich bei \nUnternehmen erforderlich, die allein kraft ihrer Rechtsform nach § 2 Abs. 2 GewStG \noder nur wegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nach § 2 Abs. 3 GewStG \ngewerbesteuerpflichtig sind. \n\n20\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1983 - 5 B 51.81 -, \nGewerbearchiv (GewArch) 1984, 260, 261; Urteil vom 25. Oktober 1977 \n- 1 C 35.73 -, BVerwGE 55, 1 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof \n(VGH), Urteil vom 20. Oktober 1980 - 22 B 80A.1150 -, GewArch 1981, \n162, 163.\n\n21\n\nEine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich die \nGewerbesteuerpflicht der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Betriebsaufspaltung \nergibt. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die Klägerin unter der im \nRubrum angegebenen Firma neben der Vermietung von Gegenständen des \nAnlagevermögens an die „FM-Plast G. & N. GmbH\" noch andere \ngewerbliche Tätigkeiten ausübt. Die Vermietung von Grundbesitz und anderem \nAnlagevermögen für sich genommen kann bei Vorliegen besonderer Umstände, zu \ndenen die Betriebsaufspaltung gehört, als eine gewerbliche Tätigkeit angesehen \nwerden. Sie fällt dann wie andere Betätigungen unter den Begriff des Gewerbes und \nist nicht etwa eine Fiktion, die der des § 2 Abs. 2 und 3 GewStG vergleichbar \nwäre.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1983, a.a.O.\n\n23\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes folgt die \nGewerbesteuerpflicht des Vermieters im Falle einer Betriebsaufspaltung daraus, \ndass er über die Betriebsgesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr \nteilnimmt.\n\n24\n\nVgl. BFH, Beschluss vom 8. November 1971 - Gr.S. 2/71 -, \nBFHE 103, 440, 444; Urteil vom 12. November 1985 - VIII R 42/81 -, \nBFHE 145, 401, 403.\n\n25\n\nOb zivil- und handelsrechtlich die Besitzgesellschaft im Fall der \nBetriebsaufspaltung nicht als Gewerbebetrieb behandelt wird, ist für die Beurteilung \nder Zugehörigkeit der Klägerin zur Beklagten ohne Belang. Zwar hat der Begriff des \nGewerbebetriebes im Zivilrecht teilweise eine andere Bedeutung als im Steuerrecht. \nEs liegt indessen nahe, im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen an den \nsteuerrechtlichen Begriff anzuknüpfen, weil das Beitrags- wie das Steuerrecht \nAbgabenrecht ist und demzufolge hierzu nähere Bezüge aufweist als zum \nHandelsrecht. Weder Wortlaut noch Sinngehalt des § 2 Abs. 1 IHKG sprechen für \neine gegenteilige Auslegung. Der Wortlaut („sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt \nsind\") gebietet geradezu, den personellen Geltungsbereich des IHKG primär an die \nGewerbesteuerpflicht zu knüpfen. Zudem folgt aus § 2 Abs. 2 IHKG, dass § 2 Abs. 1 \nIHKG nicht auf rein gewerbliche Tätigkeit beschränkt ist, sondern auch andere, \ninsbesondere freiberufliche Tätigkeiten umfasst. Schließlich ist zu berücksichtigen, \ndass der Gewerbebegriff des Steuerrechts sich nur unwesentlich von den \nGewerbebegriffen des Handelsrechts (§§ 1 und 2 des Handelsgesetzbuches \n- HGB -) und des Gewerberechts (§§ 1 und 6 der Gewerbeordnung - GewO -) \nunterscheidet. Das hat zur Folge, dass die Klägerin und ihre Betriebsgesellschaft (die \n„FM-Plast G. & N. GmbH\") im Gewerberecht, im Gewerbesteuerrecht und \nim Recht der Industrie- und Handelskammern gleichbehandelt werden: beide sind \nGewerbetreibende, beide sind gewerbesteuerpflichtig und beide sind \nkammerzugehörig. Die Anknüpfung der Kammerzugehörigkeit an die Veranlagung \nzur Gewerbesteuer hat nicht zuletzt den Vorzug einfacher Handhabbarkeit. Sie ist \ndamit geeignet, ebenso aufwändige wie unergiebige Streitigkeiten um den Status der \nKammerzugehörigkeit weitgehend zu vermeiden.\n\n26\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 20. Oktober 1980, a.a.O.\n\n27\n\nDer mit dem angefochtenen Bescheid erhobene Kammerbeitrag ist zudem von \nder Beklagten der Höhe nach zutreffend festgelegt. Er wird im vorliegenden Fall \ngemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG als Grundbeitrag und Umlagebeitrag erhoben. \nBedenken gegen die Rechtsgültigkeit der diese Vorschrift umsetzenden bzw. \nausfüllenden Regelungen der Beklagten (Beitragsordnung und Haushaltssatzung) \nbestehen nicht. \n\n28\n\nZunächst war die Beklagte mit Blick auf die Geschäftsgründung der Klägerin im \nlaufenden Haushaltsjahr 2002 nicht gehalten, den Grundbeitrag anteilig zu \nreduzieren. Dessen Ausgestaltung als Jahresbeitrag verstößt nicht gegen den \nÄquivalenz- oder Gleichheitsgrundsatz. Mit der Entrichtung des Jahresbeitrages bei \nnur jahresanteiliger Kammerzugehörigkeit werden die Pflichtmitglieder nicht \nunverhältnismäßig belastet. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zum \neinen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 der Beitragsordnung bei einer (hier nicht gegebenen) \nKammerzugehörigkeit von weniger als drei Monaten die Möglichkeit besteht, von der \nErhebung des Grundbeitrages ganz oder teilweise abzusehen. Zum anderen erfolgt \neine Reduzierung des Gesamtbeitrages in der Regel auch durch den in Folge des \ngeringeren Umfanges der gewerblichen Tätigkeit verringerten Gewerbeertrag, der \nsich dann beitragsmindernd auf den Umlagenteil der Abgabe auswirkt. Der Umstand, \ndass dieser Effekt im vorliegenden Fall auf Grund der Veräußerung von \nGesellschaftsanteilen, die zu einem Veräußerungsgewinn der Klägerin geführt \nhaben, nicht eingreift, gebietet keine andere Sichtweise. Denn dieser Umstand \nberuht auf unternehmerischen Entscheidungen der Klägerin im \nVeranlagungszeitraum. Schließlich folgt die Unteilbarkeit des Grundbeitrages aus \nseiner Rechtsnatur als abstrakter, nicht zeitbezogener Gegenleistung für den Vorteil, \nden der Kammerzugehörige aus der Wahrnehmung der Gesamtinteressen der \nGewerbetreibenden durch die Industrie- und Handelskammern ziehen kann.\n\n29\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen, \nUrteil vom 20. Mai 1996 - 8 L 647/95 -, GewArch 1996, 413, 414.\n\n30\n\nSoweit die Klägerin unsubstantiiert die Fehlerhaftigkeit der \nBemessungsgrundlage bemängelt, greift diese Rüge nicht durch. Zunächst ist gegen \ndie Ausrichtung sowohl des Grundbeitrages als auch der Umlage am Gewerbeertrag, \nwie sie in § 7 Abs. 1 der Beitragsordnung zum Ausdruck kommt, von Rechts wegen \nnichts zu erinnern. Der Gewerbeertrag bildet einen vom Gesetzgeber zur Ermittlung \nder Leistungskraft für geeignet gehaltenen Maßstab (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG), \nder im Übrigen die Leistungsfähigkeit der Unternehmen am zuverlässigsten \nwiderspiegelt. \n\n31\n\nVgl. auch zu den ähnlich lautenden Vorschriften des früheren Rechts: \nBVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 15.99 -, DVBl. 2000, 1796 \n(Leitsatz); OVG Niedersachsen, Urteil vom 12. November 1998 - 8 L \n3941/98 -, GewArch 1999, 75; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n22. Januar 1997 \n- 11 A 12624/96.OVG -, GewArch 1997, 196, 198; siehe ferner: \nBundesratsdrucksache 605/92 vom 4. September 1992, S. 11; und im \nHinblick auf \ndas vor 1994 geltende Recht: BVerwG, Urteil \nvom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, DVBl. 1991, 64.\n\n32\n\nDie Beklagte ist zudem an die Feststellungen des Finanzamtes zur Höhe des \nGewerbeertrages gebunden. § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG bestimmt, dass wenn für das \nBemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wird, \nBemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem \nGewerbesteuergesetz ist. Über die Veranlagung zur Gewerbesteuer befinden die \nSteuerbehörden. Ihren Entscheidungen kommt nach § 2 Abs. 1 IHKG insoweit \nTatbestandswirkung zu. An sie sind daher die Industrie- und Handelskammern und \ndemgemäß im Streitfall die Verwaltungsgerichte gebunden. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 19/97 -, NVwZ-RR \n1999, 243.\n\n34\n\nDurch die Verwendung des Plurals „Entscheidungen\" hat das BVerwG nach \nAuffassung der Kammer hinreichend klargestellt, dass hiermit - ausgenommen die \nFrage des Vorliegens einer Betriebsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG bzw. § 12 \nAbs. 1 der Abgabenordnung (AO) - sowohl Festlegungen hinsichtlich der \nGewerbesteuerpflicht dem Grunde als auch der Höhe nach erfasst werden. In \ndiesem Punkt hat das BVerwG auch die Vorinstanz,\n\n35\n\nvgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), \nUrteil vom 4. Februar 1997 - 25 A 4720/97 -, \nGewArch 1997, 296 f.,\n\n36\n\nausdrücklich bestätigt. Im Übrigen leuchtet die Bindung der Beklagten an den \nGewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes P. vom 25. Juli 2003 sowohl unter \ndem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung als auch aus Gründen der \ngrößeren Sachnähe des Finanzamtes ein. \n\n37\n\nSo auch: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 25. Juli 1985 - 14 S \n2419/83 -, GewArch 1985, 368, 370; ferner vom 21. März 2002 - 14 S \n2450/01 -, GewArch 2002, 480, 481; OVG NRW, Beschluss vom 8. \nAugust 2001 - 4 A 4074/00 -, NVwZ-RR 2002, 574; \nFrentzel/Jäkel/Junge, Kommentar zum IHKG, 6. Auflage 1999, Rdnrn. \n71 und 156 zu § 3. \n\n38\n\nDas OVG NRW geht in dem zitierten Beschluss sogar davon aus, dass zwischen \ndem Gewerbesteuermessbescheid und dem die Umlage festsetzenden \nBeitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer das Verhältnis zwischen \nGrundlagen- und Folgebescheid besteht, wenn - wie hier in § 14 Abs. 4 Satz 1 - eine \ndiese Akzessorietät aufgreifende Klausel in der Beitragsordnung enthalten ist. \nDanach ist - ohne, dass es einen entsprechenden Antrages bedarf und ohne \nRücksicht auf die etwaig eingetretene Bestandskraft des Beitragsbescheides - jede \nnach der Bestandskraft des Beitragsbescheides der Beklagten vom Finanzamt \nvorgenommene Änderung des Gewerbesteuermessbescheides im Wege des \nÄnderungsbescheides bei der Bemessung des Kammerbeitrages zu berücksichtigen. \nDas Gericht lässt offen, ob es dieser Auffassung folgt. Prozessual hat diese \nSichtweise zur Folge, dass im Verfahren gegen den Beitragsbescheid keine \nEinwendungen gegen den Gewerbesteuermessbescheid mehr zulässig sind und \neiner allein darauf gestützten Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2001, a.a.O. \n\n40\n\nOb letztere Voraussetzung vorliegt, erscheint nicht eindeutig, da hier auch \nweitere rechtliche Gesichtspunkte zumindest erörterungsbedürftig sind. Aus diesem \nGrund ist eine vertiefende Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht des OVG NRW \nim vorliegenden Fall entbehrlich. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282018","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-02-18/13-k-1540-04","cited_norms":[{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282018","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282018","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-02-18/13-k-1540-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282018","retrieved":"2026-07-09 02:56:42.914487+00:00"}}