{"status":"available","doknr":"OLD282091","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0216.4K528.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"4 K 528/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom \n29. September 2003 betreffend die Nutzungsänderung im Dachgeschoss der \nDoppelgarage (Abstellboden in Hobbyraum) und die Errichtung einer Dachgaube auf \ndem Grundstück Gemarkung G1 (M. 57 in O. ) und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 20. Januar 2004 werden \naufgehoben. \n\nDer Beklagte und die Beigeladenen - letztere als Gesamtschuldner - tragen die \nKosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \nzur Nutzungsänderung im Dachgeschoss einer Doppelgarage und zur Errichtung \neiner Dachgaube.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks G2 \n(M. 59 in O. ). Südwestlich schließt sich das Grundstück der Beigeladenen \nan, das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut ist (M. 57). An der Grenze zum \nklägerischen Grundstück steht die streitige, mit einem Satteldach versehene \nDoppelgarage der Beigeladenen. Das Gelände steigt in Richtung Nordwesten \ndeutlich an. Der Zugang zum Dachgeschoss der Doppelgarage erfolgt vom \nGartenbereich der Beigeladenen, der auf der Höhe des Dachgeschossfußbodens \nliegt. Auf dem klägerischen Grundstück befindet sich an der Grenze zum Grundstück \nder Beigeladenen eine 8,50 m lange Garage. An der nordwestlichen \nGrundstücksgrenze steht eine weitere 9,02 m lange Garage.\n\n4\n\nUnter dem 28. August 2003 beantragten die Beigeladenen beim Beklagten die \nErteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung im Dachgeschoss ihrer \nDoppelgarage von Bodenraum in Hobbyraum und die Errichtung einer Dachgaube \nauf dem Grundstück G1 (M. 57 in O. ). Danach ist vorgesehen, etwa in der \nMitte des Dachgeschosses der Doppelgarage eine Trennwand zu errichten. Im \ngrenznahen Teil des Dachgeschosses soll ein Abstellraum mit einer Grundfläche von \n7,49 m² sowie ein nicht ausgebauter und nicht zugänglicher Raum geschaffen \nwerden. Im südwestlichen Teil des Dachgeschosses soll ein Hobbyraum entstehen \nund eine Dachgaube errichtet werden. Beide Räume sollen einen separaten Eingang \nerhalten. \n\n5\n\nUnter dem 24. September 2003 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die \nbeantragte Baugenehmigung.\n\n6\n\nGegen die Baugenehmigung legte der Kläger mit Schreiben vom 6. November \n2003 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Die \nGrenzbebauung mit der Garage sei unzulässig, da das ausgebaute Satteldach zu \nWohnzwecken genutzt werde. Im übrigen entspreche die Grundrissdarstellung des \nDaches nicht der ausgeführten Baumaßnahme. Der Bereich Hobbyraum sei weitaus \ngrößer gebaut als in der Grundrissdarstellung eingetragen. Auch die im Bauantrag \nangegebene Dachneigung von 30 Grad sei nicht korrekt. Das Dach habe eine \nNeigung zwischen 40 und 45 Grad.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2004 wies die Bezirksregierung \nArnsberg den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: \nDie Abstandflächenvorschrift des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (BauO NRW) werde eingehalten. Nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO \nNRW seien an der Nachbargrenze gebaute Garagen bis zu einer Länge von 9 m \nsowie Gebäude mit Abstellräumen mit einer Grundfläche von nicht mehr als 7, 5 m² \nohne eigene Abstandfläche grundsätzlich zulässig. Der sich über der Grenzgarage \nbefindliche Abstellraum unterschreite mit 7,49 m² dieses festgesetzte Maß. Der nicht \nausgebaute Teil des grenzständigen Garagenteils werde nicht in diese Berechnung \nmit einbezogen. Da der Hobbyraum und die zu errichtende Dachgaube sich \naußerhalb der 3 m-Grenze befänden, verliere die Grenzgarage nicht ihre \nPrivilegierung.\n\n8\n\nAm 14. Februar 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor: \nDie Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zur Nutzungsänderung \n(Abstellraum in Hobbyraum und Errichtung einer Dachgaube) sei rechtswidrig. Das \nBauvorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein und verstoße gegen das \nGebot der Rücksichtnahme. Der Kläger werde durch die Aufstockung der Garage \ndirekt beeinträchtigt, da die Erhöhung einen erheblichen Schattenwurf auf sein \nGrundstück zur Folge habe. Darüber hinaus verstoße der Ausbau gegen § 6 Abs. 11 \nSatz 1 Nr. 1 BauO NRW. Die tatsächliche Bauausführung entspreche nicht dem \nzugrunde liegenden Bauantrag. Die in die Bauzeichnungen dargestellte Trennwand \nzwischen Hobbyraum und Abstellraum befinde sich nicht in einer Entfernung von \n3,39 m von der Grundstücksgrenze, sondern unterschreite den Abstand von 3 m. Der \nZugang zu der Dachgaube durch zwei Türen könne baulich nicht umgesetzt werden, \nwenn die im Bauantrag dargestellte Dachneigung von 30 Grad eingehalten würde. \nDie Folge sei, dass die Dachneigung mit Sicherheit 40 bis 50 Grad betrage.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\n die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom \n29. September 2003 betreffend die Nutzungsänderung im \nDachgeschoss der Doppelgarage (Abstellboden in Hobbyraum) und die \nErrichtung einer Dachgaube auf dem Grundstück G1 (M. 57 in \nO. ) und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nArnsberg vom 20. Januar 2004 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr verweist auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Der Kläger \nkönne sich auf eine mögliche Verletzung der Abstandsflächenvorschriften nicht \nberufen, da er selbst eine unzulässige Grenzbebauung vorgenommen habe. Die auf \ndem Klägergrundstück vorhandene Grenzbebauung betrage insgesamt mehr als \n15 m, so dass es sich bei der Bebauung an der streitigen Grundstücksgrenze nicht \num eine zulässige Grenzbebauung im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO \nNRW handele.\n\n14\n\nDie Beigeladenen beantragen ebenfalls,\n\n15\n\n die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nIn Ausführung des Beschlusses der Kammer vom 12. August 2004 hat der \nBerichterstatter die örtlichen Verhältnisse am 29. September 2004 in Augenschein \ngenommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die \nTerminsniederschrift verwiesen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Die \nBaugenehmigung des Beklagten vom 29. September 2003 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 20. Januar 2004 sind \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.\n\n20\n\nDie Baugenehmigung verstößt zum Nachteil des Klägers gegen \nnachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Das an der Grenze \ngenehmigte Gebäude hält die gemäß § 6 BauO NRW erforderliche Abstandfläche \nzum Grundstück des Klägers nicht ein. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 5 \nSatz 5 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen \nfreizuhalten, die auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen und deren Tiefe \nmindestens 3 m beträgt. Ohne Abstandfläche sind gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 \nBauO NRW an der Nachbargrenze bebaute Garagen bis zu einer Länge von 9,0 m \nsowie Gebäude mit Abstellräumen mit einer Grundfläche von nicht mehr als 7,5 m² \nzulässig, wenn die mittlere Wandhöhe dieser Gebäude nicht mehr als 3,0 m über der \nGeländeoberfläche beträgt und die Grenzbebauung entlang einer Nachbargrenze 9,0 \nm und insgesamt 15,0 m nicht überschreitet. Das den Beigeladenen genehmigte \nGebäude mit einer Doppelgarage im Erdgeschoss sowie einem Abstellraum und \neinem Hobbyraum im Dachgeschoss erfüllt die Privilegierungsvoraussetzungen der \nVorschrift nicht, so dass es an der Grenze unzulässig ist. Nach gefestigter \nRechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) verliert eine Garage ihre Privilegierung eines im \nGrenzbereich zulässigen Gebäudes insgesamt, wenn sie neben der Funktion als \nGarage noch einer anderen Nutzung dient, für die sie die bautechnische Grundlage \ndarstellt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sich die fragliche andersartige \nNutzung in einem Bereich des Gebäudes vollzieht, der außerhalb des \nAbstandsmaßes liegt. Entscheidend ist, dass das Gebäude als solches einer \nFunktion dient, die über den von der Privilegierung des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 \nBauO NRW erfassten Nutzungsrahmen hinausgeht,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2002 - 7 A 1006/01 -; Urteil vom \n16. November 1998 - 7 A 1373/98 -; Urteil vom 26. September 1995 \n- 11 A 2851/93 -; Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 10 A 4818/98 -; \nBeschluss vom 17. November 1994 - 7 B 2196/94 -. \n\n22\n\nDie Doppelgarage der Beigeladenen stellt für den im Dachgeschoss liegenden \nHobbyraum, der zum regelmäßigen Aufenthalt von Personen dient, die \nbautechnische Grundlage dar und bildet mit dieser abstandsrechtlich nicht \nprivilegierten Nutzung eine bauliche Einheit, weshalb das gesamte Gebäude seine \nPrivilegierung verliert. Nach der gesetzgeberischen Entscheidung darf an der Grenze \nnur ein Gebäude stehen, das auch außerhalb des Grenzbereichs ausschließlich den \nin § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW genannten Nutzungen dient. Bei der \nVerbindung einer Grenzgarage mit einer im Grenzbereich unzulässigen Nutzung \nbleibt die abstandsrechtliche Privilegierung der Garage dann bestehen, wenn zwei \nselbständige Gebäude oder bautechnisch verselbständigte Bereiche aneinander \nstoßen,\n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2002 - 7 A 1006/01 -; \nBeschluss vom 17. November 1994 - 7 B 2196/94 -. \n\n24\n\nEin solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zwar werden sowohl die beiden Garagen \nals auch die unterschiedlich genutzten Räume im Dachgeschoss des streitigen \nVorhabens nach den genehmigten Bauvorlagen durch eine Wand voneinander \ngetrennt. Nach dem äußeren Erscheinungsbild und der zu Grunde liegenden \nbautechnischen Konzeption handelt es sich aber um ein Gebäude mit einer \neinheitlichen Dachkonstruktion, die den Eindruck zweier aneinandergebauter \nVorhaben nicht aufkommen lässt, so dass das Grenzgebäude nicht in zwei \nunterschiedlich zu bewertende Bereiche aufgeteilt werden kann. \n\n25\n\nDem Kläger ist die Berufung auf den Abstandflächenverstoß durch die \nBeigeladenen nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt. Zwar hat \ner seinerseits an der Grenze zum Beigeladenengrundstück eine 8,50 m lange \nGarage errichtet, die gegen § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW verstößt, da die \nGrenzbebauung auf seinem Grundstück insgesamt 15,0 m überschreitet. Ein \nNachbar muss aber nicht hinnehmen, dass die Nachbarbebauung unzulässigerweise \nstärker beeinträchtigend an sein Grundstück heranrückt, als er selbst mit seiner \nBebauung unter Missachtung der Abstandflächenbestimmungen an das benachbarte \nGrundstück herangerückt ist,\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 1991 - 7 B 1226/91 -, \nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1991, Seite 1003; \nBeschluss vom 2. März 1990 - 7 B 3427/89 -.\n\n27\n\nIm vorliegenden Fall ist der Verstoß durch das streitige Vorhaben größer als die \ndem Schutzzweck des § 6 BauO NRW widersprechende Beeinträchtigung, welche \ndie Beigeladenen durch die Garage des Klägers erfahren. Die Garage des Klägers \nweist eine deutlich niedrigere Höhe auf als das streitige Vorhaben. Sie ist auch im \nVergleich zum Beigeladenengrundstück auf einem deutlich niedrigeren \nGrundstücksniveau errichtet worden, so dass sie vom Grundstück der Beigeladenen \naus betrachtet kaum in Erscheinung tritt. Demgegenüber führt das Grenzgebäude \nder Beigeladenen für den Kläger zu einem deutlich wahrnehmbaren Licht-, Luft- und \nSonnenentzug. Bei der Beurteilung der Schwere des Abstandverstoßes ist auch die \njeweilige Nutzung der Gebäude in den Blick zu nehmen. Während der Kläger an der \nGrenze eine Garage errichtet hat, die grundsätzlich der Privilegierung des § 6 Abs. \n11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW unterfallen kann, ist in dem streitigen Vorhaben mit dem \nHobbyraum eine Nutzung vorgesehen, die der abstandsrechtlichen Privilegierung \nnicht unterfällt und nach der gesetzgeberischen Wertung abstandsrechtlich unter \ndem Gesichtspunkt der Wahrung eines ausreichenden Sozialabstandes im Vergleich \nzu Garagen als störender eingestuft wird.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. \n\n29\n\nDie Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zuzulassen, da die \nGründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282091","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-02-16/4-k-528-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282091","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282091","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-02-16/4-k-528-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282091","retrieved":"2026-07-09 02:56:49.479525+00:00"}}