{"status":"available","doknr":"OLD282213","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0210.1L1582.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-02-10","aktenzeichen":"1 L 1582/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Oktober 2004 wird \nwiederhergestellt, soweit der Antragsgegner verlangt hat, den Betrieb des \nFriseurhandwerks in der Betriebsstätte T. , einzustellen und dauerhaft zu \nunterlassen, und angeordnet, soweit der Antragsgegner ein Zwangsgeld angedroht \nhat.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n \nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß dem Ausspruch in Satz 1 der Entscheidungsformel \nentsprechende Antrag der Antragstellerin ist nach § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet.\n\n3\n\nZwar hat der Antragsgegner entgegen der Auffassung der Antragstellerin die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 2004 \nin einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. \nDem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres \nRechtsbehelfes gegen die vorgenannte Ordnungsverfügung ist jedoch Vorrang vor \nden für die sofortige Durchsetzung dieser Verfügung sprechenden Gesichtspunkten \neinzuräumen.\n\n4\n\nDie Kritik der Antragstellerin an der Begründung, die der Antragsgegner für die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung gegeben hat, greift nicht \ndurch. Diese Begründung muss, dem Zweck des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend, \nerkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtsystematischen \nAusnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist \nund muss deutlich machen, welche auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Gründe \ndie Behörde bewogen haben, die gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich \nbestehende aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen einen belastenden \nVerwaltungsakt zu beseitigen. Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner \nnachgekommen.\n\n5\n\nDarüber hinaus hat das Verwaltungsgericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 \nVwGO eine eigenständige Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob es die \naufschiebende Wirkung des Widerspruches wiederherstellt. Diese Entscheidung fällt \nzu Gunsten der Antragstellerin aus, weil bei der in diesem Verfahren allein möglichen \nsummarischen Beurteilung viel für die Rechtswidrigkeit der Untersagung spricht, den \nBetrieb des Friseurhandwerkes in der oben genannten Betriebsstätte auszuüben, \nund vor diesem Hintergrund auch bei der Interessenabwägung im Übrigen das \nInteresse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfes \nüberwiegt.\n\n6\n\nAls Rechtsgrundlage der vorgenannten Untersagungsverfügung kommt nur § 16 \nAbs. 3 der Handwerksordnung (HandwO), zuletzt geändert durch das am 1. Januar \n2004 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und \nanderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003, BGBl I Seite \n2934, in Betracht. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HandwO kann die nach Landesrecht \nzuständige Behörde (der Antragsgegner, vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung vom \n16. November 1979, GV NW Seite 872 = SGV.NRW 7124, in Verbindung mit § 1 der \nVerordnung vom 13. November 1979, GV NW Seite 867 = SGV.NRW 2023) die \nFortsetzung des Betriebes untersagen, wenn der selbständige Betrieb eines \nzulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften \nder Handwerksordnung ausgeübt wird. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 HandwO ist die \nUntersagung nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und \nHandelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung \nmitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben \nansehen. Es spricht viel dafür, dass die letztgenannten Anforderungen nicht erfüllt \nsind, weil es an einer entsprechenden gemeinsamen Erklärung fehlt.\n\n7\n\nDas Gericht braucht im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu klären, \nwelche Anforderungen an die genannte gemeinsame Erklärung zu stellen sind. Der \nZweck des neugefassten § 16 Abs. 3 Satz 2 HandwO, sicherzustellen, dass die \nUntersagung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 HandwO nur erfolgt, wenn sich \nHandwerkskammer und Industrie- und Handelskammer einig sind, dass die \nVoraussetzungen hierfür vorliegen, und dies auch dokumentiert worden ist, \n vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfes, Bundestags-Drucksache\n 15/1206, S. 31 f, \n\n8\n\nhätte die angesprochene gesetzliche Formulierung nicht notwendig gemacht; die \nWorte „in einer gemeinsamen Erklärung\" in § 16 Abs. 3 Satz 2 HandwO hätten \nentfallen können. Die Literatur zu der so genannten Novellierung der \nHandwerksordnung 2004 gibt, soweit ersichtlich, hierzu keine weiterführenden \nHinweise.\n\n9\n\nVgl. Kormann/Hüpers, Zweifelsfragen der HwO-Novelle 2004, \nGewerbearchiv 2004, Seite 353 ff und Seite 404 ff (406); Müller, die \nNovellierung der Handwerksordnung 2004, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht 2004, 403 (406); Schwannecke/Heck, die \nHandwerksordnungsnovelle 2004, Gewerbearchiv 2004, 129 ff.\n\n10\n\nAuch wenn, anders als es der Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 HandwO nahe \nlegt, nach Sinn und Zweck der fraglichen Regelung getrennte, aber sachlich \nübereinstimmende Erklärungen der Handwerkskammer und der Industrie- und \nHandelskammer im Sinne der genannten Vorschrift ausreichen sollten, ist in jedem \nFall aber zu fordern, dass beide Stellen mit der gebotenen Eindeutigkeit \nunmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, dass sie die Voraussetzungen \neiner Untersagung als gegeben ansehen. Das ist hier jedoch nicht der Fall. \n\n11\n\nDas maßgebliche Schreiben der Handwerkskammer Arnsberg vom 22. Juni 2004 \nschließt mit der Bitte, eine Kontrolle der Betriebsstätte durchzuführen, da die \nGewerbeanmeldung eindeutig Hinweise auf eine selbständige Ausübung des \nFriseurhandwerkes (entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung) ergebe; \nsollte eine unerlaubte Tätigkeit festgestellt werden, werde gebeten, dies durch \nordnungsbehördliche Maßnahmen zu verhindern. Die klare Aussage, dass die \nVoraussetzungen einer Untersagung des Betriebes des Friseurhandwerkes nach \n§ 16 Abs. 3 Satz 1 HandwO hinsichtlich der angesprochenen Betriebsstätte als \ngegeben angesehen werden, liegt darin nicht. Sie ist auch den späteren Äußerungen \nder Handwerkskammer Arnsberg, die im Wesentlichen Sachstandsmitteilungen und -\nanfragen enthalten, nicht zu entnehmen. Darauf, ob die Stellungnahme der Industrie- \nund Handelskammer zu Hagen vom 30. Juni 2004, auf welche diese Kammer in ihrer \nÄußerung vom 11. Oktober 2004 noch einmal Bezug genommen hat, nach dem \nobjektiven Erklärungsgehalt als Teil einer gemeinsamen Erklärung gemäß § 16 \nAbs. 3 Satz 2 HandwO zu verstehen ist (obwohl der Antragsgegner in seiner Anfrage \nan die Industrie- und Handelskammer vom 6. Oktober 2004 auf § 16 Abs. 3 Satz 3 \nHandwO und damit auf eine Vorschrift Bezug genommen hat, die seit dem \n1. Januar 2004 nicht mehr in Kraft ist und welche die fragliche gemeinsame \nErklärung noch nicht vorsah), kommt es unter diesen Umständen nicht an.\n\n12\n\nDa hiernach gegenwärtig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der \nRechtswidrigkeit der Untersagung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 HandwO auszugehen \nist, fällt auch die Interessenabwägung im Übrigen zu Gunsten der Antragstellerin aus. \nEin überwiegendes öffentliches Interesse, die nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich \nbestehende aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen einen belastenden \nVerwaltungsakt zu beseitigen, besteht bei dieser Sach- und Rechtslage nicht. \nAngesichts der voraussichtlich anzunehmenden Rechtswidrigkeit der \nUntersagungsverfügung in ihrer gegenwärtigen Gestalt sind auch im Übrigen keine \nGesichtspunkte erkennbar, die Vorrang vor der grundrechtlich geschützten \nGewerbefreiheit der Antragstellerin und dem davon erfassten Interesse hätten, das \nFriseurhandwerk in der vorbezeichneten Betriebsstätte auszuüben.\n\n13\n\nIm Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung ordnet das Gericht die aufschiebende \nWirkung des Widerspruches an, weil die Antragstellerin die ihr zugrundeliegende \nRegelung vorläufig nicht zu befolgen braucht und daher gegenwärtig kein öffentliches \nInteresse daran besteht, die Zwangsmittelandrohung zu beachten.\n\n14\n\nAuf die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen kommt es hiernach nicht \nan.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 \ndes Gerichtskostengesetzes. Sie folgt den vom Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW),\n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, \nGewerbearchiv 2005, Seite 77,\n\n18\n\nfür gewerberechtliche Verfahren entwickelten Grundsätzen, welche die Kammer \nauch in handwerksrechtlichen Streitigkeiten anwendet.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282213","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-02-10/1-l-1582-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282213","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282213","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-02-10/1-l-1582-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282213","retrieved":"2026-07-09 02:56:59.555736+00:00"}}