{"status":"available","doknr":"OLD282282","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0204.1L1508.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-02-04","aktenzeichen":"1 L 1508/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragstellerin, \ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 19. Oktober 2004 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Oktober \n2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, \n\n3\n\nist als Antrag gemäß § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, \naber unbegründet. \n\n4\n\nDie Untersagung des (Teil-) Gewerbes „Vermittlung und Organisation von \nSpielgemeinschaften\" stößt voraussichtlich nicht auf rechtliche Bedenken; die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 \nVwGO. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sie „Wettangebote (fast \nausschließlich) an die Sportwetten GmbH in H.\" vermittele; eine ausgeübte \nVermittlungstätigkeit für andere Sportwettenveranstalter hat sie nicht substantiiert \ndargelegt. Es spricht Maßgebliches für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nOrdnungsverfügung (1.), mit der praktisch ausschließlich die Vermittlung von \nSportwetten für die Sportwetten GmbH H. untersagt wird. Ferner fällt die offene \nInteressenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Untersagung der \nSportwettenvermittlung und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin \nzuungunsten der Antragstellerin aus (2.). \n\n5\n\n1. Rechtsgrundlage für das ordnungsbehördliche Einschreiten des \nAntragsgegners ist § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der \nOrdnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -). Danach können die \nOrdnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle \nbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) \nabzuwenden. Hierzu gehört auch die Abwendung einer Gefährdung der objektiven \nRechtsordnung durch eine strafbare Handlung. Vorliegend spricht Überwiegendes für \ndie Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung, weil die Mitarbeiter der Antragstellerin \ndurch die Vermittlung von Sportwetten (Oddset-Wetten) für die Sportwetten GmbH H. \njedenfalls tatbestandliche Beihilfe zum unerlaubten Glücksspiel begehen (§§ 284 \nAbs. 1, 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches - StGB -). \n\n6\n\na) Die Kammer geht nach wie vor und in Übereinstimmung mit der \nüberwiegenden obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung davon \naus, dass Sportwetten in der Form der Oddset-Wetten Glücksspiele im Sinne des \n§ 284 Abs. 1 StGB sind. Solche Glücksspiele veranstaltet die Sportwetten GmbH H. \n(auch) im Lande Nordrhein-Westfalen, indem sie durch einen Vermittler - wie die \nAntragstellerin - im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit zur \nAbgabe von Angeboten auf Abschluss von Wettverträgen eröffnet (vgl. § 9 StGB). \n\n7\n\nVgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 8. November 2004 - 4 B 1270/04 - m. \nzahlr. Nachw.\n\n8\n\nb) Es liegt auch objektiv strafbares Handeln vor. Die Vorschrift des § 284 Abs. 1 \nStGB bestimmt: „Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel \nveranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit \nFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\" Die Sportwetten \nGmbH H. veranstaltet in Nordrhein-Westfalen ihre Glücksspiele ohne die \nerforderliche Erlaubnis im Sinne dieser Vorschrift. Soweit der Sportwetten GmbH H. \nnach DDR-Recht vor dem 3. Oktober 1990 eine entsprechende behördliche \nErlaubnis erteilt wurde, gilt diese jedenfalls nicht in Nordrhein-Westfalen. Das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zur Frage der Geltung \neiner nach DDR-Recht erteilten Sportwettenerlaubnis in Nordrhein-Westfalen \nausgeführt (OVG NRW a.a.O.): \n\n9\n\n„Das Recht der Sportwette fällt in die Gesetzgebungszuständigkeit der \nLänder. Dabei kann offen bleiben, ob es als Recht zur Wahrung der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung in die ausschließliche \nGesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 GG) fällt,\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 1970 - 2 BvO 1/75 -, \nBVerfGE 28, 119 (147), zum Spielbankenrecht,\noder als Recht der Wirtschaft Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung \nist (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) und - da der Bund von seiner \nGesetzgebungszuständigkeit insoweit keinen Gebrauch gemacht hat - auch \nals solches in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehört, von der u. \na. Nordrhein-Westfalen mit dem Erlass des Sportwettengesetzes NRW \nGebrauch gemacht hat (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG).\nSoweit der Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB auf eine behördliche Erlaubnis \nBezug nimmt, folgt er für den Bereich der Sportwetten dem jeweiligen \nLandesrecht.\nVgl. dazu auch Eser/Heine, in Schönke/Schröder, StGB, 26. \nAufl., § 284 Rdn. 18 i.V.m. 21.\nDie Strafvorschrift ist in diesem Sinne \"landesrechtsakzessorisch\". Dass sich \naus dem u.a. zu § 143 Abs. 1 StGB ergangenen und von dem Antragsteller \nangeführten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 - BvR \n1778/01 -, NVwZ 2004,597, Einschränkungen dieser Akzessorität ergeben, \nvermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere übersieht der \nAntragsteller, dass die verschärften Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG \nn.F.,\nvgl. dazu etwa Degenhart, in: Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. \n72 Rdn. 5 ff. Art. 125a Rdn. 5 ff.,\n- anders als im Fall des § 143 Abs. 1 StGB - auf § 284 Abs. 1 StGB keine \nAnwendung finden, wie sich aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG ergibt.\nDie Anwendung solchermaßen \"landesrechtsakzessorischer\" Straftatbestände \nerfolgt nach den Prinzipien des interlokalen Strafrechts. Danach gilt \ngrundsätzlich das Recht des Tatorts; ist die Tat an mehreren Orten begangen \n(hier u.a. im Geschäftslokal des Antragstellers sowie in H.), findet das \nstrengste Recht Anwendung. Dies gilt - entgegen dem Beschwerdevorbringen, \nnach dem die Anwendung des § 284 StGB generell ausgeschlossen sein soll, \nwenn für den (deutschen) Sitz des Wettunternehmens eine behördliche \nErlaubnis vorliegt - auch dann, wenn die Tat am (Wohn-)Sitz straffrei ist.\"\n\n10\n\nNach diesen rechtlichen Maßgaben ist die Veranstaltung einer Sportwette nur \ndann erlaubtes Glücksspiel im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB, wenn der Veranstalter \nüber eine am Ort der Veranstaltung gültige Erlaubnis verfügt. Der Sportwetten GmbH \nH. ist eine Erlaubnis für das Land Nordrhein-Westfalen nicht erteilt worden. Das OVG \nNRW hat hierzu in einem vergleichbaren Verfahren (a. a. O.) ausgeführt:\n\n11\n\n„Es ist auch nicht anzunehmen, dass die der Sportwetten GmbH \nH. nach DDR-Recht erteilte Erlaubnis auch in Nordrhein-Westfalen gilt. Ihr \nGeltungsbereich erstreckt sich günstigstenfalls auf die neuen Bundesländer. \nWeiter kann die Verwaltungshoheit der seinerzeit tätig gewordenen DDR-\nBehörde nicht gereicht haben. Nach Ansicht des Senats ist der Geltungsraum \ndieser Erlaubnis auch nicht nachträglich erweitert worden. Ein anderes \nErgebnis folgt namentlich nicht aus Art. 19 Satz 1 EV. Danach bleiben vor \ndem Wirksamwerden des Beitritts der DDR dort ergangene Verwaltungsakte \nwirksam. Bereits dem Wortlaut dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, \ndass Verwaltungsakte der DDR nunmehr im gesamten Bundesgebiet gelten \nsollen. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen nicht für ein derartiges \nVerständnis, insbesondere gebieten weder die Rechtseinheit noch die \nGleichbehandlung zwischen den alten und neuen Bundesländern eine \nderartige Auslegung. Sinn und Zweck der Regelung bestehen darin, DDR-\nVerwaltungsakte grundsätzlich ebenso zu behandeln wie Verwaltungsakte, die \nvor der Wiedervereinigung in den alten Bundesländern erlassen worden sind. \nSo Dietlein in BayVBl 2002, 161 (167); wohl auch BVerwG, Urteil \nvom 15. Oktober 1997 - 7 C 21.86 -, BVerwGE 105, 255 = NJW \n1998, 253, wonach Verwaltungsakten der DDR nach Art. 19 Satz \n1 EV grundsätzlich ebenso Geltung im gesamten (erweiterten) \nBundesgebiet zukommt, wie dies für Verwaltungsakte zutrifft, die \nbis zum 3. Oktober 1990 von der Behörde eines alten \nBundeslandes erlassen worden sind. \nArt. 19 Satz 1 EV soll keine räumliche Ausweitung der \"Regelung\" eines DDR-\nVerwaltungsakts bewirken, jedenfalls dann nicht, wenn bei räumlicher \nTeilbarkeit der Maßnahme die räumliche Beschränkung auf das Gebiet der \nDDR Inhalt der Maßnahme war und der Einigungsvertrag nicht ausdrücklich \neine räumliche Erweiterung vorsieht.\nVgl. P.u.U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., § 35 Rn. 266, sowie \nSachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 43 Rn. 233b.\nGegenteiliges ist auch nicht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 15. Oktober 1997, a.a.O., zu entnehmen. Zwar hat das \nBundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung in Bezug auf einen \nstatusbildenden Verwaltungsakt die Ansicht vertreten, Art. 19 Satz 1 EV sei \nkeine Begrenzung des räumlichen Anwendungsbereichs von DDR-\nVerwaltungsakten zu entnehmen, vielmehr komme solchen Akten \ngrundsätzlich im gesamten (erweiterten) Bundesgebiet ebenso Geltung zu, \nwie dies auch für Verwaltungsakte zutreffe, die bis zum 3. Oktober 1990 von \nBehörden eines alten Bundeslandes erlassen worden seien. Die bundesweite \nGeltung des in Rede stehenden DDR-Verwaltungsakts hat es aber nicht aus \nArt. 19 Satz 1 EV, sondern aus dem statusbildenden Charakter des \nVerwaltungsaktes hergeleitet. Es wäre auch nur schwer verständlich, wenn \neine Sportwettenerlaubnis der DDR nunmehr im gesamten Bundesgebiet \ngelten sollte, während derartige von Behörden der alten Bundesländer erteilte \nErlaubnisse nur im jeweiligen Bundesland gelten. Dies würde die deutsche \nRechtseinheit nicht fördern.\nVgl. Dietlein, a.a.O.\nFür eine andere Beurteilung spricht auch nicht das Urteil des \nBundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2001 - I ZR 172/99 -, GewArch 2002, \n162. Dort ist lediglich entschieden, dass der Sportwettunternehmer unter den \ngegebenen Umständen selbst dann nicht wettbewerblich unlauter handelt, \nwenn er den objektiven Tatbestand des § 284 StGB erfüllt, sofern er die ihm \nerteilte Genehmigung als ausreichende rechtliche Grundlage für seine \nbeanstandete Geschäftstätigkeit in Nordrhein-Westfalen ansehe; denn diese \nAnsicht teile er mit Behörden, wie z.B. dem Sächsischen Staatsministerium \ndes Innern, und Gerichten, wie etwa dem Verwaltungsgericht H. und dem \nThüringischen Oberverwaltungsgericht. Dass der Bundesgerichtshof deren \nAuffassung ebenfalls teilt, ist dem Urteil hingegen nicht zu entnehmen.\n\n12\n\nWeitergehende Schlussfolgerungen zugunsten des Antragstellers vermag \nder Senat auch nicht aus den anderen in der Antragsschrift angesprochenen \nEntscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. September 1998 - XI \nZR 334/97 -, NJW 1999, 54, Beschluss vom 9. März 1999 - KVR 20/97 -, \nNJW-RR 1999, 1266, Urteile vom 14. März 2002 I ZR 279/99, NJW 2175 , und \nvom 1. April 2004 - I ZR 317/01 -, NJW 2004,2158 zu ziehen. Dabei sei zu \ndem Beschluss vom 9. März 1999 - KVR 20/97 - angemerkt, dass es dort um \ndie Teilnahme von gewerblich organisierten Spielgemeinschaften an \nVeranstaltungen des Deutschen Lotto- und Totoblocks ging, die in den \nBundesländern jeweils erlaubt sind.\n\n13\n\nErstreckte sich die nach DDR-Recht erteilte Erlaubnis demnach zu keinem \nZeitpunkt auf Nordrhein-Westfalen, kommt es auf die von der Antragstellerin \naufgeworfene Frage, ob der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber mit \ndem Erlass des Sportwettengesetzes in bestehende Erlaubnisse eingegriffen \nhat und dazu befugt war, nicht an. Dass wettbewerbsrechtliche Aspekte, \nwelche der Antragsteller in der Beschwerdebegründung anspricht, eine andere \nals die dargelegte Auffassung gebieten könnten, vermag der Senat ebenfalls \nnicht zu erkennen. Hat der Wettunternehmer aber keine in Nordrhein-\nWestfalen geltende Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten, erfüllt er den \nStraftatbestand der unerlaubten öffentlichen Veranstaltung eines Glücksspiels \ngemäß § 284 Abs. 1 Alt. 1 StGB.\"\n\n14\n\nDie Kammer teilt diese Rechtsauffassung nach wie vor. Danach leistet die \nAntragstellerin durch ihre Mitarbeiter jedenfalls tatbestandlich Beihilfe zum \nunerlaubten Glücksspiel, soweit sie für die Sportwetten GmbH H. im Lande \nNordrhein-Westfalen Sportwettverträge vermittelt. Auch hinsichtlich der \nStörerauswahl und der Ermessensausübung durch den Antragsgegner trifft die \nUntersagungsverfügung nicht auf rechtliche Bedenken.\n\n15\n\n2. Ausgehend von dem Vorstehenden fällt auch die Abwägung zwischen \nVollzugs- und Aussetzungsinteresse zuungunsten der Antragstellerin aus. Der \nRahmen dieses Verfahrens eröffnet keine Möglichkeit, den Tatbestand der Beihilfe \nzu einer Straftat zu beseitigen, weil die Strafbarkeit des Haupttatbestandes in jedem \nFalle unberührt bleibt. Maßgeblich hierfür ist, dass Überwiegendes dafür spricht, \ndass die grundsätzliche Erlaubnispflichtigkeit der Veranstaltung von Sportwetten \nweder mit bundesdeutschem (Verfassungs-) Recht (a) noch mit Gemeinschaftsrecht \n(b) unvereinbar ist, und, unabhängig davon, ob privatrechtlich organisierte \nVeranstalter erfolgreich einen Anspruch auf Erteilung einer Sportwettenerlaubnis in \nNordrhein-Westfalen geltend machen können, durchgreifende Bedenken dahin \nbestehen, dass eine - auch nur vorläufige - Sportwettenerlaubnis für einen nicht am \nVerfahren beteiligten Dritten im Rahmen dieses Verfahrens erlangt werden kann (c). \n\n16\n\na) Der vom Bundesgesetzgeber eingeführte grundsätzliche Erlaubnisvorbehalt \nfür Glücksspiele in der Bundesrepublik Deutschland findet seinen gesetzlichen \nAusdruck in der Vorschrift des § 284 Abs. 1 StGB, demzufolge die Veranstaltung \neines öffentlichen Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis strafbar ist. \nVerfassungsrechtliche Bedenken dagegen, die Veranstaltung von Glücksspielen \ndiesem grundsätzlichen Vorbehalt zu unterwerfen, bestehen nicht. Dementsprechend \nhat auch das Bundesverfassungsgericht im Falle eines verfassungswidrigen Eingriffs \nin die Berufswahlfreiheit durch ein Landesgesetz, das Private künftig vom Betreiben \neiner Spielbank ausschließt, für eine Übergangsfrist die Fortdauer der den Privaten \nursprünglich erteilten Rechte zum Betrieb bis zur (verfassungskonformen) \nNeuregelung durch den Landesgesetzgeber angeordnet, \n\n17\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 19. Juli 2000 \n- 1 BvR 539/96 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2000, 1596, \n\n18\n\nund damit zum Ausdruck gebracht, dass nach geltender Rechtslage das \nBetreiben einer Spielbank, das eine berufliche Tätigkeit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 \ndes Grundgesetzes (GG) ist, als „eine an sich unerwünschte Tätigkeit, die der Staat \ngleichwohl erlaubt, um das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu \nunterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte \nBetätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche \nSpielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen\", \n\n19\n\n BVerfG a. a. O. (1597), \n\n20\n\neinzustufen ist und unter dem Erlaubnisvorbehalt steht. Aus der einstweiligen \nAnordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem v. g. Verfahren lässt sich \nableiten, dass eine auch nur übergangsweise Veranstaltung von Glücksspielen ohne \nbehördliche Erlaubnis nicht in Frage kommen kann. Anhaltspunkte dafür, dass an die \ngrundsätzliche Erlaubnisbedürftigkeit der gewerblichen Veranstaltung von \nbestimmten Glücksspielen - insbesondere Sportwetten - andere Maßstäbe als an \ndiejenige des Betriebes einer Spielbank angelegt werden müssen, sind nicht \nersichtlich. \n\n21\n\nb) Auch lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) \nnicht entnehmen, dass ein nationaler Erlaubnisvorbehalt für \nGlücksspielveranstaltungen aus am Allgemeininteresse ausgerichteten Zielen (wie \nVerbraucherschutz und Schutz der Sozialordnung) gegen Grundsätze des \nGemeinschaftsrechts verstößt. Eine begrenzte Erlaubnis dieser Spiele im Rahmen \nvon - bestimmten Einrichtungen gewährten oder zur Konzession erteilten - \nbesonderen oder Ausschließlichkeitsrechten, die den Vorteil bietet, die Spiellust und \nden Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, die Risiken eines solchen \nBetriebs im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten auszuschalten und die sich \ndaraus ergebenden Gewinne zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden, dient der \nVerwirklichung solcher im Allgemeininteresse liegender Ziele. \n\n22\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2003 - C 6/01 - (Associação \nNacional de Operadores de Máquinas Recreativas (Anomar)), Rn. 74, \nvom 21. Oktober 1999 - C-67/98 - (Zenatti), Rn. 35, und vom 21. \nSeptember 1999 - C 124/97 - (Läärä), Rn. 37. \n\n23\n\nDer Europäische Gerichtshof schließt insoweit die Erteilung von Erlaubnissen \ndurch die Mitgliedstaaten als Mittel zur Kontrolle der Glücksspielveranstalter gerade \nnicht aus, sondern unterwirft die Art und Weise der Konzessionsvergabe (nur) einer \nu. a. am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichteten Prüfung. \n\n24\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - (Gambelli) \nRn. 74 f.\n\n25\n\nc) Die fehlende Erlaubnis der Sportwetten GmbH H. zur Veranstaltung von \nSportwetten kann im Rahmen dieses Verfahrens auch weder erlangt noch ersetzt \nwerden. Die Antragstellerin berühmt sich nicht der Veranstaltereigenschaft, so dass \neine Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten an sie selbst ohnehin \nnicht in Rede steht. Formal betrachtet zielt ihr Aussetzungsinteresse in diesem \nVerfahren zwar darauf, dass ihr selbst vorläufig weiter gestattet wird, (illegale) \nSportwetten zu vermitteln; dem steht bereits das geltende Strafrecht entgegen. Eine \nWeitergestattung der Sportwettenvermittlung kommt aber auch nicht in Frage, soweit \nsich ihr Interesse im Ergebnis darauf richtet, dass eine vorläufige Rechtsgrundlage \nfür die Veranstaltertätigkeit der Sportwetten GmbH H. geschaffen wird. Denn die \nlegale Sportwettenvermittlung für private Veranstalter in Nordrhein-Westfalen hängt \nim Ergebnis nicht von der Erlaubnisfreiheit der (isoliert betrachteten) \nVermittlungstätigkeit ab, auch nicht von der grundsätzlichen Erlaubnispflichtigkeit der \nVeranstaltung von Sportwetten, sondern im Wesentlichen davon, ob der persönliche \nAnwendungsbereich der hier maßgeblichen nordrhein-westfälischen \nKonzessionierungsvorschriften des Sportwettengesetzes NRW auf juristische \nPersonen des öffentlichen Rechts oder auf von solchen Personen beherrschte \njuristische Personen eingeschränkt werden darf. Hieran bestehen aus den von der \nAntragstellerin umfassend dargelegten Gründen in der Tat gewisse Zweifel mit der \nFolge, dass in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung der persönliche \nAnwendungsbereich der Normen, nach denen Erlaubnisse nach dem \nSportwettengesetz NRW erteilt werden können, tatsächlich auf private Veranstalter \nzu erweitern sein könnte. \n\n26\n\nVgl. zur Verdrängung einer landesrechtlichen \nAnspruchsvoraussetzung im Wege der gemeinschaftskonformen \nAuslegung und Anwendung einer (untergesetzlichen) Rechtsnorm \ndurch Gemeinschaftsrecht auch: OVG NRW, Urteil vom 15. April 2004 -\n 19 A 2115/01 -. \n\n27\n\nIm Rahmen eines vom Veranstalter zu betreibenden Verfahrens auf Erteilung \neiner Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten müsste ggf. geklärt werden, ob \ndie in § 1 Abs. 1 Satz 2 Sportwettengesetz NRW vorgesehene Einschränkung der \nErlaubniserteilung auf öffentlich-rechtliche oder jedenfalls öffentlich-rechtlich \nbeherrschte Veranstalter mit höherrangigem (Gemeinschafts-) Recht vereinbar ist. \nBedenken bestehen bei summarischer Prüfung jedoch nicht in Bezug auf die \ngrundsätzliche Erlaubnispflichtigkeit der Veranstaltung von Sportwetten mit \nZulassungsermächtigung durch die nordrhein-westfälische Landesregierung (§ 1 \nAbs. 1 Satz 1 Sportwettengesetz NRW) und gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 1 \nSatz 1 Sportwettengesetz NRW, dem zu Folge die Erlaubnis nur erteilt werden darf, \nwenn das Wettunternehmen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bietet. \nEs muss im Wege der Gleichbehandlung der Sportwettenanbieter verlangt werden \nkönnen, dass sich auch ein privater Veranstalter dieser Prüfung ebenso wenig \nentziehen darf wie der Kontrolle der Verwendung der Wetteinsätze und der \nVerwendung des nach Abzug der Kosten verbleibenden Betrages für gemeinnützige \nZwecke (§ 4 Sportwettengesetz NRW). Zwar spricht nichts dagegen, dass auch die \nVeranstalter von unerlaubten Glücksspielen zu Abgaben herangezogen werden, die \nden von den zugelassenen Veranstaltern zu zahlenden Abgaben entsprechen. \n\n28\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 1998 - C 283/95 - (Fischer), Rn. 30. \n\n29\n\nWürde dem privaten Sportwettenveranstalter jedoch ohne Rücksicht auf die den \nöffentlich-rechtlichen Veranstaltern bereits obliegenden Verpflichtungen - auch nur \nvorläufig - die Teilnahme am Sportwettenmarkt gestattet, wären nicht nur \nWettbewerbsverzerrungen die Folge. Auch wäre nicht gesichert, dass die \nGeschäftsführung der privaten Veranstalter denselben Kontrollen unterliegt wie \ndiejenige der öffentlich-rechtlichen Veranstalter. Die Sicherstellung dieser Kontrollen \nist aber unbedingt geboten, um etwa unzuverlässige Veranstalter fernzuhalten oder \nunlauteren oder kriminellen Umtrieben auf dem Sportwettenmarkt - wie sie die \njüngsten Presseveröffentlichungen um aus Wettgründen manipulierte Fußballspiele \nanschaulich belegen - wenigstens von dieser Seite ansatzweise begegnen zu \nkönnen. \n\n30\n\nDaher war der Antragstellerin auch kein Vollziehungsaufschub zur Stellung eines \nErlaubnisantrages einzuräumen, weil die Erlaubnis zum Veranstalten von \nSportwetten nicht ihr als Vermittlerin, sondern allenfalls dem Sportwettenveranstalter \nSportwetten GmbH H. zu erteilen wäre. Denn die Antragstellerin selbst kann ggf. \ndarauf verwiesen werden, bis zur Erteilung einer Sportwettenerlaubnis an die \nSportwetten GmbH H. Sportwetten ausschließlich für im Lande Nordrhein-Westfalen \nzugelassene Veranstalter zu vermitteln. \n\n31\n\nDie Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg zu ihren Gunsten geltend machen, \ndass ihre wirtschaftliche Existenz von der illegalen Wettvermittlung abhängt. Denn \nsie ist das Risiko, für einen Veranstalter ohne Glücksspielerlaubnis Wetten zu \nvermitteln, nicht nur in ordnungsrechtlicher, sondern auch in unternehmerischer \nHinsicht freiwillig eingegangen. Die nachträgliche Erteilung einer Erlaubnis an den \nVeranstalter zur Bereinigung der Verwirklichung dieses Risikos kann jedenfalls nicht \nzum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen (Eil-) Verfahrens zwischen dem \nVermittler und der Ordnungsbehörde gemacht werden. \n\n32\n\nDie zugleich verfügte Zwangsmittelandrohung in dem angefochtenen Bescheid \nstößt nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Die im angefochtenen Bescheid \nenthaltene eintägige Frist zur Erfüllung der verfügten Gewerbeuntersagung ist \nrechtlich ebenfalls noch bedenkenfrei, weil mit der Einstellung der Vermittlung \nillegaler Sportwetten sinngemäß die Unterlassung der Vermittlung angeordnet wurde \nund insoweit eine Fristbestimmung sogar entbehrlich war (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 2. \nHS des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW). Auch insoweit ist ein Vorrang des \nrechtlichen Interesses der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen \nVollzugsinteresse nicht erkennbar.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 \nSatz 1 GKG und entspricht in der Höhe dem in Verfahren dieser Art von der Kammer \nüblicherweise angesetzten Wert. \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282282","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-02-04/1-l-1508-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125a","ref_norm":"125a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282282","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282282","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-02-04/1-l-1508-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282282","retrieved":"2026-07-09 02:57:05.586245+00:00"}}