{"status":"available","doknr":"OLD282297","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0203.2L1690.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-02-03","aktenzeichen":"2 L 1690/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. \n \nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäße - Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nuntersagen, die der L. T. zum 1. Dezember 2004 \nzugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesO (II. Säule) mit \ndem Beigeladenen zu besetzen, bevor über sein - des Antragstellers - \nBeförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entschieden worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu \nbeurteilende Antrag des Antragstellers setzt die Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus. \n\n6\n\nDer Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund gegeben ist, \nd. h. die begehrte Regelung notwendig ist, um den von ihm geltend gemachten \nBeförderungsanspruch zu sichern. Im Falle des Vollzugs der fraglichen \nStellenbesetzung, für die der Beigeladene vorgesehen ist, würde eine Beförderung \ndes Antragstellers endgültig vereitelt; denn die Besetzung der Stelle könnte nach den \nVorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landesbeamtengesetz - LBG) nicht mehr rückgängig gemacht werden. \n\n7\n\nDer Antragsteller hat jedoch den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \nDie vom Antragsgegner zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung ist bei der \nim vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen \nsummarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n8\n\nEin Beamter hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, weil \ndiese Maßnahme im Ermessen des Dienstherrn steht. Jeder Beamte hat jedoch \neinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung um eine \nBeförderungsstelle eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete rechtsfehlerfreie \nEntscheidung trifft. Dieser Anspruch kann durch eine einstweilige Anordnung \ngesichert werden, wenn die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist. \n\n9\n\nDer gesetzliche Rahmen der Auswahlentscheidung wird durch § 7 Abs. 1 LBG \nfestgelegt. Danach ist die Auslese der Bewerber (nur) nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, \nreligiöse und politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. \nDie Auswahl unter mehreren Bewerbern sowie die Gestaltung des hierbei \nanzuwendenden Verfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. \nSeinem Ermessen ist es insbesondere überlassen, welchen (sachlichen) Umständen \ner bei seiner Auswahl das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den \nGrundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach dem \nLeistungsprinzip verwirklicht, sofern nur dieses Prinzip selbst nicht in Frage gestellt \nist. Dementsprechend hat der jeweilige Bewerber nur einen (sicherungsfähigen) \nAnspruch auf eine sachgerechte, ermessensfehlerfreie Entscheidung. \n\n10\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze stellt sich die vom Antragsgegner getroffene \nAuswahlentscheidung nicht als fehlerhaft dar.\n\n11\n\nFür Qualifikationsvergleiche im Rahmen von Auswahlentscheidungen sind in \nerster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen \nLeistungsstand wiedergeben. \n\n12\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29. Juli \n2003 \n- 2 BvR 311/03 -, DVBl 2003, 1524 = NVwZ 2004, 95 = Schütz, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A II 1.4 Nr. 105; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, DÖD 2001, \n315 = NVwZ-RR 2002, 113; Beschluss der Kammer vom 17. Dezember \n2003 - 2 L 1626/03 -. \n\n13\n\nDarüber hinaus sind nach der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG) unter bestimmten Voraussetzungen auch \nältere dienstliche Beurteilungen zu berücksichtigen, und zwar nicht erst auf der \nEbene der Hilfskriterien, sondern schon auf der Ebene des Leistungs- und \nEignungsvergleichs der Beförderungsbewerber. Ältere dienstliche Beurteilungen \nvermitteln Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des \nBeurteilten unmittelbar Aufschluss geben können und denen deshalb Vorrang \ngegenüber etwaigen Hilfskriterien zukommt. Zwar verhalten sie sich nicht zum aktuell \nerreichten Leistungsstand im gegenwärtigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl \nkönnen sie Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem \nBeförderungsamt ermöglichen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung der \nvorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative \nEntwicklungstendenzen aufzeigen. Die zusätzliche Berücksichtigung \nvorangegangener dienstlicher Beurteilungen ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 \ndes Grundgesetzes - GG - geboten, wenn eine Auswahlentscheidung unter aktuell im \nWesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD \n2003, 200, vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420, und \nvom \n21. August 2003 - 2 C 14.02 -, DVBl 2004, 317 = ZBR 2004, 101 = NJW \n2004, 870; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 \n- 6 B 2172/03 - und vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03-; \nBeschlüsse der Kammer vom 25. Juni 2004 - 2 L 521/04 -, vom 9. Juli \n2004 - 2 L 714/04 - und vom 25. November 2004 - 2 L 1339/04 -.\n\n15\n\nKommt es demnach für die Heranziehung älterer dienstlicher Beurteilungen \nmaßgeblich darauf an, ob ein aktueller Leistungsgleichstand vorliegt, so folgt daraus, \ndass der Dienstherr der Frage, welche Aussagekraft die zuletzt erstellten dienstlichen \nBeurteilungen haben, besondere Aufmerksamkeit widmen muss. Um dem gerecht zu \nwerden, darf er sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, allein die (gleich \nlautenden) Gesamturteile in den dienstlichen Beurteilungen der konkurrierenden \nBeamten in den Blick zu nehmen. Eine solche isolierte Betrachtung der Endnote wird \nden an einen sachgerechten Qualifikationsvergleich zu stellenden Anforderungen in \naller Regel nicht gerecht. Vielmehr ist der Dienstherr gehalten, eine weitere \ninhaltliche Auswertung der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen und deren Inhalt \n(außerhalb der textlichen Bestandteile des Gesamturteils) mit der Intention, \naussagekräftige Anhaltspunkte für einen eventuellen Qualifikationsvorsprung eines \nder Bewerber aufzuspüren, weiter auszuschöpfen. Führt die Auswertung der \nEinzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt \nbesser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, wird die Aussagekraft älterer \nBeurteilungen relativiert und regelmäßig in den Hintergrund gedrängt. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -; \nBeschlüsse der Kammer vom 25. Juni 2004 - 2 L 521/04 - und vom \n18. November 2004 - 2 L 1311/04 -.\n\n17\n\nDem Dienstherrn steht bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer \nBeurteilung - wie bei der dienstlichen Beurteilung insgesamt - ein gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des \nDienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines \nQualifikationsvorsprunges heranzuziehen oder nicht, ist demnach nur dann \nfehlerhaft, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der \ngesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden \nist oder er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der \nDienstherr sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den \ndienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung \nbeigemessen, so trifft ihn - mit Blick auf das Gebot effektiver \nRechtsschutzgewährung - insoweit eine erhöhte Begründungs- und \nSubstantiierungspflicht.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 a. a. O. sowie \nBeschlüsse vom 27. September 1996 - 6 B 2009/96 - und vom \n17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 -.\n\n19\n\nDie vom Antragsgegner im vorliegenden Falle angewandten Auswahlmaßstäbe sind \nrechtlich nicht zu beanstanden. Er hat zunächst einen Vergleich der Gesamturteile \nder aktuellen Regelbeurteilungen des Antragstellers vom 19. Juni 2002 \n(Beurteilungszeitraum: 1. Januar 2000 - 31. Mai 2002) sowie des Beigeladenen vom \n9. Oktober 2002 (Beurteilungszeitraum: 1. Dezember 1999 - 31. Mai 2002) \nvorgenommen. Dieser Vergleich führte zu keinem Qualifikationsvorsprung eines der \nBewerber, weil das Gesamturteil der Regelbeurteilungen jeweils „entspricht voll den \nAnforderungen\" (3 Punkte) lautete. Jedoch drängte sich eine inhaltliche \nAusschöpfung der Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen mit Blick \nauf die Bewertung der Hauptmerkmale auf; denn der Beigeladene ist in Bezug auf \ndas Hauptmerkmal „Sozialverhalten\" mit „übertrifft die Anforderungen\" (4 Punkte) \nbewertet worden, der Antragsteller hingegen (lediglich) mit „ entspricht voll den \nAnforderungen\" (3 Punkte); ansonsten liegt ein Gleichstand bezüglich der weiteren \nHauptmerkmale „Leistungsverhalten\" und „Leistungsergebnis\" vor. Dass der \nAntragsgegner hieraus einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen vor dem \nAntragsteller herleitet, begegnet in Anbetracht des dem Dienstherrn insoweit \nzustehenden Beurteilungsspielraums keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \nImmerhin handelt es sich bei dem Merkmal „Sozialverhalten\" nicht um ein \nSubmerkmal, sondern um ein Hauptmerkmal, dem - entgegen der \nAntragsbegründung - keine von vornherein geringe, sondern im Rahmen des \nBeurteilungssystems eine objektiv herausgehobene Bedeutung zukommt, was vom \nDienstherrn - wie geschehen - entsprechend zu würdigen ist. Hieraus folgt, dass \nschon im Falle eines nur bei einem der Hauptmerkmale gegebenen \nBewertungsunterschiedes eine weitere inhaltliche Auswertung der der \nAuswahlentscheidung zugrunde gelegten aktuellen dienstlichen Beurteilungen \nvorgenommen und hierbei ein vorhandener, deutlicher Bewertungsunterschied \nausschlaggebend gewichtet werden kann.\n\n20\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2005 - 2 L 1676/04 -.\n\n21\n\nIn diesem Zusammenhang kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass dem \nHauptmerkmal „Sozialverhalten\" eine Bedeutung für jedes Beförderungsamt \nzukommen kann, weil dieses Hauptmerkmal gerade nicht an eine bestimmte \nFunktion gebunden ist.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 6 B 1509/04 -\n.\n\n23\n\nHierauf hat der Antragsgegner zu Recht im Rahmen der im \nStellenbesetzungsvorgang enthaltenen Grundsätze zur Beförderungsreihenfolge \nsowie in der Antragserwiderung vom 7. Dezember 2004 abgehoben. Ob mit der \nBeförderung eine Änderung des Dienstpostens verbunden ist, spielt demnach keine \nRolle. Eine Verpflichtung des Dienstherrn, anhand des konkreten \nBeförderungsdienstpostens im Einzelnen nachzuweisen, inwieweit eine bessere \nBewertung des Hauptmerkmals „Sozialverhalten\" einen Qualifikationsvorsprung \neines der Bewerber rechtfertigt, ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht \ngegeben.\n\n24\n\nDer Antragsteller kann sich des Weiteren nicht erfolgreich darauf berufen, dass \nsich aus dem Beurteilungsbeitrag vom 7. Juni 2004 (Beurteilungszeitraum: 1. \nOktober 2002 bis 30. September 2003) bei der Bewertung des Hauptmerkmals \n„Sozialverhalten\" eine Tendenz „nach oben\" ergebe. Nur die vom Endbeurteiler nach \nMaßgabe der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien unter Anwendung einheitlicher \nVergleichsmaßstäbe erstellte Regelbeurteilung bildet die wesentliche Grundlage für \ndie am Leistungsprinzip orientierte Auswahl des Dienstherrn bei \nPersonalentscheidungen.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37/91 -, DÖD 1994, \n33.\n\n26\n\nBeurteilungsbeiträge sollen hingegen nach Nr. 3.7 der Beurteilungsrichtlinien im \nBereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Runderlass des \nInnenministeriums vom 25. Januar 1996 - IV B 1-3034 H -, MBl. 1996 Seite 278, \nzuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom \n19. Januar 1999 - IV B 1-3034 H, MBl. 1999, Seite 96, lediglich eine \nBeurteilungsgrundlage darstellen und Zeiträume und Tätigkeiten erfassen, die bei \neiner zukünftigen Beurteilung von dem dann verantwortlichen Erstbeurteiler aus \neigener Anschauung nicht bewertet werden können. Sie werden jedoch gerade nicht \nvom Schlusszeichnenden unter Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe erstellt \nund ermöglichen damit keine Personalentscheidung aufgrund einer vergleichbaren \nLeistungsbewertung.\n\n27\n\nSoweit sich der Antragsteller schließlich darauf beruft, ihm sei im Rahmen des \nBeurteilungsgesprächs am 31. Mai 2002 mitgeteilt worden, dass die Bewertung der \nHauptmerkmale bei künftigen Beförderungen keine Rolle spielen werde und ihm - \ndem Antragsteller - aufgrund der Gesamtbeurteilung und des sodann \nheranzuziehenden Hilfskriteriums „Ergebnis der II. Fachprüfung\" bei den \nanstehenden Stellenbesetzungen eine Beförderung sicher sei, mag diese \nprognostische Einschätzung aus damaliger Sicht plausibel gewesen sein. Hierin ist \njedoch weder - mangels Schriftform - eine rechtsverbindliche Zusicherung im Sinne \ndes § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu \nsehen, noch ist eine derartige Äußerung geeignet, eine zwischenzeitlich geänderte \nRechtsprechung im Hinblick auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Vornahme \neines umfassenden Qualifikationsvergleichs anhand aktueller Beurteilungen zu \nverdrängen.\n \nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 u. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, \nweil er sich wegen der Stellung eines eigenen Antrags dem Kostenrisiko des \nVerfahrens ausgesetzt hat.\n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung in Höhe des hälftigen Regelstreitwerts ergeht gemäß \n§§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in der ab 1. Juli 2004 \ngeltenden Fassung.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282297","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-02-03/2-l-1690-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282297","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282297","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-02-03/2-l-1690-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282297","retrieved":"2026-07-09 02:57:06.821331+00:00"}}